Anwalt für Geldwäsche
in München
Der Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB kann Privatpersonen, Unternehmer, Geschäftsführer und Selbstständige ebenso treffen wie Personen, die lediglich Geld für andere entgegengenommen, weitergeleitet oder auf ihrem Konto empfangen haben.
Nicht erforderlich ist, dass jemand selbst an der vorausgegangenen Straftat beteiligt war. Im Mittelpunkt eines Geldwäscheverfahrens steht vielmehr die Frage, ob ein Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt und was der Beschuldigte über dessen Herkunft wusste oder hätte erkennen müssen.
Geldwäscheverfahren können weitreichende Folgen haben. Neben einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommen Kontosperrungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vermögensarrest und Einziehungsmaßnahmen in Betracht.
Wer wegen Geldwäsche beschuldigt wird, sollte zunächst keine Angaben zur Sache machen. Rechtsanwältin Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte in München und bundesweit bei Ermittlungen wegen Geldwäsche nach § 261 StGB – von der ersten Vorladung oder Kontosperrung über Durchsuchung und Vermögensarrest bis zum Strafverfahren vor Gericht.
KEINE AUSSAGE.Akteneinsicht zuerst.
JETZT STRAFVERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831Was ist Geldwäsche
nach § 261 StGB?
Geldwäsche bezeichnet strafrechtlich den Umgang mit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. § 261 StGB soll verhindern, dass Vermögenswerte aus Straftaten verborgen, verschleiert oder in den legalen Wirtschafts- und Finanzverkehr überführt werden.
Welche Handlungen erfasst § 261 StGB?
Geldwäsche kann insbesondere vorliegen, wenn ein solcher Gegenstand verborgen, mit entsprechender Vereitelungsabsicht umgetauscht, übertragen oder verbracht, sich selbst oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder für sich selbst beziehungsweise einen Dritten verwendet wird.
Verheimlichen und Verschleiern
Daneben erfasst § 261 StGB das Verheimlichen oder Verschleiern von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des betreffenden Vermögensgegenstands von Bedeutung sein können.
Weiter Tatbestand
Der Tatbestand ist erheblich weiter, als der Begriff „Geldwäsche“ zunächst vermuten lässt. Es geht keineswegs nur um organisierte Kriminalität, Scheinfirmen oder das Einschleusen großer Bargeldbeträge in Unternehmen. Auch alltägliche Zahlungsvorgänge, Banküberweisungen, die Weiterleitung fremder Gelder oder der Umgang mit Vermögenswerten eines anderen können Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens werden.
Welche Vortaten kommen
bei Geldwäsche in Betracht?
All-Crimes-Ansatz
Seit der grundlegenden Reform des § 261 StGB gilt der sogenannte All-Crimes-Ansatz. Der geldwäschetaugliche Vermögensgegenstand muss nicht mehr aus einer bestimmten schweren Straftat stammen. Grundsätzlich kann jede rechtswidrige Tat als Vortat in Betracht kommen.
Typische Vortaten in der Praxis
- Betrug und Computerbetrug
- Anlage- und Kapitalanlagebetrug
- Untreue
- Steuerstraftaten
- Korruptionsdelikte
- Insolvenzstraftaten
- Vorenthalten von Arbeitsentgelt
- illegale Beschäftigung
- Betäubungsmittel- und Drogendelikte
- Diebstahl und Hehlerei
- Cybercrime
- organisierte Kriminalität
- sonstige Vermögens- und Wirtschaftsstraftaten
Für die Verteidigung ist präzise zu prüfen, welcher konkrete Vermögensgegenstand aus welcher konkreten rechtswidrigen Tat herrühren soll. Allein ein ungewöhnlicher Zahlungsfluss oder eine wirtschaftlich nicht sofort nachvollziehbare Transaktion beweist noch keine Geldwäsche.
Was bedeutet „Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat“?
Tatobjekt der Geldwäsche kann grundsätzlich jeder Vermögensgegenstand sein, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Dabei geht es nicht ausschließlich um Bargeld. In Betracht kommen beispielsweise Bankguthaben, Forderungen, Kryptowährungen, Fahrzeuge, Immobilien, Schmuck, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte.
Auch Vermögensgegenstände, die nur mittelbar aus einer Straftat hervorgegangen sind, können relevant sein. Bei komplexen Zahlungsströmen ist deshalb häufig entscheidend, ob sich die behauptete Verbindung zwischen Vortat und Vermögensgegenstand überhaupt hinreichend nachweisen lässt.
Verbergen, Übertragen,
Verschaffen und Verwenden
Wann liegt ein „Verbergen“ vor?
§ 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt das Verbergen eines aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstands unter Strafe. Gemeint sind Handlungen, durch die der Gegenstand dem Zugriff oder dem Auffinden erschwert beziehungsweise entzogen werden soll. In Betracht kommen beispielsweise das Verstecken von Bargeld oder Vermögenswerten, die Nutzung fremder Aufbewahrungsorte oder sonstige Maßnahmen, durch die Bestand oder Aufenthaltsort eines Vermögenswertes verschleiert wird.
Ein endgültiger Vereitelungserfolg ist nicht erforderlich. Ob tatsächlich ein tatbestandsmäßiges Verbergen vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Umtauschen, Übertragen oder Verbringen
Auch das Umtauschen, Übertragen oder Verbringen eines belasteten Vermögensgegenstands kann Geldwäsche darstellen. § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt hierfür eine besondere Zielrichtung: Der Täter muss in der Absicht handeln, das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Vermögensgegenstands zu vereiteln.
Nicht jede Überweisung eines später als belastet eingestuften Geldbetrags ist automatisch Geldwäsche. Entscheidend ist unter anderem, was der Beschuldigte wusste, welche Vorstellung er von der Herkunft des Geldes hatte und welchen Zweck die Transaktion tatsächlich verfolgte.
Sich-Verschaffen bei Geldwäsche
Eine weitere Tatvariante ist das Sich- oder einem Dritten Verschaffen eines aus einer Straftat herrührenden Gegenstands. Sich-Verschaffen bedeutet grundsätzlich, eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand auf abgeleitetem Weg zu erlangen.
Praktisch relevant kann diese Variante werden, wenn Gelder auf ein Konto überwiesen, Bargeld übergeben oder andere Vermögensgegenstände weitergereicht werden. Gerade bei Personen, die lediglich ihr Bankkonto zur Verfügung gestellt, Gelder für Familienangehörige entgegengenommen oder Zahlungen für Dritte weitergeleitet haben, darf nicht vorschnell aus dem objektiven Zahlungsvorgang auf vorsätzliche Geldwäsche geschlossen werden.
Verwahren und Verwenden von Vermögenswerten
§ 261 StGB erfasst darüber hinaus das Verwahren und Verwenden belasteter Vermögensgegenstände. Verwahren bedeutet grundsätzlich die bewusste Gewahrsamnahme oder Gewahrsamshaltung. Verwenden kann insbesondere der bestimmungsgemäße Einsatz eines Vermögensgegenstands sein.
Bei diesen Varianten kommt es entscheidend darauf an, welche Kenntnis der Betroffene von der Herkunft des Vermögensgegenstands hatte, als er ihn erlangte. Eine erst später gewonnene Kenntnis ist von einer bereits bei Erlangung bestehenden Kenntnis sorgfältig zu unterscheiden.
KONTO GESPERRT?Herkunft und Transaktionen rekonstruieren.
VERTRAULICH KONTAKT AUFNEHMEN089 41613831Geldwäsche durch
Banküberweisung
Besonders häufig entstehen Geldwäscheverfahren heute im Zusammenhang mit Bankkonten und Überweisungen.
Typische Konstellationen
- Eingang größerer oder ungewöhnlicher Geldbeträge
- Weiterleitung von Geld an andere Konten
- Nutzung eines Kontos für Dritte
- zahlreiche Zahlungseingänge verschiedener Personen
- schnelle Weiterüberweisungen nach Geldeingang
- Barabhebungen unmittelbar nach einer Überweisung
- Zahlungen aus dem Ausland
- Verwendung von Geschäftskonten für private Transaktionen
- Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen
Verdachtsmeldung ist noch kein Tatnachweis
Banken und andere Verpflichtete unterliegen umfangreichen geldwäscherechtlichen Vorgaben. Auffällige Zahlungsbewegungen können deshalb Ermittlungen auslösen. Eine Verdachtsmeldung oder Kontosperrung bedeutet jedoch nicht, dass eine strafbare Geldwäsche tatsächlich bewiesen ist.
Gerade bei komplexen Kontobewegungen muss zunächst geklärt werden, welche Transaktion die Ermittlungsbehörden beanstanden und aus welcher konkreten Vortat das Geld stammen soll.
Was ist leichtfertige
Geldwäsche?
Eine Besonderheit des § 261 StGB besteht darin, dass nicht ausschließlich vorsätzliches Verhalten strafbar sein kann. Nach § 261 Abs. 6 StGB kann sich auch strafbar machen, wer leichtfertig nicht erkennt, dass der betreffende Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Leichtfertigkeit ist mehr als einfache Fahrlässigkeit
Leichtfertigkeit bedeutet nicht jede Form von Unachtsamkeit. Erforderlich ist ein gesteigertes Maß an Fahrlässigkeit. Naheliegende Hinweise auf eine illegale Herkunft müssen in besonders vorwerfbarer Weise außer Acht gelassen worden sein.
Welche Fragen sind für die Verteidigung entscheidend?
- Welche Informationen hatte der Beschuldigte tatsächlich?
- Gab es objektiv erkennbare Warnsignale?
- Wie ungewöhnlich war die Transaktion?
- Welche Beziehung bestand zwischen den beteiligten Personen?
- Gab es eine plausible Erklärung für den Zahlungsvorgang?
- Durfte der Betroffene auf diese Erklärung vertrauen?
Die bloße rückblickende Feststellung, dass ein Geldbetrag tatsächlich aus einer Straftat stammte, genügt für sich genommen nicht.
Finanzagenten und Money Mules
Besonders problematisch sind Fälle sogenannter Finanzagenten oder Money Mules. Dabei werden Personen dazu gebracht, Zahlungen auf ihrem eigenen Konto entgegenzunehmen und anschließend weiterzuleiten oder in bar beziehungsweise in Kryptowährungen umzuwandeln.
Nicht selten geschieht dies im Zusammenhang mit vermeintlichen Jobs, Online-Bekanntschaften, Warenhandelsgeschäften oder anderen vorgeschobenen Erklärungen. Wird später festgestellt, dass die Gelder etwa aus Betrugstaten stammen, kann gegen den Kontoinhaber wegen Geldwäsche ermittelt werden. Entscheidend ist dann, was er über die Herkunft wusste oder aufgrund konkreter Umstände hätte erkennen müssen.
Geldwäsche bei Unternehmen
und Geschäftsführern
Auch Unternehmen und ihre Verantwortlichen können in den Fokus von Geldwäscheermittlungen geraten. Besonders aufmerksam werden Ermittlungsbehörden regelmäßig bei ungewöhnlichen Bargeldbewegungen, wirtschaftlich schwer erklärbaren Transaktionen, Zahlungen über mehrere Unternehmen oder Konten sowie auffälligen Geschäftsbeziehungen.
Wirtschaftliche Vorgänge strafrechtlich einordnen
Betroffen sein können insbesondere Unternehmen aus bargeldintensiven oder transaktionsstarken Branchen. Ein strafrechtlicher Verdacht darf jedoch nicht mit einem Nachweis gleichgesetzt werden.
Bei unternehmerischen Sachverhalten muss die Verteidigung häufig zunächst die wirtschaftlichen Hintergründe der Transaktionen rekonstruieren und gegenüber der strafrechtlichen Interpretation der Ermittlungsbehörden einordnen. Das gilt insbesondere dann, wenn neben dem Geldwäschevorwurf weitere Vorwürfe aus dem Wirtschaftsstrafrecht im Raum stehen.
Welche Strafe droht
bei Geldwäsche?
Grundtatbestand
Die vorsätzliche Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB wird grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Für bestimmte Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sieht § 261 Abs. 4 StGB bei Begehung als Verpflichteter einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
Besonders schwerer Fall
In einem besonders schweren Fall reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt nach dem Gesetz regelmäßig vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder Mitglied einer Bande ist, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
Leichtfertige Geldwäsche und Versuch
Für leichtfertige Geldwäsche sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Auch der Versuch der Geldwäsche ist strafbar. Entscheidend ist dann, ob der Beschuldigte nach seiner Vorstellung bereits unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt hatte.
VERMÖGEN GESICHERT?Maßnahme und Höhe sofort prüfen.
JETZT STRAFVERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831Ermittlungsmaßnahmen
bei Geldwäsche
Geldwäsche und Vermögensarrest
Geldwäscheverfahren beschränken sich häufig nicht auf die Frage einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung. Von erheblicher praktischer Bedeutung sind Vermögensabschöpfung, Einziehung und Vermögensarrest.
Ermittlungsbehörden können versuchen, Vermögenswerte bereits während des Ermittlungsverfahrens vorläufig zu sichern. Das kann Konten, Fahrzeuge, Immobilien oder andere Vermögenswerte betreffen und insbesondere für Unternehmer innerhalb kürzester Zeit erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Konto wegen Geldwäscheverdacht gesperrt – was tun?
Eine Kontosperrung ist für Betroffene häufig das erste sichtbare Zeichen dafür, dass ein Geldwäscheverdacht besteht. Zu klären ist insbesondere, ob bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vorliegt, welche Behörde das Verfahren führt, ob ein Vermögensarrest oder eine Beschlagnahme besteht, welche Transaktion im Mittelpunkt steht und welche Vermögenswerte konkret betroffen sind.
Vor einer eigenen Erklärung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft sollte Akteneinsicht genommen werden.
