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STRAFRECHT · WISSEN

Ablauf des Strafverfahrens

Vom ersten Verdacht bis zur Vollstreckung: Hier erfahren Sie, wie ein Strafverfahren tatsächlich abläuft – klar strukturiert, praxisnah erklärt und aus Verteidigersicht eingeordnet.

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Ablauf des Strafverfahrens: Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren

Wer erstmals mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert wird, erlebt häufig dasselbe: Ungewissheit. Was passiert als Nächstes? Wie schnell eskaliert das? Was darf die Polizei – und was nicht? Ein Strafverfahren folgt jedoch einer klaren Struktur. Wer diese Struktur versteht, gewinnt Kontrolle zurück – und trifft bessere Entscheidungen. Im Kern besteht das Strafverfahren aus zwei großen Abschnitten: dem Erkenntnisverfahren (Feststellung von Schuld und Rechtsfolgen) und dem Vollstreckungsverfahren (Umsetzung der Entscheidung).

1. Erkenntnisverfahren: Vom Verdacht bis zur rechtskräftigen Entscheidung

Das Erkenntnisverfahren beantwortet die entscheidende Frage: Wird eine Tat nachgewiesen – und welche Rechtsfolge folgt daraus? Es beginnt regelmäßig mit dem Ermittlungsverfahren und kann – je nach Verlauf – über Strafbefehl oder Anklage bis zur Hauptverhandlung führen. Aus Verteidigersicht gilt dabei ein Grundsatz: Je früher die Verteidigung einsetzt, desto größer ist der Einfluss auf Richtung, Tempo und Ergebnis des Verfahrens.

1.1 Ermittlungsverfahren: Anfangsverdacht, Maßnahmen, Akte

Das Ermittlungsverfahren startet, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht annehmen. Auslöser können Anzeigen, Kontrollsituationen, digitale Spuren, Hinweise Dritter oder behördliche Meldungen sein. In dieser Phase werden Beweise erhoben, Zeugen vernommen und – je nach Vorwurf – Maßnahmen wie Durchsuchung, Beschlagnahme, Telekommunikationsauswertung oder Vermögenssicherungen geprüft. Für Beschuldigte ist das Ermittlungsverfahren psychologisch oft die härteste Phase, weil vieles im Verborgenen läuft.

Verteidigung bedeutet hier vor allem: Rechte sichern, Kommunikation steuern, Akteneinsicht herstellen, Einlassungen nur aktenbasiert und taktisch sauber führen und die Ermittlungsrichtung früh beeinflussen – etwa durch Einordnung von Sachverhalten, Entkräftung von Verdachtsmomenten oder durch gezielte Beweisanträge.

1.2 Abschluss der Ermittlungen: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage

Am Ende des Ermittlungsverfahrens steht eine Weichenstellung. Häufig kommt es zu einer Einstellung – weil sich der Verdacht nicht bestätigt oder weil rechtliche Voraussetzungen fehlen. In anderen Fällen wird das Verfahren unter Auflagen eingestellt (z. B. gegen Geldauflage), oder die Staatsanwaltschaft beantragt einen Strafbefehl. Der Strafbefehl ist ein schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung, das bei bestimmten Delikten möglich ist. Wird fristgerecht Einspruch eingelegt, geht das Verfahren in die Hauptverhandlung über.

Hält die Staatsanwaltschaft den Tatnachweis für wahrscheinlich, erhebt sie Anklage. Dann prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird.

1.3 Zwischenverfahren: Zulassung der Anklage und strategische Weichen

Das Zwischenverfahren ist der Filter zwischen Ermittlungen und Hauptverhandlung. Das Gericht prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Für die Verteidigung ist das ein entscheidender Moment, weil hier rechtliche und tatsächliche Schwächen der Anklage herausgearbeitet werden können – bevor eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet.

1.4 Hauptverhandlung: Beweisaufnahme, Aussageverhalten, Urteil

In der Hauptverhandlung werden Beweise erhoben: Zeugen, Sachverständige, Urkunden, digitale Daten. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung auf Grundlage der Beweisaufnahme. Für Beschuldigte ist das insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder komplexen Aktenlagen hochsensibel. Ob und wann sich ein Angeklagter einlässt, ist eine strategische Entscheidung, die sich an Aktenlage, Beweisstand und Prozesssituation orientiert.

