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STRAFRECHT · OPFERVERTRETUNG · NEBENKLAGE

Nebenklage, Opfervertretung & Adhäsionsverfahren

Rechte von Geschädigten im Strafverfahren: Strafanzeige/Strafantrag, Akteneinsicht, Zeugenbeistand, Nebenklage und Adhäsionsverfahren (Schmerzensgeld/Schadensersatz).

NEBENKLAGE · OPFERVERTRETUNG · MÜNCHEN · BUNDESWEIT

Nebenklage, Opfervertretung, Strafanzeige & Adhäsionsverfahren

Wenn Sie von einer Straftat betroffen sind, ist das Strafverfahren für viele nicht nur ein juristischer Vorgang, sondern eine Ausnahmesituation: Schock, Ohnmacht, Scham, Wut, Unsicherheit – und gleichzeitig die Erwartung, „jetzt alles richtig zu machen“. Genau hier passieren die typischen Weichenstellungen. Denn in der Praxis entscheidet sich sehr früh, ob ein Verfahren mit Substanz geführt wird oder ob es – oft völlig enttäuschend – in einer Einstellung endet, weil die Ermittlungsbehörde den Sachverhalt nicht klar genug erfassen konnte, Beweise nicht gesichert wurden oder rechtliche Schwerpunkte nicht sauber herausgearbeitet sind. Nebenklage, Opfervertretung, Strafanzeige und Adhäsionsverfahren sind deshalb keine bloßen „Begriffe“, sondern Instrumente, die – richtig eingesetzt – Struktur, Schutz und Durchsetzungskraft geben. Und vor allem: Sie verhindern, dass Betroffene im Verfahren auf eine passive Rolle reduziert werden.

STRAFANZEIGE

Am Anfang steht meist die Strafanzeige. Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, dass geprüft wird, ob eine Straftat vorliegt und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Eine Anzeige kann grundsätzlich von jeder Person erstattet werden; sie ist nicht an besondere Formen gebunden. Praktisch relevant ist aber: Eine Anzeige ist nicht „einfach nur erzählen“. Sie ist der Startpunkt, aus dem später Ermittlungsrichtungen, Beweiserhebungen und – im Zweifel – die Entscheidung über Anklage oder Einstellung entstehen. Wird der Sachverhalt unsortiert, lückenhaft oder emotional überfrachtet dargestellt, entsteht in der Akte oft ein unklarer Eindruck, der später kaum noch zu korrigieren ist. Deshalb ist es wichtig, den Kern sauber zu strukturieren: Was ist wann, wo, durch wen passiert? Wer hat was gesehen oder gehört? Welche Kommunikationsverläufe existieren? Welche Verletzungen oder Folgen sind eingetreten? Und welche Beweismittel können das belegen? Je früher diese Punkte präzise und widerspruchsfrei festgehalten werden, desto geringer ist das Risiko, dass später die „Beweisbarkeit“ an fehlenden Details scheitert.

STRAFANTRAG

Von der Strafanzeige zu unterscheiden ist der Strafantrag. Ein Strafantrag ist das ausdrückliche Verlangen, dass die Tat strafrechtlich verfolgt wird, wenn es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt. Bei bestimmten Delikten ist die Strafverfolgung ohne fristgemäßen Strafantrag blockiert; häufig gilt eine Frist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB). Diese formale Ebene ist für Betroffene tückisch: Inhaltlich mag der Fall gravierend sein – wenn der Strafantrag fehlt oder zu spät kommt, ist das Verfahren im Zweifel schon aus rechtlichen Gründen kaum noch zu retten. Auch deswegen lohnt sich frühzeitig eine juristische Einordnung: Handelt es sich um ein Offizialdelikt (Verfolgung von Amts wegen) oder ist ein Strafantrag nötig? Bestehen besondere Zuständigkeiten oder Schutzaspekte? Gibt es parallele Wege (zivilrechtlicher Schutz, Gewaltschutz, Unterlassung), die flankierend sinnvoll sind? Das alles gehört zu einer seriösen Opfervertretung.