Vorladung wegen Geldwäsche erhalten
Wer von der Polizei als Beschuldigter wegen Geldwäsche vorgeladen wird, muss sich nicht selbst belasten. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollte insbesondere bei einem komplexen Tatbestand wie § 261 StGB Gebrauch gemacht werden, solange nicht bekannt ist, welche Vortat, welche Transaktion und welche konkrete Tathandlung die Staatsanwaltschaft zugrunde legt.
Keine Aussage ohne Akteneinsicht.
Durchsuchung wegen Geldwäsche
Geldwäscheermittlungen können mit einer Durchsuchung von Wohnung oder Geschäftsräumen verbunden sein. Gesucht werden häufig Mobiltelefone, Computer und Datenträger, Konto- und Bankunterlagen, Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Rechnungen, Kryptowallets, Bargeld oder sonstige Vermögenswerte.
Bei einer laufenden Durchsuchung gilt: Keine Angaben zur Sache. Keine spontanen Erklärungsversuche. Keine freiwillige Herausgabe über die bestehende Verpflichtung hinaus. Verteidigung kontaktieren.
Verteidigung bei Geldwäsche
nach § 261 StGB
Eine wirksame Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldwäsche beginnt nicht mit einer Rechtfertigung gegenüber der Polizei. Sie beginnt mit der Akteneinsicht und einer präzisen Rekonstruktion des Tatvorwurfs.
Was muss geprüft werden?
- Welche Vortat behauptet die Staatsanwaltschaft?
- Welcher konkrete Vermögensgegenstand soll aus dieser Tat herrühren?
- Kann der erforderliche Zusammenhang zwischen Vortat und Vermögensgegenstand nachgewiesen werden?
- Welche konkrete Tathandlung des § 261 StGB soll der Beschuldigte verwirklicht haben?
- Was wusste der Beschuldigte tatsächlich über die Herkunft?
- Kann Vorsatz nachgewiesen werden oder wird lediglich mit Leichtfertigkeit argumentiert?
- Welche Beweismittel liegen hierfür vor?
- Sind Durchsuchung, Beschlagnahme, Kontosperre oder Vermögensarrest rechtmäßig?
- Bestehen Möglichkeiten, das Ermittlungsverfahren ohne Anklage zu beenden?
Zahlungsströme wirtschaftlich und strafrechtlich analysieren
Gerade bei umfangreichen Zahlungsströmen muss die Ermittlungsakte nicht nur strafrechtlich, sondern auch wirtschaftlich analysiert werden. Eine Transaktion kann aus Sicht der Ermittlungsbehörden verdächtig erscheinen und dennoch eine nachvollziehbare wirtschaftliche oder persönliche Erklärung haben.
Strafverteidigung bei
Geldwäsche: Ablauf
Erste Einschätzung
Vorladung, Kontosperrung, Durchsuchung oder Vermögensarrest werden zunächst eingeordnet. Bis zur Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich keine vorschnelle Aussage zur Sache.
Akteneinsicht und Rekonstruktion der Zahlungsflüsse
Nach Akteneinsicht wird geprüft, welche Vortat behauptet wird, welcher Vermögensgegenstand betroffen sein soll, welche Kontobewegungen oder Kommunikationsdaten herangezogen werden und welche Kenntnis dem Beschuldigten vorgeworfen wird.
Verteidigungsstrategie
Auf Grundlage der Akte wird entschieden, ob eine Einlassung sinnvoll ist, ob auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt wird, Vermögensmaßnahmen angegriffen werden oder eine Hauptverhandlung vorbereitet werden muss.
Strafverteidigerin für Geldwäsche
in München
Der Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB gehört zum Wirtschaftsstrafrecht und verlangt eine frühzeitige strategische Verteidigung.
Die Kanzlei Caroline Kromer in München verteidigt Beschuldigte bei Geldwäscheverfahren insbesondere bei Vorladung oder Beschuldigtenanhörung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Kontosperrung, Vermögensarrest, Einziehung, Ermittlungen gegen Unternehmer oder Geschäftsführer, komplexen Banktransaktionen, Vorwürfen leichtfertiger Geldwäsche sowie bei der Verbindung von Geldwäsche mit Betrug, Untreue oder anderen Wirtschaftsstraftaten.
Die Verteidigung erfolgt in München und bundesweit. Als Anwalt für Strafrecht in München übernimmt die Kanzlei Caroline Kromer die Verteidigung vom Ermittlungsverfahren bis zur Anklage und Hauptverhandlung.
Wenn gegen Sie wegen Geldwäsche ermittelt wird, machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Je früher die Verteidigung Einsicht in die Ermittlungsakte erhält, desto früher lässt sich beurteilen, worauf der Verdacht tatsächlich gestützt wird und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
