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NOTFALL · HANDYBESCHLAGNAHME · DURCHSUCHUNG

Beschlagnahmtes Handy:
Kann die Polizei den Finger zum Entsperren auflegen?

Was Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen – und was nicht: § 94 StPO (Sicherstellung/Beschlagnahme), Richtervorbehalt (§ 98 StPO) und die zentrale Frage, ob der PIN preisgegeben werden muss.

STRAFRECHT · MÜNCHEN · HANDYBESCHLAGNAHME

Rechtslage: Sicherstellung, Beschlagnahme und PIN

Ein beschlagnahmtes Smartphone ist für viele Betroffene der Moment, in dem ein Strafverfahren „real“ wird: Das Gerät ist nicht nur Telefon, sondern Kalender, Fotoalbum, Chat-Archiv, Banking-Zugang, berufliche Kommunikationszentrale und oft ein kompletter Ausschnitt des Privatlebens. Entsprechend groß ist die Verunsicherung, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft das Handy mitnehmen – und sofort die Frage im Raum steht, ob der PIN herausgegeben oder das Gerät entsperrt werden muss. Juristisch ist das eine zentrale Weichenstellung, weil das Entsperren häufig Fakten schafft, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind.

Was sagt das Gesetz zum beschlagnahmten Handy?

Ausgangspunkt ist die Strafprozessordnung. Gemäß § 94 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sicherzustellen und – wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden – zu beschlagnahmen.

Richtervorbehalt nach § 98 Abs. 1 StPO

Entscheidend ist allerdings, dass gemäß § 98 Abs. 1 StPO im Rahmen des Verfahrens zur Beschlagnahme, eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Entscheidend ist ein schriftlicher richterlicher Beschluss mitsamt Begründung, der zu den Akten zu bringen ist.

Wenn kein Beschluss vorliegt: „Gefahr im Verzug“

Sollte dieser richterliche Beschluss nicht vorliegen, dann ist im zweiten Schritt gemäß § 98 Abs. 1 StPO zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft oder Polizei die Beschlagnahme anordnen durften. Voraussetzung hierfür ist, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

Gefahr im Verzug liegt immer dann vor, wenn das vorherige Einholen der gesetzlich vorgesehenen richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, also das Beweismittel z.B. verloren gehen würde. Dass Gefahr im Verzug vorliegt, muss schriftlich festgehalten werden.

Unter diesen genannten Voraussetzungen, besteht eine Pflicht zur Herausgabe des Handy.

Aber was ist nun mit der Herausgabe des PINs?

Dass Smartphones heute so häufig mitgenommen werden, hängt damit zusammen, dass in vielen Deliktstypen wie bei Ermittlungen gegen Drogenstraftaten (Betäubungsmittelstrafrecht und Konsumcannabispgesetz) digitale Spuren eine Rolle spielen: Kommunikation über Messenger, Fotos und Videos, Notizen, Dateien, Standort- und Bewegungsdaten, Bestellungen oder Zahlungsabläufe. Die Mitnahme des Geräts als solches ist deshalb rechtlich oft der erste Schritt. Daraus folgt jedoch nicht, dass Ermittlungsbehörden automatisch grenzenlos Zugriff auf sämtliche Inhalte haben; Beschlagnahme und Auswertung sind eingriffsintensiv und müssen sich am konkreten Ermittlungszweck und an der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

§ 95 StPO und der entscheidende Unterschied: Gegenstand vs. Wissen

Genau an dieser Trennlinie sitzt die Frage der Herausgabe des PINs. Häufig wird § 95 StPO genannt: Diese Vorschrift verpflichtet dazu, bestimmte Gegenstände vorzulegen oder auszuliefern, wenn sie als Beweismittel in Betracht kommen. Gemeint sind damit Sachen, die man physisch herausgeben kann. Ein PIN oder Passcode ist dagegen kein Gegenstand, sondern Wissen. Deshalb gibt es keine einfache allgemeine Vorschrift, die Betroffene verpflichtet, den Code preiszugeben, so wie man ein Gerät, eine Unterlage oder einen Datenträger herausgeben muss. In der Praxis ist dieser Unterschied entscheidend: Das Handy kann als Gegenstand beschlagnahmt werden, das Preisgeben eines Codes ist aber eine aktive Mitwirkungshandlung, die aus Sicht der Verteidigung und zur Wahrung der Rechte nicht erfolgen muss und auch nicht sollte.

