Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB
Vorladung, Strafbefehl oder Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung
Keine Aussage ohne Akteneinsicht
Wird Ihnen nach einem Clubbesuch, einem Barabend oder einer Feier Körperverletzung vorgeworfen? Haben Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, obwohl Sie sich aus Ihrer Sicht nur gewehrt, jemanden weggeschoben oder eine eskalierende Situation beenden wollten?
Gerade Körperverletzungsvorwürfe entstehen häufig aus unübersichtlichen Situationen: ein Rempler, ein Wortwechsel, ein Schubsen, plötzlich mehrere Personen, plötzlich Verletzungen, plötzlich Anzeige.
Oder arbeiten Sie als Sicherheitsmitarbeiter, Türsteher oder im Veranstaltungsschutz und sollen nun Beschuldigter einer Körperverletzung sein, obwohl Sie für Ordnung sorgen, andere Gäste schützen oder eine aggressive Person aus dem Lokal bringen wollten?
Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Erst nach Akteneinsicht lässt sich prüfen, welche Aussagen, Verletzungsbilder, Videoaufnahmen oder sonstigen Beweismittel tatsächlich vorliegen.
Körperverletzung nach § 223 StGB
Grundtatbestand der Körperverletzung
Der Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung gehört zu den häufigsten strafrechtlichen Vorwürfen. Gleichzeitig wird er oft unterschätzt. Viele Betroffene denken zunächst, es handele sich um einen kurzen Streit, ein Missverständnis oder eine Sache, die sich bei der Polizei schnell erklären lässt.
Gemäß § 223 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung liegt vor, wenn das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Typische Beispiele sind Schläge, Tritte, Ohrfeigen, Stoßen, Würgen, Festhalten, Zu-Boden-Bringen oder das gezielte Zufügen von Schmerzen.
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein krankhafter Zustand hervorgerufen oder verschlechtert wird. Dazu können Prellungen, Platzwunden, Hämatome, Schwellungen, Schwindel, Atembeschwerden, Knochenbrüche oder sonstige Verletzungsfolgen gehören.
Kausalität und objektive Zurechnung
Der Täter muss durch seine Handlung den Körperverletzungserfolg verursachen. Dies kann durch körperliche oder auch durch psychische Einwirkung geschehen, sofern daraus nicht unerhebliche körperliche Folgen entstehen.
Zusätzlich muss der Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar sein. Objektive Zurechnung setzt voraus, dass der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich gerade diese Gefahr im Erfolg verwirklicht hat.
Ob eine unerlaubte Gefahrschaffung vorliegt, wird anhand von Kriterien wie Vorhersehbarkeit, Sozialadäquanz, allgemeinem Lebensrisiko oder eigenverantwortlicher Selbstgefährdung beurteilt.
Welche Strafe droht bei Körperverletzung?
Bei einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar.
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB
Qualifikation der Körperverletzung
Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird.
Gefährliches Werkzeug
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der bei der konkreten Art der Benutzung und des Körperteils, gegen den er eingesetzt wird, geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Nicht jeder Gegenstand, der bei einer Körperverletzung eine Rolle spielt, ist automatisch ein gefährliches Werkzeug. Entscheidend sind konkrete Verwendung, Intensität, Zielrichtung und Verletzungsgefahr.
In Club- und Barfällen können insbesondere Gläser, Flaschen, Stühle, Aschenbecher oder Tritte mit Schuhen relevant werden. Es ist aber stets im Einzelfall zu prüfen, ob der erhöhte Strafrahmen des § 224 StGB wirklich eröffnet ist.
Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass eine Körperverletzung von einem Täter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Gemeinschaftlich bedeutet ein einverständliches Zusammenwirken. Nicht ausreichend sind bloße Anwesenheit, bloße Bestärkung des Tatentschlusses oder rein passives Unterlassen. Erforderlich ist eine Mitwirkung, die die konkrete Angriffssituation abstrakt gefährlicher macht.
Gerade bei Schlägereien mit mehreren Personen muss daher genau geprüft werden, wer was getan hat, wer nur anwesend war, wer geschlichtet hat und wem welche Handlung überhaupt sicher zugeordnet werden kann.
Welche Strafe droht bei gefährlicher Körperverletzung?
Bei gefährlicher Körperverletzung droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre. Auch der Versuch ist strafbar.
Schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge
Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB
Von der gefährlichen Körperverletzung zu unterscheiden ist die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB. Hier geht es nicht in erster Linie um die Art der Tatbegehung, sondern um besonders gravierende Folgen.
Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn die verletzte Person etwa das Sehvermögen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Körperglied verliert oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann, dauerhaft erheblich entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.
Der Strafrahmen beginnt bei einem Jahr Freiheitsstrafe und reicht bis zu zehn Jahren. Geldstrafe ist ausgeschlossen. Wird die Folge absichtlich oder wissentlich herbeigeführt, beginnt die Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB
Kommt es infolge einer Körperverletzung zum Tod der verletzten Person, steht der Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB im Raum.
