Anwaltlicher Zeugenbeistand im Strafverfahren
Zeuge ist nicht gleich Beschuldigter
Wer als Zeuge in ein Strafverfahren einbezogen wird, ist nicht Beschuldigter des Verfahrens. Gleichwohl kann eine Vernehmung rechtlich erhebliche Folgen haben. Zeugen treffen gesetzliche Pflichten; zugleich räumt die Strafprozessordnung ihnen eigene Schutz- und Verweigerungsrechte ein.
Gerade wenn der zugrunde liegende Sachverhalt Berührungspunkte mit dem eigenen Verhalten des Zeugen hat, sollte vor einer Aussage geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Aussagepflicht besteht und ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht eingreift.
Der anwaltliche Beistand des Zeugen
§ 68b Abs. 1 StPO stellt ausdrücklich klar, dass sich Zeugen eines anwaltlichen Beistands bedienen können. Der Zeugenbeistand dient damit nicht lediglich der persönlichen Begleitung, sondern der Wahrung der eigenen prozessualen Rechte des Zeugen während der Vernehmung.
AUSSAGEN? Erst Pflichten und Rechte klären.
ZEUGENLADUNG / STRAFVERFAHRENKONTAKT AUFNEHMENWann muss ein Zeuge erscheinen und aussagen?
Richterliche Ladung – § 48 StPO
Nach § 48 Abs. 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie müssen aussagen, soweit keine gesetzlich zugelassene Ausnahme eingreift.
Die Aussagepflicht besteht deshalb nicht schrankenlos. Insbesondere die §§ 52 ff. StPO enthalten gesetzliche Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte.
Ladung durch die Staatsanwaltschaft – § 161a StPO
Nach § 161a Abs. 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Auch hier gelten die gesetzlichen Verweigerungsrechte fort.
Polizeiliche Ladung – § 163 Abs. 3 StPO
Eine Erscheinens- und Aussagepflicht gegenüber Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft besteht nach § 163 Abs. 3 StPO, wenn der polizeilichen Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Die Vorschriften über Zeugen gelten entsprechend.
Deshalb sollte bei einer polizeilichen Vorladung zunächst geprüft werden, auf welcher Grundlage die Ladung erfolgt.
Wann darf ein Zeuge vollständig schweigen?
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen – § 52 StPO
§ 52 Abs. 1 StPO berechtigt bestimmte Angehörige des Beschuldigten zur Verweigerung des Zeugnisses. Dazu gehören insbesondere Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner – auch nach Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft – sowie die im Gesetz bezeichneten Verwandten und Verschwägerten.
Nach § 52 Abs. 3 StPO müssen zeugnisverweigerungsberechtigte Personen vor jeder Vernehmung über dieses Recht belehrt werden. Ein zunächst erklärter Verzicht kann auch während der Vernehmung widerrufen werden.
Berufsgeheimnisträger – § 53 StPO
§ 53 StPO gewährt bestimmten Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht über Tatsachen, die ihnen in ihrer geschützten beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind. Dazu gehören nach Maßgabe des Gesetzes unter anderem Verteidiger, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und Hebammen.
Für mitwirkende Personen enthält § 53a StPO eine ergänzende Regelung.
Öffentlicher Dienst – § 54 StPO
Bei Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes können für Tatsachen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, besondere Vorschriften über die Aussagegenehmigung eingreifen. § 54 StPO verweist insoweit auf die maßgeblichen besonderen Vorschriften.
EIGENES STRAFRISIKO? Auskunftsverweigerungsrecht prüfen.
SELBSTBELASTUNG / § 55 STPOKONTAKT AUFNEHMENAuskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO
Gefahr eigener Straf- oder Bußgeldverfolgung
Nach § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Anders als § 52 StPO betrifft § 55 StPO damit grundsätzlich nicht die vollständige Aussage als solche, sondern die Auskunft auf belastungsgefährliche Fragen.
Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO
Der Zeuge ist nach § 55 Abs. 2 StPO über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Glaubhaftmachung – § 56 StPO
Wird ein Verweigerungsrecht nach §§ 52, 53 oder 55 StPO geltend gemacht, kann die zugrunde liegende Tatsache nach § 56 StPO auf Verlangen glaubhaft zu machen sein. Das Gesetz lässt hierfür die eidliche Versicherung des Zeugen genügen.
Belehrung und Ablauf der Zeugenvernehmung
Wahrheitspflicht und Belehrung – § 57 StPO
Vor der Vernehmung werden Zeugen nach § 57 StPO zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Außerdem ist auf die Möglichkeit der Vereidigung hinzuweisen.
Vernehmung und Gegenüberstellung – § 58 StPO
§ 58 StPO enthält Vorgaben zur Vernehmung von Zeugen und zur Gegenüberstellung. Die konkrete Ausgestaltung der Vernehmung hängt vom jeweiligen Verfahrensstadium und der vernehmenden Stelle ab.
Vernehmung zur Sache – § 69 StPO
Nach § 69 Abs. 1 StPO soll der Zeuge zunächst das, was ihm vom Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang angeben. Vor der Vernehmung sind ihm der Gegenstand der Untersuchung und – soweit vorhanden – die Person des Beschuldigten zu bezeichnen.
Nach § 69 Abs. 2 StPO können zur Aufklärung und Vervollständigung der Aussage weitere Fragen gestellt werden. § 69 Abs. 3 StPO erklärt die Schutzvorschrift des § 136a StPO für die Zeugenvernehmung entsprechend anwendbar.
