AUSLIEFERUNGSRECHT · MÜNCHEN · BUNDESWEIT
Strafverteidigung in Auslieferungsverfahren
Auslieferungsverfahren sind geprägt von Schnelligkeit, internationaler Politik, Diplomatie und den Menschenrechten. Es trifft Betroffene häufig ohne Vorwarnung – und mit maximaler Wucht mit Folgen für die gesamte Existenz. Nicht selten beginnt es bei einer polizeilichen Kontrolle, am Flughafen oder durch einen Datentreffer (z. B. Europäischer Haftbefehl, Fahndungsersuchen im Schengener Informationssystem, INTERPOL-Ausschreibung wie Red Notice oder Diffusion). Innerhalb kurzer Zeit kommt es zur Festnahme, richterlichen Vorführung, Festhalteanordnung und (vorläufiger) Auslieferungshaft. Auslieferung ist deshalb ein Turboverfahren: Fristen für Stellungnahmen sind kurz, Entscheidungen fallen schnell – und die Folgen sind existenziell. Spezialisierte Kenntnisse sind unabdingbar.
Ein Auslieferungsverfahren ist ein Verfahren der internationalen strafrechtlichen Rechtshilfe. Ein Staat ersucht einen anderen Staat, eine Person festzunehmen und zu überstellen. Dabei geht es entweder um die Strafverfolgung (das Verfahren soll im ersuchenden Staat geführt oder fortgesetzt werden) oder um die Strafvollstreckung (eine Strafe soll nach einer Verurteilung vollstreckt werden).
Hintergrund ist die völkerrechtliche Souveränität: kein Staat darf Amtshandlungen auf fremdem Territorium wahrnehmen.
In Deutschland richtet sich das Verfahren maßgeblich nach dem Internationalen Rechtshilfegesetz (IRG) und den einschlägigen Auslieferungsabkommen zu den ersuchenden Staaten. Im Mittelpunkt steht nicht die Frage, ob jemand „schuldig“ ist wie in einem normalen Strafprozess, sondern ob eine Auslieferung rechtlich zulässig ist – und ob Auslieferungshindernisse wie Grundrechte und Menschenrechte einer Überstellung entgegenstehen.
WARUM AUSLIEFERUNG BESONDERE SPEZIALKENNTNISSE ERFORDERT
Auslieferungsverfahren verbinden Strafrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte und internationale Abkommen wie das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom Dezember 1957. Wer hier verteidigt, muss nicht nur Spezialwissen beherrschen, sondern auch die richtige Strategie kennen und wählen. Das Auslieferungsverfahren besteht aus drei Teilen: zum einen die Festnahme und Festhalteanordung, dann das eigentliche Auslieferungsverfahren. Das eigentliche Auslieferungsverfahren beinhaltet zum einen die Zulässigkeit und Bewilligung der Auslieferung und davon getrennt das Auslieferungshaftverfahren. Allerdings ist im Rahmen der Auslieferungshaft inzident die Zulässigkeit gemäß § 15 Abs. 2 IRG mitzuprüfen, wonach die (vorläufige) Auslieferungshaft nicht angeordnet werden darf, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. Die Auslieferungshaft ist jedoch noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung als solche. Entscheidend ist auch, ob die unwiderrufliche Zustimmung zum vereinfachten Verfahren erteilt wird oder Einwendungen erhoben werden mit konsequenter Prüfung der Auslieferungshindernisse.
RECHTSGRUNDLAGEN & TYPISCHE AUSGANGSLAGEN
Rechtsgrundlage ist das Internationalen Rechtshilfegesetz (IRG) , wobei Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften des IRG vorgehen gemäß § 1 Abs. 3 IRG . Daneben spielen – je nach Konstellation – europäische Mechanismen (insbesondere der Europäische Haftbefehl) sowie der Grundrechts- und Menschenrechtsschutz nach dem Grundgesetz und der EMRK eine zentrale Rolle. Entscheidend ist immer die konkrete Ausgangslage: EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, Haftbefehl oder Fahndungsausschreibung.
In der Praxis stehen dabei zwei Startpunkte im Vordergrund: der Europäische Haftbefehl innerhalb der EU und internationale Fahndungsinstrumente Red Notice oder eine Diffusion über INTERPOL.
