Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Was ist Wirtschaftsstrafrecht?
Das Wirtschaftsstrafrecht ist kein einheitlich geregeltes Rechtsgebiet mit einer festen gesetzlichen Definition. Vielmehr handelt es sich um einen Sammelbegriff für Straf- und Bußgeldverfahren, die einen wirtschaftlichen, unternehmerischen oder beruflichen Bezug haben.
Erfasst werden insbesondere Fälle, in denen wirtschaftliche Entscheidungen, Zahlungsflüsse, Buchhaltung, Unternehmensorganisation, Geschäftsführung, Vermögensverwaltung oder betriebliche Pflichten strafrechtlich überprüft werden. Im Mittelpunkt steht häufig die Frage, ob ein wirtschaftlicher Vorgang lediglich fehlerhaft, riskant oder zivilrechtlich streitig war – oder ob er strafrechtlich relevantes Verhalten begründet.
Typische Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht
Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen sehr unterschiedliche Tatvorwürfe. Dazu gehören insbesondere Betrug, Untreue, Geldwäsche, Korruptionsdelikte, Insolvenzstraftaten, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit, Bilanzdelikte sowie der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
Umfangreiche Akten, wirtschaftliche Abläufe und persönliche Verantwortung
Charakteristisch für wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren ist, dass sie selten nur einen einzelnen Lebenssachverhalt betreffen. Häufig müssen umfangreiche Unterlagen, Verträge, Rechnungen, Kontobewegungen, interne Zuständigkeiten, Unternehmensstrukturen und wirtschaftliche Abläufe ausgewertet werden. Gerade deshalb sind solche Verfahren regelmäßig umfangreich, beweisintensiv und für Beschuldigte wie Unternehmen erheblich belastend.
Wirtschaftsstrafrecht betrifft nicht nur klassische Unternehmer oder Geschäftsführer. Auch leitende Angestellte, Prokuristen, faktische Geschäftsführer, Berater, Selbstständige, Freiberufler oder sonstige Personen mit wirtschaftlicher Verantwortung können in den Fokus eines Ermittlungsverfahrens geraten.
Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht
Durchsuchung, Beschlagnahme und Sicherstellung
Im Wirtschaftsstrafrecht hat die Durchsuchung eine besondere Bedeutung. Sie ist eines der wichtigsten Ermittlungsinstrumente, um Buchhaltung, Bilanzen, Protokolle, Vertragsunterlagen, Datenträger und Zahlungsflüsse aufzufinden. Werden entsprechende Unterlagen oder Daten aufgefunden, können diese zur Sachverhaltsaufklärung sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
Verweis auf Durchsuchungsseite
Besonderheit bei Beschlagnahme: Verhältnismäßigkeit
Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt bei der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen regelmäßig besondere Bedeutung zu. Einerseits besteht ein staatliches Interesse an umfassender Sachverhaltsaufklärung. Andererseits hat der Betroffene häufig ein existenzielles Interesse daran, weiter auf seine Unterlagen zugreifen zu können, um den Geschäftsbetrieb fortzuführen.
Statt einer vollständigen Beschlagnahme kann daher in geeigneten Fällen die Anfertigung von Kopien in Betracht kommen. Dies kann auch bereits während der Durchsuchung erfolgen.
Vermögenssicherung nach § 111e StPO
Erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation kann bereits im Ermittlungsverfahren die Anordnung eines Vermögensarrests zur Sicherung der Wertersatzeinziehung nach § 111e StPO haben. Praktisch bedeutet dies häufig, dass Konten „eingefroren“ oder Vermögenswerte gesichert werden.
Zur Sicherung der Vollstreckung kann der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, soll der Vermögensarrest angeordnet werden.
Mehr zur Beschlagnahme nach § 111b StPO / Vermögensarrest nach § 111e StPO
Untersuchungshaft im Wirtschaftsstrafrecht
Im Wirtschaftsstrafrecht wird Untersuchungshaft in der Regel wegen Verdunklungsgefahr und/oder Fluchtgefahr angeordnet. Diese gesetzlichen Haftgründe müssen konkret vorliegen. Nicht selten werden in der Praxis jedoch Erwägungen herangezogen, die eher apokryphen Haftgründen ähneln.
Beispiel: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, durch einen Betrug eine hohe Schadenssumme verursacht zu haben. Wird Verdunklungsgefahr allein damit begründet, dass der Betrug seiner grundsätzlichen Eigenart nach bereits im Kern und in seiner Umsetzung auf Verdunklung angelegt sei, ersetzt dies keine konkreten Tatsachen. Eine solche Begründung genügt nicht den Anforderungen an eine einzelfallbezogene Prüfung.
