STRAFRECHT · MÜNCHEN · UNTERSUCHUNGSHAFT
Möglichkeiten: Haftprüfung oder Haftbeschwerde
Ein Haftbefehl ist keine Endentscheidung. Das Gesetz sieht mehrere Wege vor, eine Inhaftierung gerichtlich überprüfen zu lassen – insbesondere durch Haftprüfung oder Haftbeschwerde. In beiden Verfahren werden die Voraussetzungen des Untersuchungshaftbefehls (dringender Tatverdacht, Haftgründe und Verhältnismäßigkeit) gerichtlich kontrolliert.
Zum Fachartikel: Voraussetzungen für einen Untersuchungshaftbefehl
Rechtsbehelf: Haftprüfung
Nach § 117 StPO kann der Beschuldigte während der Untersuchungshaft jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen. Geprüft wird, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist.
In der Praxis findet auf Antrag der Strafverteidigung gemäß § 118 StPO häufig eine mündliche Verhandlung statt. Diese ist unverzüglich durchzuführen. Ohne Zustimmung des Beschuldigten muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags anberaumt werden.
Wurde im Rahmen der erstmaligen Haftprüfung der Haftbefehl weder aufgehoben noch außer Vollzug gesetzt, besteht ein Anspruch auf erneute Haftprüfung nur, wenn die Untersuchungshaft bereits drei Monate besteht und seit der letzten mündlichen Haftprüfung bereits zwei Monate vergangen sind.
Rechtsmittel: Haftbeschwerde
Die Haftbeschwerde (§ 304 StPO) richtet sich gegen den Haftbefehl oder eine Haftfortdauerentscheidung nach ergangener Haftprüfung und führt zur eigenständigen Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Auch hier werden dringender Tatverdacht, Haftgründe und Verhältnismäßigkeit überprüft. Eine mündliche Verhandlung ist möglich; in der Praxis verläuft das Beschwerdeverfahren jedoch häufig schriftlich.
Haftverschonung
Ein zentraler Weg aus der Haft ist die Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO), die regelmäßig hilfsweise zur Aufhebung des Haftbefehls beantragt wird. Nur wenn die Haftvoraussetzungen nicht vorliegen, ist der Haftbefehl aufzuheben. Anderenfalls kann der Haftbefehl gegen geeignete Auflagen außer Vollzug gesetzt werden.
Juristisch ist das eine wichtige Klarstellung: Der Haftbefehl bleibt bestehen – aber der Vollzug endet, wenn Auflagen den Haftzweck ausreichend sichern und das Gericht die Freilassung „verantworten“ kann.
In Betracht kommen insbesondere Meldeauflagen, Abgabe von Ausweispapieren, Kontaktverbote, Sicherheitsleistungen und weitere individuell passende Auflagen.
Wenn sich Ihr Angehöriger in Untersuchungshaft befindet, kontaktieren Sie mich für eine engagierte Vertretung.
Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn die fachgerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Besteht noch die Möglichkeit einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig mangels Subsidiarität unzulässig – das bedeutet: Zunächst müssen alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Da das Bundesverfassungsgericht ausschließlich Grundrechtsverletzungen durch staatliches Handeln überprüft, muss substantiiert geltend gemacht werden können, dass Bedeutung und Tragweite der Grundrechte im Rahmen der Haftentscheidung nicht beachtet wurden.
Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Zulässig ist eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte grundsätzlich erst, wenn auch die Verfassungsbeschwerde durchgeführt wurde. Nach Art. 35 EMRK kann der Gerichtshof sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe und nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. Die Menschenrechtsbeschwerde stellt damit die ultima ratio dar.
Fazit
Mit zunehmender Haftdauer steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Untersuchungshaft. Haftsachen unterliegen dem Beschleunigungsgebot: Ermittlungen dürfen dauern, aber nicht beliebig – und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Straferwartung stehen. Spätestens bei längerer Haftdauer wird entscheidend, welche Ermittlungen konkret laufen, warum sie noch nicht abgeschlossen sind und ob die Fortdauer der Haft noch verhältnismäßig begründet werden kann. § 121 StPO setzt hier eine zentrale Kontrollmarke, weil die Fortdauer über sechs Monate hinaus an strenge Voraussetzungen gebunden ist.
Wenn Ihr Angehöriger betroffen ist, gilt: früh handeln. Schon die erste Phase prägt den weiteren Verlauf – und in Haftsachen kann ein versäumter Zeitpunkt teuer werden. Ziel ist, die Dynamik zu drehen: weg vom Druck, hin zu Struktur, Akte und Strategie.