Durchsuchung der Wohnung / Geschäftsräumen
Verhalten bei einer Durchsuchung
Halten Sie sich bei einer Durchsuchung an diese Regeln:
- Bleiben Sie ruhig.
- Machen Sie keine Angaben zur Sache.
- Leisten Sie keinen Widerstand.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen.
- Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt.
- Ziehen Sie Zeugen hinzu.
- Widersprechen Sie der freiwilligen Herausgabe, wenn Gegenstände mitgenommen werden sollen.
- Lassen Sie Gegenstände versiegeln.
- Geben Sie keine PINs heraus.
- Lassen Sie sich das Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeverzeichnis aushändigen.
Voraussetzungen einer Durchsuchung
Eine Durchsuchung liegt vor, wenn ein Betreten der Wohnung der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder der Ermittlung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhalts dient, also dem Aufspüren dessen, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will.
Zweck und Grenzen der Durchsuchung
Eine Durchsuchung darf nicht dem Zweck dienen, Verdachtsgründe gegen bisher noch unbekannte Dritte zu finden oder mit Hilfe von Ausforschungen einen Tatverdacht erst zu begründen. Sie dient allein der Ergreifung des Verdächtigen oder dem Auffinden von Beweismitteln.
Erforderlich ist ein sogenannter Anfangsverdacht einer möglichen Straftat sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Durchsuchung beim Beschuldigten – § 102 StPO
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Anfangsverdacht
Erforderlich ist somit der personenbezogene, qualifizierte Anfangsverdacht einer Straftat, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat. Reine Vermutungen genügen für eine Durchsuchung nicht.
Eine genaue Tatkonkretisierung ist nicht erforderlich. Der Betroffene braucht formal noch nicht Beschuldigter zu sein, gleichwohl wird dieser Status durch eine Durchsuchung konstituiert.
Nicht ausreichend ist, wenn der Anfangsverdacht allein auf Erkenntnissen beruht, die aus Telefonüberwachungsmaßnahmen stammen, sofern der Tatverdacht sich nicht auf eine Katalogtat richtet.
Verhältnismäßigkeit
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist sowohl bei der Anordnung als auch bei der Durchführung einer Durchsuchung zu beachten. Eine Durchsuchung darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Maßgeblich sind insbesondere die Schwere der Tat, die Stärke des Tatverdachts, die Intensität des Grundrechtseingriffs sowie die Erfolgsaussichten milderer Ermittlungsmaßnahmen.
Die Durchsuchung muss einen legitimen Zweck verfolgen und geeignet sein, die gesuchten Beweismittel oder Personen aufzufinden. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Durchsuchung zum Erfolg führt, desto eher ist ihre Verhältnismäßigkeit zu verneinen. Bei länger zurückliegenden Ereignissen muss deshalb besonders sorgfältig geprüft werden, ob überhaupt noch mit dem Auffinden von Beweismitteln zu rechnen ist.
Ungeeignet oder unverhältnismäßig kann eine Durchsuchung insbesondere dann sein, wenn keine konkrete Auffindevermutung besteht, ein Beschlagnahmeverbot greift oder naheliegende mildere Ermittlungsmaßnahmen ohne tragfähigen Grund nicht ausgeschöpft wurden. Als mildere Mittel kommen etwa Zeugenvernehmungen, die Beiziehung von Akten, die Verwertung vorhandener Urkunden, behördliche Auskünfte, eine Anfrage beim Internetprovider oder eine Bankauskunft in Betracht.
Ist der Betroffene bereit, die im Durchsuchungsbeschluss konkret benannten Gegenstände freiwillig herauszugeben, kann eine Durchsuchung unverhältnismäßig sein. Gleiches gilt, wenn lediglich eine geringfügige Tat im Raum steht, der Tatverdacht schwach ist oder die gesuchten Gegenstände nur eine geringe Beweisbedeutung haben. So können etwa beim Erwerb geringer Mengen Cannabis zum gelegentlichen Eigenkonsum durchgreifende Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung bestehen.
Besondere Zurückhaltung ist außerdem geboten, wenn sich die Durchsuchung gegen Dritte richtet. Eingriffe in die Rechte unverdächtiger Personen sind in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig. Noch höhere Anforderungen gelten bei Durchsuchungen in Kanzleien, Arztpraxen, Steuerberaterbüros oder Notariaten, weil dort regelmäßig vertrauliche Daten von Mandanten, Patienten oder sonstigen Dritten betroffen sein können.