Europäischer Haftbefehl (EubH)
Der Europäische Haftbefehl ist das zentrale Instrument der EU-Mitgliedstaaten für die grenzüberschreitende Übergabe. Grundlage ist der Rahmenbeschluss 2002/584/JI. Er ist auf Schnelligkeit und Standardisierung ausgelegt: Der ersuchte Staat prüft nicht „alles neu“, sondern vor allem formelle Voraussetzungen sowie zwingende oder fakultative Ablehnungsgründe. In der Verteidigung liegt die Angriffsfläche häufig in Formalia, in der richtigen Einordnung der Vorwürfe und in der konsequenten Geltendmachung von Grundrechts- und Menschenrechtsrisiken.
INTERPOL: Red Notice, Diffusion, Artikel 3, CCF
INTERPOL ist kein „Weltpolizei“-Organ und führt keine eigenen Ermittlungen. Es ist ein Kooperationsnetzwerk von Mitgliedstaaten, über das Fahndungsinformationen international verbreitet werden. Ein Eintrag kann bei Kontrollen oder Datenabfragen sichtbar werden und in der Praxis Maßnahmen bis hin zu (vorläufiger) Auslieferungshaft auslösen.
Eine Red Notice ist kein internationaler Haftbefehl, sondern ein Ersuchen, eine Person zu lokalisieren und vorläufig festzunehmen, bis ein Auslieferungs-/Übergabeverfahren betrieben werden kann. Grundlage ist ein gültiger Haftbefehl des ersuchenden Landes. Das Staat stellt einen Antrag bei INTERPOL auf Weiterleitung im System an alle übrigen Mitgliedsstaaten. Eine Diffusion ist ein schnelleres, häufig weniger formalisiertes Fahndungssignal, das von einem Mitgliedstaat über INTERPOL-Kanäle verbreitet wird. Diffusions werden nicht - wie Red Notices - durch das Interpol-Generalsekretariat geprüft und richten sich oft an spezifische Länder. Dies birgt enorme Risken wie auch aus Berichten internationalen Menschenrechtsorganisationen zu entnehmen ist, denn Diffusion können so leichter verbreitet werden, auch wenn Regeln verletzt werden.
Besonders wichtig ist in diesem Rahmen Artikel 3 der INTERPOL-Verfassung (Neutralitätsprinzip): Demnach ist es INTERPOL nach Art. 3 der Interpol-Constitution strengstens untersagt, Interventionen oder Aktivitäten politischer, militärischer, religiöser oder rassistischer Natur durchzuführen. Bestehen Anhaltspunkte für politisch motivierte Verfolgung oder Missbrauch eines ersuchten Eintrags, hat INTERPOL diese zu identifizieren und nicht zu veröffentlichen. Kritik von internationalen Menschenrechtsorganisationen, Rechtsanwälten und Medien besteht dennoch: Immer wieder existieren (öffentliche) Fälle, in denen trotz politischer Verfolgung oder konstruierten Sachverhaltsdarstellungen eine Interpol Red Notice aufgenommen wird - mit verheerenden Folgen für die betroffene Person, die in Festnahmen und Auslieferungen enden. Umso wichtiger ist es eine engagierte Verteidigung gegen die Auslieferung einzubinden, um genau diese Fehler ausfindig zu machen und eine Auslieferung zu verhindern.
Bestehen im Vorfeld bereits Bedenken, dass ein Interpol Eintrag besteht, kann ein Auskunfts- und Prüfverfahren über die Commission for the Control of INTERPOL’s Files (CCF) in Betracht kommen (Auskunft, Korrektur, Löschung).
WIE BEGINNT EIN AUSLIEFERUNGSVERFAHREN?
Häufig erfahren Betroffene erst dann davon, wenn ein Fahndungstreffer ausgelöst wird – bei Kontrolle, Flughafen, Grenzübertritt oder Datenabfrage. Ab diesem Moment läuft alles im Modus Höchsteingriff & Zeitdruck.
Festnahme & richterliche Vorführung
Kommt es zur vorläufigen Festnahme, folgt zeitnah die richterliche Vorführung am Amtsgericht nach § 22 IRG.