Am Ende steht das Urteil: Freispruch, Verurteilung oder – je nach Verfahren – auch eine Einstellung. Auch Rechtsfolgen wie Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Bewährung, Fahrverbot, Einziehung/Vermögensabschöpfung oder berufsrechtliche Nebenfolgen können eine Rolle spielen.

1.5 Rechtsmittel: Berufung, Revision und weitere Möglichkeiten

Gegen Entscheidungen gibt es – abhängig von Gericht und Verfahrensart – Rechtsmittel. Die Berufung eröffnet eine neue Tatsacheninstanz, die Revision überprüft Rechtsfehler. Rechtsmittel sind nicht „Routine“, sondern präzise Instrumente: Fristen, Begründung und strategische Zielrichtung entscheiden darüber, ob ein Urteil korrigiert werden kann.

Wenn Sie ein Ermittlungsverfahren, eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten haben: Je früher die Verteidigung ansetzt, desto größer ist der Spielraum. Für einen vertraulichen Erstkontakt nutzen Sie bitte Kontakt.

2. Vollstreckungsverfahren: Wenn die Entscheidung umgesetzt wird

Das Vollstreckungsverfahren beginnt, wenn eine Entscheidung rechtskräftig ist. Ab diesem Zeitpunkt geht es nicht mehr um die Frage „Schuld oder nicht“, sondern um die Umsetzung: Zahlung von Geldstrafen, Vollzug einer Freiheitsstrafe, Bewährungsaufsicht, Auflagen, Einziehung, Fahrverbote und weitere Nebenfolgen.

2.1 Geldstrafe und Ratenzahlungen

Geldstrafen werden grundsätzlich vollstreckt, sobald sie rechtskräftig sind. In vielen Fällen sind Zahlungsmodalitäten wie Ratenzahlungen oder Stundung möglich – entscheidend ist, frühzeitig strukturiert zu handeln, bevor Vollstreckungsdruck entsteht.

2.2 Freiheitsstrafe, Ladung zum Strafantritt und Vollzug

Bei Freiheitsstrafen kommt es – je nach Ausgangslage – zu einer Ladung zum Strafantritt oder zu vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen. Auch hier gilt: Es gibt Gestaltungsmöglichkeiten, aber sie müssen rechtzeitig und sauber begründet genutzt werden.

2.3 Bewährung: Auflagen, Weisungen, Widerrufsrisiken

Bei einer Strafaussetzung zur Bewährung ist die Freiheit an Bedingungen geknüpft. Auflagen und Weisungen müssen erfüllt werden; Verstöße können ein Widerrufsrisiko auslösen. Gerade bei Unklarheiten, Konflikten oder drohenden Verstößen ist frühzeitige anwaltliche Begleitung entscheidend, um Eskalationen zu vermeiden.

2.4 Einziehung und Vermögensabschöpfung

Auch nach einem Urteil können Fragen der Einziehung oder Vermögensabschöpfung existenziell sein – gerade bei wirtschaftlich sensiblen Vorwürfen. Hier entscheidet oft die Detailarbeit: Was ist tatsächlich „tatbedingt“ erlangt? Welche Gegenstände oder Werte sind betroffen? Welche Schutzmechanismen greifen?

2.5 Vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe

Auch im Vollstreckungsverfahren gibt es Rechtsbehelfe und Anträge – etwa zur Auslegung von Auflagen, zur Haftvermeidung in bestimmten Konstellationen oder zur Klärung von Vollstreckungsfragen. Vollstreckung ist kein „reines Abarbeiten“, sondern oft der letzte Raum, in dem sich Lebensrealität und Recht wieder in ein vernünftiges Verhältnis bringen lassen.

Warum Struktur Wissen ist – und Wissen Verteidigung

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Strafverteidigung in München – Rechtsanwältin Caroline Kromer

Festnahme · Durchsuchung · Vorladung · Strafbefehl · U-Haft · München

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