Schwerpunkte im Strafrecht – Kanzlei Kromer

STRAFVERTEIDIGUNG

INTERNATIONALE STRAFVERFOLGUNG
AUSLIEFERUNG

AUSLIEFERUNGSRECHT · MÜNCHEN · BUNDESWEIT

Strafverteidigung in Auslieferungsverfahren

Auslieferungsverfahren sind geprägt von Schnelligkeit, internationaler Politik, Diplomatie und den Menschenrechten. Es trifft Betroffene häufig ohne Vorwarnung – und mit maximaler Wucht mit Folgen für die gesamte Existenz.

Nicht selten beginnt es bei einer polizeilichen Kontrolle, am Flughafen oder durch einen Datentreffer – etwa durch einen Europäischen Haftbefehl, ein Fahndungsersuchen im Schengener Informationssystem oder eine INTERPOL-Ausschreibung wie Red Notice oder Diffusion. Innerhalb kurzer Zeit kann es zur Festnahme, richterlichen Vorführung, Festhalteanordnung und (vorläufiger) Auslieferungshaft kommen. Auslieferung ist deshalb ein Turboverfahren: Fristen für Stellungnahmen sind kurz, Entscheidungen fallen schnell – und die Folgen sind existenziell. Spezialisierte Kenntnisse sind unabdingbar.

IN DIESEN SITUATIONEN HILFE

  • Festnahme nach Fahndungstreffer
  • Europäischer Haftbefehl
  • INTERPOL Red Notice oder Diffusion
  • Vorläufige Festnahme am Flughafen
  • Auslieferungshaftverfahren
  • Einwendungen gegen die Auslieferung

WORAUF ES JETZT ANKOMMT

  • Keine vorschnelle Zustimmung zum vereinfachten Verfahren
  • Schweigerecht sofort nutzen
  • Auslieferungshindernisse früh prüfen
  • Menschenrechte und Grundrechte konsequent geltend machen
  • Haft und Fristen strategisch kontrollieren

Was ein Auslieferungsverfahren rechtlich bedeutet

Ein Auslieferungsverfahren ist ein Verfahren der internationalen strafrechtlichen Rechtshilfe. Ein Staat ersucht einen anderen Staat, eine Person festzunehmen und zu überstellen. Dabei geht es entweder um die Strafverfolgung – also darum, dass das Verfahren im ersuchenden Staat geführt oder fortgesetzt werden soll – oder um die Strafvollstreckung, also darum, dass eine bereits verhängte Strafe vollstreckt werden soll.

Hintergrund ist die völkerrechtliche Souveränität: Kein Staat darf Amtshandlungen auf fremdem Territorium einfach selbst durchführen. In Deutschland richtet sich das Verfahren maßgeblich nach dem Internationalen Rechtshilfegesetz (IRG) und den einschlägigen Auslieferungsabkommen zu den ersuchenden Staaten.

Im Mittelpunkt steht nicht die Frage, ob jemand „schuldig“ ist wie in einem normalen Strafprozess, sondern ob eine Auslieferung rechtlich zulässig ist – und ob Auslieferungshindernisse wie Grundrechte und Menschenrechte einer Überstellung entgegenstehen.

Warum Auslieferung besondere Spezialkenntnisse erfordert

Auslieferungsverfahren verbinden Strafrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte und internationale Abkommen wie das Europäische Auslieferungsübereinkommen. Wer hier verteidigt, muss nicht nur Spezialwissen beherrschen, sondern auch die richtige Strategie kennen und im richtigen Zeitpunkt einsetzen.

Das Auslieferungsverfahren besteht praktisch aus mehreren Ebenen: der Festnahme und Festhalteanordnung, dem eigentlichen Auslieferungsverfahren mit Zulässigkeit und Bewilligung sowie dem gesondert zu betrachtenden Auslieferungshaftverfahren.

Dabei ist wichtig: Im Rahmen der Auslieferungshaft ist nach § 15 Abs. 2 IRG inzident mitzuprüfen, ob die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. Wird das bejaht, darf Auslieferungshaft nicht angeordnet werden. Die Auslieferungshaft ist aber noch keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung selbst.

Entscheidend ist außerdem, ob die verfolgte Person eine unwiderrufliche Zustimmung zum vereinfachten Verfahren erteilt – oder ob Einwendungen erhoben werden und damit Raum entsteht für die konsequente Prüfung von Auslieferungshindernissen.

