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NOTFALL · DURCHSUCHUNG · BESCHLAGNAHME

Wohnungsdurchsuchung
– Voraussetzungen der Anordnung

Wann sind Durchsuchungen von Wohnung oder Geschäftsräumen zulässig? Richtervorbehalt, „Gefahr im Verzug“ und die Abgrenzung § 102 StPO (Beschuldigte) vs. § 103 StPO (Dritte) – im Überblick.

STRAFRECHT · MÜNCHEN · DURCHSUCHUNG

Wohnungsdurchsuchung: Voraussetzungen der Anordnung und Rechtsbehelfe

WAS BEDEUTET ES, WENN DIE POLIZEI VOR DER TÜR STEHT MIT EINEM DURCHSUCHUNGSBESCHLUSS?

Eine Wohnungsdurchsuchung ist im Strafverfahren kein „Routinevorgang“, sondern ein besonders intensiver Grundrechtseingriff: Der Staat betritt private Räume, durchsucht Schränke, Unterlagen, Datenträger – und nimmt im Zweifel Beweismittel mit. Juristisch ist das vor allem ein massiver Eingriff in Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), der nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Praktisch ist es für Betroffene häufig ein Schockmoment, in dem innerhalb weniger Minuten Entscheidungen fallen, die später in der Akte wirken – oft stärker als das, was man in der Situation selbst wahrnimmt. Genau deshalb lohnt sich eine klare, abstrakte Einordnung: Wann darf durchsucht werden, wer ordnet das an, wie weit darf es gehen – und welche Rechtsbehelfe gibt es?

WAS SIND DIE RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN?

Eine Durchsuchung dient im Strafverfahren typischerweise zwei Zielen – Auffinden von Beweismitteln oder/und Ergreifen einer Person. Ein ordnungsgemäßer Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf anhand des tatsächlichen Geschehens möglichst präzise umreißen – insbesondere mit Tatzeitraum und Bezugspunkten der Handlungen. Es reicht regelmäßig nicht, nur den Straftatbestand zu nennen. Außerdem sollen die wesentlichen Verdachtsgründe erkennbar sein (mehr als bloße Vermutungen), damit Betroffene beurteilen können, ob sich eine Beschwerde anbietet; nur ausnahmsweise kann die Mitteilung einzelner Verdachtsmomente zurückstehen, wenn sonst der Ermittlungszweck gefährdet würde. Ebenso müssen die gesuchten Beweismittel so beschrieben werden, dass die Suche zielgerichtet bleibt; eine „offene“ Suche nach einer unbestimmten Vielzahl möglicher Unterlagen genügt nicht. Weiter ist das Durchsuchungsobjekt exakt zu bestimmen (Adresse und räumlicher Umfang). Bei größeren Objekten ist – soweit möglich – ein Zuschnitt auf die relevanten Bereiche erforderlich; Geschäftsräume und Wohnräume sind nicht automatisch deckungsgleich. Der Beschluss muss zudem erkennen lassen, dass das Gericht die Voraussetzungen eigenständig geprüft hat, insbesondere die Verhältnismäßigkeit: Die Durchsuchung muss geeignet und erforderlich sein, mildere Mittel dürfen nicht ausreichen, und der Eingriff muss zur Schwere des Vorwurfs und zur Stärke des Verdachts passen. Bei Maßnahmen, die Berufsgeheimnisträger betreffen, sind die Anforderungen an diese Abwägung besonders hoch.

WAS BEDEUTET RICHTERVORBEHALT?

Die nächste Kernfrage lautet: Wer ordnet die Durchsuchung an? Grundsätzlich gilt der Richtervorbehalt. Das bedeutet: Die Durchsuchung soll im Regelfall durch einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss angeordnet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist vor allem § 105 StPO. Der Beschluss hat eine wichtige Schutzfunktion: Er zwingt dazu, den Tatvorwurf, den Zweck der Maßnahme und den Durchsuchungsumfang zu konkretisieren – und er schafft eine dokumentierte Grundlage, die später überprüfbar ist. In der Realität ist genau das entscheidend: Der Beschluss ist nicht nur ein „Papier“, sondern die Leitplanke dafür, was die Maßnahme darf – und was nicht.