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Internationale Strafverfolgung
Wirtschaftsstrafverfahren haben nicht selten internationale Bezüge. Aufgrund der Globalisierung wirtschaftlicher Vorgänge gewährt Deutschland Rechtshilfe für Strafverfolgung und Strafvollstreckung in ausländischen Staaten; umgekehrt können auch ausländische Behörden Rechtshilfe von Deutschland ersuchen.
Ein Auslieferungsersuchen kann unter anderem auf einer Eintragung im Schengener Informationssystem, einem Europäischen Haftbefehl, einer Interpol-Ausschreibung oder auf diplomatischem beziehungsweise politischem Wege beruhen, wenn zwischen den beteiligten Staaten kein spezieller Vertrag besteht.
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Aussage, Zeugen und Auskunftsverweigerungsrechte
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO
Gerade im Wirtschaftsstrafrecht können Zeugen durch ihre Angaben Gefahr laufen, sich selbst strafrechtlich zu belasten. In solchen Konstellationen kann ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO bestehen. Das betrifft etwa Personen, die an internen Abläufen, Zahlungen, Buchhaltung, Geschäftsentscheidungen oder organisatorischen Vorgängen beteiligt waren.
Zeugnisverweigerungsrechte von Berufsgeheimnisträgern
Auch Zeugnisverweigerungsrechte können im Wirtschaftsstrafrecht eine erhebliche Rolle spielen. Dies betrifft insbesondere Berufsgeheimnisträger wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Zeugenbeistand im wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren
Wird eine Person als Zeuge in einem wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren geladen, sollte sorgfältig geprüft werden, ob eigene strafrechtliche Risiken bestehen. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht können Zeugen durch Angaben zu internen Abläufen, Zahlungen, Buchhaltung, Zuständigkeiten oder Geschäftsentscheidungen in die Gefahr geraten, sich selbst zu belasten.
Die Kanzlei Caroline Kromer übernimmt die Vertretung als Zeugenbeistand im Strafverfahren und begleitet Zeugen zu polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Vernehmungen. Dabei werden insbesondere Auskunftsverweigerungsrechte, Zeugnisverweigerungsrechte und der Schutz vor unbedachten Selbstbelastungen geprüft und geltend gemacht.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Unternehmen
Da eine Straftat nur von natürlichen Personen begangen werden kann, macht sich die juristische Person selbst – also das Unternehmen – nicht strafbar. Die Frage, wer bei Delegation von Aufgaben, mehrgliedriger Geschäftsführung oder betrieblicher Aufgabenteilung strafrechtlich verantwortlich ist, beantwortet sich nach dem Strafgesetzbuch, dem Ordnungswidrigkeitengesetz und der hierzu entwickelten Rechtsprechung.
Organhaftung
Nach § 14 Abs. 1 StGB können besondere persönliche Merkmale, die die Strafbarkeit begründen, auf gesetzlich berufene Organe übertragen werden.
Beispiel: Eine GmbH führt keine Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmer ab. Da sich die GmbH als juristische Person nicht selbst strafbar machen kann, bestimmt § 14 Abs. 1 StGB die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers der GmbH.
Die Regelung kann auch für Vorstandsmitglieder einer AG, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter sowie Testamentsvollstrecker Bedeutung haben.
Substitutenhaftung
§ 14 Abs. 2 StGB setzt keine Organstellung voraus. Erfasst werden vielmehr Personen, denen innerhalb eines Betriebs ein eigenverantwortlicher Leitungs- oder Aufgabenbereich übertragen ist. In diesem Zusammenhang spricht man von Substitutenhaftung.
Maßgeblich ist, ob die betriebsbezogenen Pflichten tatsächlich in den selbstständigen Entscheidungsbereich des Betroffenen verlagert wurden und ob dieser rechtlich wie tatsächlich in der Lage war, diese Pflichten eigenständig zu erfüllen. Entscheidend ist damit die tatsächliche Verantwortungs- und Umsetzungsmacht, nicht allein die formale Positionsbezeichnung.
Mehrgliedrige Geschäftsführung
Werden unter mehreren Geschäftsführern sogenannte Ressorts aufgeteilt, bleibt dennoch eine Gesamtverantwortlichkeit aller Geschäftsführer für Angelegenheiten bestehen, die das Unternehmen als Ganzes betreffen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Generalverantwortlichkeit und der Allzuständigkeit jedes einzelnen Geschäftsführers.
Strafrechtlich können hier insbesondere Bankrottdelikte oder Insolvenzverschleppung in Betracht kommen, da in diesen Fällen Kerninteressen der Gesellschaft und Grundpflichten der Geschäftsführer betroffen sind.