WARUM VERFAHREN EINGESTELLT WERDEN

Ein zentraler Grund, warum viele Verfahren eingestellt werden, ist nicht „weil niemand glaubt“, sondern weil Ermittlungen nicht konsequent geführt werden. Die Staatsanwaltschaft muss zwar objektiv ermitteln, aber sie arbeitet unter Zeitdruck und mit Aktenlogik. Wenn der Sachverhalt ohne klare Beweisangebote kommt oder wenn entscheidende Beweise nicht benannt werden, wird eher eingestellt – etwa mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder in Opportunitätskonstellationen (§§ 153 ff. StPO). Betroffene erleben das als ungerecht, dabei ist es häufig ein Problem von Struktur und Beweisführung: Nicht gesicherte Chats, nicht dokumentierte Verletzungen, keine Zeugenbenennung, kein nachvollziehbarer Zeitablauf, keine klare Abgrenzung einzelner Tatkomplexe. Gerade bei digitaler Kommunikation sind frühzeitige Sicherung und saubere Aufbereitung entscheidend: Screenshots allein sind oft zu wenig; sinnvoll sind Exporte, Datensicherungen, klare Zuordnung (wer, wann, über welches Konto/Nummer) und die Sicherung von Kontext. Bei körperlichen Übergriffen sind ärztliche Dokumentation, Fotos, zeitnahe Befundberichte und – je nach Lage – auch psychologische Befunde relevant, weil sie Tatfolgen objektivieren. Bei Nachstellung oder Bedrohung sind Chronologien, Kontaktaufnahmen, Häufigkeit und Intensität, Zeugen im Umfeld und die Dokumentation von Angst- und Schutzverhalten häufig die tragenden Pfeiler. Je früher diese Basis gelegt ist, desto mehr Handlungsspielraum entsteht.

ANWALTLICHE OPFERVERTRETUNG

An dieser Stelle setzt die anwaltliche Opfervertretung an. Opfervertretung bedeutet nicht nur „dabei sein“, sondern Verfahren aktiv steuern und den betroffenen Menschen eine Stimme zu geben: Beweismittel strukturieren, Ermittlungsansätze formulieren, Schutzinteressen sichern, Rechte aus der Strafprozessordnung konsequent nutzen und die eigene Position im Verfahren stärken. Wichtig ist dabei ein realistisches Zielbild. Manche Betroffene wünschen vor allem Schutz und Ruhe; andere brauchen Anerkennung, Transparenz und Konsequenz; wieder andere möchten zusätzlich finanzielle Ansprüche durchsetzen, etwa Schmerzensgeld. Professionelle Opfervertretung heißt deshalb, die Instrumente so einzusetzen, dass sie zusammenpassen: Anzeige und ergänzende Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren, Informations- und Akteneinsichtsrechte, Zeugenbeistand oder Nebenklage, und – falls sinnvoll – das Adhäsionsverfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen im Strafprozess.

NEBENKLAGE

Begriff und Funktion

Ein Schlüsselbegriff ist die Nebenklage. Die Nebenklage ist die Möglichkeit, sich als verletzte Person bestimmten Straftaten im Strafverfahren der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen (§§ 395 ff. StPO). Dadurch ändert sich die Zeugenstellung im Prozess erheblich. Kern der Nebenklage ist, dass das Tatopfer im Rahmen der Strafprozessordnung sein Genugtuungsinteresse artikulieren kann. Die Nebenklage kontrolliert die Staatsanwaltschaft, die als „Herrin des Verfahrens“ die Ermittlungen führt. So kann die Nebenklage auch die Sachaufklärung fördern und zusätzlich einen Adhäsionsantrag stellen.

Während Geschädigte ohne Nebenklage häufig „nur“ Zeugin oder Zeuge sind, verschafft die Nebenklage eigene Verfahrensrechte.