Rechtsgrundlagen und typische Ausgangslagen

Rechtsgrundlage ist das Internationale Rechtshilfegesetz (IRG). Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen den Vorschriften des IRG vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, § 1 Abs. 3 IRG. Daneben spielen – je nach Konstellation – europäische Mechanismen, insbesondere der Europäische Haftbefehl, sowie der Grundrechts- und Menschenrechtsschutz nach dem Grundgesetz und der EMRK eine zentrale Rolle.

Entscheidend ist immer die konkrete Ausgangslage: EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, Haftbefehl oder Fahndungsausschreibung. In der Praxis stehen zwei Startpunkte besonders häufig im Vordergrund: der Europäische Haftbefehl innerhalb der EU und internationale Fahndungsinstrumente wie Red Notice oder Diffusion über INTERPOL.

Europäischer Haftbefehl und INTERPOL als typische Startpunkte

Der Europäische Haftbefehl ist das zentrale Instrument der EU-Mitgliedstaaten für die grenzüberschreitende Übergabe. Grundlage ist der Rahmenbeschluss 2002/584/JI. Das System ist auf Schnelligkeit und Standardisierung ausgelegt: Der ersuchte Staat prüft nicht „alles neu“, sondern in erster Linie formelle Voraussetzungen sowie zwingende und fakultative Ablehnungsgründe.

In der Verteidigung liegt die Angriffsfläche hier häufig in Formalia, in der richtigen Einordnung der Vorwürfe und in der konsequenten Geltendmachung von Grundrechts- und Menschenrechtsrisiken.

INTERPOL ist demgegenüber keine „Weltpolizei“ und führt keine eigenen Ermittlungen. Es handelt sich um ein internationales Kooperationsnetzwerk, über das Fahndungsinformationen verbreitet werden. Ein Eintrag kann bei Kontrollen oder Datenabfragen sichtbar werden und praktisch Maßnahmen bis hin zur (vorläufigen) Auslieferungshaft auslösen.

Eine Red Notice ist kein internationaler Haftbefehl, sondern ein Ersuchen, eine Person zu lokalisieren und vorläufig festzunehmen, bis ein Auslieferungs- oder Übergabeverfahren betrieben werden kann. Voraussetzung ist ein gültiger Haftbefehl des ersuchenden Landes. Eine Diffusion ist dagegen häufig schneller, weniger formalisiert und wird nicht in gleicher Weise durch das Generalsekretariat geprüft.

INTERPOL, Artikel 3 und politisch motivierte Verfolgung

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang Artikel 3 der INTERPOL-Verfassung. Danach ist es INTERPOL strengstens untersagt, Aktivitäten politischer, militärischer, religiöser oder rassistischer Natur zu unterstützen. Bestehen Anhaltspunkte für politisch motivierte Verfolgung oder den Missbrauch eines Eintrags, muss das erkannt und berücksichtigt werden.

Gerade hier zeigen sich in der Praxis erhebliche Probleme. Immer wieder gibt es Fälle, in denen trotz politischer Verfolgung oder konstruierten Sachverhaltsdarstellungen eine Interpol Red Notice veröffentlicht wurde – mit teilweise verheerenden Folgen bis hin zu Festnahme und drohender Auslieferung.

Bestehen im Vorfeld bereits Bedenken, dass ein Interpol-Eintrag existiert, kann ein Auskunfts- und Prüfverfahren über die Commission for the Control of INTERPOL’s Files (CCF) in Betracht kommen – insbesondere mit Blick auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung.

Wie ein Auslieferungsverfahren beginnt

Häufig erfahren Betroffene erst dann von einem Verfahren, wenn ein Fahndungstreffer ausgelöst wird – etwa bei einer Kontrolle, am Flughafen, beim Grenzübertritt oder nach einer Datenabfrage. Ab diesem Moment läuft alles im Modus Höchsteingriff und Zeitdruck.

Kommt es zur vorläufigen Festnahme, folgt zeitnah die richterliche Vorführung am Amtsgericht nach § 22 IRG. Dort wird die festgenommene Person zu persönlichen Verhältnissen, insbesondere zur Staatsangehörigkeit, vernommen und über das Recht belehrt, jederzeit einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und zur Sache zu schweigen.

Anschließend wird gefragt, ob und aus welchen Gründen Einwendungen gegen die Auslieferung oder gegen die vorläufige Festnahme erhoben werden. Genau dieses Stadium ist strategisch hochsensibel.

