CAROLINE KROMER.Strafverteidigung München
STRAFVERTEIDIGUNG MÜNCHEN · 089 41613831 · kanzlei@kromer-legal.de
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STRAFRECHT / ZEUGENBEISTANDMÜNCHEN · BUNDESWEIT

ANWALT ZEUGENBEISTAND MÜNCHENZEUGENBEISTAND.Anwaltliche Begleitung bei Vorladung und Zeugenvernehmung.

Vorladung. Aussagepflicht. § 52 StPO. § 55 StPO. Zeugenschutz. § 68b StPO.

VORLADUNG ALS ZEUGE / ERSTE REAKTION

NICHT UNVORBEREITET AUSSAGEN.Erst Rechte prüfen.

ZEUGENBEISTAND IM STRAFVERFAHRENKONTAKT AUFNEHMEN →Polizei · Staatsanwaltschaft · Gericht
01 / ZEUGENBEISTAND MÜNCHEN

Anwaltlicher Zeugenbeistand im Strafverfahren

Zeuge ist nicht gleich Beschuldigter

Wer als Zeuge in ein Strafverfahren einbezogen wird, ist nicht Beschuldigter des Verfahrens. Gleichwohl kann eine Vernehmung rechtlich erhebliche Folgen haben. Zeugen treffen gesetzliche Pflichten; zugleich räumt die Strafprozessordnung ihnen eigene Schutz- und Verweigerungsrechte ein.

Gerade wenn der zugrunde liegende Sachverhalt Berührungspunkte mit dem eigenen Verhalten des Zeugen hat, sollte vor einer Aussage geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Aussagepflicht besteht und ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht eingreift.

Der anwaltliche Beistand des Zeugen

§ 68b Abs. 1 StPO stellt ausdrücklich klar, dass sich Zeugen eines anwaltlichen Beistands bedienen können. Der Zeugenbeistand dient damit nicht lediglich der persönlichen Begleitung, sondern der Wahrung der eigenen prozessualen Rechte des Zeugen während der Vernehmung.

ZEUGENLADUNG / STRAFVERFAHREN

AUSSAGEN? Erst Pflichten und Rechte klären.

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02 / LADUNG UND ERSCHEINENSPFLICHT

Wann muss ein Zeuge erscheinen und aussagen?

Richterliche Ladung – § 48 StPO

Nach § 48 Abs. 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie müssen aussagen, soweit keine gesetzlich zugelassene Ausnahme eingreift.

Die Aussagepflicht besteht deshalb nicht schrankenlos. Insbesondere die §§ 52 ff. StPO enthalten gesetzliche Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte.

Ladung durch die Staatsanwaltschaft – § 161a StPO

Nach § 161a Abs. 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Auch hier gelten die gesetzlichen Verweigerungsrechte fort.

Polizeiliche Ladung – § 163 Abs. 3 StPO

Eine Erscheinens- und Aussagepflicht gegenüber Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft besteht nach § 163 Abs. 3 StPO, wenn der polizeilichen Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Die Vorschriften über Zeugen gelten entsprechend.

Deshalb sollte bei einer polizeilichen Vorladung zunächst geprüft werden, auf welcher Grundlage die Ladung erfolgt.

03 / ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHTE

Wann darf ein Zeuge vollständig schweigen?

Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen – § 52 StPO

§ 52 Abs. 1 StPO berechtigt bestimmte Angehörige des Beschuldigten zur Verweigerung des Zeugnisses. Dazu gehören insbesondere Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner – auch nach Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft – sowie die im Gesetz bezeichneten Verwandten und Verschwägerten.

Nach § 52 Abs. 3 StPO müssen zeugnisverweigerungsberechtigte Personen vor jeder Vernehmung über dieses Recht belehrt werden. Ein zunächst erklärter Verzicht kann auch während der Vernehmung widerrufen werden.

Berufsgeheimnisträger – § 53 StPO

§ 53 StPO gewährt bestimmten Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht über Tatsachen, die ihnen in ihrer geschützten beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind. Dazu gehören nach Maßgabe des Gesetzes unter anderem Verteidiger, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und Hebammen.

Für mitwirkende Personen enthält § 53a StPO eine ergänzende Regelung.

Öffentlicher Dienst – § 54 StPO

Bei Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes können für Tatsachen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, besondere Vorschriften über die Aussagegenehmigung eingreifen. § 54 StPO verweist insoweit auf die maßgeblichen besonderen Vorschriften.

SELBSTBELASTUNG / § 55 STPO

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04 / AUSKUNFTSVERWEIGERUNG

Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO

Gefahr eigener Straf- oder Bußgeldverfolgung

Nach § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Anders als § 52 StPO betrifft § 55 StPO damit grundsätzlich nicht die vollständige Aussage als solche, sondern die Auskunft auf belastungsgefährliche Fragen.

Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO

Der Zeuge ist nach § 55 Abs. 2 StPO über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Glaubhaftmachung – § 56 StPO

Wird ein Verweigerungsrecht nach §§ 52, 53 oder 55 StPO geltend gemacht, kann die zugrunde liegende Tatsache nach § 56 StPO auf Verlangen glaubhaft zu machen sein. Das Gesetz lässt hierfür die eidliche Versicherung des Zeugen genügen.

05 / VERNEHMUNG

Belehrung und Ablauf der Zeugenvernehmung

Wahrheitspflicht und Belehrung – § 57 StPO

Vor der Vernehmung werden Zeugen nach § 57 StPO zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Außerdem ist auf die Möglichkeit der Vereidigung hinzuweisen.

Vernehmung und Gegenüberstellung – § 58 StPO

§ 58 StPO enthält Vorgaben zur Vernehmung von Zeugen und zur Gegenüberstellung. Die konkrete Ausgestaltung der Vernehmung hängt vom jeweiligen Verfahrensstadium und der vernehmenden Stelle ab.

Vernehmung zur Sache – § 69 StPO

Nach § 69 Abs. 1 StPO soll der Zeuge zunächst das, was ihm vom Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang angeben. Vor der Vernehmung sind ihm der Gegenstand der Untersuchung und – soweit vorhanden – die Person des Beschuldigten zu bezeichnen.

Nach § 69 Abs. 2 StPO können zur Aufklärung und Vervollständigung der Aussage weitere Fragen gestellt werden. § 69 Abs. 3 StPO erklärt die Schutzvorschrift des § 136a StPO für die Zeugenvernehmung entsprechend anwendbar.

06 / § 68 STPO

Angaben zur Person und Zeugenschutz nach § 68 StPO

Vernehmung zur Person

§ 68 StPO regelt, welche Angaben ein Zeuge zu seiner Person macht und unter welchen Voraussetzungen persönliche Angaben zum Schutz des Zeugen beschränkt werden können.

Wohn- oder Aufenthaltsort nicht offenlegen

Besteht begründeter Anlass zur Besorgnis, dass durch die Angabe des Wohn- oder Aufenthaltsortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf den Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird, sieht § 68 StPO Schutzmöglichkeiten für die Angabe einer anderen ladungsfähigen Anschrift vor.

Auch für richterliche Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und für die Hauptverhandlung enthält § 68 StPO Schutzregelungen zur Offenlegung des Wohn- oder Aufenthaltsortes.

Gefährdung von Leben, Leib oder Freiheit

Bei einer qualifizierten Gefährdungslage kann § 68 Abs. 3 StPO unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitergehende Beschränkungen personenbezogener Angaben zulassen. Die Vorschrift dient damit ausdrücklich dem Zeugenschutz.

Hinweispflicht und Schutz der Daten

Liegen Anhaltspunkte für eine Gefährdung nach § 68 Abs. 2 oder 3 StPO vor, ist der Zeuge nach § 68 Abs. 4 StPO auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. Die Vorschrift enthält außerdem Regelungen zum Schutz der entsprechenden Daten in den Akten.

07 / § 68a STPO

Persönlichkeitsschutz bei der Befragung

Grenzen des Fragerechts

§ 68a Abs. 1 StPO beschränkt Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einem Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zur Unehre gereichen können oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Solche Fragen sollen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich sind.

Fragen zur Glaubwürdigkeit

§ 68a Abs. 2 StPO lässt Fragen zu Umständen zu, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der konkreten Sache betreffen, soweit dies erforderlich ist. Für Fragen nach Vorstrafen enthält die Vorschrift zusätzliche Voraussetzungen.

ANWALTLICHER ZEUGENBEISTAND / § 68b STPO

NICHT ALLEIN IN DIE VERNEHMUNG. Anwaltlichen Beistand mitnehmen.

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08 / § 68b STPO

Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands

Recht auf anwaltlichen Beistand

§ 68b Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt ausdrücklich: Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Ein zur Vernehmung erschienener anwaltlicher Beistand ist nach § 68b Abs. 1 Satz 2 StPO grundsätzlich zur Anwesenheit berechtigt.

Ausschluss nur unter gesetzlichen Voraussetzungen

Ein Ausschluss des anwaltlichen Beistands ist nach § 68b Abs. 1 StPO nicht beliebig möglich. Er setzt bestimmte Tatsachen voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass die Anwesenheit des Beistands die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Das Gesetz nennt hierfür konkrete Fallgruppen.

Beiordnung eines Zeugenbeistands

§ 68b Abs. 2 StPO sieht für bestimmte Fälle die Beiordnung eines anwaltlichen Beistands für die Dauer der Vernehmung vor. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Zeuge keinen anwaltlichen Beistand hat, seine schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise gewahrt werden können und besondere Umstände erkennen lassen, dass er seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.

Aufgabe des Zeugenbeistands in der konkreten Vernehmung

Der Zeugenbeistand achtet darauf, dass die dem Zeugen zustehenden prozessualen Rechte gewahrt werden. Von besonderer Bedeutung sind dabei mögliche Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte, der Schutz persönlicher Daten und die gesetzlichen Grenzen der Befragung.

