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Strafverteidigung München

Anwalt bei FESTNAHME in München

Festnahme im Strafverfahren

Ihre nahestehende Person wurde verhaftet?

Sie haben gerade erfahren, dass Ihr Partner, Ihre Partnerin, ein Familienmitglied, eine Freundin, ein Freund oder eine andere Ihnen nahestehende Person festgenommen wurde? Vielleicht wissen Sie nur, dass die Polizei da war, dass die Person mitgenommen wurde oder sich nun auf einer Dienststelle befindet. Sie erreichen niemanden, erhalten kaum Informationen und fragen sich, was jetzt passiert – und wie Sie helfen können.


Eine Festnahme ist für Betroffene und Angehörige eine Ausnahmesituation. Gerade in den ersten Stunden ist entscheidend, dass keine vorschnellen Angaben gemacht werden, keine unüberlegten Erklärungen abgegeben werden und frühzeitig eine Strafverteidigerin eingeschaltet wird.


Die Kanzlei Caroline Kromer unterstützt Beschuldigte und Angehörige bei Festnahmen in München, bei Vorführungen vor den Haftrichter, bei bestehenden Haftbefehlen und bei drohender Untersuchungshaft.


Ablauf einer Festnahme

Wird eine Person festgenommen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Danach ist ein bestimmter Ablauf einzuhalten. Die betroffene Person darf nicht einfach beliebig festgehalten werden. Es muss geklärt werden, auf welcher Grundlage die Festnahme erfolgt, ob ein Haftbefehl besteht und ob eine richterliche Vorführung erforderlich ist.


Zunächst befindet sich die festgenommene Person in der Regel auf einer Polizeiinspektion oder in den Räumen des Polizeipräsidiums. Wird die Person nicht wieder entlassen, muss sie unverzüglich dem zuständigen Ermittlunsgrichter vorgeführt werden.


Aushändigung des Haftbefehls und Übersetzung – § 114a StPO

Bei einer Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls muss der festgenommenen Person grundsätzlich eine Abschrift des Haftbefehls ausgehändigt werden. Daraus muss sich ergeben, welcher Vorwurf erhoben wird und auf welchen Haftgrund die Untersuchungshaft gestützt wird.

Versteht die festgenommene Person die deutsche Sprache nicht ausreichend, muss sie eine Übersetzung in einer für sie verständlichen Sprache erhalten. Ist eine sofortige Aushändigung nicht möglich, müssen ihr die Gründe der Verhaftung und die erhobenen Beschuldigungen unverzüglich verständlich mitgeteilt werden.

Belehrung des verhafteten Beschuldigten – § 114b StPO

Auch wenn Angehörige zunächst oft keine Informationen erhalten: Die festgenommene Person hat klare Rechte. Sie muss unverzüglich darüber belehrt werden, was ihr vorgeworfen wird, dass sie schweigen darf und dass sie jederzeit eine Verteidigerin oder einen Verteidiger kontaktieren kann – auch schon vor einer Vernehmung.

Für die Verteidigung ist dieses Recht zentral. Eine Aussage sollte regelmäßig erst nach anwaltlicher Beratung und nach Akteneinsicht erfolgen. Gerade in der frühen Phase einer Festnahme ist oft noch nicht bekannt, welche konkreten Angaben, Beweismittel oder Verdachtsmomente in der Akte stehen.

Benachrichtigung von Angehörigen – § 114c StPO

Gemäß § 114c Abs. 1 StPO ist der betroffenen Person unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.

Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht außerdem die unverzügliche Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens anzuordnen.

Vorführung vor den zuständigen Richter

Vorführung und Haftbefehlseröffnung – § 115 StPO

Wird der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls ergriffen, ist er unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen. Dort wird ihm der Haftbefehl eröffnet. Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

Bei dieser Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und auf sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

Wird die Haft aufrechterhalten, muss der Beschuldigte über die bestehenden Rechtsbehelfe belehrt werden. Dazu gehören insbesondere die Möglichkeiten, die gerichtliche Überprüfung der Haft zu beantragen.

Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger bei Festnahme

Spätestens wenn eine festgenommene Person dem Gericht zur Entscheidung über Haft vorgeführt wird, liegt regelmäßig ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Hat die betroffene Person noch keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, wird ihr grundsätzlich durch das Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

Für Angehörige ist wichtig: Sie können dennoch selbst eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger kontaktieren. Eine von Angehörigen beauftragte Verteidigung kann die festgenommene Person noch vor der richterlichen Vorführung aufsuchen – zunächst im Rahmen eines Mandatsanbahnungsgesprächs. In diesem Gespräch entscheidet die festgenommene Person selbst, ob sie die Verteidigung übernehmen lassen möchte.