Einzelnen Geschäftsführern können daneben auch Delikte wie Untreue oder Betrug zugerechnet werden.
In einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs wurden diese Grundsätze im Zusammenhang mit einem Sondergremium einer mehrgliedrigen Geschäftsführung näher herausgearbeitet.
Lederspray-Entscheidung des BGH
Faktische Geschäftsführung
Ein faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die tatsächlich Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, obwohl ein anderer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. Der faktische Geschäftsführer ist selbst nicht als Geschäftsführer eingetragen, übt aber tatsächlich Aufgaben der Geschäftsleitung aus.
Mit anderen Worten: Der faktische Geschäftsführer nimmt im Unternehmen eine überragende Stellung ein und tritt gegenüber dem eingetragenen Geschäftsführer faktisch als maßgebliche Leitungsperson auf.
Gesetzlich ist diese Konstellation nicht ausdrücklich geregelt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hierzu jedoch Kriterien entwickelt, die in ihrer Gesamtschau für eine faktische Geschäftsführung sprechen können:
- Dritte sehen ihn aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, sog. Außenwirkung.
- Die Gesellschafter sind mit der Geschäftsführertätigkeit einverstanden.
- Der Umfang der tatsächlichen Ausübung der Geschäftsführertätigkeit.
- Gestaltung der Geschäftsbeziehungen.
- Personalentscheidungen wie zum Beispiel Kündigungen.
- Bestimmung der Unternehmenspolitik.
- Bestimmung der Organisation des Unternehmens.
- Verhandlungen mit Kreditgebern.
- Steuerung von Verhandlungen mit Kreditgebern.
- Ein Gehalt, das dem eines Geschäftsführers entspricht.
- Entscheidungen in Steuerangelegenheiten.
Kernbereiche des Wirtschaftsstrafrechts
Insolvenzstraftaten
Anknüpfungspunkt insolvenzstrafrechtlicher Verfahren sind regelmäßig Probleme bei der Feststellung einer Unternehmenskrise. In solchen Verfahren können die Staatsanwaltschaften unter anderem Insolvenzakten beiziehen und auswerten.
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Betrugsdelikte
Der Betrug nach § 263 StGB schützt das Vermögen. Erfasst werden Täuschungshandlungen, durch die ein rechtswidriger Vermögensvorteil erlangt werden soll. Erforderlich sind Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden.
Besondere Erscheinungsformen sind insbesondere Sozialleistungsbetrug und Subventionsbetrug. Dabei geht es um staatliche Leistungen oder öffentliche Zuwendungen, die unberechtigt oder zweckwidrig in Anspruch genommen worden sein sollen.
Besonders schwere Fälle liegen etwa bei gewerbsmäßigem Betrug oder Bandenbetrug vor. Daneben stellt der Sportwettbetrug einen eigenständigen Tatbestand dar, der Manipulations- und Korruptionshandlungen im Zusammenhang mit organisierten Sportwettbewerben erfasst.
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Untreue
Untreue nach § 266 StGB ist ein Vermögensdelikt. Strafbar machen kann sich nur, wem eine besondere Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen oder eine Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen eingeräumt ist.
Die Tat kann durch den Missbrauch einer solchen Befugnis oder durch die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht begangen werden. Erforderlich ist stets, dass dem betreuten Vermögen hierdurch ein Vermögensnachteil entsteht.
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Geldwäsche
Geldwäsche nach § 261 StGB erfasst den Umgang mit Gegenständen, die aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren. Strafbar sind insbesondere Handlungen, durch die Herkunft, Auffinden oder Einziehung solcher Vermögenswerte erschwert oder vereitelt werden.
Der Tatbestand ist als Anschlussdelikt ausgestaltet und kann vorsätzlich, in bestimmten Fällen auch leichtfertig begangen werden. Erfasst sind etwa das Verbergen, Umtauschen, Übertragen, Verwahren oder Verwenden bemakelter Vermögenswerte.
In schweren Fällen, insbesondere bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, sieht das Gesetz erhöhte Strafrahmen vor.
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Korruptionsstraftaten
Die Korruptionsdelikte erfassen strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen von Vorteilen.
Im Amtsträgerbereich beginnt die Strafbarkeit mit der Vorteilsannahme nach § 331 StGB. Danach macht sich ein Amtsträger, europäischer Amtsträger oder besonders Verpflichteter des öffentlichen Dienstes strafbar, wenn er einen Vorteil für die Dienstausübung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Die Bestechlichkeit nach § 332 StGB setzt darüber hinaus voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung oder richterliche Handlung gefordert, versprochen oder angenommen wird.
