Strafverteidigung bei Untersuchungshaft
Wurde Untersuchungshaft angeordnet?
Wurde ein Angehöriger festgenommen? Hat die Polizei mitgeteilt, dass eine Vorführung beim Haftrichter stattfinden soll? Befindet sich Ihr Angehöriger bereits in der JVA? Für Familien und nahestehende Personen ist diese Situation ein Schock: Von einem Moment auf den anderen ist jemand nicht mehr erreichbar, Informationen sind bruchstückhaft, die nächsten Stunden wirken unübersichtlich.
Untersuchungshaft trotz Unschuldsvermutung
Die Untersuchungshaft ist der schwerste Eingriff in die Freiheit eines Menschen, der noch nicht verurteilt ist und für den die Unschuldsvermutung nach wie vor gilt.
Was bedeutet Untersuchungshaft?
Untersuchungshaft ist keine Strafe
Untersuchungshaft ist nicht isoliert zu betrachten: Der Haftbefehl hängt mit dem Tatvorwurf, der Beweislage, dem dringenden Tatverdacht, den behaupteten Haftgründen und der weiteren Verteidigungsstrategie zusammen. Deshalb wird nicht nur gegen die Haft gearbeitet, sondern zugleich das Strafverfahren als Ganzes in den Blick genommen.
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte, die sich in der Untersuchungshaft befinden, entschlossen, schnell und strategisch. Wir vertreten Beschuldigte im gesamten Strafverfahren. Ziel ist es, die Untersuchungshaft so schnell wie möglich zu beenden, Rechte sofort zu sichern, den Haftbefehl mittels Haftprüfung oder Haftbeschwerde kritisch anzugreifen und eine tragfähige Verteidigung für das weitere Strafverfahren aufzubauen.
Warum Haftsachen besonders schnell geführt werden müssen
Befindet sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, muss das Strafverfahren mit besonderer Eile geführt werden. Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind verpflichtet, das Verfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben.
Grundrechtlicher Hintergrund des Beschleunigungsgebots
Das Beschleunigungsgebot folgt aus dem Grundrecht der Freiheit der Person. Untersuchungshaft bedeutet den vollständigen Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit, obwohl der Beschuldigte noch nicht rechtskräftig verurteilt ist. Gerade deshalb gelten besonders strenge Anforderungen.
Der Staat darf einen noch nicht verurteilten Menschen nur dann in Untersuchungshaft halten, wenn das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt wird. Staatsanwaltschaft und Gericht müssen alles Zumutbare unternehmen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Voraussetzungen eines Haftbefehls nach § 112 StPO
Untersuchungshaft darf nicht allein deshalb durch einen Haftbefehl angeordnet werden, weil ein Vorwurf schwer wiegt oder die Lage unübersichtlich ist. Gesetzlich erforderlich sind ein dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit der Haft. Selbst dann darf die Untersuchungshaft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn mildere Mittel nicht genügen.
Gerade an diesen Punkten setzt die Verteidigung an, da die Verteidigerpraxis zeigt, dass Haftgründe oftmals nicht tragfähig sind.
Dringender Tatverdacht
Dringender Tatverdacht bedeutet, dass bei freier Beweiswürdigung aufgrund der aktuellen Beweis- und Verfahrenslage eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung in einer Hauptverhandlung gegeben ist.
Haftgründe
Der Gesetzgeber hat die Haftgründe abschließend geregelt. Haftgründe müssen stets auf bestimmte Tatsachen beruhen und zur Überzeugung des Richters feststehen.
Apokryphe, also verdeckte Haftgründe sind nicht gesetzlich vorgesehen und damit unzulässig. Gleichwohl bestehen sie in der Praxis nach wie vor und führen dazu, dass ein Haftbefehl rechtswidrig ist.
Als Haftgründe kommen die Flucht, die Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr, die Wiederholungsgefahr und der Haftgrund der Tatschwere in Betracht.
Verhältnismäßigkeit
Unzulässig ist ebenfalls die Anordnung der Untersuchungshaft, wenn die Schwere des Eingriffs zu der Bedeutung der Sache und der damit zu erwartenden Rechtsfolge nicht in einem ausgewogenen Verhältnis steht.
Es sind die Rechte des Beschuldigten gegen das Strafverfolgungsinteresse abzuwägen.
Besondere Bedeutung kommt hier dem sogenannten Beschleunigungsgebot zu. Haftsachen sind besonders schnell zu führen. Wird in einem Verfahren wegen des Tatvorwurfs der Vergewaltigung von der Verteidigung ein sogenanntes aussagepsychologisches Gutachten über die Anzeigenerstatterin beantragt, ist regelmäßig mit einer monatelangen Verzögerung durch die Einholung zu rechnen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Beschuldigte die JVA verlassen kann, da die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben ist.
