Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren.
Ein Ermittlungsverfahren wird häufig eingeleitet, ohne dass der Betroffene zunächst davon erfährt. Anlass kann eine Strafanzeige sein. Ebenso können Polizei oder Staatsanwaltschaft durch eigene Wahrnehmungen, Aussagen von Zeugen, Kontrollen, digitale Spuren oder Mitteilungen anderer Behörden Kenntnis von einer möglichen Straftat erlangt haben.
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet weder, dass der Tatvorwurf bewiesen ist, noch, dass es später zu einer Anklage oder Verurteilung kommt.
In dieser Phase werden Beweise erhoben, Zeugen vernommen, Unterlagen und digitale Daten ausgewertet und gegebenenfalls weitere Ermittlungsmaßnahmen angeordnet.
Vor einer Stellungnahme sollte bekannt sein, welcher konkrete Vorwurf besteht, welche Beweismittel vorliegen und welche Aussagen bereits dokumentiert sind.
BESCHULDIGTENRECHTE IM ÜBERBLICK↓Wie beginnt ein Ermittlungsverfahren?
Anfangsverdacht als Voraussetzung
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. Erforderlich ist damit die Möglichkeit einer späteren Verurteilung. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Diese Möglichkeit setzt voraus, dass eine Tat begangen worden sein kann, dass sich dieser Sachverhalt unter einen Straftatbestand fassen lässt, dass die Tat mit prozessual zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden könnte und dass keine Verfahrenshindernisse entgegenstehen.
Ein Verdachtsgrad, der bereits die Erhebung der Anklage rechtfertigen würde, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich. Das hierfür notwendige Tatsachen- und Beweismaterial soll gerade erst im Ermittlungsverfahren gesammelt und ausgewertet werden.
ERST DIE AKTE. Dann die Strategie.
STRAFVERTEIDIGUNGKONTAKT AUFNEHMENWer führt das Ermittlungsverfahren?
Staatsanwaltschaft, Polizei und Ermittlungsrichter
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren. Sie ist verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen und verfolgbare Straftaten aufzuklären. Dabei bestimmt sie Richtung und Umfang der Ermittlungen, veranlasst weitere Ermittlungsmaßnahmen, stellt erforderliche Anträge beim Gericht und entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen über den Fortgang des Verfahrens.
Unterstützt wird die Staatsanwaltschaft durch die Polizei. Diese führt einen erheblichen Teil der praktischen Ermittlungen durch. Sie vernimmt Beschuldigte und Zeugen, sichert Spuren, wertet Unterlagen und digitale Daten aus und führt angeordnete Ermittlungsmaßnahmen durch. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann die Polizei im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse auch selbst tätig werden. Sie unterliegt dabei grundsätzlich der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft.
Das Gericht übernimmt im Ermittlungsverfahren insbesondere eine Kontrollfunktion. Bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen prüft der Ermittlungsrichter, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies betrifft etwa den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, bestimmte körperliche Untersuchungen, Beschlagnahmen, Telekommunikationsüberwachungen oder den Erlass eines Haftbefehls.
Je nach Art des Tatvorwurfs können auch weitere Behörden an den Ermittlungen beteiligt sein.
Welche Ermittlungsmaßnahmen sind möglich?
Vernehmung und polizeiliche Vorladung
Der Beschuldigte kann zu einer Vernehmung vorgeladen werden. Einer bloßen polizeilichen Vorladung muss er grundsätzlich weder folgen noch ist er verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Vor einer Aussage sollte zunächst geprüft werden, welcher konkrete Tatvorwurf besteht und welche Erkenntnisse sich aus der Ermittlungsakte ergeben.
Mehr zur Vorladung als Beschuldigter →
Durchsuchung und Beschlagnahme
Wohnungen, Geschäftsräume, Fahrzeuge und digitale Geräte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen durchsucht werden. Gegenstände, Unterlagen und Datenträger können sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel für das Strafverfahren von Bedeutung sein können.
Bei der Beschlagnahme eines Mobiltelefons stellt sich häufig zusätzlich die Frage, ob der Beschuldigte seine Handy-PIN herausgeben muss oder ob eine Entsperrung mittels Face ID verlangt werden darf.
Mehr zu den Voraussetzungen einer Durchsuchung →
Telekommunikationsüberwachung, Observation und verdeckte Ermittlungen
Bei schwerwiegenden Tatvorwürfen kommen auch heimliche Ermittlungsmaßnahmen in Betracht. Hierzu zählen insbesondere die Telekommunikationsüberwachung, die längerfristige Observation, der Einsatz technischer Mittel sowie der Einsatz verdeckter Ermittler. Für diese Maßnahmen gelten jeweils besondere gesetzliche Voraussetzungen.
Zeugen und Sachverständige
Im Ermittlungsverfahren werden Zeugen vernommen und Sachverständigengutachten eingeholt. Zeugenaussagen, medizinische Gutachten, aussagepsychologische Begutachtungen, technische Untersuchungen oder forensische Auswertungen können für den weiteren Verlauf des Verfahrens von erheblicher Bedeutung sein.
Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann es zu einer vorläufigen Festnahme oder zum Erlass eines Haftbefehls kommen. Untersuchungshaft setzt neben einem dringenden Tatverdacht grundsätzlich einen gesetzlichen Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung voraus.
Welche Rechte hat der Beschuldigte?
Schweigerecht des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Er darf schweigen und vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Aus der Ausübung des Schweigerechts dürfen grundsätzlich keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Das Schweigerecht im Strafverfahren →
Recht auf Verteidigung
Der Beschuldigte darf sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Strafverteidiger beraten und vertreten lassen. Die Verteidigung kann mit den Ermittlungsbehörden kommunizieren, Akteneinsicht beantragen, Ermittlungsmaßnahmen prüfen und eine auf die konkrete Verfahrenslage abgestimmte Verteidigungsstrategie entwickeln.
Recht auf Akteneinsicht
Die Verteidigung beantragt vollumfängliche Akteneinsicht und prüft, worauf der Tatvorwurf gestützt wird und wie tragfähig der Vorwurf ist. Die Ermittlungsakte enthält regelmäßig Vernehmungen, Anzeigen, behördliche Vermerke, Gutachten, Durchsuchungsunterlagen, digitale Auswertungen und sonstige Beweismittel.
Keine eigene Einlassung ohne Aktenkenntnis
Vor einer Stellungnahme sollte zwingend bekannt sein, welcher konkrete Vorwurf besteht, welche Beweismittel vorliegen, welche Aussagen bereits dokumentiert sind und ob Widersprüche oder entlastende Umstände erkennbar sind.
Eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob geschwiegen oder eine Einlassung abgegeben wird, ist regelmäßig erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte möglich.
Wie endet ein Ermittlungsverfahren?
Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Reichen die Ermittlungen für eine Anklage nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Tatnachweis nicht geführt werden kann, die Beweislage widersprüchlich bleibt oder kein strafbares Verhalten vorliegt. In geeigneten Fällen ist es das Ziel der Kanzlei Caroline Kromer, auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinzuwirken.
Mehr zur Einstellung nach § 170 Abs. 2, § 153 und § 153a StPO →
Einstellung aus Opportunitätsgründen
Das Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen auch trotz verbleibenden Tatverdachts eingestellt werden. In Betracht kommen insbesondere eine Einstellung wegen geringer Schuld oder eine Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen und Weisungen. In geeigneten Fällen ist es das Ziel der Kanzlei Caroline Kromer, auf eine solche Verfahrensbeendigung hinzuwirken.
Strafbefehl
Bei geeigneten Fällen kann die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Der Strafbefehl ermöglicht eine strafrechtliche Entscheidung ohne vorherige Hauptverhandlung. Gegen einen zugestellten Strafbefehl kann innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch eingelegt werden.
Anklage
Hält die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung für wahrscheinlicher als einen Freispruch, erhebt sie Anklage. Anschließend prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird.
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STRAFVERTEIDIGUNGKONTAKT AUFNEHMENAblauf der Strafverteidigung im Überblick
Erste Einschätzung Ihrer Situation
Vereinbaren Sie einen Termin in der zentral gelegenen Kanzlei für Strafrecht in München. Ihre Situation, vorhandene Unterlagen und offene Fragen werden rechtlich eingeordnet.
Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage
Die Verteidigung beantragt zügig Akteneinsicht. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Nach Auswertung der Akte wird das weitere Vorgehen abgestimmt. Je nach Verfahrensstand kommen insbesondere Schweigen, eine schriftliche Einlassung, rechtliche Einwendungen, eigene Beweisanregungen oder das Hinwirken auf eine Einstellung des Verfahrens in Betracht.
Anwalt Strafrecht München im Ermittlungsverfahren
Kanzlei Caroline Kromer: Strafverteidigung in München
Die Kanzlei Caroline Kromer bietet Strafverteidigung in München und vertritt Beschuldigte im gesamten Ermittlungsverfahren. Rechtsanwältin Caroline Kromer prüft den konkreten Tatvorwurf, beantragt Akteneinsicht, bewertet die Beweislage und überprüft die Rechtmäßigkeit durchgeführter Ermittlungsmaßnahmen.
Akteneinsicht, Schweigerecht und Verteidigungsstrategie
Im Mittelpunkt stehen die Auswertung der Ermittlungsakte, die Wahrung des Schweigerechts, die Prüfung belastender und entlastender Beweismittel sowie die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie, die der konkreten Verfahrenslage gerecht wird.
Ohne vorherige Akteneinsicht sollte regelmäßig keine eigene Stellungnahme zum Tatvorwurf abgegeben werden. Erst wenn bekannt ist, welche Erkenntnisse den Ermittlungsbehörden vorliegen, lässt sich beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder zunächst geschwiegen werden sollte.
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