Anschlussberechtigung nach § 395 StPO

Gemäß § 395 StPO sind insbesondere zur Nebenklage anschlussberechtigt Verletzte der folgenden Straftaten:

§ 174 StGB Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a StGB Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
§ 176b StGB Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
§ 176c StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176d StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 176e StGB Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 182 StGB Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
§ 184i StGB Sexuelle Belästigung
§ 184k StGB Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
§§ 211, 212 StGB versuchter Mord, versuchter Totschlag
§ 221 StGB Aussetzung
§ 223 StGB Körperverletzung
§ 340 StGB Körperverletzung im Amt
§ 232 StGB Menschenhandel
§ 233 StGB Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 234 StGB Menschenraub
§ 236 StGB Kinderhandel
§ 238 StGB Nachstellung
§ 239a StGB Erpresserischer Menschenraub
§ 239b StGB Geiselnahme

Die gleiche Befugnis steht auch Personen wie Eltern, Kindern, Geschwistern und Ehegatten zu, deren Angehörige durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden.

Auch in Fällen von §185 StGB Beleidigung, § 249 Raub oder § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer kann nach § 395 Abs. 3 StPO kann sich der Anklage mit der Nebenklage angeschlossen werden, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

Rechte nach § 397 StPO

Die Zulässigkeit hängt vom konkreten Tatvorwurf ab, aber die praktische Bedeutung ist klar: Nebenklage ist ein Instrument, um im Hauptverfahren nicht passiv zu bleiben, sondern aktiv an der Wahrheitsfindung und an der rechtlichen Einordnung mitzuwirken.

Denn § 397 StPO normiert die Verfahrensrechte des Nebenklägers: Berechtigung zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Beweisantragsrecht, Einlegung von Rechtmitteln, Recht zur Abgabe von Erklärungen, Fragerecht, Befugnis zur Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen.

Mit der Nebenklage gehen also Rechte einher, die im Prozess spürbar sind. Gerade in konflikthaften Beweislagen – etwa in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen – ist es entscheidend, dass die verletzte Person nicht schutzlos in einer reinen Zeugenrolle steht. Eine gut geführte Nebenklage achtet darauf, dass die Beweisaufnahme vollständig ist, dass unzulässige oder entwürdigende Fragetechniken begrenzt werden, dass widersprüchliche Darstellungen aufgeklärt werden und dass Tatfolgen angemessen in den Blick kommen. Die Nebenklage ist dabei nicht „Rache“, sondern ein prozessuales Recht zur Teilhabe und zur Sicherung eines fairen, vollständigen Verfahrens.

Zeitpunkt der Anschlusserklärung

Eine schriftliche Anschlusserklärung sollte aus anwaltlicher Perspektive so früh wie möglich geschehen. Zwar besteht keine Verpflichtung die Anschlusserklärung zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens einzureichen, allerdings hat das frühzeitige Einreichen eine Signalwirkung.

Interessenlage der Mandant:innen

Wichtig ist, das Interesse der Mandant:innen: Möchte am Verfahren teilgenommen werden oder steht im Vordergrund, die Wiedergutmachung? So kann bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Wiedergutmachungsleistung hingewirkt werden, auch unter Berücksichtigung von § 153a StPO, falls das Verfahren eingestellt werden sollte gegen eine Auflage wie eine Wiedergutmachungsleistung.