Schweigerecht und Selbstbelastungsfreiheit

Wichtig: Sie nicht nicht verpflichtet, Codes oder PINs herauszugeben. Eine Herausgabe des PINs ist freiwillig. Verfassungsrechtlich und strafprozessualrechtlich sind Sie nicht an der Mitwirkung der Ermittlung gegen Sie verpflichtet: Selbstbelastungsfreiheit, also dass Sie nicht verpflichtet sind Aussagen zu tätigen, die Sie belasten. Hieraus resultiert, dass Schweigerecht des Beschuldigten wie es auch §136 Abs. 1 S. 2 StPO vorsieht: Der Beschuldigte einer Straftat ist darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Damit soll in der Quintessenz die Menschenwürde und das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleiben.

Unbedingt sollten Sie - ausnahmslos - schweigen, bis Sie eine Strafverteidigerin kontaktiert haben.

Verteidigungsansatz nach der Beschlagnahme

Ein professioneller Verteidigungsansatz setzt deshalb früh an drei Punkten an. Erstens wird der Tatvorwurf präzise geklärt. Die Verhältnismäßigkeit einer Handy-Auswertung hängt maßgeblich davon ab, welche Straftat im Raum steht und welche Beweise konkret gesucht werden. Zweitens wird Akteneinsicht beantragt, um die Grundlage der Maßnahme zu prüfen: Welche Anordnung liegt vor, welches Auswertungsziel wird genannt, welche Tatsachen werden behauptet, und welche Alternativen wurden überhaupt erwogen? Drittens wird die Maßnahme inhaltlich eingegrenzt: Nicht „alles oder nichts“, sondern zielgerichtet. In vielen Konstellationen ist es rechtlich und tatsächlich möglich, auf eine Eingrenzung nach Zeiträumen, Kommunikationskanälen, Dateitypen oder konkreten Suchbegriffen hinzuwirken, damit der Eingriff nicht zu einer Vollausleuchtung des gesamten Privatlebens wird, obwohl nur ein eng umrissener Beweisthema-Komplex im Raum steht.

Rechtsschutz: Widerspruch, gerichtliche Entscheidung, Verwertungswiderspruch

Im Rahmen der Verteidigung sollte Widerspruch erklärt werden nach § 98 Abs. 2 StPO, sofern kein Beschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug nicht substantiiert begründet wurde. Zum anderen besteht die Möglichkeit, jederzeit eine gerichtliche Entscheidung mittels Beschwerde herbeizuführen. Darüber hinaus ist in der Hauptverhandlung im Rahmen der gerichtlichen Verwertung der Beweise zu widersprechen.

Drei Grundsätze für die akute Situation

Für Betroffene in der akuten Situation sind daher drei Grundsätze tragfähig: keine Angaben zur Sache, keine spontane Mitwirkung durch Entsperren, und frühzeitige anwaltliche Steuerung.

In der Praxis genügt eine knappe, ruhige Kommunikation, die nicht eskaliert und dennoch konsequent ist. Kooperationsbereitschaft wird oft suggeriert, als führe sie automatisch zur schnelleren Rückgabe oder milderen Entscheidungen; dafür gibt es jedoch keine belastbare Garantie. Eine belastbare Garantie für die Vorgehensweise zum Schutz der Rechte Betroffener findet sich dahingehend ausschließlich im Gesetz.
Die Frage, ob das auch für FaceID gilt, ist bislang noch nicht geklärt und wurde vom BGH offen gelassen.

Strafverteidigung in München – Rechtsanwältin Caroline Kromer

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