BtMG / Handeltreiben mit BetäubungsmittelnMünchen · bundesweit

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§ 29 BtMG · nicht geringe Menge · Bande · Waffen · Untersuchungshaft

ERSTER SCHRITT / HANDELTREIBEN BtMG

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STRAFVERTEIDIGUNG BtMG089 41613831Erst Akteneinsicht. Dann Strategie.
01 / DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

Strafverteidigung bei
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört zu den zentralen Tatvorwürfen des Betäubungsmittelstrafrechts. Was nach einem einzelnen Drogengeschäft klingt, kann je nach Menge, Wirkstoffgehalt, Gewerbsmäßigkeit, Bandenbezug, Bewaffnung und Beteiligungsform zu völlig unterschiedlichen Strafrahmen führen.

  • § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
  • § 29 Abs. 3 BtMG: bei gewerbsmäßigem Handeltreiben regelmäßig besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
  • § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: Handeltreiben in nicht geringer Menge – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
  • § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG: bandenmäßiges Handeltreiben – Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
  • § 30a Abs. 1 BtMG: bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge – Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
  • § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: bewaffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge – Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Entscheidend ist deshalb nicht das Schlagwort „Drogenhandel“, sondern welche konkrete Handlung, welche Menge, welcher Wirkstoff und welche Rolle des Beschuldigten tatsächlich beweisbar sind.

Bei Cannabis gilt seit dem KCanG eine eigene strafrechtliche Systematik. Diese Seite behandelt das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach dem BtMG.

HANDELTREIBEN / ERSTE REAKTION

DIE POLIZEI ERMITTELT.SIE SCHWEIGEN.ICH VERTEIDIGE.

Keine Aussage. Keine Rechtfertigung. Keine Interpretation von Chats, bevor die Beweislage bekannt ist.

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02 / BEGRIFF DES HANDELTREIBENS

Was bedeutet
Handeltreiben überhaupt?

Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird von der Rechtsprechung außerordentlich weit verstanden. Er umfasst grundsätzlich jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit.

Ein tatsächlich vollzogener Verkauf ist nicht erforderlich. Es muss weder zur Übergabe der Betäubungsmittel noch zur Zahlung des Kaufpreises gekommen sein. Der klassische Fall ist der gewinnbringende Weiterverkauf. Erfasst sein können aber auch hinreichend konkretisierte An- und Verkaufsverhandlungen, verbindliche Bestellungen und weitere Teilakte eines Umsatzgeschäfts.

Auch wer Betäubungsmittel ankauft, um sie später mit Gewinn weiterzuverkaufen, kann bereits Handeltreiben verwirklichen, obwohl die geplante Weiterveräußerung später scheitert.

03 / EIGENNÜTZIGKEIT

Ohne eigenen Vorteil
kein Handeltreiben?

Die Eigennützigkeit ist ein ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal. Eigennützig handelt, wer sich von seiner Tätigkeit einen eigenen Vorteil verspricht. Typischerweise geht es um Gewinn, erforderlich ist aber nicht zwingend nur ein unmittelbarer Geldgewinn. Auch andere materielle oder immaterielle Vorteile können relevant sein.

Wer Betäubungsmittel dagegen ohne eigenen Vorteil weitergibt oder veräußert, erfüllt nicht allein deshalb den Begriff des Handeltreibens. Dann kann eine andere Tatbestandsvariante des BtMG in Betracht kommen.

Für die Verteidigung ist deshalb konkret zu fragen: Welchen persönlichen Vorteil soll der Beschuldigte angestrebt haben und wodurch soll dieser bewiesen sein?

04 / VORBEREITUNG ODER VOLLENDUNG

Wie früh beginnt
strafbares Handeltreiben?

Der Begriff des Handeltreibens ist weit, aber nicht grenzenlos. Handlungen, die einem geplanten Umsatzgeschäft noch deutlich vorgelagert sind, können lediglich straflose Vorbereitung sein.