Festnahme, richterliche Vorführung und Festhalteanordnung

Wird festgestellt, dass die festgenommene Person nicht die gesuchte Person ist, ist die Freilassung anzuordnen. Andernfalls kann das Amtsgericht anordnen, dass die Person bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festgehalten wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich die Rolle des Amtsrichters nicht nur auf Formalien. Bestehen bereits in diesem Stadium ernsthafte Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung oder gegen das Vorliegen eines Haftgrundes, kann das zu einer Freilassung führen, wenn eine rechtzeitige OLG-Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann.

In anderen Fällen ergeht eine Festhalteanordnung, die die Grundlage für den Freiheitsentzug bis zur Entscheidung des OLG über die Auslieferungshaft bildet.

Typische Kernfragen im Auslieferungsrecht

In Auslieferungsverfahren kommt es selten auf einen einzelnen Punkt an. Meist entscheidet das Zusammenspiel aus Haft, Zulässigkeit, Einwendungen, internationalen Grundlagen und Grundrechtsschutz.

Europäischer Haftbefehl

Formelle Prüfung, Ablehnungsgründe und menschenrechtliche Risiken innerhalb des EU-Systems.

INTERPOL Red Notice

Prüfung von Grundlage, Missbrauch, Art. 3 INTERPOL-Verfassung und Folgen für Festnahme und Haft.

Diffusion

Weniger formalisiertes Fahndungssignal mit erhöhtem Risiko rechtsstaatswidriger Verbreitung.

Festnahme und Vorführung

Erste richterliche Kontrolle und strategisch entscheidender Moment für Schweigen und Einwendungen.

Auslieferungshaft

Prüfung von Haftgründen, Verhältnismäßigkeit und offensichtlicher Unzulässigkeit.

Vereinfachte Auslieferung

Unwiderrufliche Zustimmung mit erheblichen Folgen – niemals vorschnell erklären.

Auslieferungshindernisse

Beidseitige Strafbarkeit, Verjährung, politische Verfolgung, Grundrechte und Menschenrechte.

Zusicherungen und Rechtsschutz

Prüfung der Belastbarkeit diplomatischer Zusagen und verfassungsrechtlicher Angriffswege.

Wer zuständig ist und wie das Verfahren abläuft

In Deutschland führt die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren; über die Zulässigkeit der Auslieferung und über die Auslieferungshaft entscheidet das Oberlandesgericht. Praktisch verläuft das Verfahren in zwei Hauptsträngen: zunächst im Auslieferungshaftverfahren und anschließend in der Zulässigkeitsentscheidung des OLG.

Im Rahmen der Auslieferungshaft sind sowohl formelle als auch materielle Voraussetzungen zu prüfen. Formell müssen unter anderem die prozessuale Tat beschrieben, die Identität der verfolgten Person bezeichnet und ein zugrunde liegender Haftbefehl oder ein vollstreckbares Urteil erkennbar sein.

Materiell müssen die Haftgründe gemäß § 15 IRG vorliegen. Zudem darf die Auslieferung nach § 15 Abs. 2 IRG nicht von vornherein unzulässig sein. Darüber hinaus gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Auslieferungshaftverfahren: Fristen, Haftgründe und Grenzen

Auslieferungshaft kann nach § 16 IRG bereits angeordnet werden, bevor das eigentliche Auslieferungsersuchen eingegangen ist – entweder auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates oder aufgrund dringenden Verdachts, dass eine auslieferungsfähige Tat vorliegt.

Diese Haft ist jedoch zeitlich begrenzt: Sind innerhalb von zwei Monaten weder Auslieferungsersuchen noch Unterlagen eingegangen, ist der Haftbefehl grundsätzlich aufzuheben; bei außereuropäischen Staaten gilt eine Frist von drei Monaten.

Nach Eingang des Ersuchens kann gemäß § 15 IRG Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr oder die Gefahr einer Wahrheitsermittlungsbeeinträchtigung besteht. Auch dann gilt jedoch: Erscheint die Auslieferung von Anfang an unzulässig, darf Auslieferungshaft nicht angeordnet werden.

Zulässigkeitsverfahren: Zustimmung oder Einwendungen?

Im Zulässigkeitsverfahren ist zwischen der vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG und der regulären Zulässigkeitsentscheidung nach §§ 29 ff. IRG zu unterscheiden.

Genau hier liegt die zentrale Weichenstellung: Zustimmung beschleunigt das Verfahren, Einwendungen eröffnen die gerichtliche Prüfung und damit Raum für Auslieferungshindernisse, Menschenrechte und präventiven Rechtsschutz.