Wird eine Person im Auslieferungsverfahren vorläufig festgenommen, muss sie unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächstzuständigen Amtsgerichts vorgeführt werden. Der Richter vernimmt sie dann so schnell wie möglich, spätestens am folgenden Tag, zu ihren persönlichen Verhältnissen – insbesondere zur Staatsangehörigkeit – und belehrt sie darüber, dass sie jederzeit einen Rechtsbeistand hinzuziehen kann und es ihr freisteht, zur Sache auszusagen oder zu schweigen. Anschließend fragt der Richter, ob und aus welchen Gründen Einwendungen gegen die Auslieferung oder gegen die vorläufige Festnahme erhoben werden. Stellt sich dabei heraus, dass die festgenommene Person nicht die im Ersuchen gesuchte ist, ordnet der Richter die Freilassung an; andernfalls ordnet er an, dass die Person bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festgehalten wird.
Entegegen des Wortlauts des § 22 IRG und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Amtsrichter eine beschränkte summarische inhaltliche Prüfungskompetenz. Bestehen beim Amtsrichter Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung oder darüber, dass ein Haftgrund offensichtlich nicht vorliegt, muss zunächst eine Erörterung mit der Generalstaatsanwaltschaft erfolgen. Bleiben diese Bedenken bestehen, über die das OLG nicht innerhalb der Frist gemäß § 22 IRG entscheiden kann, so erfolgt die Freilassung. In anderen Fällen ergeht eine Festhalteanordnung, die die Grundlage für den Freiheitsentzug ist bis zur Entscheidung des OLG bzgl. der Auslieferungshaft.
WER IST ZUSTÄNDIG IM AUSLIEFERUNGSVERFAHREN?
In Deutschland führt die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren; über die Zulässigkeit der Auslieferung und der Auslieferungshaft entscheidet das Oberlandesgericht.
WIE LÄUFT EIN AUSLIEFERUNGSVERFAHREN AB?
Zunächst erfolgt das Auslieferungshaftverfahren und im Anschluss die Zulässigkeitsentscheidung des OLG.
AUSLIEFERUNGSHAFTVERFAHREN
Im Rahmen des Auslieferungshaftverfahrens gelten die formellen und materiellen Voraussetzungen. So müssen unter anderem formell die prozessuale Tat gemäß § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG beschrieben sein, ein zugrundeliegender Haftbefehl oder ein vollstreckbares Urteil muss sich aus den Unterlagen ergeben, die Identität der verfolgten Person muss bezeichnet werden. Materiell müssen die Haftgründe gemäß § 15 IRG vorliegen. Die Auslieferung darf nach § 15 Abs. 2 IRG nicht von vornherein unzulässig sein. Zudem ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Auslieferungshaft kann gemäß § 16 IRG schon angeordnet werden, bevor das eigentliche Auslieferungsersuchen eingegangen ist – entweder weil eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum bittet oder weil ein Ausländer aufgrund konkreter Tatsachen dringend verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die eine Auslieferung rechtfertigen kann. Diese Haft ist aber zeitlich streng begrenzt: Ist der Betroffene seit Ergreifung bzw. vorläufiger Festnahme insgesamt zwei Monate nur zum Zweck der Auslieferung in Haft und sind bis dahin weder Auslieferungsersuchen noch Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingegangen, muss der Haftbefehl aufgehoben werden; bei einem außereuropäischen Staat gilt dafür eine Frist von drei Monaten. Sobald Ersuchen und Unterlagen eingegangen sind, entscheidet das Oberlandesgericht unverzüglich, ob die Haft fortdauert.
Nach Eingang des Auslieferungsersuchens kann gemäß § 15 IRG Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn entweder die Gefahr besteht, dass sich der Betroffene dem Auslieferungsverfahren oder der späteren Auslieferung entzieht, oder wenn aufgrund konkreter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass er die Wahrheitsermittlung im ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren behindern könnte. Diese Haft darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn die Auslieferung von Anfang an rechtlich unzulässig erscheint.
ZULÄSSIGKEITSVERFAHREN
Im Rahmen des Zulässigkeitsverfahren ist zwischen der vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG und dem Zulässigkeitsentscheidung nach § 29ff. IRG zu entscheiden, weil die verfolgte Person sich nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat oder zwar einverstanden ist, aber die Generalstaatsanwaltschaft dennoch eine Zulässigkeitsentscheidung herbeiführen will.
VEREINFACHTE AUSLIEFERUNG (ZUSTIMMUNG) ODER EINWENDUNGEN?
Das ist die Weiche: Zustimmung beschleunigt enorm– Einwendungen eröffnen die Zulässigkeitsprüfung und damit Raum für Auslieferungshindernisse und Menschenrechte.
