Erpressung und räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB
Vorladung, Ermittlungsverfahren oder Anklage wegen Erpressung
Vorwurf der Erpressung oder räuberischen Erpressung
Wird Ihnen eine Erpressung oder eine räuberische Erpressung vorgeworfen? Haben Sie eine Vorladung der Polizei oder bereits eine Anklageschrift erhalten?
Der Vorwurf der Erpressung betrifft Fälle, in denen eine Person durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Verhalten veranlasst worden sein soll, das zu einem Vermögensnachteil führt. Wird die Tat mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, kommt eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB in Betracht.
Bei Erpressungsdelikten kommt es früh auf eine sorgfältige Prüfung der Ermittlungsakte an. Entscheidend können Chatverläufe, Zahlungsflüsse, Zeugenaussagen, geschäftliche Beziehungen, behauptete Forderungen, Drohungsinhalte und die Frage sein, ob überhaupt eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht nachweisbar ist.
Erpressung nach § 253 StGB: Grundtatbestand und Strafrahmen
Grundtatbestand der Erpressung
Eine Erpressung begeht gemäß § 253 Abs. 1 StGB, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Strafrahmen bei Erpressung nach § 253 StGB
Die Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
Erpressung als vermögensbezogene Nötigung
Die Erpressung ist eine vermögensbezogene Nötigung. Im Mittelpunkt steht nicht nur die Druckausübung, sondern die Frage, ob diese Druckausübung zu einem Vermögensnachteil geführt hat oder führen sollte.
Gewaltanwendung bei Erpressung
Als Nötigungsmittel kommt Gewalt in Betracht. Bei der einfachen Erpressung spielt Gewalt praktisch vor allem dann eine Rolle, wenn sie sich gegen Sachen richtet. Gewalt gegen eine Person führt regelmäßig in den Bereich der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB.
Drohung mit einem empfindlichen Übel
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt der Täter nach seiner — auch unzutreffenden — Darstellung beeinflussen kann und dessen Verwirklichung er für den Fall der Nichtbefolgung seines Verlangens ankündigt.
Was ist ein empfindliches Übel?
Ein Übel ist jeder Nachteil, der die gegenwärtige Lage des Bedrohten verschlechtert oder eine solche Verschlechterung ankündigt. Erfasst sind auch mittelbare Nachteile, etwa Nachteile gegenüber Angehörigen oder eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.
Empfindlich ist dieses Übel nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann, wenn es nach den konkreten Umständen geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der Lage des Opfers zu dem geforderten Verhalten zu bestimmen. Nicht empfindlich sind hingegen Drohungen, denen ein solcher Mensch in besonnener Selbstbehauptung standhalten kann.
Drohungen mit einem eigenen, rechtlich zulässigen Verhalten, etwa mit dem Abbruch geschäftlicher Beziehungen, erfüllen nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Erpressung. Jedenfalls kann in solchen Fällen die Verwerflichkeit im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung fehlen.
Warnungen, bei denen der Täter lediglich auf ein von ihm nicht beherrschtes Verhalten Dritter hinweist, ohne eigenen Einfluss zu behaupten, stellen demgegenüber keine Drohung dar. In Betracht kommt dann allenfalls eine Täuschung.
Vermögensnachteil und Vermögensverfügung bei Erpressung
Vermögensschaden als zentrales Tatbestandsmerkmal
Die Nötigung muss zu einem Verhalten führen, das das Vermögen des Genötigten oder eines Dritten schädigt. Erforderlich ist also ein Vermögensnachteil. Dieser kann in einer Zahlung, der Herausgabe von Gegenständen, der Übertragung von Rechten oder auch in einer konkreten Vermögensgefährdung liegen.
Für die Verteidigung ist daher genau zu prüfen, ob überhaupt ein messbarer Vermögensnachteil eingetreten ist oder ob lediglich eine abstrakte Drucksituation ohne schadensgleiche Vermögensverschiebung vorliegt.
Vermögensverfügung und Abgrenzung zum Raub
In der strafrechtlichen Diskussion ist besonders wichtig, ob die Erpressung eine Vermögensverfügung voraussetzt. Gemeint ist eine willentliche Übertragung oder Preisgabe faktischer Herrschaft über einen vermögenswerten Gegenstand.
Dieses Kriterium ist vor allem für die Abgrenzung zum Raub bedeutsam. Bei einer Wegnahme liegt regelmäßig Raub vor. Wird das Opfer durch Druck dazu gebracht, selbst etwas herauszugeben oder eine Vermögensverfügung vorzunehmen, kommt Erpressung oder räuberische Erpressung in Betracht.
