Anwalt Strafrecht München Vorladung bei der Polizei -  Strafverteidigung | Kanzlei Kromer

NOTFALL · UNTERSUCHUNGSHAFT · HAFTBEFEHL

Untersuchungshaft:
Was tun gegen den Haftbefehl?

Gegen Untersuchungshaft gibt es klare Schritte: Haftprüfung und Haftbeschwerde – wenn Tatverdacht, Haftgrund oder Verhältnismäßigkeit nicht tragen.

STRAFRECHT · MÜNCHEN · UNTERSUCHUNGSHAFT

Möglichkeiten: Haftprüfung oder Haftbeschwerde

Ein Haftbefehl ist keine Endentscheidung. Das Gesetz sieht mehrere Wege vor, eine Inhaftierung gerichtlich überprüfen zu lassen – insbesondere durch Haftprüfung oder Haftbeschwerde. In beiden Verfahren werden die Voraussetzungen des Untersuchungshaftbefehls (dringender Tatverdacht, Haftgründe und Verhältnismäßigkeit) gerichtlich kontrolliert.

Zum Fachartikel: Voraussetzungen für einen Untersuchungshaftbefehl

Rechtsbehelf: Haftprüfung

Nach § 117 StPO kann der Beschuldigte während der Untersuchungshaft jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen. Geprüft wird, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist.

In der Praxis findet auf Antrag der Strafverteidigung gemäß § 118 StPO häufig eine mündliche Verhandlung statt. Diese ist unverzüglich durchzuführen. Ohne Zustimmung des Beschuldigten muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags anberaumt werden.

Wurde im Rahmen der erstmaligen Haftprüfung der Haftbefehl weder aufgehoben noch außer Vollzug gesetzt, besteht ein Anspruch auf erneute Haftprüfung nur, wenn die Untersuchungshaft bereits drei Monate besteht und seit der letzten mündlichen Haftprüfung bereits zwei Monate vergangen sind.

Rechtsmittel: Haftbeschwerde

Die Haftbeschwerde (§ 304 StPO) richtet sich gegen den Haftbefehl oder eine Haftfortdauerentscheidung nach ergangener Haftprüfung und führt zur eigenständigen Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Auch hier werden dringender Tatverdacht, Haftgründe und Verhältnismäßigkeit überprüft. Eine mündliche Verhandlung ist möglich; in der Praxis verläuft das Beschwerdeverfahren jedoch häufig schriftlich.

Haftverschonung

Ein zentraler Weg aus der Haft ist die Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO), die regelmäßig hilfsweise zur Aufhebung des Haftbefehls beantragt wird. Nur wenn die Haftvoraussetzungen nicht vorliegen, ist der Haftbefehl aufzuheben. Anderenfalls kann der Haftbefehl gegen geeignete Auflagen außer Vollzug gesetzt werden.

Juristisch ist das eine wichtige Klarstellung: Der Haftbefehl bleibt bestehen – aber der Vollzug endet, wenn Auflagen den Haftzweck ausreichend sichern und das Gericht die Freilassung „verantworten“ kann.

In Betracht kommen insbesondere Meldeauflagen, Abgabe von Ausweispapieren, Kontaktverbote, Sicherheitsleistungen und weitere individuell passende Auflagen.

Wenn sich Ihr Angehöriger in Untersuchungshaft befindet, kontaktieren Sie mich für eine engagierte Vertretung.

Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn die fachgerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Besteht noch die Möglichkeit einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig mangels Subsidiarität unzulässig – das bedeutet: Zunächst müssen alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

Da das Bundesverfassungsgericht ausschließlich Grundrechtsverletzungen durch staatliches Handeln überprüft, muss substantiiert geltend gemacht werden können, dass Bedeutung und Tragweite der Grundrechte im Rahmen der Haftentscheidung nicht beachtet wurden.

Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Zulässig ist eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte grundsätzlich erst, wenn auch die Verfassungsbeschwerde durchgeführt wurde. Nach Art. 35 EMRK kann der Gerichtshof sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe und nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. Die Menschenrechtsbeschwerde stellt damit die ultima ratio dar.

Fazit

Mit zunehmender Haftdauer steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Untersuchungshaft. Haftsachen unterliegen dem Beschleunigungsgebot: Ermittlungen dürfen dauern, aber nicht beliebig – und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Straferwartung stehen. Spätestens bei längerer Haftdauer wird entscheidend, welche Ermittlungen konkret laufen, warum sie noch nicht abgeschlossen sind und ob die Fortdauer der Haft noch verhältnismäßig begründet werden kann. § 121 StPO setzt hier eine zentrale Kontrollmarke, weil die Fortdauer über sechs Monate hinaus an strenge Voraussetzungen gebunden ist.

Wenn Ihr Angehöriger betroffen ist, gilt: früh handeln. Schon die erste Phase prägt den weiteren Verlauf – und in Haftsachen kann ein versäumter Zeitpunkt teuer werden. Ziel ist, die Dynamik zu drehen: weg vom Druck, hin zu Struktur, Akte und Strategie.

Strafverteidigung in München – Rechtsanwältin Caroline Kromer

Festnahme · Durchsuchung · Vorladung · Strafbefehl · U-Haft · München

Strafverfahren? Schweigen. Akte. Strategie.

Wenn der Staat Druck macht, zählt nur eins: Kontrolle zurückholen. Keine Erklärungen ins Blaue – wir steuern das Verfahren von Anfang an.

JETZT ANRUFEN
100% Strafrecht München · Residenzstraße 25 Verteidigung ohne Umwege

WAS MANDANTEN ERWARTEN DÜRFEN

Verteidigung beginnt mit Vertrauen.
Haltung macht sie außergewöhnlich.

Mandantinnen und Mandanten entscheiden sich für mich, weil ich Präzision, Charakter und konsequentes Verantwortungsbewusstsein verbinde.

INTEGRITÄT

Klar, ehrlich, nicht opportunistisch.

  • Ehrlichkeit in der Einschätzung
  • Verantwortung in Entscheidungen
  • Authentizität statt Versprechen
  • Konsequenz im Schutz Ihrer Rechte
FACHWISSEN

Substanz, Strategie, Präzision.

  • Präzise Aktenarbeit
  • Strategische Verfahrensführung
  • Weiterbildung & aktuelles Strafrecht
  • Erfahrung in kritischen Lagen
MENSCHLICHKEIT

Respektvoll. Klar. Auf Augenhöhe.

  • Zuhören ohne Vorurteil
  • Verstehen der Gesamtsituation
  • Empathie ohne Weichheit
  • Ruhige Führung im Verfahren

Zögern Sie nicht, Ihre Rechte zu schützen.

Kontakt

Ihre Anfrage behandle ich persönlich und mit größter Vertraulichkeit.

In strafrechtlichen Ausnahmesituationen – etwa bei Durchsuchung oder Festnahme – ist schnelles, klares Handeln entscheidend.

KANZLEI
Kanzlei Kromer
Residenzstraße 25 · 4. OG · 80333 München
MOBIL
0173 2484991 (in Notfällen)
FAX
089 41613864
BÜROZEITEN
Montag – Freitag · 8:00 – 19:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung