Anwalt Erpressung München – Strafverteidigung bei § 253 StGB und § 255 StGB

STRAFVERTEIDIGUNG MÜNCHEN

Anwalt bei ERPRESSUNG München

Erpressung und räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB

Vorladung, Ermittlungsverfahren oder Anklage wegen Erpressung

Vorwurf der Erpressung oder räuberischen Erpressung

Wird Ihnen eine Erpressung oder eine räuberische Erpressung vorgeworfen? Haben Sie eine Vorladung der Polizei oder bereits eine Anklageschrift erhalten?

Der Vorwurf der Erpressung betrifft Fälle, in denen eine Person durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Verhalten veranlasst worden sein soll, das zu einem Vermögensnachteil führt. Wird die Tat mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, kommt eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB in Betracht.

Bei Erpressungsdelikten kommt es früh auf eine sorgfältige Prüfung der Ermittlungsakte an. Entscheidend können Chatverläufe, Zahlungsflüsse, Zeugenaussagen, geschäftliche Beziehungen, behauptete Forderungen, Drohungsinhalte und die Frage sein, ob überhaupt eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht nachweisbar ist.

Erpressung nach § 253 StGB: Grundtatbestand und Strafrahmen

Grundtatbestand der Erpressung

Eine Erpressung begeht gemäß § 253 Abs. 1 StGB, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Strafrahmen bei Erpressung nach § 253 StGB

Die Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel

Erpressung als vermögensbezogene Nötigung

Die Erpressung ist eine vermögensbezogene Nötigung. Im Mittelpunkt steht nicht nur die Druckausübung, sondern die Frage, ob diese Druckausübung zu einem Vermögensnachteil geführt hat oder führen sollte.

Gewaltanwendung bei Erpressung

Als Nötigungsmittel kommt Gewalt in Betracht. Bei der einfachen Erpressung spielt Gewalt praktisch vor allem dann eine Rolle, wenn sie sich gegen Sachen richtet. Gewalt gegen eine Person führt regelmäßig in den Bereich der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB.

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt der Täter nach seiner — auch unzutreffenden — Darstellung beeinflussen kann und dessen Verwirklichung er für den Fall der Nichtbefolgung seines Verlangens ankündigt.

Was ist ein empfindliches Übel?

Ein Übel ist jeder Nachteil, der die gegenwärtige Lage des Bedrohten verschlechtert oder eine solche Verschlechterung ankündigt. Erfasst sind auch mittelbare Nachteile, etwa Nachteile gegenüber Angehörigen oder eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.

Empfindlich ist dieses Übel nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann, wenn es nach den konkreten Umständen geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der Lage des Opfers zu dem geforderten Verhalten zu bestimmen. Nicht empfindlich sind hingegen Drohungen, denen ein solcher Mensch in besonnener Selbstbehauptung standhalten kann.

Drohungen mit einem eigenen, rechtlich zulässigen Verhalten, etwa mit dem Abbruch geschäftlicher Beziehungen, erfüllen nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Erpressung. Jedenfalls kann in solchen Fällen die Verwerflichkeit im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung fehlen.

Warnungen, bei denen der Täter lediglich auf ein von ihm nicht beherrschtes Verhalten Dritter hinweist, ohne eigenen Einfluss zu behaupten, stellen demgegenüber keine Drohung dar. In Betracht kommt dann allenfalls eine Täuschung.

Vermögensnachteil und Vermögensverfügung bei Erpressung

Vermögensschaden als zentrales Tatbestandsmerkmal

Die Nötigung muss zu einem Verhalten führen, das das Vermögen des Genötigten oder eines Dritten schädigt. Erforderlich ist also ein Vermögensnachteil. Dieser kann in einer Zahlung, der Herausgabe von Gegenständen, der Übertragung von Rechten oder auch in einer konkreten Vermögensgefährdung liegen.

Für die Verteidigung ist daher genau zu prüfen, ob überhaupt ein messbarer Vermögensnachteil eingetreten ist oder ob lediglich eine abstrakte Drucksituation ohne schadensgleiche Vermögensverschiebung vorliegt.