Gesetzliche Haftgründe
Fluchtgefahr
Die Fluchtgefahr ist in der Praxis der am häufigsten herangezogene Haftgrund zur Begründung eines Haftbefehls. Gerade deshalb kommt ihrer sorgfältigen Prüfung besondere Bedeutung zu. Untersuchungshaft darf nicht auf bloße Vermutungen oder schematische Erwägungen gestützt werden. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete, auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose.
Fluchtgefahr liegt vor, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls eher zu erwarten ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung hält. Es muss nicht feststehen, dass der Beschuldigte tatsächlich fliehen will. Entscheidend ist jedoch, ob konkrete Tatsachen eine solche Befürchtung tragen.
Keine schematische Annahme von Fluchtgefahr
Die Annahme von Fluchtgefahr darf nicht formelhaft erfolgen. Insbesondere genügt es nicht, pauschal auf eine erhebliche Straferwartung zu verweisen. Zwar kann eine hohe zu erwartende Strafe einen Fluchtanreiz darstellen. Sie ist aber regelmäßig nur ein Gesichtspunkt innerhalb einer umfassenden Gesamtwürdigung.
Maßgeblich ist nicht die abstrakte Strafandrohung, sondern die konkret zu erwartende Strafe. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Freiheitsstrafe tatsächlich zu vollstrecken wäre oder ob Bewährung beziehungsweise eine spätere Reststrafenaussetzung in Betracht kommt. Entscheidend ist daher die sogenannte Nettostraferwartung.
Auch die persönliche Einschätzung des Beschuldigten kann Bedeutung haben. Denn Fluchtgefahr muss in seiner Person begründet sein und darf nicht losgelöst von seinen individuellen Lebensumständen angenommen werden.
Fluchtvorbereitungen als mögliche Indizien
Besonders gewichtig können konkrete Fluchtvorbereitungen sein. Dazu zählen etwa Reisevorbereitungen, die Kündigung von Wohnung oder Arbeitsverhältnis, das Auflösen oder „Versilbern“ von Vermögen, die Anmietung einer Wohnung unter falschem Namen oder Bemühungen um falsche Ausweispapiere.
Solche Umstände können jedoch nur dann für Fluchtgefahr sprechen, wenn sie tatsächlich auf das Ziel hindeuten, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Bloße Untätigkeit, Unzuverlässigkeit oder das Nichterscheinen zu einzelnen Terminen genügen für sich genommen nicht ohne Weiteres.
Soziale Bindungen und stabile Lebensverhältnisse
Von zentraler Bedeutung sind die persönlichen und sozialen Lebensverhältnisse des Beschuldigten. Stabile Bindungen können einer Fluchtgefahr deutlich entgegenstehen.
Gegen Fluchtgefahr sprechen insbesondere ein fester Wohnsitz, eine polizeiliche Anmeldung, familiäre Bindungen, Ehe, Partnerschaft, Kinder, die Sorge für Angehörige, ein festes Arbeitsverhältnis oder eine regelmäßige selbständige Tätigkeit. Auch eine besondere Verwurzelung am Wohnort, ein stabiler Freundeskreis, Vereinsbindungen, hohes Alter oder gesundheitliche Einschränkungen können gegen die Annahme sprechen, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen.
Umgekehrt darf aus dem Fehlen einzelner Bindungen nicht automatisch auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Arbeitslosigkeit oder instabile Lebensverhältnisse ersetzen keine konkrete Prognose. Entscheidend bleibt immer die Gesamtschau des Einzelfalls.
Bisheriges Verhalten im Verfahren
Ein besonders wichtiger Gesichtspunkt ist das bisherige Verhalten des Beschuldigten. Hat er sich dem Verfahren bislang gestellt, spricht dies regelmäßig gegen Fluchtgefahr.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte trotz Kenntnis der Vorwürfe nicht geflohen ist, an seinem Wohnort geblieben ist, sich selbst gestellt hat, Ermittlungsmaßnahmen wahrgenommen hat oder zur Hauptverhandlung erschienen ist. Auch eine aktive Verteidigung kann gegen Fluchtgefahr sprechen. Wer sich gegen den Tatvorwurf verteidigt, Akteneinsicht begehrt, Beweisanträge vorbereitet oder seine Unschuld geltend machen will, zeigt damit häufig gerade, dass er sich dem Verfahren stellen möchte.
Auch ein Geständnis kann im Einzelfall gegen Fluchtgefahr sprechen, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Beschuldigte das Verfahren nicht vermeiden, sondern einer Klärung zuführen will.