Gerade in dieser Situation ist es für viele Beschuldigte eine große Erleichterung, vor der Vorführung nicht allein zu sein, sondern mit anwaltlicher Unterstützung zu besprechen, was jetzt passiert, ob eine Aussage sinnvoll ist und welche Schritte gegen einen Haftbefehl in Betracht kommen.

Da zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch keine vollständige Akteneinsicht vorliegt, ist es meist am sinnvollsten, vom Recht zu schweigen Gebrauch zu machen und keine Angaben zur Sache zu machen.

Entscheidung des Gerichts nach der Vorführung

Die Haftbefehlseröffnung endet damit, dass entweder bei einer vorläufigen Festnahme ein Haftbefehl erlassen wird, ein bereits bestehender Haftbefehl aufrechterhalten bleibt oder der Haftbefehl aufgehoben beziehungsweise außer Vollzug gesetzt wird.

Wird ein Haftbefehl erlassen oder aufrechterhalten, wird die betroffene Person in eine Justizvollzugsanstalt verbracht und befindet sich anschließend in Untersuchungshaft.

Die weitere Verteidigung gegen den Haftbefehl und die damit verbundene Untersuchungshaft - Haftprüfung oder Haftbeschwerde - wird auf der Seite zur Untersuchungshaft als einen unserer anwaltlichen Schwerpunkte vertieft dargestellt.

Möglichkeiten einer Festnahme

Eine Festnahme kann auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen. Für die Verteidigung ist entscheidend, ob die konkrete Maßnahme rechtmäßig war, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen und ob die betroffene Person ordnungsgemäß belehrt und dem zuständigen Gericht vorgeführt wurde.


Vorläufige Festnahme nach § 127 StPO

Eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO kommt insbesondere in Betracht, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und entweder der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

Die vorläufige Festnahme dient nicht der Bestrafung, sondern der Sicherung des Strafverfahrens. Sie muss deshalb auf eine konkrete Situation gestützt sein. Pauschale Vermutungen oder bloße Verdachtsmomente reichen nicht ohne Weiteres aus.

Für die Verteidigung ist zu prüfen, ob tatsächlich eine frische Tat vorlag, ob Fluchtverdacht bestand, ob die Identität nicht feststellbar war und ob die betroffene Person rechtzeitig einem Gericht vorgeführt oder wieder entlassen wurde.

Festnahme aufgrund der Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 112 StPO

Eine Festnahme kann auch aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls erfolgen. Untersuchungshaft setzt grundsätzlich einen dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund und Verhältnismäßigkeit voraus.

Haftgründe sind insbesondere Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen kann auch Wiederholungsgefahr eine Rolle spielen.

Wird eine Person aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, müssen Haftbefehl, Tatvorwurf, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit genau geprüft werden. Gerade hier ist frühe Verteidigung besonders wichtig.

Sitzungshaftbefehl nach § 230 StPO

Eine Festnahme kann außerdem im Zusammenhang mit einem Sitzungshaftbefehl nach § 230 StPO erfolgen. Erscheint ein Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung und ist sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, kann das Gericht die Vorführung anordnen oder einen Haftbefehl erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

Auch hier ist zu prüfen, ob das Ausbleiben tatsächlich unentschuldigt war, ob mildere Mittel ausgereicht hätten und ob der Erlass eines Sitzungshaftbefehls verhältnismäßig war.

Festnahme bei Auslieferungsersuchen

Eine Festnahme kann schließlich auch aufgrund eines Auslieferungsersuchens erfolgen. In solchen Fällen geht es nicht nur um deutsches Strafprozessrecht, sondern auch um Fragen des Auslieferungsrechts, etwa bei einem Europäischen Haftbefehl oder einem internationalen Fahndungsersuchen.

Nach einer solchen Festnahme kann eine Festhalteanordnung oder Auslieferungshaft im Raum stehen. Die Verteidigung muss dann prüfen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen der Auslieferung vorliegen und ob Einwendungen gegen die Auslieferung geltend gemacht werden können.