09 / ABLAUF

Zeugenbeistand: Ablauf der anwaltlichen Begleitung

01

Ladung und Ausgangslage prüfen

Zunächst werden Ladung, vernehmende Stelle und Gegenstand der Vernehmung eingeordnet. Dabei wird geklärt, welche Erscheinens- und Aussagepflichten bestehen.

02

Verweigerungsrechte und Risiken klären

Vor dem Termin wird geprüft, ob insbesondere § 52 StPO, § 53 StPO oder § 55 StPO eingreifen können und ob Schutzmaßnahmen nach § 68 StPO in Betracht kommen.

03

Begleitung zur Vernehmung

Auf Wunsch erfolgt die anwaltliche Begleitung zur polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Vernehmung als Zeugenbeistand nach § 68b StPO.

10 / ANWALT ZEUGENBEISTAND MÜNCHEN

Zeugenbeistand in München

Wer eine Vorladung als Zeuge erhalten hat und sich über Aussagepflicht, Selbstbelastungsrisiken oder den Ablauf der Vernehmung unsicher ist, kann sich bereits vor dem Termin anwaltlich beraten lassen.

Die Kanzlei Caroline Kromer übernimmt den Zeugenbeistand im Strafverfahren in München bei Vernehmungen durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Im Mittelpunkt stehen die konkrete Ladung, der Gegenstand der Vernehmung und die Rechte des Zeugen nach der Strafprozessordnung.

Besondere Bedeutung haben dabei das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, Schutzmöglichkeiten nach § 68 StPO, die Grenzen des Fragerechts nach § 68a StPO und das Recht auf anwaltlichen Beistand nach § 68b StPO.

VORLADUNG ALS ZEUGE / VERTRAULICHE KONTAKTAUFNAHME

VERNEHMUNG STEHT AN? Rechte vorher klären.

Ob Aussagepflicht, Zeugnisverweigerung, § 55 StPO oder Schutz nach § 68 StPO: Entscheidend ist die konkrete Situation des Zeugen. Eine rechtliche Einordnung sollte vor der Vernehmung erfolgen.

FAQ / ZEUGENBEISTAND MÜNCHEN

SCHNELLE ANTWORTEN.

Muss ich als Zeuge bei der Polizei erscheinen?

Nach § 163 Abs. 3 StPO besteht eine Erscheinens- und Aussagepflicht auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Gesetzliche Verweigerungsrechte bleiben unberührt.

Muss ich bei der Staatsanwaltschaft erscheinen?

Ja. § 161a Abs. 1 StPO verpflichtet Zeugen, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, soweit kein gesetzliches Verweigerungsrecht eingreift.

Wann darf ich als Angehöriger die Aussage verweigern?

§ 52 Abs. 1 StPO zählt die Angehörigen auf, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. Dazu gehören unter anderem Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner sowie bestimmte Verwandte und Verschwägerte.

Was ist der Unterschied zwischen § 52 StPO und § 55 StPO?

§ 52 StPO gewährt bestimmten Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht. § 55 StPO erlaubt jedem Zeugen, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung eine Gefahr eigener oder bestimmter angehörigenbezogener Straf- oder Bußgeldverfolgung begründen würde.

Was passiert, wenn ich mich durch eine Antwort selbst belasten könnte?

Dann kann ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO bestehen. Der Zeuge ist über dieses Recht zu belehren.

Muss ich meine private Anschrift nennen?

§ 68 StPO enthält Schutzmöglichkeiten für Angaben zum Wohn- oder Aufenthaltsort und bei qualifizierten Gefährdungslagen weitergehende Schutzmaßnahmen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt von der konkreten Gefährdungssituation ab.

Darf man mir Fragen aus meinem Privatleben stellen?

§ 68a StPO beschränkt Fragen, die zur Unehre gereichen können oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Solche Fragen sollen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich sind.

Darf ich einen Rechtsanwalt zur Vernehmung mitnehmen?

Ja. Nach § 68b Abs. 1 StPO können Zeugen sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Ein zur Vernehmung erschienener anwaltlicher Beistand darf grundsätzlich anwesend sein.

Kann ein Zeugenbeistand beigeordnet werden?

§ 68b Abs. 2 StPO sieht unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen die Beiordnung eines anwaltlichen Beistands für die Dauer der Vernehmung vor.

Wann sollte ich einen Zeugenbeistand kontaktieren?

Insbesondere dann, wenn Sie unsicher sind, ob Sie erscheinen oder aussagen müssen, der Sachverhalt Berührungspunkte mit eigenem Verhalten hat, ein Auskunftsverweigerungsrecht in Betracht kommt oder Schutzinteressen nach § 68 StPO bestehen.

Strafverteidiger München – Erfahrungen und Bewertungen von Mandanten

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