Bei Berufsgeheimnisträgern ist insbesondere das geschützte Vertrauensverhältnis zu berücksichtigen. Der Schutz der Beziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant sowie zwischen Arzt und Patient liegt nicht nur im Individualinteresse der Betroffenen, sondern auch im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beziehungsweise Gesundheitsversorgung. Deshalb muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob der Eingriff erforderlich und angemessen ist.
Auch bei Presse- und Rundfunkunternehmen gelten erhöhte Anforderungen. Hier ist die Presse- und Rundfunkfreiheit zu beachten. Geschützt sind insbesondere journalistische Recherchen, redaktionelle Unterlagen, Arbeitsabläufe und Kontakte zu Informanten. Eine Durchsuchung in Redaktionsräumen oder bei Journalisten darf daher nicht vorrangig dazu dienen, Straftaten von Informanten aufzuklären oder journalistische Quellen offenzulegen.
Durchsuchung bei Dritten – § 103 StPO
Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Dies gilt jedoch nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
Ablauf und Anordnung einer Durchsuchung
Bei den Vorschriften §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 1, 107 StPO handelt es sich um wesentliche Formvorschriften, da die Durchsuchung eine offene Ermittlungsmaßnahme darstellt.
Richtervorbehalt und Anordnungskompetenz
Eine Durchsuchung stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG dar, das die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt. Der besonderen Schwere dieses Eingriffs trägt Art. 13 Abs. 2 GG dadurch Rechnung, dass die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist.
Der Richter soll hier als unabhängiges und neutrales Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden über die Anordnung einer Durchsuchung entscheiden.
Ausnahme: Gefahr im Verzug
Wegen des Ausnahmecharakters einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung und der grundrechtssichernden Funktion des Richtervorbehalts ist der Begriff der Gefahr im Verzug eng auszulegen. Die Inanspruchnahme der Eilkompetenz führt zu einer erheblichen Abschwächung des Schutzes aus Art. 13 Abs. 1 GG.
Gefahr im Verzug liegt nur vor, wenn eine richterliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne den Zweck der Durchsuchung zu gefährden. Dies betrifft regelmäßig Fälle, in denen ein Verlust von Beweismitteln droht.
Die Strafverfolgungsbehörden dürfen jedoch nicht frei darüber entscheiden, wann sie einen richterlichen Beschluss beantragen. Insbesondere dürfen sie Gefahr im Verzug nicht dadurch selbst herbeiführen, dass sie mit der Antragstellung so lange zuwarten, bis ein Beweismittelverlust tatsächlich droht. Ein solches Vorgehen würde den Richtervorbehalt umgehen und ist unzulässig.
Bloße Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder allgemeine kriminalistische Erfahrungssätze reichen zur Begründung von Gefahr im Verzug nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Umstände des Einzelfalls vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zweck der Durchsuchung bei vorheriger Einholung einer richterlichen Entscheidung gefährdet wäre.
Die Ermittlungsbehörden haben daher grundsätzlich zunächst zu versuchen, eine Entscheidung des zuständigen Ermittlungsrichters einzuholen. Die Gerichte sind dabei verfassungsrechtlich verpflichtet, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters sicherzustellen. Dies kann insbesondere durch die Einrichtung eines richterlichen Eil- oder Notdienstes erfolgen.
Eine wirksame gerichtliche Überprüfung einer nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug setzt voraus, dass die für den Eingriff maßgeblichen Erkenntnisse und Erwägungen in der Ermittlungsakte dokumentiert sind.
Die Ermittlungsbeamten müssen insbesondere den zugrunde gelegten Tatverdacht, die gesuchten Beweismittel, die tatsächlichen Umstände für die angenommene Gefahr eines Beweismittelverlustes sowie die Bemühungen zur Erreichung eines Ermittlungsrichters festhalten. Diese Dokumentation hat grundsätzlich vor der Durchsuchung oder jedenfalls unverzüglich nach deren Durchführung in einem vollständigen Vermerk zu erfolgen.
Durchsuchungsbeschluss: Inhalt, Grenzen und Kontrolle
Die Durchsuchung wird in der Regel in einem schriftlichen Durchsuchungsbeschluss angeordnet. Ebenso ist häufig eine Anordnung zur Beschlagnahme der Gegenstände enthalten.