Spiegelbildlich hierzu stellt § 334 StGB die Bestechung unter Strafe, also das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Dienst- oder richterliche Handlung.
§ 335 StGB enthält besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, etwa bei Vorteilen großen Ausmaßes, fortgesetzter Vorteilsannahme sowie gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung.
Neben der Korruption im öffentlichen Bereich erfasst § 299 StGB die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Strafbar ist dort insbesondere die Gewährung oder Annahme eines Vorteils als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb oder für eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen.
Eine sportbezogene Sonderregelung enthält § 265c StGB mit dem Sportwettbetrug. Erfasst werden dort insbesondere Vorteile für Sportler, Trainer oder Schieds-, Wertungs- und Kampfrichter, wenn hierdurch der Verlauf eines organisierten Sportwettbewerbs manipulativ beeinflusst werden soll.
Insgesamt unterscheiden die Korruptionsdelikte zwischen amtsträgerbezogener Korruption, wirtschaftsbezogener Korruption im geschäftlichen Verkehr und sportbezogenen Manipulationshandlungen mit Bestechungscharakter.
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Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Strafbar ist, wer ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt und dabei zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder mit Schädigungsabsicht gegenüber dem Unternehmen handelt.
Erfasst sind insbesondere Fälle der unbefugten Beschaffung sowie der Weitergabe oder Verwertung von Geschäftsgeheimnissen entgegen § 4 GeschGehG.
Auch Beschäftigte können sich strafbar machen, wenn sie während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein ihnen anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geschäftsgeheimnis offenlegen.
Ebenso strafbar ist die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, das durch eine rechtswidrige Handlung eines anderen erlangt wurde.
Der Strafrahmen reicht grundsätzlich bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in bestimmten technischen Fällen bis zu zwei Jahren und in qualifizierten Fällen, etwa bei Gewerbsmäßigkeit oder Auslandsbezug, bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die Taten werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Bilanzstrafrecht nach §§ 331 ff. HGB
Die Straftaten des Handelsgesetzbuches umfassen drei Tatbestände, die von Organen einer Kapitalgesellschaft begangen werden können.
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Mehr zu § 332 HGB – Verletzung der Berichtspflicht
Mehr zu § 333 HGB – Verletzung des Geheimhaltungsinteresses
Sanktionen im Wirtschaftsstrafrecht
Strafe gegen natürliche Personen
Gegen natürliche Personen können Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verhängt werden.
Geldbuße gegen Unternehmen, sog. Verbandsgeldbuße
§ 30 OWiG ermöglicht zusätzlich die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Erfasst sind insbesondere Organe, vertretungsberechtigte Gesellschafter, Vorstände, Prokuristen, Generalbevollmächtigte sowie sonstige Personen mit Leitungs-, Überwachungs- oder Kontrollverantwortung.
Voraussetzung ist, dass durch die Tat Pflichten verletzt wurden, die das Unternehmen treffen, oder dass das Unternehmen durch die Tat bereichert wurde oder bereichert werden sollte.
Die Verbandsgeldbuße kann bei vorsätzlichen Straftaten bis zu zehn Millionen Euro und bei fahrlässigen Straftaten bis zu fünf Millionen Euro betragen. Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich die Höhe grundsätzlich nach dem jeweiligen gesetzlichen Bußgeldrahmen, der sich in bestimmten Fällen verzehnfachen kann.
Die Geldbuße kann auch gegen Rechtsnachfolger festgesetzt werden, etwa nach einer Umwandlung oder Aufspaltung. Sie ist dann jedoch durch den Wert des übernommenen Vermögens und durch die gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessene Geldbuße begrenzt.
Eine selbständige Verbandsgeldbuße ist auch möglich, wenn gegen die handelnde Person kein Straf- oder Bußgeldverfahren geführt oder dieses eingestellt wird.
§ 30 OWiG dient damit der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen für rechtswidriges Verhalten ihrer Leitungspersonen.
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG kann ebenfalls zu einer Verbandsgeldbuße führen.
Einziehung
In wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren spielt die Einziehung eine zentrale Rolle. Dabei geht es darum, Vermögensvorteile abzuschöpfen, die aus einer rechtswidrigen Tat erlangt worden sein sollen. Die Einziehung ist keine Strafe im engeren Sinne, kann für Betroffene wirtschaftlich aber erhebliche Bedeutung haben.
Gerade bei Vorwürfen wie Betrug, Untreue, Geldwäsche, Korruption, Subventionsbetrug oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt prüfen Ermittlungsbehörden häufig, ob durch die Tat Vermögenswerte erlangt wurden. Eingezogen werden kann nicht nur ein konkreter Gegenstand, sondern auch der Wert des Erlangten.