WAS BEDEUTET „GEFAHR IM VERZUG“?

Allerdings kennt das Gesetz eine bekannte Ausnahme: „Gefahr im Verzug“. In bestimmten Situationen dürfen Staatsanwaltschaft und – als Ermittlungspersonen – auch Polizeibeamte eine Durchsuchung anordnen, wenn der Zweck der Durchsuchung durch das Abwarten einer richterlichen Entscheidung vereitelt würde, etwa weil Beweismittel sonst beiseitegeschafft werden könnten. Diese Ausnahme ist rechtlich sensibel, weil sie den Richtervorbehalt durchbricht. Für die rechtliche Bewertung ist deshalb regelmäßig entscheidend, ob „Gefahr im Verzug“ wirklich konkret vorlag oder ob man realistisch einen Richter hätte erreichen können. Für Betroffene ist wichtig: Auch wenn vor Ort „Gefahr im Verzug“ gesagt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass die Maßnahme später als rechtmäßig eingestuft wird. Gerade bei eiligen Durchsuchungen ist die spätere gerichtliche Kontrolle häufig ein Schwerpunkt.

Was muss ein Durchsuchungsbeschluss enthalten?

Er muss die Maßnahme so konkretisieren, dass sie überprüfbar bleibt. Typischerweise gehören dazu: Tatvorwurf, Betroffener, zu durchsuchende Räume, Zweck der Durchsuchung (Beweismittel/Person), sowie – soweit möglich – Hinweise auf die gesuchten Beweismittel. In der Praxis ist ein häufiger Streitpunkt, ob der Beschluss zu unbestimmt ist („Durchsuchung ins Blaue hinein“), ob die gesuchten Gegenstände zu pauschal benannt sind oder ob der Beschluss faktisch als Freibrief genutzt wird. Wichtig ist hier ein nüchterner Grundsatz: Eine Durchsuchung ist keine allgemeine „Erkundungsmaßnahme“, sondern muss sich am konkreten Ermittlungsziel orientieren. Je diffuser das Ziel, desto größer die Angriffsfläche im Rechtsschutz.

WIE WEIT DARF DIE DURCHSUCHUNG GEHEN?

Grundsätzlich dürfen die Beamten alle Orte durchsuchen, an denen die gesuchten Beweismittel oder die Person plausibel sein könnten. Das umfasst in der Wohnung etwa Zimmer, Schränke, Schubladen, Behältnisse – aber nicht grenzenlos ohne Bezug. Auch hier gilt Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit. Bei verschlossenen Bereichen kann es im Einzelfall zu Zwangsmaßnahmen kommen (z.B. Öffnen), wobei die Eingriffsintensität und die konkrete Verdachtslage eine Rolle spielen. Ein häufiger Praxisfehler besteht darin, dass Betroffene „aus Stress“ freiwillig mehr herausgeben, als die Maßnahme tragen muss, oder dass sie – ebenfalls aus Stress – versuchen, die Maßnahme aktiv zu verhindern. Beides ist meist ungünstig. Der rechtlich kluge Weg ist: kooperativ im Ablauf, zurückhaltend im Inhalt. Höflich bleiben, keine Eskalation – aber keine Angaben zur Sache und keine unkontrollierten „Zusatzinformationen“.

SICHERSTELLUNG ODER BESCHLAGNAHME?

Fast immer verbunden ist die Durchsuchung mit der Frage: Was darf die Polizei mitnehmen? Hier kommt der Komplex Sicherstellung/Beschlagnahme ins Spiel, geregelt vor allem in §§ 94–98 StPO. Beweismittel dürfen grundsätzlich sichergestellt oder beschlagnahmt werden. „Sicherstellung“ wirkt in der Praxis oft wie „freiwillige Herausgabe“, während „Beschlagnahme“ die hoheitliche Wegnahme gegen den Willen bezeichnet. Die Begriffe werden im Alltag durcheinander verwendet, juristisch ist die Einordnung aber relevant: Unter anderem, weil es für die gerichtliche Entscheidung und die Rechtsbehelfe auf die konkrete Maßnahme ankommt. Wichtig ist: Was mitgenommen wird, sollte vollständig dokumentiert sein. Dafür gibt es das Verzeichnis/Protokoll (klassisch § 107 StPO; je nach Konstellation kommen weitere Dokumentationspflichten hinzu). Wer später Rechtsschutz betreibt oder Herausgabe verlangt, braucht eine klare Grundlage, was wann mitgenommen wurde.

