Strafverteidigung bei
Freiheitsberaubung
Die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB schützt die Freiheit zur Ortsveränderung. Strafbar macht sich, wer einen Menschen einsperrt oder ihm auf andere Weise die Freiheit nimmt, sich von einem Ort wegzubewegen.
- Der Grundtatbestand wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
- Auch der Versuch ist strafbar.
- Nicht jede Behinderung beim Weggehen erfüllt § 239 StGB.
- Entscheidend ist, ob die Fortbewegungsfreiheit tatsächlich aufgehoben wurde.
- Ein wirksames Einverständnis schließt eine tatbestandsmäßige Freiheitsberaubung grundsätzlich aus.
- Bei Freiheitsentziehung von mehr als einer Woche, schwerer Gesundheitsschädigung oder Todesfolge gelten erheblich erhöhte Strafrahmen.
Vor einer Aussage sollte regelmäßig zunächst Akteneinsicht genommen und geprüft werden, auf welche Aussagen, Nachrichten, Videoaufnahmen, Standortdaten oder sonstigen Beweismittel der Tatvorwurf gestützt wird.
Steht Aussage gegen Aussage, gelten besondere Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung. Für die Verteidigung ist die fachliche Kenntnis aussagepsychologischer Grundsätze von erheblicher Bedeutung. Mehr hierzu im Fachartikel Aussage gegen Aussage im Strafverfahren.
KEINE AUSSAGE.Erst Akteneinsicht.
VERTRAULICH KONTAKT AUFNEHMEN089 41613831Was ist
Freiheitsberaubung?
§ 239 Abs. 1 StGB erfasst zwei Begehungsformen: das Einsperren und die Freiheitsberaubung auf andere Weise. Gemeinsam ist beiden Varianten, dass einem anderen Menschen die Möglichkeit genommen wird, seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort nach seinem Willen zu verlassen.
Geschützt wird nicht eine abstrakte Vorstellung persönlicher Freiheit, sondern die tatsächliche körperliche Fortbewegungsfreiheit. Entscheidend ist deshalb die konkrete Wirkung des Verhaltens auf die Bewegungsmöglichkeit des Betroffenen.
Was bedeutet
„Einsperren“?
Einsperren bedeutet, einen Menschen durch äußere Vorrichtungen daran zu hindern, einen umschlossenen Raum zu verlassen.
Typische Beispiele
In Betracht kommen etwa das Abschließen einer Wohnung oder eines Zimmers, das Verriegeln einer Tür, das Einschließen in einem Fahrzeug oder das Versperren des einzigen nutzbaren Ausgangs.
Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob tatsächlich ein Schlüssel benutzt wurde. Maßgeblich ist die Wirkung der Maßnahme.
Besteht trotz einer verschlossenen Tür eine realistische und ohne erhebliche Hindernisse nutzbare Möglichkeit, den Raum zu verlassen, kann bereits fraglich sein, ob die Fortbewegungsfreiheit überhaupt aufgehoben wurde. Gerade deshalb müssen die tatsächlichen räumlichen Verhältnisse präzise festgestellt werden.
Freiheitsentziehung
ohne Einsperren
§ 239 StGB erfasst nicht nur das klassische Einsperren. Die Freiheit kann auch auf andere Weise entzogen werden, etwa durch die Fixierung pflegebedürftiger Patienten am Bett, körperliches Blockieren eines Ausgangs, Bewachung oder Gewalt.
Entscheidend ist auch hier nicht das verwendete Mittel für sich genommen. Es muss dazu führen, dass die betroffene Person ihren Aufenthaltsort tatsächlich nicht verlassen kann.
Wann ist § 239 StGB
vollendet?
Für die Vollendung der Freiheitsberaubung ist grundsätzlich erforderlich, dass die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird. Entscheidend ist, ob der betroffenen Person die Möglichkeit genommen wird, ihren Aufenthaltsort innerhalb des maßgeblichen Freiheitsraums zu verändern.
Eine bloße Erschwerung des Weggehens reicht dagegen nicht aus. Die vom Täter geschaffene Sperre muss allerdings nicht schlechthin unüberwindbar sein. Bestehen lediglich unzumutbare Ausweichmöglichkeiten, steht dies der Vollendung nicht entgegen.
Unzumutbare Ausweichmöglichkeiten
Unzumutbar können beispielsweise ein Sprung aus einem hoch gelegenen Fenster, der Einsatz massiver Gewalt zur Überwindung einer Sperre, die Erfüllung abgenötigter Bedingungen oder das Herausspringen aus einem schnell fahrenden Fahrzeug sein.
Erforderlich bleibt allerdings grundsätzlich eine physische Wirkung des Hindernisses. Rein psychischer Zwang, etwa das bloße Verbot, eine tatsächlich unverschlossene Tür zu öffnen, genügt für eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB grundsätzlich nicht.
Freiheitsberaubung
durch Unterlassen
Eine Freiheitsberaubung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn den Betroffenen eine Garantenpflicht zur Wiederherstellung der Bewegungsfreiheit trifft.
Wer beispielsweise eine andere Person versehentlich einschließt, muss nach Kenntnis des Einschließens grundsätzlich für deren Freilassung sorgen. Strafrechtlich relevant kann daher nicht nur die aktive Schaffung einer Freiheitsentziehung sein, sondern unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts auch deren pflichtwidrig unterlassene Beendigung.
Wie lange muss eine
Freiheitsberaubung dauern?
Das Gesetz enthält für den Grundtatbestand keine ausdrückliche Mindestdauer. Deshalb kann grundsätzlich auch eine relativ kurze Freiheitsentziehung tatbestandsmäßig sein. Nicht jede völlig unerhebliche und nur momentane Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit reicht jedoch ohne Weiteres aus.
Für die rechtliche Bewertung muss möglichst genau rekonstruiert werden, wann die behauptete Freiheitsentziehung begonnen hat, wie lange sie tatsächlich andauerte und wann beziehungsweise wodurch die Bewegungsfreiheit wiederhergestellt wurde.
Gerade bei kurzen und dynamischen Situationen können bereits wenige Sekunden in der Darstellung der Beteiligten erheblich voneinander abweichen. Videoaufzeichnungen, Anrufzeiten, Nachrichten, Standortdaten oder unbeteiligte Zeugen können deshalb für die Rekonstruktion des zeitlichen Ablaufs besonders wichtig sein.
DIE POLIZEI ERMITTELT. SIE SCHWEIGEN. ICH VERTEIDIGE.
Keine Aussage. Keine Rechtfertigung. Erst Akteneinsicht, dann Verteidigungsstrategie.
JETZT STRAFVERTEIDIGERIN KONTAKTIEREN 089 41613831Gewalt, Drohung
und Freiheitsentziehung
Gewalt kann ein Mittel der Freiheitsberaubung sein. Wer eine Person beispielsweise festhält, zu Boden drückt, fesselt oder körperlich daran hindert, einen Raum zu verlassen, kann dadurch deren Fortbewegungsfreiheit aufheben.
Bei solchen Sachverhalten stehen häufig gleichzeitig weitere Tatvorwürfe im Raum, insbesondere wegen Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung oder Sexualdelikten.
Nicht jede Angst, Einschüchterung oder Drohung führt dagegen dazu, dass eine Person ihrer Freiheit im Sinne des § 239 StGB beraubt wird. Zu prüfen ist, welche tatsächliche Wirkung das Verhalten auf die Möglichkeit hatte, den Aufenthaltsort zu verlassen. Dabei ist insbesondere zwischen einer physischen Aufhebung der Bewegungsfreiheit und rein psychischem Zwang zu unterscheiden.
Einverständnis und
Freiheitsberaubung
Eine Freiheitsberaubung setzt voraus, dass die Fortbewegungsfreiheit gegen den Willen der betroffenen Person aufgehoben wird. Besteht ein wirksames Einverständnis mit der konkreten Situation, fehlt es grundsätzlich an einer tatbestandsmäßigen Freiheitsberaubung.
In tatsächlicher Hinsicht kann gerade dieser Punkt hoch umstritten sein. Bei privaten oder partnerschaftlichen Auseinandersetzungen können die Beteiligten dieselbe Situation vollkommen unterschiedlich schildern.
- Was wurde vor der Situation vereinbart?
- Was wurde währenddessen gesagt?
- Wann änderte sich gegebenenfalls der Wille einer beteiligten Person?
- War diese Willensänderung für den Beschuldigten erkennbar?
- Was ergibt sich aus Nachrichten vor und nach dem Ereignis?
Was muss der Beschuldigte
erkannt haben?
Eine Strafbarkeit nach § 239 StGB setzt Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten einem anderen Menschen die Fortbewegungsfreiheit nimmt.
Die objektive Feststellung, dass eine Person zeitweise nicht weggehen konnte, beantwortet daher noch nicht die Frage nach der subjektiven Tatseite.
Zu prüfen kann beispielsweise sein, ob der Beschuldigte erkannt hat, dass eine Tür nicht mehr geöffnet werden konnte, kein anderer Ausgang bestand, die betroffene Person den Ort verlassen wollte oder sein Verhalten tatsächlich zu einer vollständigen Aufhebung der Bewegungsfreiheit führte.
Versuchte
Freiheitsberaubung
Der Versuch der Freiheitsberaubung ist nach § 239 Abs. 2 StGB ausdrücklich strafbar.
Ein Versuch kommt in Betracht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar dazu ansetzt, einer Person die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, die tatsächliche Freiheitsentziehung jedoch nicht eintritt. Bloße Vorbereitungshandlungen reichen nicht aus.
Schwere Freiheitsberaubung
und Todesfolge
§ 239 Abs. 3 StGB
Der Strafrahmen erhöht sich auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche seiner Freiheit beraubt oder durch die Tat beziehungsweise eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
Bei dem Vorwurf einer schweren Gesundheitsschädigung muss insbesondere geprüft werden, welche konkrete gesundheitliche Folge eingetreten ist, wodurch sie verursacht wurde und ob sie der Freiheitsberaubung beziehungsweise einer währenddessen begangenen Handlung zugerechnet werden kann. Dabei können auch Folgen relevant sein, die erst nach der eigentlichen Tathandlung eintreten.
§ 239 Abs. 4 StGB – Todesfolge
Verursacht der Täter durch die Freiheitsberaubung oder durch eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, sieht § 239 Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor.
Erforderlich ist ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der Freiheitsberaubung beziehungsweise einer während der Freiheitsberaubung begangenen Handlung und der Todesfolge. Ein solcher Zusammenhang kann beispielsweise bei Folgen eines Fluchtversuchs, mangelnder Versorgung des Opfers oder unter entsprechenden Voraussetzungen auch bei einem Suizid des Opfers zu untersuchen sein.
Nötigung, Menschenraub
und Geiselnahme
Abgrenzung zur Nötigung nach § 240 StGB
Bei § 239 StGB geht es darum, dass eine Person einen Ort nicht mehr verlassen kann. Bei § 240 StGB steht dagegen im Mittelpunkt, dass eine Person durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird. In komplexeren Situationen können beide Delikte zusammentreffen.
Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme
Besonders sorgfältig muss bei schwerwiegenden Sachverhalten geprüft werden, ob über § 239 StGB hinaus ein erpresserischer Menschenraub nach § 239a StGB oder eine Geiselnahme nach § 239b StGB im Raum steht. Beide Tatbestände setzen zusätzliche Voraussetzungen voraus und sind grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht.
Welche Strafe droht
bei Freiheitsberaubung?
Einfacher Fall
§ 239 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Versuch
Auch der Versuch ist strafbar.