Die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung ist nach § 41 Abs. 3 IRG unwiderruflich. Deshalb darf sie niemals aus Unsicherheit oder bloßem Haftdruck heraus erklärt werden. Werden dagegen Einwendungen erhoben, prüft das OLG die Zulässigkeit mitsamt beidseitiger Strafbarkeit, Verjährung und sonstigen Hindernissen umfassend.

Auslieferungshindernisse, Grundrechte und Menschenrechte

Voraussetzung einer Auslieferung ist regelmäßig die beidseitige Strafbarkeit: Der zugrunde liegende Sachverhalt muss auch nach deutschem Recht eine Straftat darstellen. Hinzu kommen Fragen der Auslieferungsfähigkeit, der Verfolgungsverjährung und sonstiger Hindernisse nach dem IRG und den einschlägigen Abkommen.

Besonders bedeutsam ist § 73 IRG: Danach ist eine Auslieferung unzulässig, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung unvereinbar wäre – insbesondere mit den Grundrechten und den Menschenrechten. Maßstab sind vor allem Art. 1 Abs. 1 GG sowie die Garantien der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 6 EMRK.

Im Kern geht es um eine konkrete Risikoanalyse: Drohen im ersuchenden Staat menschenunwürdige Haftbedingungen, systemische Defizite, fehlende medizinische Versorgung, politische Einflussnahme oder ein unfairer Prozess, ist die Auslieferung unzulässig.

Zusicherungen: wann sie tragen – und wann nicht

Wenn menschenrechtliche Risiken im Raum stehen, wird der ersuchende Staat häufig um völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen gebeten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Zusicherungen grundsätzlich ernst zu nehmen – allerdings nur, wenn sie nicht durch konkrete Tatsachen oder systemische Defizite erschüttert werden.

Das Gericht ist nicht von eigener Prüfung entbunden. Es muss zunächst eine eigenständige Gefahrenprognose anstellen, um die Situation im Zielstaat und die Belastbarkeit der Zusicherung überhaupt einschätzen zu können.

Entscheidend ist also nicht nur, ob es ein Schreiben mit Zusagen gibt, sondern ob diese Zusagen konkret, überprüfbar und verlässlich sind.

So läuft die Verteidigung im Auslieferungsverfahren ab

01

Erste Einordnung der Lage

Prüfung von Fahndungstreffer, Haftgrundlage, Startpunkt des Verfahrens und akutem Zeitdruck.

02

Sofortmaßnahmen

Schweigerecht absichern, Vorführung vorbereiten, Haft und erste Einwendungen strategisch begleiten.

03

Analyse von Zulässigkeit und Hindernissen

Präzise Prüfung von IRG, Abkommen, Menschenrechten, Verjährung, beidseitiger Strafbarkeit und Zusicherungen.

04

Individuelle Verteidigungsstrategie

Zielgerichtete Verteidigung mit Fokus auf Unzulässigkeit, Haftvermeidung und Schutz vor rechtswidriger Überstellung.

VERTRAULICHE ERSTKONTAKTAUFNAHME

Festnahme oder drohende Auslieferung?

Auslieferungsverfahren sind schnell, international und folgen eigenen Regeln. Je früher die Verteidigung ansetzt, desto größer ist die Chance, Haft zu begrenzen und die Auslieferung rechtlich anzugreifen.

Rechtsschutz: wie man Entscheidungen angreift

Auslieferungsverfahren sind schnell – aber nicht schutzlos. Gegen die Zulässigkeitsentscheidung selbst gibt es kein reguläres Rechtsmittel. Entstehen jedoch neue Tatsachen oder wurden wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, ist nach § 33 Abs. 1 IRG eine neue Entscheidung zu treffen.

Zusätzlich kann mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Verbindung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, dass durch die Zulässigkeitsentscheidung Grundrechte verletzt werden.

Gerade in diesem Stadium zeigt sich, wie wichtig es ist, die Verteidigung von Anfang an auf Aktenarbeit, Menschenrechte, Zulässigkeit und Verfahrensstrategie auszurichten.

SOFORTHILFE BEI DRINGENDEN FRAGEN IM STRAFRECHT

FAQ NEBENKLAGE

In dringenden Situationen gilt: keine Angaben zur Sache, nichts unterschreiben und sofort Rechtsanwältin Caroline Kromer kontaktieren.

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten?

