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Das Schweigerecht im Strafverfahren

Wenn der Staat ermittelt, zählt jedes Wort – und genau deshalb ist das Schweigerecht eines der stärksten Schutzrechte im Strafverfahren: Es gibt Ihnen Kontrolle zurück, bevor aus Verunsicherung ein Fehler wird.

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Schweigerecht im Strafverfahren: Kontrolle statt Verunsicherung

Das Schweigerecht ist keine Geste der Sturheit und erst recht kein Zeichen von Schuld. Es ist eines der stärksten Schutzrechte im Strafverfahren – und ein bewusst eingerichtetes Gegengewicht zur Macht des Staates. Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, steht oft schlagartig unter Druck: Angst, Scham, Kontrollverlust, der Impuls, alles sofort zu erklären, „aufzuräumen“, Missverständnisse zu klären. Genau in diesem Moment ist das Schweigerecht nicht nur ein abstraktes Recht, sondern eine ganz konkrete Lebensversicherung. Denn im Strafverfahren entscheidet nicht, wie „plausibel“ sich etwas anfühlt, sondern was später verwertbar, widerspruchsfrei und beweisbar ist.

Gesetzliche Grundlage: § 136 StPO als Eingangstür zur fairen Aussageentscheidung

Rechtlich ist dieses Schweigerecht fest verankert. In der Beschuldigtenvernehmung verpflichtet § 136 StPO dazu, zu Beginn zu eröffnen, welche Tat zur Last gelegt wird, und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass jederzeit – auch schon vor der Vernehmung – ein Verteidiger befragt werden kann. Diese Belehrung ist keine Formalie. Sie ist der Moment, in dem der Rechtsstaat sichtbar macht: Sie müssen sich nicht rechtfertigen. Sie müssen sich schützen.

„Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“

§ 136 Abs. 1 StPO

Polizei & Vernehmung: warum Verunsicherung kein Maßstab sein darf

Aus Verteidigersicht ist das Entscheidende aber nicht nur, dass man schweigen darf, sondern warum Schweigen so häufig die klügere erste Entscheidung ist. Und hier gehört eine Wahrheit ausgesprochen, die viele unterschätzen: Gerade die Polizei ist professionell darin geschult, Menschen zum Reden zu bringen. Nicht „bösartig“, sondern methodisch. Vernehmung ist ein Handwerk. Sie arbeitet mit Dynamiken, die im Stress besonders stark wirken: dem Gefühl, jetzt sofort „helfen“ zu müssen, dem Impuls, sich zu rechtfertigen, dem Wunsch, „kooperativ“ zu erscheinen, oder dem Trugschluss, man könne durch ein paar erklärende Sätze das Ganze schnell beenden.

Diese Mechanismen sind so wirksam, weil sie menschlich sind. Und genau deshalb darf man sich davon nicht verunsichern lassen – auch nicht von Formulierungen wie „Wir wollen Ihnen doch nur eine Chance geben“, „Wenn Sie jetzt ehrlich sind, wirkt sich das positiv aus“ oder „Das ist doch nur eine Formalie“. Selbst wenn solche Sätze nicht als Drohung gemeint sind, verändern sie die psychologische Lage: Sie erzeugen Zeitdruck, Angst vor Nachteilen und das Gefühl, man müsse sich rechtfertigen. Aber im Strafverfahren gilt das Gegenteil: Niemand muss sich rechtfertigen. Man muss sich schützen.

Beschuldigtenstatus heißt Belehrungspflicht – und Belehrungsfehler sind Verteidigungsarbeit

Das führt zu einem weiteren Punkt, der in der Praxis enorm wichtig ist: Wenn jemand als Beschuldigter geführt wird, muss er auch als Beschuldigter behandelt werden – und dazu gehört zwingend die Belehrung. § 136 StPO ist insoweit nicht schmückendes Beiwerk, sondern die Eingangstür zur fairen Aussageentscheidung. Für Vernehmungen durch Polizeibeamte verweist § 163a Abs. 4 StPO im Kern auf genau diese Belehrungsstandards und zudem auf § 136a StPO. Flankiert wird das durch § 136a StPO , der die Aussagefreiheit als Substanz schützt: Verboten sind Methoden, die den freien Willen brechen oder unzulässig lenken – etwa Drohungen, Täuschungen, unzulässige Versprechungen, Ermüdung oder sonstige Beeinträchtigungen der freien Willensentschließung.

Ein häufiger und für die Verteidigung höchst relevanter Fehler ist, dass diese Belehrung unterbleibt, verkürzt wird oder eine Situation als „informatorisches Gespräch“ verkauft wird, obwohl objektiv längst eine Beschuldigtenvernehmung vorliegt. Genau dort entstehen später die prozessualen Angriffspunkte: War die Person bereits tatverdächtig in eine Vernehmungssituation gebracht, ohne Belehrung über Schweigen und Verteidigerkonsultation, ist die Verwertbarkeit der Angaben ernsthaft angreifbar – bis hin zum Beweisverwertungsverbot. Eine engagierte Strafverteidigung lässt solche Punkte nicht „unter den Tisch fallen“. Sie arbeitet sie heraus, macht sie aktenfest und bringt sie im Verfahren an der richtigen Stelle zur Sprache – nicht als Nebelkerze, sondern als Verteidigung des rechtsstaatlichen Mindeststandards.

Erst Akte, dann Strategie, dann Einlassung

Hinter all dem steht ein übergeordneter Grundsatz, den jede gute Verteidigung ernst nimmt: Aussagen sind keine neutralen Informationen, sondern Bausteine in einem Beweisgebäude. Wer zu früh redet, baut oft unbewusst mit. Deshalb ist die Reihenfolge so entscheidend: Erst die Akte, dann die Strategie, dann – wenn sinnvoll – eine Einlassung. Der rechtliche Schlüssel hierfür ist regelmäßig die Akteneinsicht des Verteidigers nach § 147 StPO . Ohne Aktenkenntnis wird aus jeder Aussage ein Blindflug – und Blindflug ist im Strafrecht der teuerste Fehler.

Wenn gegen Sie ermittelt wird, gilt: Ruhe bewahren, nichts zur Sache erklären, Verteidigung einschalten. Für einen vertraulichen Erstkontakt nutzen Sie bitte Kontakt oder rufen Sie an. Ich prüfe die Aktenlage, sichere Ihre Rechte und steuere die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden – bevor ein unbedachter Satz zum Problem wird.

Der Satz, der schützt

Schweigen ist deshalb nicht Passivität, sondern Kontrolle. Kontrolle darüber, ob man sich überhaupt einlässt. Kontrolle darüber, wann man sich einlässt. Kontrolle darüber, in welchem Umfang und in welcher Struktur. Und vor allem Kontrolle darüber, dass eine Einlassung nicht aus Angst oder Verunsicherung entsteht, sondern aus einer Position der Stärke: aktenbasiert, taktisch klar, rechtlich sauber. Ein Satz genügt – ruhig, höflich, klar: Ich äußere mich nicht zur Sache. Ich möchte zuerst mit meiner Verteidigerin sprechen.

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Strafverteidigung in München – Rechtsanwältin Caroline Kromer

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Strafverfahren? Ich halte dagegen. Schweigen. Akte. Strategie.

Wenn der Staat Druck macht, zählt nur eins: Kontrolle zurückholen. Keine Erklärungen ins Blaue – wir steuern das Verfahren von Anfang an.

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