STRAFRECHT · MÜNCHEN · VORLADUNG
Vorladung als Beschuldigte:r – muss man hingehen?
Eine Vorladung als Beschuldigte:r trifft viele völlig unvorbereitet. Der erste Impuls ist oft: „Ich gehe hin und erkläre das – dann ist es schnell erledigt.“ Genau dieser Reflex ist im Strafverfahren gefährlich. Bevor überhaupt die Frage beantwortet werden kann, ob man „hingehen muss“, ist zuerst etwas anderes zu klären: Wer lädt vor – die Polizei oder die Staatsanwaltschaft? Das steht in der Regel schon im Schreiben (Briefkopf/Absender) – und es entscheidet über die nächsten Schritte.
ZUERST PRÜFEN: WER LÄDT VOR – POLIZEI ODER STAATSANWALTSCHAFT?
Die wichtigste Weichenstellung ist der Absender. Handelt es sich um eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigte:r, gelten andere Regeln als bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft. Es geht also nicht darum, ob man sich „nichts zuschulden kommen lassen“ hat oder ob man die Sache „kurz erklären“ möchte – sondern darum, die Situation rechtlich korrekt einzuordnen und den eigenen Handlungsspielraum zu schützen.
POLIZEILICHE VORLADUNG ALS BESCHULDIGTE:R: MAN MUSS NICHT HINGEHEN – UND DARF SCHWEIGEN
Wenn die Polizei zur Vernehmung lädt, weil man als Beschuldigte:r geführt wird, ist es grundsätzlich so: Man muss zu diesem Termin nicht erscheinen. Unabhängig davon gilt ohnehin immer: Als Beschuldigte:r hat man jederzeit das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen – das Aussageverweigerungsrecht.
Anwaltliches Vorgehen statt „hingehen und erklären“
Gerade weil man nicht erscheinen muss, ist der richtige Schritt nicht „hingehen und erklären“, sondern: sofort eine Strafverteidigerin kontaktieren. In der Praxis wird der Termin dann anwaltlich abgesagt. Gleichzeitig wird gegenüber der Polizei erklärt, dass von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird, und es wird Akteneinsicht beantragt. Erst wenn die Ermittlungsakte vorliegt und ausgewertet wurde, kann seriös entschieden werden, ob überhaupt – und wenn ja, wie – eine Einlassung sinnvoll ist.
Ohne Akteneinsicht ist alles ein Spiel mit dem Feuer
Alles davor ist ein Spiel mit dem Feuer. Denn ohne Akteneinsicht ist völlig unklar, was die Strafverfolgungsbehörden bereits gegen einen in der Hand haben: Aussagen anderer, Dokumente, digitale Spuren, Protokolle, Chatverläufe – oder schlicht eine Darstellung, die man noch gar nicht kennt. Wer ohne Akte zur Vernehmung geht, spricht im Blindflug.
VORLADUNG DURCH DIE STAATSANWALTSCHAFT: MAN MUSS HINGEHEN – ABER MAN MUSS NICHTS SAGEN
Anders ist die Lage, wenn die polizeiliche Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder der Staatsanwaltschaft selbst geschieht: dann besteht eine Erscheinenspflicht. Das ergibt sich aus § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO. Wichtig ist aber: Erscheinen bedeutet nicht aussagen. Auch bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag gilt das Aussageverweigerungsrecht. Man kann hingehen – und dennoch konsequent schweigen.
Verteidigung an der Seite: Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen
Gerade in diesem Fall ist es entscheidend, dass die Vernehmung nicht „allein“ bewältigt wird. Das Anwesenheitsrecht der Verteidigung bei Vernehmungen (vgl. §§ 163a Abs. 3 S. 2, 168c Abs. 1, 5 StPO) stellt sicher, dass man die Verteidigung an seiner Seite haben darf. Praktisch bedeutet das: Die Verteidigerin übernimmt die Kommunikation, erklärt das Schweigerecht und sorgt dafür, dass keine unbedachten Angaben gemacht werden, bevor Akteneinsicht vorliegt.
WARUM AUSSAGEN VOR AKTENEINSICHT HOCHRISIKANT SIND
Die meisten Fehler passieren aus einem nachvollziehbaren menschlichen Impuls heraus: dem Drang, sich zu rechtfertigen. Viele sagen: „Ich bin unschuldig“, „das ist an den Haaren herbeigezogen“, „ich muss das richtigstellen“. So verständlich das ist – im Strafverfahren ist es riskant.
Ohne Akteneinsicht weiß man nicht, welcher konkrete Vorwurf im Raum steht, was bereits behauptet wurde, welche Beweismittel existieren und welche Widersprüche die Ermittlungsbehörden möglicherweise annehmen und konstruieren. Die Ermittlungsbehörden wissen sehr genau, wie Fragen gestellt werden müssen, um Informationen zu gewinnen. Selbst scheinbar harmlose Details können später eine Bedeutung bekommen, die man in der Situation nicht absehen kann.
Dazu kommt: Was in einem Gespräch „locker“ wirkt, erscheint im Protokoll oft ganz anders. Wer sich früh festlegt, liefert Ansatzpunkte für spätere Widersprüche – und genau das verkleinert den Handlungsspielraum. Deshalb gilt als Grundsatz: Erst Akteneinsicht, dann Strategie.
DAS KANN ICH SOFORT FÜR SIE TUN:
Der sichere Ablauf ist klar:
- Keine Angaben zur Sache – weder am Telefon noch schriftlich. Keine Erklärungen, keine Rechtfertigungen, keine Details.
- Strafverteidigerin kontaktieren. Bei polizeilicher Vorladung wird der Termin regelmäßig anwaltlich abgesagt, das Schweigerecht erklärt und Akteneinsicht beantragt.
- Bei staatsanwaltschaftlicher Vorladung: Termin wird vorbereitet und begleitet. Man erscheint – und schweigt.
- Nach Akteneinsicht: Erst dann wird gemeinsam entschieden, ob eine Einlassung sinnvoll ist, ob geschwiegen wird oder welcher strategische Schritt passt. Alles vorher ist Spekulation.
Der entscheidende Punkt ist: Nicht der Betroffene muss den Termin selbst „regeln“ – die Verteidigung übernimmt. Genau dafür ist sie da: Druck rausnehmen, Fehler vermeiden, das Verfahren von Anfang an geordnet führen.
FAZIT
Ob man zu einer Vorladung „hingehen muss“, hängt zuerst davon ab, wer vorlädt. Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigte:r gilt regelmäßig: Man muss nicht erscheinen und darf jederzeit schweigen. Bei einer polizeilichen Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft besteht grundsätzlich eine Erscheinenspflicht (vgl. § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO) – aber auch dort gilt: Man muss nichts sagen. In allen Fällen sollte die Verteidigung frühzeitig eingeschaltet werden: Termin anwaltlich steuern, Schweigerecht erklären, Akteneinsicht beantragen – und erst danach strategisch handeln.
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