VERLETZTENRECHTE (UNABHÄNGIG VON DER NEBENKLAGE)

Neben der Nebenklage gibt es die Verletztenrechte auch unabhängig von einer Nebenklage. Die Strafprozessordnung kennt eine Reihe von Schutz- und Informationsrechten für Verletzte, insbesondere in den §§ 406d ff. StPO. Dazu gehören etwa Benachrichtigungen über den Fortgang des Verfahrens, über wesentliche Entscheidungen und unter Umständen über den Ausgang. Ein besonders wichtiges Instrument ist die Akteneinsicht für Verletzte über anwaltliche Vertretung (§ 406e StPO). Denn ohne Akteneinsicht bleibt vieles Spekulation: Welche Aussage hat die beschuldigte Person gemacht? Welche Zeugen wurden bereits gehört? Welche Gutachten existieren? Welche Beweismittel liegen der Staatsanwaltschaft tatsächlich vor, und welche fehlen? Erst mit Kenntnis der Akte kann seriös beurteilt werden, ob das Verfahren inhaltlich „trägt“, ob Ermittlungen unvollständig sind und welche Schritte sinnvoll sind, etwa ergänzende Beweisanträge, die Benennung weiterer Zeugen oder die Einordnung bestimmter Tatmodalitäten.

VERNEHMUNGEN & ZEUGENBEISTAND

Gerade bei Vernehmungen wie einer ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung nach zeigt sich, warum professionelle Begleitung so wichtig ist.

Gemäß § 168c Abs. 2 StPO ist bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen/der Zeugin dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Anwesenheit gestattet und Gelegenheit zu geben, Fragen an den Zeugen/die Zeugin zu stellen. Dies ist Ausdruck des Konfrontationsrechts aus Art. 6 EMRK.

Betroffene Zeuginnen und Zeugen stehen hierbei aber unter enormem Druck, „alles richtig zu sagen“. Auch die Vernehmung durch den Verteidiger des Beschuldigten kann erfahrungsgemäß enorme Unsicherheit und Druck auslösen. Sie sollten daher unbedingt eine Rechtsanwältin beauftragen, die bereits bei dieser Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei Ihnen ist, Ihnen den Rücken stärkt, Ihre Rechte wahrt, ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweist und Sie so schützt - nicht nur juristisch, sondern auch menschlich. Eine Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter bedeutet, dass sie den gesamten Sachverhalt erneut erzählen müssen. Ohne jede Frage ist dies enorm belastend, da Sie durch die Erzählung den gesamten Sachverhalt erneut erleben - umso wichtiger ist es, dass dieser Termin sorgfältig vorbereitet wird, dass Ihnen von Ihrer Rechtsanwältin Sicherheit vermittelt wird und sie nicht allein sind und einen wirklichen Beistand haben. Insbesondere bei Fragen der Verteidigung, die erfahrungsgemäß aussagepsychologisch nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs angegangen werden und massiv in Zweifel gezogen werden.

Juristisch ist bei Zeugenaussagen entscheidend, dass Aussagen konsistent und nachvollziehbar sind. Erinnerungslücken sind menschlich; problematisch werden sie erst, wenn der Gesamteindruck unstrukturiert ist oder wenn durch fehlende Vorbereitung vermeidbare Widersprüche entstehen. Als Rechtsanwältin und Zeugenbeiständin kann ich hier schützen, insbesondere wenn Nebenklage (noch) nicht greift oder nicht geplant ist. Als Rechtsanwältin unterliege ich der Wahrung Ihrer Interessen und achtet auf die Rechte in der Vernehmung, auf zulässige Fragestellungen, auf Pausen, auf den Umgang mit Überforderung und darauf, dass die Aussage nicht durch Suggestion oder Druck verzerrt wird.

PROZESSUALE SCHUTZMASSNAHMEN & PSYCHOSOZIALE PROZESSBEGLEITUNG

Der Opferschutz kennt darüber hinaus prozessuale Schutzmaßnahmen. In sensiblen Verfahren kann es etwa um den Ausschluss der Öffentlichkeit gehen, um Schutz vor unmittelbarer Konfrontation, um Videovernehmungen oder um besondere Vernehmungsmodalitäten, die Belastung reduzieren und die Aussagequalität sichern. Auch die psychosoziale Prozessbegleitung kann in geeigneten Fällen eine wichtige Stabilisierung bieten (§ 406g StPO). Diese Begleitung ersetzt keine anwaltliche Vertretung, aber sie kann Betroffenen helfen, die Belastung des Prozesses zu bewältigen, Termine durchzustehen und das Verfahren emotional zu verkraften, ohne in eine dauerhafte Überforderung zu geraten. Gute Opfervertretung denkt diese Aspekte mit: Nicht nur juristisch „gewinnen“, sondern den Weg so gestalten, dass er für Betroffene überhaupt leistbar ist.

ADHÄSIONSVERFAHREN

Ein zweites zentrales Instrument – neben der Nebenklage – ist das Adhäsionsverfahren. Das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) ermöglicht es, zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld direkt im Strafverfahren geltend zu machen. Der Gedanke ist naheliegend: Wenn die Tat ohnehin strafrechtlich aufgeklärt wird, können die Beweise, Zeugen und Gutachten zugleich für die zivilrechtlichen Ansprüche genutzt werden. Das kann Betroffenen ein zweites, oft belastendes Zivilverfahren ersparen und die Durchsetzung beschleunigen. Typische Adhäsionsansprüche sind Schmerzensgeld nach Körperverletzung oder Sexualdelikten, Ersatz von Behandlungskosten, Therapiekosten, Verdienstausfall, Kosten für beschädigte Gegenstände oder – je nach Fall – Feststellungsanträge für zukünftige Schäden.

In der Praxis ist das Adhäsionsverfahren allerdings kein Selbstläufer. Es ist taktisch: Es muss passen zur Beweislage, zur Bezifferbarkeit der Schäden und zum Verfahrensstand. Wenn Schäden noch nicht bezifferbar sind, weil Behandlungen andauern oder Zukunftsfolgen unklar sind, kann ein zu früher Antrag unklug sein. Wenn der Fall hochkomplex ist und zivilrechtliche Fragen stark in den Vordergrund rücken würden, kann das Strafgericht den Antrag ablehnen oder auf den Zivilrechtsweg verweisen. Umgekehrt ist in vielen Fällen gerade die Verbindung sinnvoll: Wenn die Tatfolgen gut dokumentiert sind und ohnehin Beweis erhoben wird, ist Adhäsion ein effizienter Weg, das Strafurteil nicht nur als „Schuldentscheidung“, sondern auch als Durchsetzung von Ansprüchen zu nutzen. Betroffene erleben das oft als ganzheitlicher: Anerkennung der Tat und konkrete Wiedergutmachung sind miteinander verknüpft.

Eng damit verbunden ist die Frage nach Schmerzensgeld. Schmerzensgeld ist nicht „automatisch“, nur weil es eine Verurteilung gibt. Es ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der dargelegt und in seiner Höhe begründet werden muss. Die Höhe hängt von Art und Intensität der Tat, von Dauer und Schwere der Verletzungen, von Behandlung, Folgeschäden, psychischer Beeinträchtigung, Alltags- und Lebensbeeinträchtigung und von der Gesamtwürdigung ab. Deshalb ist Dokumentation so wichtig: ärztliche Berichte, Therapie, Diagnosen, Arbeitsunfähigkeitszeiten, Einschränkungen im Alltag, Schlafstörungen, Angstzustände, soziale Auswirkungen. Eine seriöse Opfervertretung bereitet diese Punkte nicht dramatisierend, sondern nachvollziehbar auf – und ordnet sie in die juristischen Kriterien ein. Im Rahmen der Kosten, sind die Kosten vom Geschädigten zu tragen bei Ablehnung des Adhäsionsantrags.

EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

Wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellt, ist das für Betroffene häufig der härteste Moment. Die Enttäuschung ist verständlich, aber juristisch kommt es auf den Grund der Einstellung an. Einstellungen wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) bedeuten oft, dass die Beweislage aus Sicht der Behörde nicht trägt – das kann an tatsächlichen Lücken liegen oder an einer unvollständigen Ermittlung. Hier kann eine anwaltliche Prüfung ansetzen: Wurden alle naheliegenden Zeugen vernommen? Wurden digitale Beweise vollständig gesichert und ausgewertet? Wurden medizinische Befunde eingeholt? Wurde ein Sachverständiger eingeschaltet, wenn es angezeigt gewesen wäre? Wurde die Einlassung der beschuldigten Person kritisch überprüft oder nur „hingenommen“? Je nach Lage kommen Rechtsmittel oder Überprüfungsmechanismen in Betracht, etwa die Beschwerde gegen Einstellungsentscheidungen oder – in besonderen Konstellationen – ein Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO). Das ist anspruchsvoll, fristgebunden und nur bei bestimmten Delikten und Voraussetzungen überhaupt möglich, aber es zeigt: Eine Einstellung ist nicht automatisch das Ende aller Möglichkeiten. Der entscheidende Punkt ist, ob es tragfähige Argumente und realistische Ermittlungsansätze gibt. „Gefühlte Ungerechtigkeit“ reicht nicht; es braucht präzise, aktenbasierte Angriffsflächen.

KOSTEN UND BEIORDNUNG

Kostenfragen spielen in der Opfervertretung eine große Rolle. Viele Betroffene zögern aus Sorge, die Kosten nicht tragen zu können. Hier ist wichtig zu wissen, dass die Strafprozessordnung in bestimmten Fällen die Beiordnung eines anwaltlichen Beistands vorsieht (§ 397a StPO), insbesondere bei schweren Delikten und besonderen Schutzbedürfnissen. Dann werden die Kosten regelmäßig von der Staatskasse getragen. Zudem können sich je nach Ausgang des Verfahrens Kostenerstattungsfragen stellen. Welche Optionen konkret bestehen, hängt stark vom Delikt, der persönlichen Situation und dem Verfahrensstand ab. Seriöse Beratung klärt das frühzeitig, damit Betroffene nicht aus finanzieller Unsicherheit auf wesentliche Rechte verzichten.

BLICK ÜBER DEN STRAFPROZESS HINAUS

Zur Opfervertretung gehört häufig auch der Blick über den Strafprozess hinaus. Denn Strafverfahren dienen der Strafverfolgung, nicht primär dem Schutz im Alltag. Wenn Schutz das Hauptziel ist – etwa bei Gewalt in Beziehungen, Stalking oder Bedrohung – können parallel zivilrechtliche Schutzinstrumente (z.B. nach dem Gewaltschutzgesetz) oder polizeirechtliche Maßnahmen relevant sein. Auch aufenthaltsrechtliche, familienrechtliche oder arbeitsrechtliche Fragen können betroffen sein. Opfervertretung arbeitet hier nicht „nebeneinanderher“, sondern koordiniert: Was schadet dem Strafverfahren, was stärkt es, was ist dringend, was kann warten? Besonders wichtig ist, dass Betroffene nicht durch unkoordinierte Schritte in Beweisprobleme geraten – etwa durch Kommunikation, die später gegen sie ausgelegt wird, oder durch Maßnahmen, die den Konflikt eskalieren, ohne rechtlich abgesichert zu sein.

KERN DER STRATEGIE

Der Kern einer starken Strategie lässt sich so zusammenfassen: Erstens braucht es früh eine saubere Tatsachen- und Beweisgrundlage. Zweitens braucht es die richtige prozessuale Rolle: Zeuge mit Beistand, Verletztenvertretung mit Akteneinsicht und Antragsrechten, oder Nebenklage mit voller Beteiligung im Hauptverfahren. Drittens braucht es – wenn gewünscht – eine konsequente Durchsetzung von Ansprüchen, wofür das Adhäsionsverfahren ein mächtiges Instrument sein kann. Viertens braucht es Schutzmechanismen, damit das Verfahren für Betroffene überhaupt tragbar bleibt. Und fünftens braucht es Aktenarbeit: Ohne Kenntnis der Aktenlage bleibt jede Strategie blind.