Bei einer Vorladung als Beschuldigter ist zu differenzieren, von wem sie stammt.
Einer Vorladung von der Staatsanwaltschaft müssen Sie gemäß § 163 Abs. 3 StPO Folge leisten und erscheinen.
Hierbei haben Sie das Recht zu schweigen.
Bei einer Vorladung von der Polizei müssen Sie nicht erscheinen.
Hierbei vertreten wir Sie auch bereits von Anfang an, machen Ihr Schweigerecht geltend, sagen den Termin ab und beantragen umgehend Einsicht in die Ermittlungsakte.
Vereinbaren Sie zur Ersteinschätzung gerne einen Termin in unserer Kanzlei.

Wurden Sie wegen eines Sexualdelikts angezeigt?

Vorwürfe im Sexualstrafrecht sind existenzgefährdend. Schon das Ermittlungsverfahren kann gravierende berufliche, persönliche und soziale Folgen auslösen. Gerade jetzt dürfen Sie keine unüberlegten Angaben machen. In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage – deshalb prüfen wir fundiert Aussageinhalt, Belastungsmotive und die gesamte Beweislage von Anfang an mit höchster Sorgfalt.

Ihre Räume werden im Moment durchsucht?

Bewahren Sie Ruhe, leisten Sie keinen Widerstand und machen Sie keine Angaben zur Sache. Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss, unterschreiben Sie nichts ungeprüft und kontaktieren Sie sofort eine Strafverteidigerin. Bei einer Durchsuchung wahrt Rechtsanwältin Caroline Kromer vor Ort Ihre Rechte.

Ihr Angehöriger wurde festgenommen?

Dann zählt jede Stunde. Nach einer Festnahme in München folgt am nächsten Tag die Vorführung vor dem Haftrichter. In dieser Situation sollte umgehend eine Strafverteidigung eingeschaltet werden, damit sofort geprüft werden kann, wie gegen den Haftbefehl vorgegangen oder eine Außervollzugsetzung erreicht werden kann. Die Strafrechtskanzlei befindet sich zentral in der Münchner Innenstadt, so dass in kürzester Zeit eine Anwesenheit bei den zuständigen Justizbehörden gewährleistet werden kann.

Haben Sie eine Anklageschrift erhalten?

Mit der Anklageschrift teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass sie eine Verurteilung für wahrscheinlicher hält als einen Freispruch. Genau deshalb muss jetzt sofort geprüft werden, ob die Anklage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überhaupt tragfähig ist. In geeigneten Fällen kann bereits im Zwischenverfahren verhindert werden, dass das Hauptverfahren eröffnet wird.

Sie haben einen Strafbefehl erhalten?

Jetzt läuft eine kurze Frist. Gegen den Strafbefehl kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wird diese Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig – oft ohne dass es je zu einer gerichtlichen Prüfung in einer Hauptverhandlung kommt. Lassen Sie den Strafbefehl deshalb sofort prüfen.

Ihr Angehöriger befindet sich in Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft ist einer der massivsten Eingriffe in die Grundrechte während eines Ermittlungsverfahrens. Wir wissen aus der täglichen Arbeit in der Strafverteidigung, dass diese Situation hochbelastend ist – für den Inhaftierten, aber auch für die Angehörigen. In Haftsachen dulden wir keinen Zeitverlust. Wir kümmern uns daher umgehend um Haftprüfung und Haftbeschwerde, um die Untersuchungshaft so schnell wie möglich zu beenden und Ihre Freiheit wiederherzustellen.

Für Angehörige ist diese Situation meist hochbelastend und von großer Unsicherheit geprägt. Auf der Seite Informationen für Angehörige bei Untersuchungshaft finden Sie erste wichtige Hinweise. Verlieren Sie keine Zeit, unsere Münchner Strafrechtskanzlei zu kontaktieren.

Wie viel kostet eine engagierte Strafverteidigung in München?

Die Kosten hängen von Vorwurf, Umfang, Verfahrensstand und Dringlichkeit ab. Qualifizierte Strafverteidigung erfordert immer eine intensive und schnelle Bearbeitung, weshalb wir in Strafsachen eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit Ihnen treffen. Die gesetzlichen Gebühren des RVG decken diesen Umfang nicht ab. Wir besprechen die Kostenfrage daher transparent mit Ihnen.

KONTAKT ZUR KANZLEI / STRAFVERTEIDIGERNOTDIENST

Nehmen Sie heute noch Kontakt auf, damit wir Ihre rechtliche Angelegenheit besprechen.

In strafrechtlichen Notfällen – etwa bei Durchsuchung oder Festnahme – ist schnelles, klares Handeln entscheidend. Sie erreichen mich unter meiner mobilen Notrufnummer 24/7, auch am Wochenende und an Feiertagen.


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