Vermögensverfügung und Abgrenzung zum Raub

In der strafrechtlichen Diskussion ist besonders wichtig, ob die Erpressung eine Vermögensverfügung voraussetzt. Gemeint ist eine willentliche Übertragung oder Preisgabe faktischer Herrschaft über einen vermögenswerten Gegenstand.

Dieses Kriterium ist vor allem für die Abgrenzung zum Raub bedeutsam. Bei einer Wegnahme liegt regelmäßig Raub vor. Wird das Opfer durch Druck dazu gebracht, selbst etwas herauszugeben oder eine Vermögensverfügung vorzunehmen, kommt Erpressung oder räuberische Erpressung in Betracht.

„Nehmen“ oder „Geben“

Die Rechtsprechung stellt bei der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung häufig auf das äußere Erscheinungsbild ab. Nimmt der Täter die Sache selbst weg, spricht dies für Raub. Gibt das Opfer die Sache unter dem Eindruck von Gewalt oder Drohung heraus, spricht dies für räuberische Erpressung.

Diese Abgrenzung ist nicht nur theoretisch. Sie kann erhebliche Bedeutung für Anklage, Strafrahmen, Beweiswürdigung und Verteidigungsstrategie haben.

Dreieckserpressung: Wenn Genötigter und Geschädigter nicht identisch sind

Dreieckskonstellationen bei Erpressung

Eine Erpressung kann auch dann in Betracht kommen, wenn die genötigte Person nicht selbst die geschädigte Person ist. In solchen Fällen spricht man von einer Dreieckserpressung.

Erforderlich ist regelmäßig ein Näheverhältnis zwischen der genötigten Person und dem geschädigten Vermögen. Die genötigte Person muss auf Seiten des Vermögensinhabers stehen und tatsächlich Einfluss auf das betroffene Vermögen nehmen können.

Typische Konstellationen betreffen Mitarbeiter, Angestellte oder sonstige Personen, die faktisch Zugriff auf fremde Vermögenswerte haben. Gerade hier kann die Abgrenzung zwischen Erpressung, Raub, Diebstahl und Betrug schwierig sein.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht bei Erpressung

Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale

Der Täter muss vorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Nötigungshandlung, das angedrohte Übel, den Vermögensnachteil und die Umstände der Rechtswidrigkeit beziehen.

Zusätzlich verlangt § 253 StGB die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Eine bloß zufällige oder nur billigend in Kauf genommene Bereicherung als Nebenfolge reicht hierfür nicht ohne Weiteres aus.

Stoffgleichheit zwischen Schaden und Vorteil

Der erstrebte Vermögensvorteil muss stoffgleich mit dem Vermögensnachteil sein. Das bedeutet: Der Vorteil auf Täterseite oder Drittseite muss aus demselben Vermögensvorgang stammen, der beim Geschädigten den Nachteil verursacht.

Fehlt diese Stoffgleichheit, kann der Tatbestand der Erpressung ausscheiden. Gerade bei behaupteten Sicherheiten, Schuldanerkenntnissen, Ratenzahlungsvereinbarungen oder eigenmächtigen Pfandnahmen ist dieser Punkt sorgfältig zu prüfen.

Irrtum über einen Anspruch

Eine wichtige Verteidigungsfrage ist, ob der Beschuldigte von einem bestehenden Anspruch ausgegangen ist. Wer irrtümlich annimmt, materiell-rechtlich einen Anspruch zu haben, handelt nicht ohne Weiteres mit dem Bewusstsein rechtswidriger Bereicherung.

In solchen Fällen kann ein Tatbestandsirrtum in Betracht kommen. Entscheidend ist die Vorstellung des Beschuldigten von der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt der Tat.

Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit nach § 253 Abs. 2 StGB

Besonderer Rechtswidrigkeitsmaßstab bei Erpressung

§ 253 Abs. 2 StGB enthält einen besonderen Rechtswidrigkeitsmaßstab. Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Verwerflich ist ein Verhalten, wenn die Verbindung von Nötigungsmittel und verfolgtem Zweck in einer objektiven Gesamtwürdigung als sozial in unerträglicher Weise missbilligenswert erscheint und damit den Bereich sozialadäquater oder bloß zivilrechtlich zu sanktionierender Konfliktaustragung überschreitet.