Zustimmung: schnell, aber rechtlich endgültig
Die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG ist unwiderruflich (§ 41 Abs. 3 IRG) und führt dazu, dass eine gerichtliche Prüfung der Zulässigkeitsfrage der Auslieferung nicht mehr geführt wird.
Es sei denn, dass die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 2 IRG selbst Zweifel an der Zulässigkeit hat und eine Entscheidung beim OLG hierzu beantragt.
Deshalb: nie aus Haftdruck heraus die Zustimmung zum vereinfachten Verfahren erteilen.
Einwendungen: Raum für Zulässigkeit & Menschenrechte
Hat sich die verfolgte Person nicht mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt und werden Einwendungen gegen die Auslieferung erhoben, prüft das OLG die Zulässigkeit der Auslieferung mitsamt Auslieferungshindernissen.
Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung ist nach dem Bundesverfassungsgericht der präventive Rechtsschutz und dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich Geschütze Interessen der verfolgten Person.
Voraussetzung einer Auslieferung ist regelmäßig die beidseitige Strafbarkeit: Der zugrunde liegende Sachverhalt muss auch nach deutschem Recht eine Straftat darstellen. Hinzu kommt die Auslieferungsfähigkeit der Tat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk (insbesondere mit Blick auf die erforderliche Strafdrohung). Außerdem darf Verfolgungsverjährung nicht eingetreten sein. Schließlich ist zu prüfen, ob Auslieferungshindernisse entgegenstehen – etwa nach den Regelungen des IRG (insb. §§ 2 ff. IRG) sowie den Schutzmechanismen des EuAlÜbk (insb. Art. 2–11 EuAlÜbk). Typische Konstellationen sind politische Verfolgung oder militärische Straftaten. In der Praxis spielt dabei häufig die Frage eine Rolle, ob etwaige Risiken durch belastbare Zusicherungen des ersuchenden Staates ausgeräumt werden können.
Besonders bedeutsam ist § 73 IRG: Danach ist eine Auslieferung unzulässig, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung unvereinbar wäre – insbesondere mit den Grundrechten und den Menschenrechten. Maßstab sind vor allem Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) sowie die Garantien der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) , Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Im Kern geht es um eine konkrete Risikoanalyse: Drohen dem Betroffenen im ersuchenden Staat Haftbedingungen, die die Menschenwürde ernsthaft verletzen oder die Schwelle zu unmenschlicher Behandlung überschreiten – etwa durch Überbelegung, fehlende medizinische Versorgung, Gewalt, Isolation oder systemische Missstände oder besteht die Gefahr, dass ein faires Verfahren nicht gewährleistet ist – zum Beispiel wegen politischer Einflussnahme, fehlender Verteidigungsrechte, eingeschränkter Akteneinsicht, problematischer Beweisverwertung oder struktureller Defizite der Justiz, ist die Auslieferung unzulässig. Häufig wird dann geprüft, ob der ersuchende Staat konkrete, überprüfbare und verlässliche Zusicherungen abgeben kann – etwa zur Unterbringung, Mindeststandards der Haft, Zugang zu medizinischer Behandlung, Kontakt zur Verteidigung und zur tatsächlichen Gewährleistung eines fairen Verfahrens.
ZUSICHERUNGEN: WANN SIE TRAGEN – UND WANN NICHT
Wenn menschenrechtliche Risiken im Raum stehen, wird das ersuchende Land um völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen gebeten. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt, dass Zusicherungen zu beachten und ihnen zu vertrauen ist, wie sie nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systematische Defizite im Zielstaat erschüttert werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden. Zusicherungen entbinden das Gericht nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so auch die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können.
RECHTSSCHUTZ: WIE MAN ENTSCHEIDUNGEN ANGREIFT
Auslieferungsverfahren sind schnell – aber nicht vollkommen schutzlos. Gegen die Zulässigkeitsentscheidung gibt es kein statthaftes Rechtsmittel. Sollten neue Tatsachen entstanden sein, dann ist nach § 33 Abs. 1 IRG zwingend eine neue Entscheidung zu treffen. Wurden Umstände vom Gericht nicht berücksichtigt, sind auch diese in diesem Sinne neu. Zudem kann mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Verbindung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Grundrechtsverletzungen der Zulässigkeitsentscheidung geltend gemacht werden.