Persönliche Umstände
Persönliche Umstände können bei der Prognose eine Rolle spielen. Teilweise werden etwa Haltlosigkeit, Drogenmissbrauch oder eine instabile Lebensführung als Gesichtspunkte für Fluchtgefahr herangezogen. Auch hier ist jedoch Vorsicht geboten. Solche Umstände dürfen nicht pauschal bewertet werden, sondern müssen konkret mit der Gefahr verknüpft sein, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen werde.
Eine ernsthafte Therapiebereitschaft kann beispielsweise gerade gegen Fluchtgefahr sprechen, weil sie voraussetzt, dass der Beschuldigte an einem bestimmten Ort bleibt und für Behörden erreichbar ist. Auch vermeintliche Suizidabsichten rechtfertigen die Anordnung von Untersuchungshaft nicht.
Auslandsbezug und ausländische Staatsangehörigkeit
Auslandsbeziehungen und eine ausländische Staatsangehörigkeit sind besonders sensible Kriterien. Allein der Umstand, dass ein Beschuldigter Ausländer ist, über Fremdsprachenkenntnisse verfügt oder Kontakte ins Ausland hat, begründet noch keine Fluchtgefahr.
Auch geschäftliche oder familiäre Auslandskontakte reichen für sich genommen nicht aus. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte diese Beziehungen nutzen will, um sich dem Verfahren zu entziehen.
Lebt der Beschuldigte unter einer bekannten Anschrift im europäischen Ausland und bestehen keine Hinweise darauf, dass er untertauchen will, spricht dies eher gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Ebenso kann eine Verwurzelung im Inland die Fluchtgefahr entkräften.
Verdunkelungsgefahr
Die Verdunkelungsgefahr ist ein Haftgrund, der die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen kann. Sie liegt vor, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte in unlauterer Weise auf die Beweislage einwirken wird, wenn er auf freiem Fuß bleibt. Dadurch muss die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden.
Erforderlich sind konkrete Tatsachen, aus denen sich eine solche Gefahr ergibt. Die bloße Möglichkeit, dass der Beschuldigte auf Beweismittel, Zeugen oder Mitbeschuldigte Einfluss nehmen könnte, reicht nicht aus. Untersuchungshaft darf nicht auf Vermutungen oder allgemeine Befürchtungen gestützt werden.
Konkrete Tatsachen erforderlich
Verdunkelungsgefahr setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer möglichen Verdunkelung tragen. Diese Tatsachen müssen dem Beschuldigten zurechenbar sein. Sie müssen also entweder von ihm selbst geschaffen worden sein oder jedenfalls in seinem Einflussbereich liegen.
Nicht ausreichend ist deshalb der bloße Umstand, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind oder dass noch wichtige Beweismittel fehlen. Solche Umstände betreffen den Stand des Ermittlungsverfahrens, begründen aber für sich genommen keine Verdunkelungsgefahr.
Ebenso wenig genügt es, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet oder sich nicht zur Sache äußert. Schweigen und Bestreiten sind zulässige Verteidigungsrechte und dürfen nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden.
Kein Haftgrund bei zulässigem Verteidigungsverhalten
Das Verhalten des Beschuldigten muss prozessordnungswidrig und unlauter sein. Zulässiges Verteidigungsverhalten kann keine Verdunkelungsgefahr begründen. Beispiele sind das Schweigen des Beschuldigten, das Bestreiten der Tat oder die Weigerung, an Explorationsgesprächen für ein Gutachten mitzuwirken.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn auf Zeugen, Mitbeschuldigte oder andere Beweispersonen unzulässiger Druck ausgeübt wird. Entscheidend ist also nicht der Kontakt als solcher, sondern ob dieser Kontakt in unlauterer Weise erfolgt.
Keine schematische Annahme bei bestimmten Delikten
Verdunkelungsgefahr darf nicht allein aus der Art des Tatvorwurfs hergeleitet werden. Teilweise wird angenommen, bei bestimmten Delikten liege Verdunkelungsgefahr besonders nahe, etwa bei Betrug, Steuerdelikten, Korruptionsdelikten, Urkundenfälschung, Aussagedelikten oder Delikten aus dem Bereich organisierter Kriminalität.
Eine solche schematische Betrachtung ist abzulehnen. Sie würde letztlich dazu führen, dass bei bestimmten Tatvorwürfen Verdunkelungsgefahr nahezu automatisch angenommen wird. Das wäre mit dem Erfordernis konkreter Tatsachen nicht vereinbar.
Auch bei Delikten, die typischerweise mit Verschleierung oder Täuschung verbunden sein können, muss im Einzelfall geprüft werden, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte auf das Verfahren einwirken wird.
Geeignetheit der Verdunkelungshandlung
Es ist nicht erforderlich, dass eine Verdunkelungshandlung bereits vollständig vorbereitet, versucht oder abgeschlossen wurde. Ausreichend kann sein, dass das Verhalten des Beschuldigten geeignet ist, die Aufklärung der Tat zu erschweren oder zu vereiteln.