Verneint wurde die Verwerflichkeit höchstrichterlich unter anderem bei der Erhebung einer Klage. Begründet wird dies damit, dass ein legitimes staatliches oder gerichtliches Verfahren in Anspruch genommen wird und der erforderliche erhöhte Grad sozialwidrigen Handelns fehlt, solange Mittel und Zweck konnex sind.

Für die Verteidigung ist dieser Punkt häufig zentral. Denn selbst wenn Druck ausgeübt wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass auch eine strafbare Erpressung vorliegt.

Besonders schwerer Fall der Erpressung nach § 253 Abs. 4 StGB

Erhöhter Strafrahmen bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung

§ 253 Abs. 4 StGB sieht für besonders schwere Fälle der Erpressung einen deutlich erhöhten Strafrahmen vor. In diesen Fällen beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Als Regelbeispiele nennt das Gesetz insbesondere gewerbsmäßiges Handeln oder die Begehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Erpressungen verbunden hat.

Gewerbsmäßige Erpressung

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn sich der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.

Bandenmäßige Erpressung

Bandenmäßigkeit setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung von Erpressungen verbunden haben.

Die Regelbeispiele begründen eine Indizwirkung für einen besonders schweren Fall. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Räuberische Erpressung nach § 255 StGB

Qualifikation der Erpressung mit raubtypischen Nötigungsmitteln

Die räuberische Erpressung ist die Qualifikation der Erpressung mit raubtypischen Nötigungsmitteln. Sie liegt vor, wenn die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird.

Strafrahmen bei räuberischer Erpressung

Der Täter wird „gleich einem Räuber“ bestraft. Der Strafrahmen entspricht daher dem Strafrahmen des Raubes nach § 249 StGB. Dieser sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren vor. In minder schweren Fällen ist der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre reduziert. Geldstrafe ist ausgeschlossen.

Gewaltanwendung bei räuberischer Erpressung

Gewalt gegen eine Person führt regelmäßig aus dem Bereich der einfachen Erpressung heraus und in den Bereich der räuberischen Erpressung oder des Raubes hinein.

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB ist das auf die Erzeugung von Furcht gerichtete Inaussichtstellen eines Übels, nach dessen Vorstellung des Täters für das Opfer oder einen Dritten eine erhebliche Beeinträchtigung von Leib oder Leben unmittelbar bevorsteht oder jederzeit eintreten kann. Es genügt, dass das Opfer die Verwirklichung der angedrohten Gefahr für möglich hält.

Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie nach den Umständen so nahe liegt oder bereits als fortdauernde Gefahrenlage angelegt ist, dass sie jederzeit, sei es sofort oder in nächster Zeit, in einen Schaden für Leib oder Leben umschlagen kann. Das Opfer muss sich aus seiner Sicht zu einem umgehenden Handeln veranlasst sehen.

Erforderlich ist dabei eine Drohung mit einem Angriff von erheblichem Gewicht auf die körperliche Integrität. Nicht ausreichend ist die bloße Androhung jeder beliebigen Körperverletzung. Die angekündigte Einwirkung muss nach Art und Umständen geeignet erscheinen, eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Leib oder Leben herbeizuführen.

Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung

Äußeres Erscheinungsbild der Vermögensverschiebung

Entscheidend ist nach dem Bundesgerichtshof das äußere Erscheinungsbild der Vermögensverschiebung.

Führt der Täter selbst den Gewahrsamsbruch aus, liegt regelmäßig Raub vor. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz der Nötigungsmittel nicht zu einer Gewahrsamsübertragung, sondern nur zur Möglichkeit des Gewahrsamsbruchs durch den Täter führt.

Wird das Opfer hingegen durch Gewalt oder Drohung dazu gebracht, eine Sache herauszugeben oder eine Vermögensverfügung vorzunehmen, kommt räuberische Erpressung in Betracht.