Durchsicht von Papieren und Datenträgern

Ein besonders praxisrelevanter Unterpunkt ist die Durchsicht von Papieren und Datenträgern, geregelt u.a. in § 110 StPO. Hier liegt der Konflikt: Ermittlungsbehörden wollen schnell sichten; Betroffene haben ein starkes Interesse an Begrenzung und Schutz sensibler Bereiche. Bei digitalen Geräten – Handy, Laptop, externe Festplatten – ist die Eingriffsintensität enorm, weil ein Gerät heute häufig das gesamte private und berufliche Leben abbildet. Gerade deshalb ist anwaltliche Steuerung wichtig: nicht, weil man „blockieren“ will, sondern weil man den Umfang rechtlich einhegen muss. Ohne Einhegung werden aus wenigen gesuchten Beweismitteln schnell komplette Datenwelten, die später ausgewertet werden.

WELCHE RECHTE HAT MAN WÄHREND DER DURCHSUCHUNG?

Im Kern: das Recht auf Information über die Grundlage (Beschluss/Anordnung), das Recht auf Dokumentation, und das Recht, einen Verteidiger zu kontaktieren. Außerdem sieht die StPO in bestimmten Fällen vor, dass bei der Durchsuchung Zeugen hinzugezogen werden können (klassisch § 106 StPO – in der Praxis häufig als „Durchsuchungszeugen“ bezeichnet). Wichtig ist auch die klare Grenzziehung beim Inhalt: Als Betroffene:r müssen Sie die Maßnahme nicht „kommentieren“. Schweigen ist nicht Unhöflichkeit, sondern prozessuales Schutzrecht. Wer in der Situation redet, spricht nicht „ins Leere“, sondern produziert potenziell verwertbare Akteninhalte (Vermerke, Protokollierungen, Reaktionsdeutungen). Der beste Schutz ist oft der einfachste Satz: „Ich mache keine Angaben zur Sache. Bitte über meine Verteidigung.“

WELCHE RECHTSBEHELFE GIBT ES GEGEN EINE DURCHSUCHUNG?

Gegen richterliche Anordnungen und gerichtliche Entscheidungen ist im Strafverfahren typischerweise die Beschwerde der zentrale Rechtsbehelf, geregelt in § 304 StPO. Gegen einen Durchsuchungsbeschluss kommt daher regelmäßig die Beschwerde in Betracht. Praktisch muss man dabei zwei Dinge im Blick behalten: Erstens erledigt sich eine Durchsuchung faktisch oft sofort; zweitens kann dennoch ein Interesse an nachträglicher gerichtlicher Feststellung bestehen – etwa wegen Rehabilitierung, wegen Folgewirkungen, oder weil man die Grundlage für weitere Anträge (z.B. Herausgabe, Datenlöschung, Verwertungsfragen) schaffen will. Der Rechtsschutz ist also nicht „zu spät“, nur weil die Maßnahme vorbei ist. Er ist vielmehr oft der erste Schritt, um die Akte juristisch wieder in eine kontrollierbare Bahn zu bringen.

Rechtsschutz gegen die Beschlagnahme

Daneben gibt es Rechtsschutz gegen die Beschlagnahme selbst. Wenn Gegenstände mitgenommen wurden, ist häufig entscheidend, ob die Beschlagnahme richterlich bestätigt werden muss bzw. gerichtlich überprüft werden kann – hier spielt § 98 StPO eine Rolle. Auch Anträge auf Herausgabe oder die Überprüfung der fortdauernden Verwahrung sind in der Praxis zentral, insbesondere wenn die Gegenstände beruflich benötigt werden oder wenn der Ermittlungszweck durch Kopien/Spiegelungen genauso erreicht werden könnte. In rechtlicher Sprache geht es dann um die fortdauernde Verhältnismäßigkeit der Aufbewahrung und Auswertung: Was anfangs als Sicherung plausibel war, kann später unverhältnismäßig werden, wenn die Ermittlungsbehörden lange nicht auswerten oder wenn der Zweck anders erreichbar ist.