Diese Geeignetheit muss sich allerdings auf das konkrete Strafverfahren beziehen, in dem über den Haftbefehl entschieden wird. Frühere Verdunkelungshandlungen genügen nicht ohne Weiteres, wenn lediglich ihre Folgen fortwirken. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Haftentscheidung weiterhin eine konkrete Verdunkelungsgefahr besteht.
Wegfall der Verdunkelungsgefahr
Verdunkelungsgefahr kann entfallen, wenn die maßgeblichen Beweise bereits gesichert sind oder eine Beeinflussung der Beweislage nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist. Beispiele sind hierfür ein umfassendes und glaubhaftes Geständnis, bereits richterlich protokollierten Zeugenaussagen, oder gesicherte Beweismittel.
Sind die relevanten Beweise bereits erhoben oder gesichert, fehlt es häufig an der Möglichkeit, die Wahrheitsermittlung noch wesentlich zu beeinträchtigen.
Gesetzliche Formen der Verdunkelungshandlung
Das Gesetz nennt in § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO drei Formen möglicher Verdunkelungshandlungen. Diese Aufzählung ist abschließend.
Einwirkung auf Beweismittel
Eine Verdunkelungshandlung kann darin liegen, dass Beweismittel vernichtet, verändert, beiseitegeschafft oder an einen unbekannten Ort verbracht werden. Auch die Herstellung falscher Beweismittel kann darunterfallen.
Nicht jede Befassung mit Beweismitteln ist jedoch unzulässig. Wird ein Beweismittel beispielsweise dem Verteidiger übergeben, damit dessen Bedeutung für das Verfahren geprüft wird, liegt darin nicht ohne Weiteres ein Beseiteschaffen von Beweismitteln.
Einwirkung auf Zeugen, Mitbeschuldigte oder Sachverständige
Verdunkelungsgefahr kann auch bestehen, wenn der Beschuldigte in unlauterer Weise auf Zeugen, Mitbeschuldigte oder Sachverständige einwirkt.
Nicht jeder Kontakt zu einer Beweisperson ist eine Verdunkelungshandlung. Zulässige Verteidigungshandlungen, etwa die Befragung von Zeugen oder das Hinwirken auf die Ausübung eines Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts, begründen keine Verdunkelungsgefahr.
Unlauter kann eine Einflussnahme aber sein, wenn sie durch Gewalt, Drohung, Druck, Täuschung oder die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses erfolgt. Das kann insbesondere in familiären, wirtschaftlichen oder unternehmerischen Abhängigkeitsverhältnissen eine Rolle spielen.
Mittelbare Verdunkelung
Auch mittelbare Verdunkelungshandlungen können den Haftgrund begründen. Das ist der Fall, wenn der Beschuldigte nicht selbst auf Beweismittel oder Beweispersonen einwirkt, sondern andere Personen dazu veranlasst oder anstiftet.
Auch hier müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die eine solche Einflussnahme belegen oder zumindest tragfähig erwarten lassen.
Einschränkung bei geringfügigen Tatvorwürfen
Bei weniger schwerwiegenden Tatvorwürfen ist nach § 113 Abs. 1 StPO Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr gesetzlich ausgeschlossen. Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht, darf Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
Wiederholungsgefahr
Ausnahmecharakter der Wiederholungsgefahr
Die Wiederholungsgefahr ist ein besonderer Haftgrund in der Strafprozessordnung. Sie unterscheidet sich deutlich von den klassischen Haftgründen wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Während diese der Sicherung des laufenden Strafverfahrens dienen, hat die Wiederholungsgefahr vor allem präventiven Charakter. Sie soll verhindern, dass der Beschuldigte vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens weitere erhebliche Straftaten begeht.
Gerade deshalb ist dieser Haftgrund besonders sensibel. Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr greift tief in die Freiheit eines Menschen ein, der noch nicht verurteilt ist. Sie steht daher in einem Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung und muss restriktiv angewendet werden.
Haftbefehle wegen Wiederholungsgefahr sind in der Praxis eher selten. Gleichwohl ist der Haftgrund von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Sexualdelikten, Gewaltdelikten, Betäubungsmitteldelikten, Eigentumsdelikten, Brandstiftungsdelikten und bestimmten Staatsschutzdelikten.
Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr darf nicht schematisch erfolgen. Es genügt nicht, dass dem Beschuldigten eine Katalogtat vorgeworfen wird. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefahrenprognose. Es müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Tat fortsetzen werde.
Subsidiarität gegenüber anderen Haftgründen
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist subsidiär. Ein Haftbefehl darf nur dann auf § 112a StPO gestützt werden, wenn die Voraussetzungen der klassischen Haftgründe nach § 112 StPO nicht vorliegen.
Das bedeutet: Besteht Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr, kommt § 112a StPO nicht als eigenständige Grundlage in Betracht. Ebenso darf ein Haftbefehl nicht lediglich hilfsweise auf Wiederholungsgefahr gestützt werden.
Außerdem muss geprüft werden, ob mildere Maßnahmen ausreichen. Wenn der Zweck der Haft durch Auflagen oder Weisungen erreicht werden kann, ist Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nicht zulässig.
Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten
§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO betrifft bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Bei diesen Delikten kann bereits der dringende Verdacht einer einmaligen Tat genügen, wenn aus bestimmten Tatsachen die Gefahr folgt, dass der Beschuldigte weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen werde.
Der Deliktskatalog ist abschließend. Eine analoge Anwendung auf andere Straftaten kommt nicht in Betracht.
Auch bei Sexualdelikten reicht der Tatvorwurf allein nicht aus. Es müssen konkrete Umstände hinzukommen, die eine Wiederholungsgefahr begründen. Die Haft muss außerdem erforderlich und geeignet sein, die angenommene Gefahr abzuwenden.
Wiederholungsgefahr bei weiteren Katalogtaten
§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfasst weitere Katalogtaten, etwa bestimmte Gewalt-, Eigentums-, Betäubungsmittel-, Brandstiftungs- und Raubdelikte sowie weitere besonders schwere Straftaten.
Die Voraussetzungen sind hier enger als bei Sexualdelikten. Der Beschuldigte muss dringend verdächtig sein, mindestens zweimal durch selbständige Handlungen eine Katalogtat begangen zu haben. Es geht also regelmäßig um wiederholte oder fortgesetzte Tatbegehung.
Außerdem muss wegen der wiederholt oder fortgesetzt begangenen Taten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sein.
Erhebliche Straftaten gleicher Art
Nicht jede Katalogtat genügt automatisch für die Annahme von Wiederholungsgefahr. Die Tat muss die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen. Jede einzelne Tat muss grundsätzlich den erforderlichen Schweregrad aufweisen.
Das bloße Vorliegen einer Katalogtat reicht daher nicht aus. Erforderlich ist eine Tat von überdurchschnittlicher Schwere. Bei fortgesetzten Taten kann auf den Gesamtschaden abgestellt werden.
Entscheidend bleibt immer die konkrete Bewertung des Einzelfalls. Die Wiederholungsgefahr darf nicht allein aus der Deliktsart oder aus einer abstrakten Gefährlichkeit des Tatvorwurfs abgeleitet werden.
Prognoseentscheidung und bestimmte Tatsachen
Die Annahme von Wiederholungsgefahr verlangt eine ungünstige Prognose. Es müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art begründen.
Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn keine einschlägige rechtskräftige Vorverurteilung vorliegt. Dann darf Wiederholungsgefahr nicht leichtfertig angenommen werden. Der Verdacht weiterer Taten muss auf konkreten Umständen beruhen.
Allein die Befürchtung, der Beschuldigte könne erneut straffällig werden, genügt nicht. Auch eine allgemeine negative Einschätzung seiner Persönlichkeit reicht nicht aus. Erforderlich sind belastbare Tatsachen, die gerade auf die Gefahr weiterer erheblicher gleichartiger Straftaten hinweisen.
Keine automatische Anwendung bei Vorstrafen oder Tatverdacht
Auch einschlägige Vorwürfe oder laufende Ermittlungsverfahren begründen nicht automatisch Wiederholungsgefahr. Zwar können frühere oder weitere anhängige Verfahren bei der Prognose eine Rolle spielen. Entscheidend ist aber immer, ob daraus eine aktuelle konkrete Gefahrenlage folgt.
Bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten dürfen nicht unbesehen herangezogen werden, um Wiederholungsgefahr zu begründen. Die Vorschrift soll einer aktuellen Gefahr begegnen, nicht vergangenes Verhalten erneut sanktionieren.
Besonderheiten im Jugendstrafverfahren
Im Jugendstrafverfahren ist bei Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten. Zwar kann unter Freiheitsstrafe im Sinne des § 112a StPO auch Jugendstrafe verstanden werden. Gleichwohl steht Sicherungshaft in einem besonderen Spannungsverhältnis zum Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts.
Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden muss deshalb besonders sorgfältig geprüft werden, ob Untersuchungshaft wirklich erforderlich ist oder ob mildere Maßnahmen ausreichen.
Höchstdauer der Haft bei Wiederholungsgefahr
Für Untersuchungshaft, die allein auf Wiederholungsgefahr gestützt wird, gilt eine besondere zeitliche Begrenzung. Dauert die Untersuchungshaft länger als sechs Monate, darf ihr Vollzug bei Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden.
Diese Begrenzung zeigt den Ausnahmecharakter des Haftgrundes. Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr darf nicht unbegrenzt zur präventiven Sicherung eingesetzt werden.