Der Durchsuchungsbeschluss muss so formuliert sein, dass der Grundrechtseingriff messbar, begrenzt und kontrollierbar bleibt. Er darf den Umfang der Maßnahme nicht dem freien Ermessen der durchführenden Beamten überlassen.
Erforderlich ist zunächst eine hinreichend konkrete Umschreibung des Tatvorwurfs. Der Beschluss muss die aufzuklärende Straftat, den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, den Tatzeitraum und den Bezugspunkt der strafbaren Handlung so genau bezeichnen, wie es nach dem Stand der Ermittlungen möglich ist.
Darüber hinaus müssen die wesentlichen Verdachtsgründe benannt werden, auf die sich der Tatvorwurf stützt. Der Beschluss muss erkennen lassen, dass mehr als bloße Vermutungen oder vage Anhaltspunkte vorliegen. Eine Durchsuchung darf nicht dazu dienen, Tatsachen erst zu ermitteln, die zur Begründung eines Anfangsverdachts benötigt werden. Sie setzt vielmehr einen bereits bestehenden Anfangsverdacht voraus.
Auch die gesuchten Beweismittel sind nach Art und vorgestelltem Inhalt so genau wie möglich zu bezeichnen. Unzulässig ist eine Anordnung, die lediglich auf die Suche nach einer unbestimmten Vielzahl denkbarer Unterlagen gerichtet ist. Ferner muss das Durchsuchungsobjekt räumlich genau bestimmt werden, etwa durch Angabe von Ort, Straße, Hausnummer und der konkret betroffenen Räume.
Schließlich muss der Beschluss erkennen lassen, dass der Richter die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft hat, insbesondere ihre Erforderlichkeit, die Schwere der Tat, die Stärke des Tatverdachts und mögliche mildere Ermittlungsmaßnahmen. Textbausteinartige Ausführungen reichen nicht.
Allerdings sieht § 105 StPO keine bestimmte Form für die Anordnung vor, weshalb ein Richter die Durchsuchung auch vorab telefonisch anordnen kann. In den Ermittlungsakten sind die gesamten Umstände hierzu zu dokumentieren.
Dauer der Wirksamkeit des Durchsuchungsbeschlusses
Ein Durchsuchungsbeschluss verliert spätestens nach sechs Monaten regelmäßig seine rechtfertigende Wirkung. Nach Ablauf der Frist kann der Ermittlungsrichter die Fortgeltung der Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft bestätigen.
Anderenfalls gewährleistet die richterliche Anordnung grundsätzlich nicht mehr hinreichend Rahmen, Grenzen und Zweck der Durchsuchung. Unzulässig ist die Vollstreckung außerdem, wenn sich die Ermittlungslage inzwischen so verändert hat, dass die Durchsuchung nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Voraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt des Vollzugs noch vorliegen.
Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverzeichnis – § 107 StPO
Nach § 107 StPO ist auf Verlangen ein Sicherstellungs- beziehungsweise Beschlagnahmeverzeichnis über die mitgenommenen Gegenstände auszuhändigen. Falls nichts Verdächtiges gefunden wird, ist eine Bescheinigung hierüber zu geben.
Dieses Beschlagnahmeverzeichnis dient dazu, den Verbleib der mitgenommenen Gegenstände nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugleich soll der Betroffene prüfen können, welche Gegenstände betroffen sind, hiergegen gezielt Einwendungen erheben und bei einer späteren Rückgabe die Vollständigkeit kontrollieren können.
Darüber hinaus sind diese Gegenstände genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Die Erstellung des Verzeichnisses ist eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit und zwingend zu beachten.
Durchsuchung zur Nachtzeit – § 104 StPO
Nach der Strafprozessordnung umfasst die Nachtzeit den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr. In dieser Zeit dürfen die Wohnung und die Geschäftsräume nur durchsucht werden, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, bei Verfolgung auf frischer Tat oder zur Wiederergreifung eines geflohenen Gefangenen.
Die Durchsuchung darf jedoch auch in der Nachtzeit stattfinden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne diese Durchsuchung die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind. Sind der Polizei die Räume bekannt als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution, können sie ebenfalls in der Nachtzeit durchsucht werden.
Da die Polizei nicht nur repressiv im Rahmen der Strafverfolgung tätig ist, sondern auch präventiv zur Verhütung von Gefahren, können Wohnungen zur Abwehr einer dringenden Gefahr auch nach Art. 23 Polizeiaufgabengesetz jederzeit betreten werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen wird, dass dort unter anderem Personen Straftaten verabreden, vorbereiten, verüben oder sich Straftäter verbergen.