Der Strafrahmen beginnt bei Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. In minder schweren Fällen beträgt er ein Jahr bis zehn Jahre.
Fahrlässige Körperverletzung und Strafantrag
Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB
Nicht jede Körperverletzung geschieht vorsätzlich. Auch die fahrlässige Körperverletzung ist strafbar.
Eine fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn jemand durch eine Sorgfaltspflichtverletzung die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Typische Fälle sind Verkehrsunfälle, Sportunfälle, Arbeitsunfälle oder sonstige Situationen, in denen jemand nicht gezielt verletzen wollte, aber durch unachtsames oder pflichtwidriges Verhalten eine Verletzung verursacht haben soll.
Strafantrag bei Körperverletzung
Die einfache vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB werden grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Staatsanwaltschaft wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen einschreitet. Dann kann das Verfahren auch ohne Strafantrag weitergeführt werden.
In der Praxis kann ein besonderes öffentliches Interesse insbesondere bei erheblichen Verletzungen, Vorbelastungen, Taten im öffentlichen Raum, mehreren Beteiligten oder besonderer Eskalation angenommen werden.
Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB
Schlägerei oder von mehreren verübter Angriff
Strafbar macht sich nach § 231 StGB, wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist.
Eine Schlägerei ist eine tätliche Auseinandersetzung mit gegenseitigen Körperverletzungen, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken. Ein Zweikampf kann zur Schlägerei werden, wenn ein Dritter tätlich eingreift.
Ein von mehreren verübter Angriff liegt vor, wenn mindestens zwei Personen in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen einwirken wollen.
Beteiligung und Vorwerfbarkeit
Die Beteiligung im Sinne des § 231 StGB ist weit zu verstehen. Erfasst sein können nicht nur Mitschlagen, sondern auch Anfeuern, Zureichen von Gegenständen oder parteiergreifendes Unterstützen.
Nicht ausreichend sind bloße Neugier, reine Anwesenheit ohne Unterstützungswillen, Erste Hilfe, reines Erdulden des Angriffs oder eine klar abgrenzbare eigene Auseinandersetzung am Rand des Geschehens.
Nach § 231 Abs. 2 StGB ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm die Beteiligung vorwerfbar ist. Auch hier kommt es auf den konkreten Ablauf und die Beweislage an.
Notwehr, Nothilfe und Aussage gegen Aussage
Notwehr und Nothilfe bei Körperverletzung
Nicht jede körperliche Einwirkung ist rechtswidrig. Insbesondere bei Körperverletzungsvorwürfen ist Notwehr einer der wichtigsten Verteidigungsansätze.
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt gemäß § 32 StGB nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Wer geschlagen wird und den Angriff durch Wegstoßen beendet, kann gerechtfertigt handeln. Wer eine aggressive Person festhält, um andere zu schützen, kann ebenfalls gerechtfertigt handeln. Wer aber nach Ende des Angriffs weiter zuschlägt, obwohl keine Gefahr mehr besteht, kann den Bereich der Notwehr verlassen.
Aussage gegen Aussage bei Körperverletzung
Viele Verfahren wegen Körperverletzung beruhen auf widersprüchlichen Aussagen. Eine Person behauptet, sie sei angegriffen worden. Die andere Person sagt, sie habe sich nur verteidigt.
Zeugen erinnern sich unterschiedlich, manche haben nur einen Ausschnitt gesehen, manche standen unter Alkoholeinfluss. Deshalb müssen Aussageentstehung, Aussagekonstanz, Widersprüche, Verletzungsbild, objektive Spuren und mögliche Videoaufnahmen sorgfältig ausgewertet werden.
Mehr dazu finden Sie auf der Seite Aussage gegen Aussage.
Verteidigung bei Körperverletzung in München
Anwalt für Strafrecht bei Körperverletzung
Wird Ihnen ein Körperverletzungsdelikt vorgeworfen, sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht in München kontaktieren, um die rechtliche Lage in Ihrem konkreten Einzelfall einordnen zu lassen.
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ebenso wie bei Erhebung einer Anklage oder eines Strafbefehls wegen Körperverletzungsdelikten vor den Strafgerichten in München und bundesweit.
Im Mittelpunkt stehen Akteneinsicht, Prüfung der Beweislage, Notwehr- und Nothilfeansätze, Aussageanalyse, Verletzungsbild, mögliche Videoaufnahmen sowie das Erreichen des bestmöglichen Ergebnisses.
VERTRAULICHE KONTAKTAUFNAHME · 24H IN DRINGENDEN STRAFSACHEN
Vorwurf Körperverletzung?
Wird gegen Sie wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung oder Beteiligung an einer Schlägerei ermittelt? Haben Sie eine Vorladung erhalten oder liegt bereits ein Strafbefehl vor? Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Entscheidend ist jetzt eine frühe, präzise und diskrete Strafverteidigung.
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