Angaben zur Person und Zeugenschutz nach § 68 StPO
Vernehmung zur Person
§ 68 StPO regelt, welche Angaben ein Zeuge zu seiner Person macht und unter welchen Voraussetzungen persönliche Angaben zum Schutz des Zeugen beschränkt werden können.
Wohn- oder Aufenthaltsort nicht offenlegen
Besteht begründeter Anlass zur Besorgnis, dass durch die Angabe des Wohn- oder Aufenthaltsortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf den Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird, sieht § 68 StPO Schutzmöglichkeiten für die Angabe einer anderen ladungsfähigen Anschrift vor.
Auch für richterliche Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und für die Hauptverhandlung enthält § 68 StPO Schutzregelungen zur Offenlegung des Wohn- oder Aufenthaltsortes.
Gefährdung von Leben, Leib oder Freiheit
Bei einer qualifizierten Gefährdungslage kann § 68 Abs. 3 StPO unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitergehende Beschränkungen personenbezogener Angaben zulassen. Die Vorschrift dient damit ausdrücklich dem Zeugenschutz.
Hinweispflicht und Schutz der Daten
Liegen Anhaltspunkte für eine Gefährdung nach § 68 Abs. 2 oder 3 StPO vor, ist der Zeuge nach § 68 Abs. 4 StPO auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. Die Vorschrift enthält außerdem Regelungen zum Schutz der entsprechenden Daten in den Akten.
Persönlichkeitsschutz bei der Befragung
Grenzen des Fragerechts
§ 68a Abs. 1 StPO beschränkt Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einem Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zur Unehre gereichen können oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Solche Fragen sollen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich sind.
Fragen zur Glaubwürdigkeit
§ 68a Abs. 2 StPO lässt Fragen zu Umständen zu, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der konkreten Sache betreffen, soweit dies erforderlich ist. Für Fragen nach Vorstrafen enthält die Vorschrift zusätzliche Voraussetzungen.
NICHT ALLEIN IN DIE VERNEHMUNG. Anwaltlichen Beistand mitnehmen.
ANWALTLICHER ZEUGENBEISTAND / § 68b STPOKONTAKT AUFNEHMENRechte des anwaltlichen Zeugenbeistands
Recht auf anwaltlichen Beistand
§ 68b Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt ausdrücklich: Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Ein zur Vernehmung erschienener anwaltlicher Beistand ist nach § 68b Abs. 1 Satz 2 StPO grundsätzlich zur Anwesenheit berechtigt.
Ausschluss nur unter gesetzlichen Voraussetzungen
Ein Ausschluss des anwaltlichen Beistands ist nach § 68b Abs. 1 StPO nicht beliebig möglich. Er setzt bestimmte Tatsachen voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass die Anwesenheit des Beistands die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Das Gesetz nennt hierfür konkrete Fallgruppen.
Beiordnung eines Zeugenbeistands
§ 68b Abs. 2 StPO sieht für bestimmte Fälle die Beiordnung eines anwaltlichen Beistands für die Dauer der Vernehmung vor. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Zeuge keinen anwaltlichen Beistand hat, seine schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise gewahrt werden können und besondere Umstände erkennen lassen, dass er seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.
Aufgabe des Zeugenbeistands in der konkreten Vernehmung
Der Zeugenbeistand achtet darauf, dass die dem Zeugen zustehenden prozessualen Rechte gewahrt werden. Von besonderer Bedeutung sind dabei mögliche Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte, der Schutz persönlicher Daten und die gesetzlichen Grenzen der Befragung.
Zeugenbeistand: Ablauf der anwaltlichen Begleitung
Ladung und Ausgangslage prüfen
Zunächst werden Ladung, vernehmende Stelle und Gegenstand der Vernehmung eingeordnet. Dabei wird geklärt, welche Erscheinens- und Aussagepflichten bestehen.
Verweigerungsrechte und Risiken klären
Vor dem Termin wird geprüft, ob insbesondere § 52 StPO, § 53 StPO oder § 55 StPO eingreifen können und ob Schutzmaßnahmen nach § 68 StPO in Betracht kommen.
Begleitung zur Vernehmung
Auf Wunsch erfolgt die anwaltliche Begleitung zur polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Vernehmung als Zeugenbeistand nach § 68b StPO.
Zeugenbeistand in München
Wer eine Vorladung als Zeuge erhalten hat und sich über Aussagepflicht, Selbstbelastungsrisiken oder den Ablauf der Vernehmung unsicher ist, kann sich bereits vor dem Termin anwaltlich beraten lassen.
Die Kanzlei Caroline Kromer übernimmt den Zeugenbeistand im Strafverfahren in München bei Vernehmungen durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Im Mittelpunkt stehen die konkrete Ladung, der Gegenstand der Vernehmung und die Rechte des Zeugen nach der Strafprozessordnung.
Besondere Bedeutung haben dabei das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, Schutzmöglichkeiten nach § 68 StPO, die Grenzen des Fragerechts nach § 68a StPO und das Recht auf anwaltlichen Beistand nach § 68b StPO.
Die Kanzlei übernimmt den Zeugenbeistand im Strafverfahren in München und bundesweit. Weitere Informationen zur Strafverteidigung in München, zum Anwalt für Strafrecht in München und zum Strafverteidiger München finden Sie auf der Startseite.