Dauer von mehr als einer Woche oder schwere Gesundheitsschädigung
Nach § 239 Abs. 3 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Todesfolge
Nach § 239 Abs. 4 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Minder schwere Fälle
§ 239 Abs. 5 StGB sieht für die qualifizierten Fälle besondere Strafrahmen für minder schwere Fälle vor.
Welche Beweismittel
sind entscheidend?
Der Vorwurf der Freiheitsberaubung steht häufig nicht allein. Ermittlungsverfahren betreffen oftmals gleichzeitig Vorwürfe wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung, Erpressung oder Sexualdelikten.
Von besonderer Bedeutung können Aussagen der Beteiligten, Nachbarn oder sonstiger Zeugen, Chatnachrichten, Sprachnachrichten, Telefonverbindungsdaten, Videoaufnahmen, Standort- und Bewegungsdaten, ärztliche Dokumentationen, Fotografien, Tür- und Schließsysteme sowie Einsatzberichte der Polizei sein.
Stehen sich die Angaben von Beschuldigtem und Belastungszeugen gegenüber, ist die Aussageentstehung und Aussageentwicklung besonders sorgfältig zu untersuchen. Dabei können Aussagekonstanz, Detailstruktur, mögliche Belastungsmotive, Entstehungsgeschichte der Aussage und objektive Anknüpfungstatsachen von Bedeutung sein.
Eine Verteidigungsstrategie sollte deshalb nicht allein auf die Darstellung des Tatvorwurfs in einer Vorladung oder Strafanzeige gestützt werden. Erst nach Akteneinsicht lässt sich zuverlässig beurteilen, welche Tatsachen tatsächlich belegt sind.
VORWURF PRÜFEN.Tatsachen und Beweise entscheiden.
JETZT VERTEIDIGUNG AUFBAUEN089 41613831So wird ein
Freiheitsberaubungsvorwurf geprüft
- War die Fortbewegungsfreiheit tatsächlich aufgehoben? Eine bloße Behinderung oder Erschwerung genügt nicht automatisch.
- Welche Ausweichmöglichkeiten bestanden? Zu prüfen ist, ob andere Ausgänge, Öffnungsmöglichkeiten oder realistische Fluchtmöglichkeiten bestanden und ob diese zumutbar waren.
- Wie lange dauerte die Situation? Beginn und Ende der behaupteten Freiheitsentziehung müssen möglichst genau rekonstruiert werden.
- Bestand ein Einverständnis? Entscheidend kann sein, ob und wann sich der Wille einer Person änderte und ob dies für den Beschuldigten erkennbar war.
- Lag Vorsatz vor? Auch die subjektive Tatseite muss eigenständig bewiesen werden.
- Stimmen die Aussagen mit objektiven Beweismitteln überein? Chats, Telefonzeiten, Videos, Zeugen und Standortdaten können eine Darstellung bestätigen oder in Frage stellen.
- Welche weiteren Delikte werden vorgeworfen? Jeder Tatbestand muss eigenständig geprüft und das Konkurrenzverhältnis bestimmt werden.
Freiheitsberaubung
und Haftbefehl
Der Vorwurf einer Freiheitsberaubung führt nicht automatisch zu Untersuchungshaft. Voraussetzung eines Haftbefehls sind insbesondere ein dringender Tatverdacht sowie ein gesetzlicher Haftgrund.
Bei schweren Sachverhalten oder beim Zusammentreffen mit Gewalt-, Sexual- oder Erpressungsdelikten kann ein Haftbefehl jedoch erhebliche praktische Bedeutung gewinnen. Dann muss unverzüglich geprüft werden, ob dringender Tatverdacht besteht, wie tragfähig die Belastungsbeweise sind, ob ein gesetzlicher Haftgrund vorliegt, ob Untersuchungshaft verhältnismäßig ist und ob weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen.
Mehr zur Verteidigung in Haftsachen: Anwalt Untersuchungshaft München.