Reine Erkundigungen nach Preisen oder Bezugsquellen, unverbindliche Anfragen, Erkundungsfahrten oder der Antritt einer Fahrt in der Absicht, erst am Zielort Betäubungsmittel zu erwerben, können je nach Sachverhalt noch außerhalb des vollendeten Handeltreibens liegen.

Anders kann es bei hinreichend konkretisierten An- oder Verkaufsverhandlungen oder einer verbindlichen Bestellung liegen. Die bloße Frage, ob jemand „wieder einmal etwas brauche“, ist noch nicht zwangsläufig ein verbindliches Verkaufsangebot.

Typische Versuchshandlungen werden wegen der weiten Auslegung häufig bereits vom vollendeten Handeltreiben erfasst. Ein Versuch des Handeltreibens bleibt deshalb praktisch ein Ausnahmefall.

ERMITTLUNG / KOMMUNIKATION

EIN SATZ IM CHAT.plötzlich ein Drogengeschäft.

Nicht spontan erklären, was Nachrichten „eigentlich“ bedeutet haben. Kontext, Teilnehmer, Zeitraum und Ermittlungsakte zuerst prüfen.

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05 / GEWERBSMÄSSIGES HANDELTREIBEN

§ 29 Abs. 3 BtMG:
wenn aus Handel ein Geschäft wird

Der Grundfall des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Handelt der Täter jedoch gewerbsmäßig, liegt nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG regelmäßig ein besonders schwerer Fall vor. Der Strafrahmen beträgt dann grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

§ 29 Abs. 3 BtMG ist dabei kein eigenständiger Qualifikationstatbestand, sondern ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls. Verteidigerisch ist zu prüfen, ob eine auf Wiederholung angelegte Einnahmequelle tatsächlich nachweisbar ist oder aus einzelnen Vorgängen vorschnell auf Gewerbsmäßigkeit geschlossen wird.

06 / NICHT GERINGE MENGE

Nicht das Bruttogewicht.
Der Wirkstoff entscheidet.

Die nicht geringe Menge ist für die Strafrahmen der §§ 29a, 30 und 30a BtMG von zentraler Bedeutung. Sie richtet sich grundsätzlich nicht nach dem Gesamtgewicht der jeweiligen Droge, sondern nach dem Wirkstoffgehalt.

HEROIN

1,5 g

Heroinhydrochlorid

KOKAIN

5 g

Kokainhydrochlorid

LSD

6 mg

Wirkstoff; typischerweise mindestens etwa 300 Trips

AMPHETAMIN

10 g

Amphetaminbase

MDA / MDE / MDMA

30 g

jeweils Base

S-METHAMPHETAMIN

5 g

Methamphetaminbase

R-METHAMPHETAMIN

50 g

Base

Damit kann dieselbe Bruttomenge je nach Reinheitsgrad strafrechtlich vollkommen unterschiedlich einzuordnen sein. 100 Gramm sind nicht automatisch 100 Gramm Wirkstoff.

07 / WIRKSTOFFGEHALT

Gemessen, geschätzt
oder nur behauptet?

Der Wirkstoffgehalt muss für die rechtliche Bewertung möglichst konkret festgestellt werden. Bei sichergestellten Betäubungsmitteln erfolgt dies regelmäßig durch sachverständige Untersuchung.

Fehlen im Urteil konkrete Angaben zum Wirkstoffgehalt, kann dies insbesondere für den Strafausspruch erheblich sein. Eine bloße Beschreibung der Qualität als „gut“ oder „durchschnittlich“ ersetzt die konkrete Wirkstofffeststellung nicht.

Wurden Betäubungsmittel nicht sichergestellt, kann das Gericht den Wirkstoffgehalt unter bestimmten Voraussetzungen schätzen. Dabei können etwa Angaben Beteiligter zur Qualität, zu Preisen oder Konsumwirkungen sowie statistische Erhebungen zu Wirkstoffgehalten herangezogen werden.

Gerade solche Schätzungen müssen verteidigerisch kritisch hinterfragt werden: Welche Tatsachen tragen die angenommene Qualität? Welche Vergleichswerte werden benutzt? Wie belastbar sind die Angaben der Beteiligten?

WIRKSTOFF / VERTEIDIGUNG

GESCHÄTZT ISTnicht gemessen.

Wenn von der Wirkstoffmenge ein höherer Strafrahmen abhängt, gehört jede Grundlage einer Schätzung auf den Prüfstand.

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08 / STRAFRAHMEN

Vom Grundfall
bis zu fünf Jahren Mindeststrafe

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

Unerlaubtes Handeltreiben: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

§ 29 Abs. 3 BtMG

Gewerbsmäßiges Handeltreiben als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls: grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In minder schweren Fällen: drei Monate bis fünf Jahre.

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Bandenmäßiges Handeltreiben: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. In minder schweren Fällen: drei Monate bis fünf Jahre.

§ 30a Abs. 1 BtMG

Bandenmäßiges Handeltreiben, Anbauen, Herstellen, Ein- oder Ausführen in nicht geringer Menge: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die dort genannten weiteren Varianten: grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Für § 30a BtMG sieht Absatz 3 einen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

09 / BANDENMÄSSIGES HANDELTREIBEN

Wann wird aus mehreren Beteiligten
eine Bande?

Eine Bande setzt grundsätzlich den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung der im Gesetz genannten Straftaten verbunden haben.

Es genügt nicht, dass sich mehrere Täter lediglich zur Begehung einer einzigen Tat zusammenschließen und später aus jeweils neuem Entschluss weitere Taten begehen. Die Bandenabrede muss der konkreten Bandentat vorausgehen. Die Bandenmitgliedschaft folgt nicht erst aus der einzelnen Tat.

Ein besonders gefestigter „Bandenwille“, eine besondere kriminelle Energie oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich. Auch müssen sich nicht zwingend sämtliche Bandenmitglieder persönlich kennen oder gemeinsam an jeder einzelnen Tat beteiligt sein. Selbst eine Person, die bei konkreten Taten nur Gehilfenbeiträge leistet, kann Mitglied einer Bande sein, wenn sie in die auf fortgesetzte Tatbegehung gerichtete Verbindung eingebunden ist.

Typische Indizien für eine Bandenstruktur

Als tatsächliche Hinweise können je nach Fall etwa eine gemeinsame Kasse, gleichartige Tatabläufe, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren Taten sowie eine arbeitsteilige und auf Dauer angelegte Organisation von Akquisition, Vermittlung, Transport oder Forderungseinziehung herangezogen werden.

Entscheidend bleibt jedoch die konkrete Bandenabrede. Drei Beteiligte machen noch nicht automatisch eine Bande.

§ 30 BtMG – mindestens zwei Jahre

Wer mit Betäubungsmitteln Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, fällt grundsätzlich unter § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

§ 30a BtMG – nicht geringe Menge und mindestens fünf Jahre

Bezieht sich die bandenmäßige Tat auf Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, verschärft § 30a Abs. 1 BtMG den Strafrahmen erheblich. Die Vorschrift erfasst neben dem Handeltreiben auch bandenmäßiges Anbauen, Herstellen sowie Ein- und Ausführen in nicht geringer Menge.

§ 30 / § 30a BtMG

DREI PERSONEN.NICHT AUTOMATISCHeine Bande.

Die Bandenabrede muss nachgewiesen werden. Rollenverteilung, Kommunikation, Tatserie und behauptete Dauerverbindung gehören einzeln geprüft.

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10 / BEWAFFNETES HANDELTREIBEN

Waffe in Reichweite?
Der Strafrahmen kann explodieren.

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sieht grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor, wenn der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.

Für das Mit-sich-Führen ist nicht erforderlich, dass die Waffe unmittelbar am Körper getragen wird. Es genügt grundsätzlich, wenn sie sich so in räumlicher Nähe befindet, dass der Täter ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten auf sie zugreifen kann.

Eine konkrete Absicht, die Waffe tatsächlich einzusetzen, ist nicht erforderlich. Bei einer Schusswaffe ist allerdings die konkrete Gebrauchsfähigkeit und Verfügbarkeit sorgfältig zu prüfen.