Sitzungshaftbefehl

Eine Festnahme kann außerdem im Zusammenhang mit einem Sitzungshaftbefehl nach § 230 StPO erfolgen. Erscheint ein Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung und ist sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, kann das Gericht die Vorführung anordnen oder einen Haftbefehl erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

Auch hier ist zu prüfen, ob das Ausbleiben tatsächlich unentschuldigt war, ob mildere Mittel ausgereicht hätten und ob der Erlass eines Sitzungshaftbefehls verhältnismäßig war.

Verteidigung bei Festnahme in München

Wird eine Ihnen nahestehende Person festgenommen, sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht in München kontaktieren. Gerade bei Festnahme, Haftbefehl und drohender Untersuchungshaft können die ersten Stunden für das weitere Verfahren entscheidend sein.


Die Kanzlei Caroline Kromer unterstützt Beschuldigte und Angehörige bei Festnahmen in München, klärt den Aufenthaltsort, nimmt Kontakt zu Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder JVA auf und bereitet die Verteidigung für die richterliche Vorführung vor.


Im Mittelpunkt stehen der Schutz des Schweigerechts, die Vermeidung vorschneller Angaben, die Prüfung der Haftgründe und eine klare Verteidigungsstrategie ab dem ersten Moment.


STRAFVERTEIDIGUNG MÜNCHEN

FAQ: Festnahme im Strafverfahren

Nach einer Festnahme stellen sich sofort rechtliche und praktische Fragen: Muss eine Aussage gemacht werden? Wann erfolgt die Vorführung vor den Richter? Und wie können Angehörige jetzt sinnvoll helfen?

Was bedeutet eine Festnahme im Strafverfahren?

Eine Festnahme bedeutet, dass eine Person vorübergehend ihrer Freiheit beraubt wird. Sie kann etwa aufgrund einer vorläufigen Festnahme, eines bestehenden Haftbefehls, eines Sitzungshaftbefehls oder eines Auslieferungsersuchens erfolgen. Entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die Festnahme beruht und ob die Voraussetzungen der Strafprozessordnung eingehalten wurden.

Muss die festgenommene Person aussagen?

Nein. Eine beschuldigte Person muss keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht gilt auch nach einer Festnahme, vor einer polizeilichen Vernehmung und vor der richterlichen Vorführung. Gerade weil zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch keine Akteneinsicht vorliegt, sollte eine Aussage erst nach anwaltlicher Beratung geprüft werden.

Muss ein Haftbefehl ausgehändigt werden?

Wird eine Person aufgrund eines Haftbefehls verhaftet, muss ihr grundsätzlich eine Abschrift des Haftbefehls ausgehändigt werden. Aus dem Haftbefehl muss sich ergeben, welcher Tatvorwurf erhoben wird und auf welchen Haftgrund die Untersuchungshaft gestützt wird. Versteht die Person Deutsch nicht ausreichend, muss sie über den Inhalt in einer für sie verständlichen Sprache informiert werden.

Wann muss eine festgenommene Person dem Richter vorgeführt werden?

Wird die festgenommene Person nicht wieder entlassen, muss sie unverzüglich dem zuständigen Richter vorgeführt werden. Bei einer Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls wird dort der Haftbefehl eröffnet. Das Gericht prüft, ob der Haftbefehl aufrechterhalten, aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird.

Können Angehörige nach einer Festnahme benachrichtigt werden?

Die festgenommene Person hat grundsätzlich das Recht, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Wird nach der richterlichen Vorführung Haft vollzogen, hat das Gericht die Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson anzuordnen.

Können Angehörige eine Strafverteidigerin beauftragen?

Ja. Angehörige können eine Strafverteidigerin kontaktieren, damit der Aufenthaltsort geklärt, Kontakt aufgenommen und die richterliche Vorführung vorbereitet wird. Die festgenommene Person entscheidet anschließend selbst, ob sie die Verteidigung übernehmen lassen möchte.

Wie erreichen Sie die Kanzlei Caroline Kromer bei einer Festnahme?

Bei einer Festnahme und einer bevorstehenden Vorführung vor dem Haftrichter kann die Kanzlei Caroline Kromer über die angegebene Notfallnummer kontaktiert werden. In dringenden Haftsachen erfolgt die Kontaktaufnahme auch außerhalb der üblichen Bürozeiten.

KONTAKT ZUR KANZLEI

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Bei einer Festnahme zählt jede Stunde. Machen Sie keine Angaben zur Sache und kontaktieren Sie sofort die Kanzlei Caroline Kromer.


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