Versuch, Vollendung und Vermögensgefährdung bei Erpressung

Wann ist eine Erpressung vollendet?

Nicht jede Drohung führt bereits zu einer vollendeten Erpressung oder räuberischen Erpressung. Erforderlich ist ein Vermögensnachteil oder jedenfalls eine hinreichend konkrete Vermögensgefährdung.

Bei dem Tatvorwurf ist außerdem zu prüfen, ob bereits ein unmittelbares Ansetzen vorlag, ob die Tat fehlgeschlagen ist, ob der Beschuldigte freiwillig Abstand genommen hat oder ob ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommt.

Ablauf der Strafverteidigung im Überblick

01

Erste Einschätzung Ihrer Situation

Vereinbaren Sie einen Termin in der zentral gelegenen Kanzlei Caroline Kromer in München. In einem ersten Besprechungstermin können die Situation, vorhandene Unterlagen, der bisherige Verfahrensstand und offene Fragen rechtlich eingeordnet werden.

02

Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage

Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.

03

Entwicklung einer Verteidigungsstrategie

Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Je nach Verfahrensstand kommen eine Stellungnahme gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder die gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung in Betracht.

Anwalt für Strafrecht bei Erpressung in München

Strafverteidigung bei Erpressung und räuberischer Erpressung

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Ermittlungsverfahren wegen Erpressung?

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FAQ Erpressung und räuberische Erpressung

Was ist eine Erpressung nach § 253 StGB?

Eine Erpressung nach § 253 StGB liegt vor, wenn ein Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen ein Nachteil zugefügt wird, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Was bedeutet Drohung mit einem empfindlichen Übel?

Eine Drohung liegt vor, wenn ein künftiges Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter nach seiner Vorstellung Einfluss hat. Empfindlich ist ein Übel, wenn es geeignet ist, den Betroffenen spürbar unter Druck zu setzen. Eine bloße Warnung genügt hierfür nicht.

Wann liegt eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB vor?

Eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB liegt vor, wenn eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Der Täter wird dann gleich einem Räuber bestraft.

Was ist der Unterschied zwischen Erpressung und Raub?

Bei Raub nimmt der Täter die Sache regelmäßig selbst weg. Bei Erpressung oder räuberischer Erpressung wird das Opfer durch Gewalt oder Drohung dazu gebracht, selbst etwas herauszugeben oder eine Vermögensverfügung vorzunehmen. In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig und für die Verteidigung wichtig.

Welche Strafe droht bei Erpressung?

Die einfache Erpressung nach § 253 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung, sieht § 253 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.

Welche Strafe droht bei räuberischer Erpressung?

Bei räuberischer Erpressung nach § 255 StGB wird der Täter gleich einem Räuber bestraft. Der Strafrahmen richtet sich daher nach § 249 StGB und beginnt grundsätzlich bei Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Kann auch die Durchsetzung einer Forderung Erpressung sein?

Auch bei der Durchsetzung tatsächlicher oder vermeintlicher Forderungen kann eine Erpressung in Betracht kommen, wenn das eingesetzte Mittel und der angestrebte Zweck als verwerflich anzusehen sind. Entscheidend ist die konkrete Zweck-Mittel-Relation.

Was ist eine Dreieckserpressung?

Eine Dreieckserpressung kann vorliegen, wenn die genötigte Person und die geschädigte Person nicht identisch sind. Erforderlich ist regelmäßig ein Näheverhältnis zwischen der genötigten Person und dem geschädigten Vermögen.

Sollte man bei einer Vorladung wegen Erpressung zur Polizei gehen?

Beschuldigte sollten bei einer Vorladung wegen Erpressung oder räuberischer Erpressung keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Gerade Chatverläufe, Zahlungsflüsse, Zeugenaussagen und behauptete Forderungen müssen zuerst anwaltlich geprüft werden.

Kann ein Verfahren wegen Erpressung eingestellt werden?

Ja. Ein Verfahren wegen Erpressung kann eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder einzelne Tatbestandsmerkmale nicht nachweisbar sind. Verteidigungsansätze können insbesondere bei Drohung, Vermögensnachteil, Bereicherungsabsicht, Stoffgleichheit oder Verwerflichkeit bestehen.