Zufallsfunde bei einer Durchsuchung – § 108 StPO
Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben.
Zufallsfunde sind Gegenstände oder Erkenntnisse, die bei einer Durchsuchung zufällig gefunden werden und nicht den ursprünglichen Tatvorwurf betreffen, sondern auf eine andere Straftat hinweisen. Solche Gegenstände dürfen einstweilig beschlagnahmt werden, damit geprüft werden kann, ob wegen der weiteren Straftat ein Anfangsverdacht besteht.
§ 108 StPO erlaubt jedoch keine gezielte Suche nach Beweisen für andere Straftaten. Die ursprüngliche Durchsuchungsanordnung darf also nicht nachträglich ausgeweitet oder ausgehöhlt werden. Unzulässig wäre es etwa, einen wegen Steuerstraftaten beschlagnahmten Computer ohne konkreten Anlass gezielt nach kinderpornografischen Dateien zu durchsuchen.
Nicht jeder Verstoß gegen § 108 StPO führt automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Ein solches kommt vor allem bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen in Betracht, insbesondere wenn die Grenzen des ursprünglichen Ermittlungszwecks planmäßig missachtet werden.
Beweisverwertungsverbote bei einer Durchsuchung
Nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften führt automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Ein solches Verwertungsverbot ist vielmehr die Ausnahme und hängt von einer Abwägung im Einzelfall ab. Entscheidend sind insbesondere die Art des Verstoßes, sein Gewicht, die Bedeutung des verletzten Rechts und das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.
Ein Beweisverwertungsverbot kommt vor allem bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen in Betracht. Besonders relevant ist dies bei einer groben Missachtung des Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen. Werden die Voraussetzungen von Gefahr im Verzug ohne konkrete Tatsachen angenommen oder wird bewusst darauf verzichtet, einen Ermittlungsrichter zu erreichen, können die gewonnenen Beweise unverwertbar sein.
Die Ermittlungsbehörden dürfen Gefahr im Verzug nicht selbst herbeiführen, etwa indem sie mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter so lange warten, bis ein Beweismittelverlust droht. In solchen Fällen würde der Richtervorbehalt gezielt umgangen.
Bei weniger schwerwiegenden Fehlern kann dagegen berücksichtigt werden, ob die Beweise auch auf rechtmäßigem Weg hätten erlangt werden können. Diese sogenannte hypothetisch rechtmäßige Beweiserlangung spielt aber keine Rolle, wenn der Richtervorbehalt bewusst oder grob verkannt wurde.
Ein Verwertungsverbot kann außerdem bestehen, wenn die Voraussetzungen einer Durchsuchung überhaupt nicht vorlagen, etwa mangels Anfangsverdachts oder wegen Unverhältnismäßigkeit. Ebenso können Beschlagnahmeverbote, insbesondere nach § 97 StPO, zur Unverwertbarkeit führen. Dagegen führen etwa eine fehlende Hinzuziehung von Zeugen oder eine unzureichende Dokumentation von Gefahr im Verzug nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
Rechtsbehelfe gegen Durchsuchung und Beschlagnahme
Eine Durchsuchung der Räume muss grundsätzlich geduldet werden. Es besteht in der Regel keine Möglichkeit, eine laufende Durchsuchung tatsächlich zu stoppen. Rechtsschutz erhalten Betroffene nachträglich durch die Erhebung einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss sowie gegen die Beschlagnahmeanordnung.
Verteidigung bei Durchsuchung in München
Wurden Ihre Räume durchsucht, sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht in München kontaktieren. Gerade bei einer Durchsuchung können die ersten Reaktionen entscheidend sein: Machen Sie keine Angaben zur Sache, geben Sie keine PINs heraus und widersprechen Sie der freiwilligen Herausgabe von Gegenständen.
Die Kanzlei Caroline Kromer wahrt Ihre Rechte vor Ort, prüft den Durchsuchungsbeschluss und die Voraussetzungen der Durchsuchung.
Im Mittelpunkt stehen der Schutz des Schweigerechts, die Prüfung von Anfangsverdacht und Verhältnismäßigkeit sowie mögliche Rechtsbehelfe gegen Durchsuchung und Beschlagnahme.
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