Da Handeltreiben aus mehreren Teilakten bestehen kann, kann es genügen, wenn die Waffe bei einem Teilakt des gesamten Handeltreibens bewusst verfügbar ist. Gerade deshalb sind Tatort, Lagerort, Zugriffsmöglichkeiten, räumliche Distanz und konkrete Tätigkeit des Beschuldigten exakt zu rekonstruieren.

Bei sonstigen Gegenständen muss zusätzlich geprüft werden, ob sie nicht nur objektiv zur Verletzung geeignet, sondern auch zur Verletzung von Personen bestimmt waren.

11 / KURIER · MITTÄTERSCHAFT · BEIHILFE

Drogen transportiert.
Automatisch Mittäter?

Nein. Gerade bei Rauschgiftkurieren ist die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe von erheblicher Bedeutung.

Beschränkt sich die Tätigkeit im Wesentlichen auf den Transport zwischen selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern und hat der Kurier keinen maßgeblichen Einfluss auf das Umsatzgeschäft, kommt regelmäßig Beihilfe zum Handeltreiben in Betracht.

Für Mittäterschaft können dagegen insbesondere eine eigene Beteiligung an An- oder Verkauf, Einfluss auf Menge, Preis oder Abwicklung, weitergehende Entscheidungsmöglichkeiten oder ein eigenes Interesse am Erfolg des Gesamtgeschäfts sprechen. Besonders bedeutsam kann eine Umsatz- oder Gewinnbeteiligung sein.

Die rechtliche Einordnung ist keineswegs nur theoretisch. Bei Beihilfe ist die Strafe nach § 27 Abs. 2 StGB zu mildern; über § 49 Abs. 1 StGB kann sich dadurch der anwendbare Strafrahmen deutlich verändern.

Auch bei Fahrern, Lagerhaltern, Geldüberbringern, Vermittlern und sonstigen Hilfspersonen muss deshalb genau geprüft werden, ob tatsächlich täterschaftliches Handeltreiben oder lediglich eine untergeordnete Unterstützungshandlung nachweisbar ist.

12 / CHATS · TELEFONATE · TKÜ

Drogenhandel wird oft
im Handy ermittelt

Betäubungsmittelverfahren stützen sich häufig auf digitale Kommunikation. Ermittlungsbehörden werten Chats, Messenger-Nachrichten, Sprachnachrichten, Kontaktlisten, Bilder, Standortdaten, Zahlungsinformationen und Telefonverbindungen aus.

Bei schweren BtMG-Straftaten kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO in Betracht kommen. Gerade gewerbsmäßiges Handeltreiben sowie Straftaten nach §§ 29a, 30 und 30a BtMG können in diesem Zusammenhang relevant sein.

Einzelne Begriffe, Zahlen, Emojis oder Abkürzungen werden dabei häufig in einen vermeintlichen Drogenszenekontext eingeordnet. Verteidigerisch muss geprüft werden, ob diese Interpretation durch den Gesamtzusammenhang tatsächlich getragen wird.

13 / DURCHSUCHUNG UND BESCHLAGNAHME

Wenn die Polizei
vor der Tür steht

Durchsuchungen gehören bei dem Verdacht des Handeltreibens zu den typischen Ermittlungsmaßnahmen. Gesucht wird häufig nach Betäubungsmitteln, Mobiltelefonen, Bargeld, Feinwaagen, Verpackungsmaterial, Aufzeichnungen, Datenträgern und Waffen.

Aus einzelnen Gegenständen werden anschließend Rückschlüsse gezogen: Bargeld soll Verkaufserlös sein, eine Feinwaage soll Handel belegen, mehrere Verpackungen sollen für Portionierung sprechen, Kontakte im Mobiltelefon sollen Lieferanten oder Abnehmer sein.

Diese Schlussfolgerungen sind nicht automatisch richtig. Sie müssen anhand des gesamten Sachverhalts überprüft werden.

Für Beschuldigte gilt: Keine Erklärung zu Drogen, Geld, Mobiltelefonen oder anderen Personen, bevor die Verteidigung die Beweislage kennt.

DURCHSUCHUNG / AKUTFALL

POLIZEI VOR DER TÜR?NICHT ERKLÄREN.anrufen.

NOTRUF 24/70173 2484991
14 / UNTERSUCHUNGSHAFT

Handeltreiben und
Untersuchungshaft

Bei schweren BtMG-Vorwürfen kann frühzeitig ein Haftbefehl im Raum stehen. Untersuchungshaft ist jedoch keine automatische Folge des Tatvorwurfs. Erforderlich sind insbesondere dringender Tatverdacht und ein gesetzlicher Haftgrund.

Gerade bei hoher Straferwartung wird häufig Fluchtgefahr diskutiert. Je nach Ermittlungsstand können außerdem Verdunkelungsfragen eine Rolle spielen.

Verteidigerisch muss unter anderem geprüft werden: Wie belastbar ist der dringende Tatverdacht? Welche Geschäfte sind tatsächlich nachweisbar? Ist die nicht geringe Menge sicher festgestellt? Welche Wirkstoffmenge steht fest? Liegt Mittäterschaft oder nur Beihilfe vor? Ist eine Bande wirklich nachgewiesen? Trägt der angenommene Haftgrund? Reichen mildere Maßnahmen aus?

Mehr hierzu auf der Seite Untersuchungshaft und Haftbefehl.

HAFTBEFEHL / BtMG

JETZT GEHT ESNICHT UM ERKLÄRUNGEN.sondern um Freiheit.

NOTRUF 24/70173 2484991
15 / DROGENSTRAFVERFAHREN IN BAYERN

Konsequente Ermittlungen.
Frühe Verteidigung.

Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels können in Bayern mit erheblichem Ermittlungsaufwand geführt werden. Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachung, Observationen, digitale Auswertungen, Vermögensabschöpfung und Untersuchungshaft können bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens eine Rolle spielen.

Gerade bei dem Vorwurf des Handeltreibens in nicht geringer Menge, bandenmäßiger Strukturen oder bewaffneten Handeltreibens stehen hohe Mindeststrafen im Raum. Die Verteidigungsstrategie sollte deshalb nicht erst in der Hauptverhandlung beginnen.

Entscheidend ist vielmehr, früh zu klären, welche Taten konkret vorgeworfen werden, welche Beweismittel existieren und welche Qualifikationen tatsächlich tragfähig sind.

16 / VERTEIDIGUNGSANSÄTZE

Wo Verteidigung
beim Handeltreiben ansetzt

  1. Liegt überhaupt Handeltreiben vor? Welche konkrete eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit ist nachweisbar?
  2. Eigennützigkeit: Welchen eigenen Vorteil soll der Beschuldigte verfolgt haben?
  3. Vorbereitung oder Vollendung: War ein Geschäft bereits hinreichend konkretisiert?
  4. Eigenbedarf oder Handelsmenge: Welcher Teil war tatsächlich zum Weiterverkauf bestimmt?
  5. Wirkstoffgehalt: Gemessen, sachverständig festgestellt oder lediglich geschätzt?
  6. Nicht geringe Menge: Ist der Grenzwert tatsächlich erreicht?
  7. Gewerbsmäßigkeit: Ist eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang belegt?
  8. Bande: Existiert eine der Einzeltat vorausgehende Abrede von mindestens drei Personen?
  9. Bewaffnung: War die Waffe oder der Gegenstand tatsächlich verfügbar und tatbestandsmäßig?
  10. Täterschaft oder Beihilfe: Welche Gestaltungsmacht und welches eigene Interesse hatte der Beschuldigte wirklich?
  11. Digitale Beweise: Trägt der Gesamtkontext die Interpretation einzelner Chats und Telefonate?
  12. Untersuchungshaft: Sind dringender Tatverdacht und Haftgrund tatsächlich gegeben?
FAQ / HANDELTREIBEN MIT BETÄUBUNGSMITTELN

SCHNELLEAntworten.

Wann liegt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor?