Was bringen Rechtsbehelfe praktisch?

Was „bringen“ Rechtsbehelfe praktisch? Sie sind kein Automatismus, aber sie erfüllen drei wichtige Funktionen. Erstens schaffen sie Transparenz und Aktenklarheit: Eine gerichtliche Prüfung zwingt zur Begründung, oft auch zur Nachschärfung des Tatvorwurfs und der Auffindevermutung. Zweitens ermöglichen sie Begrenzung: Gerade bei digitalen Beweismitteln kann die anwaltliche Intervention verhindern, dass aus einer zielgerichteten Maßnahme eine uferlose Datenauswertung wird. Drittens sind sie strategisch wichtig für den weiteren Verfahrensverlauf: Wer früh Rechtsschutz betreibt, signalisiert, dass Verfahrensrechte ernst genommen werden – und schafft häufig den Rahmen für spätere Verständigungen, Einstellungen oder jedenfalls für eine kontrollierte Einlassungsstrategie nach Akteneinsicht.

KANN AUCH BEI EINER DRITTEN PERSON DURCHSUCHT WERDEN?

Rechtlich unterscheidet die StPO zwei große Fallgruppen, die in der Praxis sehr wichtig sind. Die erste ist die Durchsuchung beim Beschuldigten nach § 102 StPO. Beschuldigter ist, gegen wen sich das Verfahren richtet – wer also als Täter oder Beteiligter in Betracht kommt und von den Ermittlungsbehörden als solcher behandelt wird. Bei § 102 StPO steht im Vordergrund: Es soll Beweismaterial aufgefunden oder der Beschuldigte ergriffen werden. Die zweite Fallgruppe ist die Durchsuchung bei anderen Personen (Dritten) nach § 103 StPO. Das ist besonders brisant, weil hier Menschen betroffen sein können, die selbst nicht beschuldigt sind: Partner, Mitbewohner, Eltern, Freunde, Arbeitgeber. Bei § 103 StPO ist die Schwelle in der Logik strenger, weil der Staat in den Schutzbereich Unbeteiligter eingreift. Auch dort braucht es eine konkrete Tatsachengrundlage dafür, dass sich gerade bei dieser dritten Person Beweismittel oder die gesuchte Person befinden. Für die Praxis heißt das: Wenn die Durchsuchung „bei Dritten“ stattfindet, wird im Rechtsschutz sehr häufig geprüft, ob die Annahmen der Ermittlungsbehörden hierfür wirklich tragfähig waren – und ob mildere Mittel zur Verfügung standen.

WAS PASSIERT NACH EINER DURCHSUCHUNG?

Und damit sind wir bei dem Schritt, der nach jeder Durchsuchung entscheidend ist: Was passiert danach? Nach außen wirkt es oft wie „es ist jetzt vorbei“. In der Akte fängt es dann erst an: Auswertung, Abgleich, neue Verdachtsmomente, mögliche Folgemaßnahmen (Vorladung, weitere Durchsuchungen, Haftfragen in schweren Fällen). Der richtige nächste Schritt ist fast immer: Dokumentation sichern, Akteneinsicht beantragen, Rechtsschutz prüfen, Kommunikationsstrategie festlegen. Wer sofort nach der Maßnahme „alles erklären“ will, nimmt sich den wichtigsten Vorteil: die Kontrolle. Kontrolle im Strafverfahren entsteht nicht durch Tempo, sondern durch Informationslage. Erst Akte, dann Entscheidung – das gilt bei Durchsuchungen besonders, weil die Maßnahme häufig erst die Grundlage für das bildet, was die Ermittlungsbehörden später überhaupt behaupten können.

Strafverteidigung in München – Rechtsanwältin Caroline Kromer

Festnahme · Durchsuchung · Vorladung · Strafbefehl · U-Haft · München

Strafverfahren? Ich halte dagegen. Schweigen. Akte. Strategie.

Wenn der Staat Druck macht, zählt nur eins: Kontrolle zurückholen. Keine Erklärungen ins Blaue – wir steuern das Verfahren von Anfang an.

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