Haftgrund der Tatschwere
Tatschwere nach § 112 Abs. 3 StPO
Die Strafprozessordnung sieht in § 112 Abs. 3 StPO eine besondere Regelung für bestimmte besonders schwere Tatvorwürfe vor. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann Untersuchungshaft bei dringendem Tatverdacht bestimmter schwerer Straftaten auch dann angeordnet werden, wenn ein klassischer Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr nicht besteht.
Diese Formulierung darf jedoch nicht wörtlich verstanden werden. Bei verfassungskonformer Auslegung kann auch bei § 112 Abs. 3 StPO nicht vollständig auf einen Haftgrund verzichtet werden. Untersuchungshaft darf also nicht allein deshalb angeordnet werden, weil dem Beschuldigten eine besonders schwere Tat vorgeworfen wird.
Auch bei schweren Tatvorwürfen muss ein Haftgrund bestehen
Auch im Anwendungsbereich des § 112 Abs. 3 StPO müssen Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Durchführung des Strafverfahrens begründen. Es muss also zumindest ein nicht auszuschließender Flucht- oder Verdunkelungsverdacht bestehen.
Die Anforderungen an die Begründung sind gegenüber den klassischen Haftgründen erleichtert. Es müssen nicht zwingend bestimmte Tatsachen in derselben Weise festgestellt werden wie bei Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Dennoch ersetzt § 112 Abs. 3 StPO den Haftgrund nicht vollständig.
Die Vorschrift enthält insbesondere keine automatische Vermutung für das Vorliegen eines Haftgrundes. Ebenso wenig führt sie zu einer Beweislastumkehr zulasten des Beschuldigten. Der Beschuldigte muss also nicht beweisen, dass keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht.
Keine Untersuchungshaft allein wegen der Schwere des Vorwurfs
Die Schwere des Tatvorwurfs kann Untersuchungshaft nicht allein rechtfertigen. Auch bei schwersten Tatvorwürfen gilt die Unschuldsvermutung. Untersuchungshaft darf nicht als vorweggenommene Strafe eingesetzt werden.
Erforderlich bleibt immer ein haftrechtlicher Sicherungszweck. Die Haft muss also dazu dienen, das Strafverfahren zu sichern. Fehlt ein solcher Sicherungszweck, genügt die bloße Tatschwere nicht.
§ 112 Abs. 3 StPO stellt daher keinen eigenständigen Haftgrund ohne weitere Prüfung dar. Die Vorschrift bewirkt lediglich eine Begründungserleichterung bei der Prognoseentscheidung.
Abschließender Deliktskatalog
Der Katalog der Straftaten in § 112 Abs. 3 StPO ist abschließend. Die Vorschrift darf daher nicht auf andere Straftaten ausgeweitet werden, auch wenn diese ebenfalls schwer wiegen oder in einem Zusammenhang mit einer Katalogtat stehen.
Eine Anwendung auf nicht genannte Delikte kommt nicht in Betracht. Das gilt insbesondere für Tatbestände, die sich lediglich auf eine Katalogtat beziehen, etwa Begünstigung, Strafvereitelung oder Geldwäsche. Allein der Bezug zu einer schweren Haupttat genügt nicht.
Auch bei Delikten wie minder schwerem Totschlag, Tötung auf Verlangen oder Vollrausch mit einer Katalogtat als Rauschtat ist besondere Zurückhaltung geboten beziehungsweise eine Anwendung nach der dargestellten Auffassung ausgeschlossen.
Was kann man gegen einen Haftbefehl tun?
Wurde ein Haftbefehl erlassen oder befindet sich ein Angehöriger bereits in Untersuchungshaft, kann gegen den Haftbefehl vorgegangen werden. In Betracht kommen insbesondere zwei Wege: der Antrag auf mündliche Haftprüfung und die Haftbeschwerde.
Ziel ist in beiden Fällen, dass der Haftbefehl aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt wird. Bei einer Aufhebung entfällt der Haftbefehl. Bei einer Außervollzugsetzung bleibt der Haftbefehl zwar bestehen, wird aber nicht weiter vollstreckt. Der Beschuldigte kann dann unter bestimmten Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen werden.
Antrag auf mündliche Haftprüfung nach § 117 StPO
Bei der mündlichen Haftprüfung wird vor Gericht überprüft, ob der Haftbefehl weiterhin den gesetzlichen Voraussetzungen unterliegt und ob die Untersuchungshaft weiter vollzogen wird.
Bei einem Antrag auf mündliche Haftprüfung wird kurzfristig innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Eingang vor dem Gericht erörtert, welches den Haftbefehl erlassen hat. Dabei trägt die Verteidigung unmittelbar vor, warum die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht vorliegen oder warum mildere Maßnahmen ausreichen.
Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte nach § 118 Abs. 3 StPO einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.
Haftbeschwerde
Die Haftbeschwerde verfolgt dasselbe Ziel wie die Haftprüfung: Aufhebung des Haftbefehls oder eine Haftverschonung.
Der wesentliche Unterschied liegt im Ablauf. Die Haftbeschwerde wird schriftlich eingelegt. Einen mündlichen Termin gibt es im Beschwerdeverfahren in der Regel nicht. Die Entscheidung erfolgt meist auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Begründung der Haftbeschwerde.
Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die angegriffene Haftentscheidung getroffen hat. Dieses Gericht prüft zunächst selbst, ob es der Beschwerde abhilft. Hält es am Haftbefehl fest, muss es die Beschwerde mit den Akten an das nächsthöhere Gericht weiterleiten. Diese Vorlage hat sofort, spätestens nach Ablauf von drei Tagen zu erfolgen.
Gleichzeitig muss dieser Schritt sorgfältig abgewogen werden. Denn jede weitere richterliche Entscheidung, die den Haftbefehl bestätigt, kann für das weitere Strafverfahren erhebliches Gewicht entfalten und verleiht dem Haftbefehl weitere Bestandskraft.
Verfassungsbeschwerde nur subsidiär
Außervollzugsetzung des Haftbefehls
Ein Haftbefehl bedeutet nicht zwingend, dass der Beschuldigte bis zum Abschluss des Verfahrens in Untersuchungshaft bleiben muss. Das Gericht kann den Vollzug des Haftbefehls aussetzen. Man spricht dann von einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls oder von Haftverschonung.
Der Haftbefehl bleibt in diesem Fall bestehen, wird aber nicht vollzogen. Der Beschuldigte kommt aus der Untersuchungshaft frei, muss sich aber an bestimmte Auflagen und Weisungen halten.
Mildere Maßnahmen statt Untersuchungshaft
Die Außervollzugsetzung ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Untersuchungshaft darf nur vollzogen werden, wenn der Zweck der Haft nicht auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann.
Gerade bei Fluchtgefahr stellt sich daher immer die Frage, ob Auflagen ausreichen, um sicherzustellen, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren stellt.
- regelmäßige Meldeauflagen bei Gericht, Polizei oder einer anderen Stelle,
- die Anweisung, den Wohnort oder Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis zu verlassen,
- die Beschränkung auf einen bestimmten Aufenthaltsbereich,
- die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
- die Hinterlegung einer Sicherheit oder Kaution.
Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Beschuldigten nicht in Haft zu halten, wenn mildere Mittel denselben Zweck erfüllen können.
Außervollzugsetzung bei Fluchtgefahr
Ist der Haftbefehl nur wegen Fluchtgefahr erlassen worden, muss das Gericht prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen. Wenn durch Auflagen hinreichend erwartet werden kann, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren stellt, ist der Vollzug des Haftbefehls auszusetzen.
Wichtig sind dabei insbesondere feste Wohnverhältnisse, familiäre Bindungen, berufliche Verpflichtungen, eine klare Erreichbarkeit und die Bereitschaft, gerichtlichen oder behördlichen Ladungen Folge zu leisten.
Außervollzugsetzung bei Verdunkelungsgefahr
Auch bei Verdunkelungsgefahr kann der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden. Voraussetzung ist, dass mildere Maßnahmen die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern.
In Betracht kommt vor allem ein Kontaktverbot. Dem Beschuldigten kann untersagt werden, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen Verbindung aufzunehmen.
Gerade wenn Beweismittel bereits gesichert oder Zeugen bereits vernommen wurden, kann eine weitere Inhaftierung unverhältnismäßig sein.
Außervollzugsetzung bei Wiederholungsgefahr
Auch bei einem Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr kann der Vollzug ausgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass bestimmte Weisungen ausreichen, um den Zweck der Haft zu erreichen.
Das Gericht muss also erwarten können, dass der Beschuldigte die Anweisungen befolgt und dass dadurch die angenommene Gefahr ausreichend reduziert wird.
Kontrollierte Freiheit
Bei einer Außervollzugsetzung befindet sich der Beschuldigte nicht völlig frei von Beschränkungen. Er lebt vielmehr in einer Art kontrollierter Freiheit.
Das bedeutet: Der Beschuldigte darf die Untersuchungshaft verlassen, muss aber die gerichtlichen Auflagen strikt einhalten. Je nach Ausgestaltung können diese Auflagen erheblich in die persönliche Freiheit eingreifen.
Auch deshalb muss immer wieder geprüft werden, ob der Haftbefehl und die Auflagen noch verhältnismäßig sind.
Was passiert bei Verstößen gegen Auflagen?