„Nehmen“ oder „Geben“
Die Rechtsprechung stellt bei der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung häufig auf das äußere Erscheinungsbild ab. Nimmt der Täter die Sache selbst weg, spricht dies für Raub. Gibt das Opfer die Sache unter dem Eindruck von Gewalt oder Drohung heraus, spricht dies für räuberische Erpressung.
Diese Abgrenzung ist nicht nur theoretisch. Sie kann erhebliche Bedeutung für Anklage, Strafrahmen, Beweiswürdigung und Verteidigungsstrategie haben.
Dreieckserpressung: Wenn Genötigter und Geschädigter nicht identisch sind
Dreieckskonstellationen bei Erpressung
Eine Erpressung kann auch dann in Betracht kommen, wenn die genötigte Person nicht selbst die geschädigte Person ist. In solchen Fällen spricht man von einer Dreieckserpressung.
Erforderlich ist regelmäßig ein Näheverhältnis zwischen der genötigten Person und dem geschädigten Vermögen. Die genötigte Person muss auf Seiten des Vermögensinhabers stehen und tatsächlich Einfluss auf das betroffene Vermögen nehmen können.
Typische Konstellationen betreffen Mitarbeiter, Angestellte oder sonstige Personen, die faktisch Zugriff auf fremde Vermögenswerte haben. Gerade hier kann die Abgrenzung zwischen Erpressung, Raub, Diebstahl und Betrug schwierig sein.
Vorsatz und Bereicherungsabsicht bei Erpressung
Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale
Der Täter muss vorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Nötigungshandlung, das angedrohte Übel, den Vermögensnachteil und die Umstände der Rechtswidrigkeit beziehen.
Zusätzlich verlangt § 253 StGB die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Eine bloß zufällige oder nur billigend in Kauf genommene Bereicherung als Nebenfolge reicht hierfür nicht ohne Weiteres aus.
Stoffgleichheit zwischen Schaden und Vorteil
Der erstrebte Vermögensvorteil muss stoffgleich mit dem Vermögensnachteil sein. Das bedeutet: Der Vorteil auf Täterseite oder Drittseite muss aus demselben Vermögensvorgang stammen, der beim Geschädigten den Nachteil verursacht.
Fehlt diese Stoffgleichheit, kann der Tatbestand der Erpressung ausscheiden. Gerade bei behaupteten Sicherheiten, Schuldanerkenntnissen, Ratenzahlungsvereinbarungen oder eigenmächtigen Pfandnahmen ist dieser Punkt sorgfältig zu prüfen.
Irrtum über einen Anspruch
Eine wichtige Verteidigungsfrage ist, ob der Beschuldigte von einem bestehenden Anspruch ausgegangen ist. Wer irrtümlich annimmt, materiell-rechtlich einen Anspruch zu haben, handelt nicht ohne Weiteres mit dem Bewusstsein rechtswidriger Bereicherung.
In solchen Fällen kann ein Tatbestandsirrtum in Betracht kommen. Entscheidend ist die Vorstellung des Beschuldigten von der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt der Tat.
Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit nach § 253 Abs. 2 StGB
Besonderer Rechtswidrigkeitsmaßstab bei Erpressung
§ 253 Abs. 2 StGB enthält einen besonderen Rechtswidrigkeitsmaßstab. Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Verwerflich ist ein Verhalten, wenn die Verbindung von Nötigungsmittel und verfolgtem Zweck in einer objektiven Gesamtwürdigung als sozial in unerträglicher Weise missbilligenswert erscheint und damit den Bereich sozialadäquater oder bloß zivilrechtlich zu sanktionierender Konfliktaustragung überschreitet.
Verneint wurde die Verwerflichkeit höchstrichterlich unter anderem bei der Erhebung einer Klage. Begründet wird dies damit, dass ein legitimes staatliches oder gerichtliches Verfahren in Anspruch genommen wird und der erforderliche erhöhte Grad sozialwidrigen Handelns fehlt, solange Mittel und Zweck konnex sind.
Für die Verteidigung ist dieser Punkt häufig zentral. Denn selbst wenn Druck ausgeübt wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass auch eine strafbare Erpressung vorliegt.
Besonders schwerer Fall der Erpressung nach § 253 Abs. 4 StGB
Erhöhter Strafrahmen bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung
§ 253 Abs. 4 StGB sieht für besonders schwere Fälle der Erpressung einen deutlich erhöhten Strafrahmen vor. In diesen Fällen beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Als Regelbeispiele nennt das Gesetz insbesondere gewerbsmäßiges Handeln oder die Begehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Erpressungen verbunden hat.
Gewerbsmäßige Erpressung
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn sich der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
Bandenmäßige Erpressung
Bandenmäßigkeit setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung von Erpressungen verbunden haben.