Was ist eine Brandstiftung nach § 306 StGB?

Eine Brandstiftung nach § 306 StGB liegt vor, wenn eine fremde Sache, die im Gesetz ausdrücklich genannt ist, in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird. Erfasst sind insbesondere fremde Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, technische Einrichtungen, Warenlager, Fahrzeuge, Wälder, Heiden, Moore sowie land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.

Wann ist ein Gebäude oder Fahrzeug „in Brand gesetzt“?

Ein Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn es vom Feuer so erfasst ist, dass es selbständig weiterbrennen kann. Es genügt also nicht jede Rußbildung, jedes Anschmoren oder jede bloße Hitzeeinwirkung. Entscheidend ist, ob wesentliche Bestandteile des Tatobjekts vom Feuer erfasst wurden und ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist.

Was bedeutet Zerstören durch Brandlegung?

Ein Zerstören durch Brandlegung liegt vor, wenn wesentliche Teile des Tatobjekts für den bestimmungsgemäßen Gebrauch unbrauchbar gemacht werden. Bei Gebäuden genügt nicht jede Beschädigung. Das bloße Verbrennen von Mobiliar oder eine geringfügige Beschädigung von Türen und Fenstern reicht regelmäßig nicht aus.

Welche Strafe droht bei Brandstiftung?

Die vorsätzliche Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist bei vorsätzlicher Brandstiftung nicht vorgesehen. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Was ist schwere Brandstiftung nach § 306a StGB?

Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB betrifft insbesondere Gebäude, Schiffe, Hütten oder andere Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen, außerdem Kirchen und andere Gebäude der Religionsausübung sowie Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen. Im Vordergrund steht die abstrakte Gefahr für Menschen.

Muss bei schwerer Brandstiftung tatsächlich ein Mensch verletzt worden sein?

Nein. § 306a Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es muss also nicht tatsächlich jemand verletzt worden sein. Entscheidend ist, dass ein vom Gesetz erfasstes Tatobjekt in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde.

Wann liegt eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB vor?

Eine besonders schwere Brandstiftung kann vorliegen, wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wird. Besonders schwer ist die Brandstiftung außerdem, wenn ein anderer Mensch in Todesgefahr gebracht wird, der Täter eine andere Straftat ermöglichen oder verdecken will oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Was bedeutet Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB?

Eine Brandstiftung mit Todesfolge liegt vor, wenn durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b StGB wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht wird. Der Strafrahmen ist besonders hoch: Das Gesetz sieht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.

Gibt es auch eine fahrlässige Brandstiftung?

Ja. § 306d StGB erfasst die fahrlässige Brandstiftung. Eine fahrlässige Brandstiftung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Brand nicht vorsätzlich gelegt wurde, aber durch sorgfaltswidriges Verhalten entstanden ist. Anders als bei vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten kann bei fahrlässiger Brandstiftung auch eine Geldstrafe in Betracht kommen.

Was bedeutet tätige Reue bei Brandstiftung?

Die tätige Reue ist in § 306e StGB geregelt. Das Gericht kann bei Taten nach §§ 306, 306a und 306b StGB die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Bei fahrlässiger Brandstiftung nach § 306d StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Sollte man bei einer Vorladung wegen Brandstiftung zur Polizei gehen?

Beschuldigte sollten bei einer Vorladung wegen Brandstiftung keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Gerade bei Brandstiftungsdelikten können technische Gutachten, Brandursachenermittlungen, Zeugenaussagen und Spurenlage entscheidend sein. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Prüfung erfolgen.

Kann ein Verfahren wegen Brandstiftung eingestellt werden?

Ja. Ein Verfahren wegen Brandstiftung kann eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder die Beweislage für eine Anklage nicht ausreicht. Verteidigungsansätze können sich insbesondere bei der Brandursache, beim Vorsatz, bei der Fremdheit des Tatobjekts, bei der Frage des Inbrandsetzens oder bei der Zurechnung des Brandlegungserfolgs ergeben.

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