Verstößt der Beschuldigte erheblich gegen Auflagen, kann der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt werden. Dann droht eine erneute Festnahme.
Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Beschuldigte Meldeauflagen nicht einhält, gegen Kontaktverbote verstößt, Fluchtvorbereitungen trifft, zu einem Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder sich auf andere Weise zeigt, dass das Vertrauen des Gerichts nicht gerechtfertigt war.
Auch neue Umstände können dazu führen, dass der Haftbefehl wieder vollzogen wird.
Bedeutung der Verfahrensdauer
Je länger ein Verfahren dauert, desto stärker gewinnt der Freiheitsanspruch des Beschuldigten an Gewicht. Das gilt besonders, wenn Verzögerungen nicht vom Beschuldigten verursacht wurden.
Kommt es zu vermeidbaren und erheblichen Verfahrensverzögerungen, kann dies zur Außervollzugsetzung oder sogar zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Denn Untersuchungshaft darf nicht aufrechterhalten werden, wenn ihre Fortdauer vor allem darauf beruht, dass das Verfahren nicht ausreichend gefördert wurde.
Gerade in umfangreichen Verfahren müssen Gerichte das Verfahren vorausschauend und beschleunigt führen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hat besonderes Gewicht.
Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nach § 121 StPO
Untersuchungshaft ist streng zeitlich zu kontrollieren. Solange kein Urteil ergangen ist, darf Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich nicht länger als sechs Monate vollzogen werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten erhöhte Anforderungen.
Entscheidung durch das Oberlandesgericht
Wird der Haftbefehl nach sechs Monaten nicht aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt, muss das Oberlandesgericht über die weitere Haftfortdauer entscheiden. Eine bloße Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das bisher zuständige Gericht genügt dann nicht mehr.
Besondere Gründe erforderlich
Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Das Gesetz nennt hierfür die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen, den besonderen Umfang des Verfahrens oder einen anderen wichtigen Grund.
Diese Gründe müssen konkret erklären, warum trotz bestehender Untersuchungshaft noch kein Urteil ergehen konnte. Allgemeine Arbeitsbelastung, organisatorische Verzögerungen oder vermeidbare Verfahrensverzögerungen reichen hierfür nicht aus.
Beschleunigungsgebot in Haftsachen
In Haftsachen gilt ein besonders strenges Beschleunigungsgebot. Staatsanwaltschaft und Gericht müssen das Verfahren mit besonderer Eile fördern. Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto höher sind die Anforderungen an die Verfahrensförderung.
Verzögerungen, die der Staat zu vertreten hat, dürfen grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten gehen. Wird das Verfahren nicht ausreichend beschleunigt betrieben, kann die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig werden.
Ablauf der Strafverteidigung bei Untersuchungshaft
Sofortige Einschätzung der Haftsituation
Wurde ein Haftbefehl erlassen, steht eine Vorführung beim Haftrichter bevor oder befindet sich ein Angehöriger bereits in Untersuchungshaft, ist schnelles Handeln entscheidend. Wir ordnen die Situation kurzfristig ein, klären den Stand des Verfahrens und besprechen die nächsten Schritte mit Ihnen.
Akteneinsicht und Prüfung des Haftbefehls
Wir beantragen umgehend Akteneinsicht und prüfen den Haftbefehl auf seine rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen. Entscheidend sind insbesondere dringender Tatverdacht, Haftgrund, Verhältnismäßigkeit und die Frage, ob mildere Maßnahmen anstelle der Untersuchungshaft in Betracht kommen.
Haftprüfung, Haftbeschwerde und Haftverschonung
Nach Auswertung der Akte entwickeln wir eine Verteidigungsstrategie gegen den Haftbefehl. Je nach Lage beantragen wir eine mündliche Haftprüfung, legen Haftbeschwerde ein oder wirken auf eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls hin. Ziel ist es, die Untersuchungshaft so schnell wie möglich zu beenden oder zumindest eine Haftverschonung unter geeigneten Auflagen zu erreichen.
Anwalt bei Untersuchungshaft in München
Wurde gegen einen Angehörigen Untersuchungshaft angeordnet, sollten Sie sofort eine Strafverteidigerin kontaktieren. In Haftsachen zählt Zeit und Schnelligkeit: Schweigerecht, Akteneinsicht, Kontakt zur JVA, Haftprüfung und Haftbeschwerde müssen frühzeitig koordiniert werden.
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte in Untersuchungshaft in München entschlossen, schnell und strategisch. Im Mittelpunkt stehen die Prüfung des Haftbefehls, die Sicherung der Rechte, die Auswertung der Ermittlungsakte und das Ziel, die Untersuchungshaft durch Aufhebung des Haftbefehls oder Außervollzugsetzung so schnell wie möglich zu beenden und die Freheit wiederherzustellen.