Die Regelbeispiele begründen eine Indizwirkung für einen besonders schweren Fall. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Räuberische Erpressung nach § 255 StGB
Qualifikation der Erpressung mit raubtypischen Nötigungsmitteln
Die räuberische Erpressung ist die Qualifikation der Erpressung mit raubtypischen Nötigungsmitteln. Sie liegt vor, wenn die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird.
Strafrahmen bei räuberischer Erpressung
Der Täter wird „gleich einem Räuber“ bestraft. Der Strafrahmen entspricht daher dem Strafrahmen des Raubes nach § 249 StGB. Dieser sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren vor. In minder schweren Fällen ist der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre reduziert. Geldstrafe ist ausgeschlossen.
Gewaltanwendung bei räuberischer Erpressung
Gewalt gegen eine Person führt regelmäßig aus dem Bereich der einfachen Erpressung heraus und in den Bereich der räuberischen Erpressung oder des Raubes hinein.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB ist das auf die Erzeugung von Furcht gerichtete Inaussichtstellen eines Übels, nach dessen Vorstellung des Täters für das Opfer oder einen Dritten eine erhebliche Beeinträchtigung von Leib oder Leben unmittelbar bevorsteht oder jederzeit eintreten kann. Es genügt, dass das Opfer die Verwirklichung der angedrohten Gefahr für möglich hält.
Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie nach den Umständen so nahe liegt oder bereits als fortdauernde Gefahrenlage angelegt ist, dass sie jederzeit, sei es sofort oder in nächster Zeit, in einen Schaden für Leib oder Leben umschlagen kann. Das Opfer muss sich aus seiner Sicht zu einem umgehenden Handeln veranlasst sehen.
Erforderlich ist dabei eine Drohung mit einem Angriff von erheblichem Gewicht auf die körperliche Integrität. Nicht ausreichend ist die bloße Androhung jeder beliebigen Körperverletzung. Die angekündigte Einwirkung muss nach Art und Umständen geeignet erscheinen, eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Leib oder Leben herbeizuführen.
Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung
Äußeres Erscheinungsbild der Vermögensverschiebung
Entscheidend ist nach dem Bundesgerichtshof das äußere Erscheinungsbild der Vermögensverschiebung.
Führt der Täter selbst den Gewahrsamsbruch aus, liegt regelmäßig Raub vor. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz der Nötigungsmittel nicht zu einer Gewahrsamsübertragung, sondern nur zur Möglichkeit des Gewahrsamsbruchs durch den Täter führt.
Wird das Opfer hingegen durch Gewalt oder Drohung dazu gebracht, eine Sache herauszugeben oder eine Vermögensverfügung vorzunehmen, kommt räuberische Erpressung in Betracht.
Versuch, Vollendung und Vermögensgefährdung bei Erpressung
Wann ist eine Erpressung vollendet?
Nicht jede Drohung führt bereits zu einer vollendeten Erpressung oder räuberischen Erpressung. Erforderlich ist ein Vermögensnachteil oder jedenfalls eine hinreichend konkrete Vermögensgefährdung.
Bei dem Tatvorwurf ist außerdem zu prüfen, ob bereits ein unmittelbares Ansetzen vorlag, ob die Tat fehlgeschlagen ist, ob der Beschuldigte freiwillig Abstand genommen hat oder ob ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommt.
Ablauf der Strafverteidigung im Überblick
Erste Einschätzung Ihrer Situation
Vereinbaren Sie einen Termin in der zentral gelegenen Kanzlei Caroline Kromer in München. In einem ersten Besprechungstermin können die Situation, vorhandene Unterlagen, der bisherige Verfahrensstand und offene Fragen rechtlich eingeordnet werden.
Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage
Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Je nach Verfahrensstand kommen eine Stellungnahme gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder die gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung in Betracht.
Anwalt für Strafrecht bei Erpressung in München
Strafverteidigung bei Erpressung und räuberischer Erpressung
Wenn Sie einen Anwalt für Strafrecht in München suchen, weil gegen Sie wegen Erpressung oder räuberischer Erpressung ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ebenso wie nach Erhebung einer Anklage wegen Erpressung, räuberischer Erpressung und verwandten Vermögensdelikten vor den Strafgerichten in München und bundesweit.
VERTRAULICHE KONTAKTAUFNAHME · 24H IN DRINGENDEN STRAFSACHEN
Ermittlungsverfahren wegen Erpressung?
Wird gegen Sie wegen Erpressung, räuberischer Erpressung oder eines verwandten Vermögensdelikts ermittelt? Haben Sie eine Vorladung erhalten oder wurde bereits Anklage erhoben? Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Entscheidend ist jetzt eine frühe, präzise und diskrete Strafverteidigung.