Handeltreiben wird sehr weit verstanden. Erfasst wird grundsätzlich jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Ein tatsächlich vollzogener Verkauf ist nicht zwingend erforderlich.

Muss Geld geflossen sein?

Nein. Auch hinreichend konkretisierte An- oder Verkaufsaktivitäten können bereits ausreichen. Entscheidend ist die konkrete auf Umsatz gerichtete Tätigkeit.

Welche Strafe droht nach § 29 BtMG?

Im Grundfall drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei Gewerbsmäßigkeit, nicht geringer Menge, Bandenbezug oder Bewaffnung können erhebliche Mindestfreiheitsstrafen gelten.

Was ist eine nicht geringe Menge?

Maßgeblich ist grundsätzlich der enthaltene Wirkstoff und nicht allein das Bruttogewicht des Betäubungsmittels. Die Grenzwerte unterscheiden sich je nach Wirkstoff.

Ist ein Drogenkurier automatisch Mittäter?

Nein. Beschränkt sich die Tätigkeit im Wesentlichen auf den Transport und fehlt maßgeblicher Einfluss auf das Gesamtgeschäft, kann lediglich Beihilfe vorliegen. Mittäterschaft kommt eher bei weitergehender Einbindung in An- oder Verkauf oder eigenem wirtschaftlichen Interesse am Gesamtgeschäft in Betracht.

Wann liegt eine Bande vor?

Eine Bande setzt grundsätzlich mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung entsprechender Straftaten verbunden haben. Die bloße Verabredung zu einer einzigen Tat genügt nicht.

Müssen sich alle Bandenmitglieder kennen?

Nicht zwingend. Entscheidend ist die Einbindung in die auf fortgesetzte Tatbegehung gerichtete Verbindung. Auch eine Person, die bei einzelnen Taten lediglich Gehilfenbeiträge leistet, kann unter entsprechenden Voraussetzungen Bandenmitglied sein.

Wann liegt bewaffnetes Handeltreiben vor?

Bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eingreifen, wenn eine Schusswaffe oder ein sonstiger zur Verletzung geeigneter und bestimmter Gegenstand bewusst so verfügbar ist, dass ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten darauf zugegriffen werden kann.

Was passiert, wenn die Drogen nicht sichergestellt wurden?

Dann kann insbesondere die Feststellung von Menge und Wirkstoffgehalt problematisch sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Schätzung erfolgen, deren Tatsachengrundlage kritisch geprüft werden muss.

Was soll ich bei einer Durchsuchung sagen?

Als Beschuldigter sollte grundsätzlich keine Aussage zur Sache erfolgen. Insbesondere sollten Drogen, Bargeld, Mobiltelefone, Kontakte oder Chatnachrichten nicht spontan erklärt werden.

Droht bei Handeltreiben Untersuchungshaft?

Bei schweren BtMG-Vorwürfen kann Untersuchungshaft früh relevant werden. Sie setzt insbesondere dringenden Tatverdacht und einen gesetzlichen Haftgrund voraus.

MANDANTENSTIMMEN / STRAFVERTEIDIGUNG

VERTRAUEN.entsteht nicht durch Versprechen.SONDERN IM VERFAHREN.

Mandantinnen und Mandanten der Kanzlei Caroline Kromer schätzen insbesondere die persönliche Mandatsführung, klare Kommunikation, schnelle Erreichbarkeit in strafrechtlichen Notfällen und eine ehrliche Einschätzung der Verfahrenslage.

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„Hervorragende Unterstützung und erfolgreicher Ausgang.“

Von der ersten Minute an aufmerksam zugehört und das sichere Gefühl gegeben, wirklich helfen zu wollen. Das Verfahren konnte erfolgreich eingestellt werden.

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Sie handelt in den richtigen Momenten schnell und ist zuverlässig rund um die Uhr erreichbar. Im ganzen Prozess fühlte ich mich gut an der Hand genommen.

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„Haftbefehl aufgehoben.“

Aus der Untersuchungshaft herausgeholt und die Aufhebung des Haftbefehls erreicht. Einfach nur weiterzuempfehlen.

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