HAFTSACHEN · U-HAFT · MÜNCHEN
Soforthilfe bei Haftverfahren
Wenn ein Mensch in Untersuchungshaft genommen wird, fehlt er – von einem Moment auf den anderen. Für seine Partnerin, für die Familie, für die Eltern. Es ist nicht nur eine Zelle, in die er gebracht wird – es ist auch der Platz am Esstisch, der leer bleibt. Die andere Hälfte, die plötzlich nicht mehr da ist. Die Tochter, die morgens nicht mehr anruft. Der Vater, der die Kinder nicht mehr ins Bett bringt. Gespräche verstummen. Was bleibt, ist Unruhe und die enorme Sorge, wie es jetzt weitergeht.
Sie brauchen sofort Hilfe? Hier finden Sie die Soforthilfe bei Festnahme (Sie erreichen mich im Notfall 24/7).
Als Strafverteidigerin weiß ich:
Die Verzweiflung ist groß – und berechtigt. Angehörige sind oft die ersten, die handeln: sie rufen an, versuchen Antworten zu bekommen und stehen nicht selten allein da mit Fragen, auf die niemand eine klare Antwort gibt.
Schnelles und frühzeitiges Handeln ist erforderlich
Ich berate und verteidige in Haftsachen – entschlossen, schnell und verlässlich mit dem Ziel, Ihnen Ihre Fragen zu beantworten, Ihnen und Ihrem Angehörigen eine Stütze zu sein und die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.
Meine Aufgabe ist es, den Kontakt in die JVA herzustellen. Ich kann Sprechscheine beantragen, sodass Sie Ihren Angehörigen besuchen können. Ich beantrage sofort Akteneinsicht, ordne die rechtliche Situation ein, prüfe die Haftgründe und die Voraussetzungen für eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde.
Festnahme und Untersuchungshaft sind Notfälle. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht – und lassen Sie frühzeitig verteidigen. Für einen vertraulichen Erstkontakt nutzen Sie bitte Kontakt. Bei U-Haft zählt jede Stunde.
Die Festnahme stellt einen Notfall dar: Sie erreichen mich rund um die Uhr mobil
Untersuchungshaft ist der schärfste staatliche Eingriff in die Freiheitsrechte eines Menschen – obwohl die Unschuldsvermutung gilt. Sie beraubt einem Beschuldigten die Freiheit, obwohl dieser nicht rechtskräftig verurteilt ist. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld gilt jeder Mensch als unschuldig. Umso wichtiger ist es, dass jeder Haftbefehl fundiert auf seine Rechtmäßigkeit geprüft wird.
Der Staat nimmt diesen massiven Eingriff vor, um das Verfahren und die Anwesenheit des Beschuldigten zu sichern. Dafür müssen gemäß § 112 StPO zwingend ein dringender Tatverdacht, ein Haftgrund (z. B. Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr) sowie die Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls vorliegen.
Zögern Sie nicht – nehmen Sie Kontakt auf
Ist Ihr Angehöriger in Untersuchungshaft, zählt jeder einzelne Tag. Je früher die Strafverteidigung beginnt, desto größer ist mein Handlungsspielraum.
Verteidigung auch im Strafvollstreckungsverfahren
Auch nach einer Verurteilung bestehen juristische Möglichkeiten. Ich stehe Ihnen daher im Strafvollstreckungsverfahren zur Seite – etwa bei:
Typische Anliegen
- Vorzeitige EntlassungAnträge gemäß § 56 StGB / § 88 JGG.
- VerlegungVerlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt.
- HaftaufschubHaftaufschub gemäß § 456 StGB.
- Therapie statt StrafeTherapie statt Strafe gemäß § 35 BtMG.
- VollzugslockerungenHafturlaub, Ausgänge, Freigänge, Arbeit außerhalb der Anstalt.
Mit Entschlossenheit für Ihre Rechte
Als spezialisierte Strafverteidigerin in Haftsachen ist es meine Aufgabe, die Rechte Ihres Angehörigen konsequent zu schützen, jede Haftentscheidung – vom Haftbefehl bis zur Untersuchungshaft – kritisch zu überprüfen und alle rechtlichen Schritte für eine möglichst schnelle Freilassung auszuschöpfen. Ich analysiere die Haftgründe, bereite Haftprüfung oder Haftbeschwerde vor und setze mich mit Nachdruck für eine Entlassung aus der U-Haft ein.
Für einen Anwalt für Strafrecht in München – Soforthilfe und Verteidigung: Startseite Kanzlei Kromer.
Die wichtigsten Fragen zur Untersuchungshaft
Wer einen Angehörigen in Untersuchungshaft weiß, steht plötzlich vor rechtlichen und emotionalen Herausforderungen. Um Ihnen erste Orientierung zu geben, beantworte ich hier zentrale Fragen zu Festnahme, Haftbefehl, Haftgründen und den nächsten Schritten. Weitere vertiefende Einblicke finden Sie im Bereich FAQ: Haftsachen sowie in meinem Notfallartikel für Angehörige einer Person in U-Haft – speziell in München.
Die Untersuchungshaft steht in einem starken Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung: Obwohl ein Beschuldigter rechtlich als unschuldig gilt, kann er bereits vor einem Urteil seiner Freiheit beraubt werden.