Im Wirtschaftsstrafrecht betrifft die Einziehung häufig Zahlungsflüsse, Buchhaltung, Unternehmensvermögen, Kontobewegungen, Forderungen oder Vermögenswerte, die einer Person oder einem Unternehmen zugeordnet werden. Entscheidend ist, ob ein Vermögensvorteil tatsächlich aus der vorgeworfenen Tat stammt, wem dieser Vorteil zugeflossen sein soll und in welcher Höhe eine Einziehung rechtlich in Betracht kommt.
Die Einziehung kann neben einer Strafe oder Geldbuße angeordnet werden und betrifft nicht nur natürliche Personen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Unternehmen oder Drittbegünstigte. Gerade deshalb hat sie im Wirtschaftsstrafrecht erhebliche praktische Bedeutung.
Mehr zur Einziehung
Folgen eines Wirtschaftsstrafverfahrens
Weit einschneidender als das Strafverfahren selbst sind häufig dessen Folgen – insbesondere in wirtschaftsstrafrechtlichen Fällen.
Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister
Jede strafrechtliche Verurteilung führt zu einer Eintragung in das Bundeszentralregister. Bei entsprechenden Anfragen werden hierüber Auskünfte erteilt.
Bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen wird eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Das bedeutet, dass man nicht vorbestraft ist. Ab 90 Tagessätzen hingegen schon.
Häufig stellt sich auch die Frage, wie lange Eintragungen im Bundeszentralregister enthalten bleiben.
Gewerberechtliche, berufsrechtliche und disziplinarrechtliche Folgen
Eine Ordnungswidrigkeit wird in das Gewerbezentralregister eingetragen. Hierüber können Auskünfte an Behörden erteilt werden.
Organstellung, Insolvenzverwaltung und Ausschluss von Ausschreibungen
Bei Bankrottdelikten, Insolvenzverschleppung oder bei Verurteilungen zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Betruges, Geldwäsche oder Untreue sieht § 6 Abs. 2 GmbHG zwingend vor, dass die betroffene Person für fünf Jahre als Geschäftsführer einer GmbH ungeeignet ist.
Verwaltungsrechtliche Folgen
Folgen können sich auch für die Prüfung der Geeignetheit für Jagd-, Waffen- oder Flugscheine ergeben.
Folgen für das Unternehmen
Neben dem Wegfall des Geschäftsführers bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung kann auch ein Ausschluss von Ausschreibungen erfolgen.
Zivilrechtliche Haftung
Schließlich können nach strafrechtlichen Verurteilungen auch sozialversicherungsrechtliche sowie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Besteht eine Berufshaftpflichtversicherung, werden solche Haftungsfälle regelmäßig nicht gedeckt sein, sofern es sich um Vorsatztaten handelt.
Ablauf der Strafverteidigung im Überblick
Erste Einschätzung Ihrer Situation
Vereinbaren Sie einen Termin in der zentral gelegenen Kanzlei Caroline Kromer in München. In einem ersten Besprechungstermin können die Situation, vorhandene Unterlagen, der bisherige Verfahrensstand und offene Fragen rechtlich eingeordnet werden.
Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage
Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Je nach Verfahrensstand kommen eine Stellungnahme gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder die gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung in Betracht.
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht in München
Wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht eingeleitet, haben Sie eine Vorladung erhalten, fand eine Durchsuchung statt oder wurden Geschäftsunterlagen, Datenträger, Konten oder Vermögenswerte gesichert, sollte frühzeitig eine Strafverteidigerin kontaktiert werden.
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte im Wirtschaftsstrafrecht in München bei Vorwürfen wie Betrug, Untreue, Geldwäsche, Korruption, Insolvenzstraftaten, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung, Bilanzdelikten sowie bei Ermittlungen gegen Geschäftsführer, Unternehmer, leitende Angestellte und sonstige wirtschaftlich Verantwortliche.
Als Anwalt für Strafrecht in München übernimmt die Kanzlei Caroline Kromer die Strafverteidigung in München in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren – insbesondere bei Durchsuchung, Beschlagnahme, Vermögenssicherung, Einziehung und komplexen Tatvorwürfen mit Unternehmensbezug.
Im Mittelpunkt stehen die frühzeitige Akteneinsicht, die Auswertung wirtschaftlicher Unterlagen, die Prüfung von Zahlungsflüssen, Verantwortlichkeiten und Tatbestandsvoraussetzungen sowie eine Verteidigungsstrategie, die dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht wird.
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Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht?
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