EINORDNUNG UND HALTUNG

Gerade weil das Strafverfahren ein System ist, das nach eigenen Regeln funktioniert, ist es für Betroffene so belastend: Gefühle sind real, aber der Prozess bewertet Beweise, Konsistenz und rechtliche Tatbestände. Geschädigtenvertretung übersetzt hier – sie bringt Ordnung in das Chaos. Es bedeutet, dass Betroffene nicht allein sind, dass sie nicht in eine Objektrolle gedrängt werden, und dass die entscheidenden Schritte nicht zufällig passieren, sondern geplant. Wer früh strukturiert, Beweise sichert, Fristen im Blick hat, Akteneinsicht nutzt und die passende prozessuale Stellung einnimmt, erhöht die Chance auf ein Verfahren, das ernsthaft aufgeklärt wird – und auf ein Ergebnis, das nicht nur formal, sondern auch inhaltlich trägt.

REALISMUS: KEINE GARANTIE – ABER KONSEQUENTE RECHTEWAHRUNG

Zugleich ist Ehrlichkeit wichtig: Kein Instrument garantiert eine Verurteilung. Strafverfahren sind Beweisverfahren, und die Unschuldsvermutung ist ein Kernprinzip. Aber Betroffene dürfen ebenso erwarten, dass ihre Rechte gewahrt werden, dass Ermittlungen vollständig sind, dass Schutzinteressen ernst genommen werden und dass sie nicht als „bloßes Beweismittel“ behandelt werden. Nebenklage und Opfervertretung sind genau dafür geschaffen: um die Perspektive der verletzten Person im Verfahren sichtbar und wirksam zu machen, ohne das Verfahren zu „emotionalisieren“. Und das Adhäsionsverfahren gibt – dort, wo es passt – die Möglichkeit, dass nicht nur eine Strafe im Raum steht, sondern auch konkrete Wiedergutmachung.

KLARE LINIE

Wer diesen Weg geht, braucht vor allem eines: eine klare Linie. Was ist das Ziel? Schutz, Aufklärung, Sanktion, Schadensausgleich – oder alles zusammen? Welche Beweise sind verfügbar, welche müssen gesichert werden? Welche Rolle im Verfahren ist die richtige? Welche Anträge sind sinnvoll, welche riskant? Welche Schritte sind dringend, welche sind taktisch besser später? Diese Fragen lassen sich nicht aus dem Bauch beantworten, sondern durch juristische Struktur. Genau diese Struktur ist der Unterschied zwischen einem Verfahren, das sich „anfühlt wie ausgeliefert“, und einem Verfahren, in dem Sie wieder Kontrolle gewinnen – Schritt für Schritt, rechtlich sauber, konsequent.

KONTAKT

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WAS MANDANTEN ERWARTEN DÜRFEN

Verteidigung beginnt mit Vertrauen.
Haltung macht sie außergewöhnlich.

Mandantinnen und Mandanten entscheiden sich für mich, weil ich Präzision, Charakter und konsequentes Verantwortungsbewusstsein verbinde.

INTEGRITÄT

Klar, ehrlich, nicht opportunistisch.

  • Ehrlichkeit in der Einschätzung
  • Verantwortung in Entscheidungen
  • Authentizität statt Versprechen
  • Konsequenz im Schutz Ihrer Rechte
FACHWISSEN

Substanz, Strategie, Präzision.

  • Präzise Aktenarbeit
  • Strategische Verfahrensführung
  • Weiterbildung & aktuelles Strafrecht
  • Erfahrung in kritischen Lagen
MENSCHLICHKEIT

Respektvoll. Klar. Auf Augenhöhe.

  • Zuhören ohne Vorurteil
  • Verstehen der Gesamtsituation
  • Empathie ohne Weichheit
  • Ruhige Führung im Verfahren

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