Sie unterliegt daher strengen gesetzlichen Voraussetzungen und einer besonderen richterlichen Kontrolle.
Zweck der Untersuchungshaft ist nicht Strafe, sondern die Sicherung des Strafverfahrens: Erreichbarkeit des Beschuldigten, Schutz von Beweismitteln und Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten.
Gleichzeitig soll sie die spätere Vollstreckung eines Urteils gewährleisten.
Untersuchungshaft darf nur aufgrund eines richterlichen Haftbefehls und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 StPO angeordnet werden.
1. Dringender Tatverdacht: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
2. Ein gesetzlicher Haftgrund: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.
3. Verhältnismäßigkeit: Die Haft muss erforderlich und angemessen sein und in einem vertretbaren Verhältnis zum Tatvorwurf stehen.
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Straftat begangen hat.
Er ist die zentrale Voraussetzung für einen Haftbefehl nach § 112 StPO und muss sich auf konkrete Beweismittel stützen.
Die Verteidigung prüft ihn besonders sorgfältig – neue Erkenntnisse können ihn entfallen lassen oder erheblich abschwächen.
Die Haftgründe ergeben sich aus § 112 StPO und bestimmen, ob ein Haftbefehl zulässig ist.
1. Fluchtgefahr: Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht.
2. Verdunkelungsgefahr: Risiko der Beweismittelbeeinflussung.
3. Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO): Gefahr weiterer erheblicher Straftaten.
Sie müssen stets konkret begründet sein – bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Bei bestimmten schweren Straftaten erlaubt § 112 Abs. 3 StPO Untersuchungshaft auch ohne klassischen Haftgrund, jedoch nur unter strenger verfassungskonformer Auslegung.
Voraussetzung ist, dass ohne die Festnahme die schnelle Aufklärung und Ahndung gefährdet wären.
In der Praxis wird Abs. 3 oft überdehnt – fehlen konkrete Umstände, ist der Haftbefehl nicht aufrechterhaltbar.
Grundsätzlich darf Untersuchungshaft nicht länger als sechs Monate dauern (§ 121 StPO).
Eine längere Dauer ist nur zulässig, wenn besondere Schwierigkeiten oder ein besonderer Umfang der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zugelassen haben.
Dann entscheidet das Oberlandesgericht über die Fortdauer – andernfalls ist der Haftbefehl aufzuheben oder auszusetzen.
Das Beschleunigungsgebot verpflichtet alle Behörden, Verfahren in U-Haft so schnell wie möglich zu führen.
Verzögerungen bei Ermittlungen, Gutachten oder Terminierungen sind unzulässig.
Wird das Gebot verletzt, ist die Aufhebung des Haftbefehls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich.
Die Verteidigung kann einen Antrag auf Haftprüfung (§ 117 StPO) stellen oder Haftbeschwerde (§ 304 StPO) einlegen.
Beide Rechtsmittel dienen der Überprüfung, Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
Haftprüfung (§ 117 StPO): erfolgt vor dem Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat.
Haftbeschwerde (§ 304 StPO): geht an das übergeordnete Gericht und ermöglicht eine unabhängige Kontrolle.
Im Haftverfahren entstehen leicht Fehler – deshalb ist spezialisierte Verteidigung besonders wichtig.
Nach Festnahme oder Haftbefehl erfolgt die Vorführung unverzüglich, spätestens am nächsten Tag.
Der Richter eröffnet Tatvorwurf, Beweislage und Rechte; der Beschuldigte kann Haftgründe entkräften.
Dann wird entschieden, ob der Haftbefehl erlassen, aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird.
Ja. Ein Haftbefehl kann außer Vollzug gesetzt werden, wenn mildere Mittel ausreichen, um die Haftzwecke zu sichern.
Typische Auflagen sind Meldeauflagen, Passabgabe, Kontaktverbote, Kaution oder Wohnsitzauflagen.
Entscheidend ist eine konkrete Begründung, warum Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist und warum Auflagen sicher genügen.
Vorsicht: Gespräche können – je nach Anordnung – überwacht oder ausgewertet werden. Vor allem darf es nie zu Kontakten kommen, die als Verdunkelung ausgelegt werden könnten.
Grundsatz: Keine Angaben zur Sache. Kommunikation und Vorgehen sollten über die Verteidigung gesteuert werden.
Das Wichtigste ist, die Verteidigung sofort handlungsfähig zu machen: Unterlagen zu Wohnsitz, Arbeitsplatz, Familienbindungen und festen Strukturen zusammentragen.
Keine „Klärungs“-Gespräche mit Beteiligten oder Zeugen führen. Das kann Haftgründe verschärfen.
Eine Haftprüfung ist besonders sinnvoll, wenn Haftgründe pauschal begründet sind, wenn neue Umstände Haftgründe entkräften oder wenn Auflagen als mildere Mittel tragfähig sind.
Gerade zu Beginn kann eine schnelle gerichtliche Überprüfung entscheidend sein, um Haft zu vermeiden oder zu verkürzen.
Eine Haftbeschwerde ist besonders sinnvoll, wenn der Haftbefehl in Tatverdacht oder Haftgrund nicht tragfähig ist oder wenn die Begründung rechtlich/inhaltlich angreifbar ist.
Sie ermöglicht eine Kontrolle durch das übergeordnete Gericht und kann zur Aufhebung oder Außervollzugsetzung führen.