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NOTFALL · FESTNAHME

Festnahme: Wann darf die Polizei festnehmen?

Vorläufige Festnahme oder Haftbefehl: Hier erfahren Sie die Voraussetzungen, den typischen Ablauf – und welche Schritte als Nächstes folgen.

STRAFRECHT · MÜNCHEN

Voraussetzungen & Ablauf einer Festnahme

Eine Festnahme ist ein Schock: Freiheit wird entzogen, alles wirkt hektisch, die Situation ist unübersichtlich. Genau in diesem Moment stellen sich zwei Fragen, die über den weiteren Verlauf oft mehr entscheiden als alles andere: Darf die Polizei das überhaupt? Und: Was passiert jetzt als Nächstes – wie läuft das Verfahren ab? Wer hier eine klare Orientierung hat, macht weniger Fehler. Und im Strafverfahren sind es sehr häufig die ersten Minuten und Stunden, die später schwer zu korrigieren sind.

Was bedeutet „Festnahme“ juristisch – und warum das wichtig ist

Im Alltag wird „Festnahme“ oft gleichgesetzt mit „Verhaftung“ oder „Haft“. Juristisch ist die entscheidende Unterscheidung: Wird jemand vorläufig festgenommen oder wird jemand festgenommen, weil bereits ein Haftbefehl vorliegt? Beides sieht von außen ähnlich aus – die Person wird mitgenommen –, aber der Hintergrund ist unterschiedlich. Für Betroffene ist das vor allem deswegen wichtig, weil davon abhängt, wie „weit“ die Sache in diesem Moment typischerweise schon ist und welche Schritte als Nächstes zu erwarten sind.

Unabhängig davon gilt eine Grundregel: Eine Festnahme ist ein massiver Grundrechtseingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Sie ist nicht „Routine“, sondern muss sich rechtlich rechtfertigen lassen. Und sie ist immer ein Moment, in dem Betroffene besonders gefährdet sind, sich durch unbedachte Aussagen selbst zu belasten, weil der Eingriff das höchste Gut einschränkt: die Freiheit einer einzelnen Person.

Wann darf die Polizei festnehmen? Die zwei typischen Konstellationen

In der Praxis gibt es zwei Hauptwege, wie es zu einer Festnahme kommt.

Konstellation A: Vorläufige Festnahme – die Polizei hält zunächst fest, die Haftfrage wird danach geprüft

Das ist der häufigste Überraschungsmoment: Die Polizei nimmt eine Person mit, obwohl vorher kein „richterliches Papier“ vorgelegt wird. Rechtliche Grundlage hierfür ist, dass die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO vorliegen. Danach kann eine Person vorläufig festgenommen werden, wenn sie auf frischer Tat betroffen oder verfolgt ist, der Flucht verdächtigt ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

Wichtig ist dabei der Kern: Die Polizei darf nicht „einfach so“ festnehmen, sondern braucht eine tragfähige Grundlage. In tatnahen Situationen geht es darum, dass das Verfahren nicht sofort ins Leere läuft: Eine Person könnte verschwinden, Zeugen könnten sich verflüchtigen, Spuren könnten verloren gehen. Vorläufige Festnahme ist also – aus Sicht der Ermittlungsbehörden – ein Mittel, den Status quo zu sichern, bis die nächsten Schritte geprüft sind um das Verfahren gegen die Person zu sichern.

Wann kann von der vorläufigen Festnahme abgesehen werden?

Für Betroffene ist das entscheidend: In dieser Konstellation ist oft noch nicht „alles entschieden“. Ob die Staatsanwaltschaft danach einen Haftbefehl beantragt oder ob eine Entlassung erfolgt, hängt von den Umständen, der Prüfung und dem Aktenstand ab. Genau deshalb ist es so gefährlich, in dieser Phase „aufzuklären“. Viele Menschen reden, um den Druck zu senken – und liefern damit Aussagen, die später als belastendes Material festgeschrieben werden. Der sicherste Weg ist: keine Angaben zur Sache, sofort Verteidigung einschalten, die Lage danach strukturiert klären.

Konstellation B: Festnahme zur Vollstreckung – es liegt bereits ein Haftbefehl vor

Die zweite Konstellation ist für Betroffene noch belastender: Es existiert bereits ein Haftbefehl, und die Polizei nimmt aufgrund des Haftbefehls fest. Das wirkt „endgültiger“, weil bereits eine vorhandene richterliche Entscheidung vorliegt.

Auch hier gilt: Nicht diskutieren, nicht eskalieren, keine Angaben zur Sache. Der Unterschied liegt nicht darin, dass man jetzt „endlich erklären“ sollte. Der Unterschied liegt darin, dass eine bestimmte Begründung bereits feststeht und die Verteidigung danach gezielt mit der bestehenden Grundlage arbeiten kann. Wann die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen, erfahren Sie in diesem Artikel im Detail. Erfahren Sie im Näheren in diesem Fachartikel, wie aus Sicht der Strafverteidigung gegen einen Haftbefehl vorgegangen werden kann.

Gemeinsamkeit der Konstellationen: Ablauf nach Festnahme

Beide Konstellationen haben den selben Ablauf: Am Anfang steht meistens die Ansprache oder ein Zugriff. Die Polizei wird den Grund nicht immer ausführlich erklären, aber sie wird die Maßnahme durchführen. In dieser Phase ist der wichtigste Punkt: ruhig bleiben, keine hektischen Bewegungen, keine Diskussionen, keine „Gegenwehr“. Widerstandsvorwürfe entstehen schnell – oft nicht, weil jemand „kämpfen“ wollte, sondern weil er sich losreißen, wegdrehen oder „nur kurz“ etwas tun wollte - aus Schock. In keinstem Fall sollte Widerstand geleistet werden, da hieraus schnell Vorwürfe wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte entstehen gemäß § 113 StGB.

Häufig folgt eine Durchsuchung der Person (Sicherheitsaspekt) und/oder die Sicherung von Gegenständen. Dann kommt die Mitnahme zur Dienststelle. Manchmal wird eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt.

Belehrung über Rechte: § 114b StPO

Gemäß § 114b StPO ist eine festgenommene Person unverzüglich über ihre Rechte zu belehren – schriftlich und in einer für sie verständlichen Sprache. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend oder nicht möglich, muss zusätzlich eine mündliche Belehrung erfolgen; die schriftliche Belehrung ist dann nachzuholen, soweit dies zumutbar ist. Der Erhalt der Belehrung ist zu dokumentieren, entweder durch schriftliche Bestätigung des Beschuldigten oder durch Protokollierung bzw. sonstige dokumentierte Feststellung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungspersonen in Gegenwart des Beschuldigten.

Die Belehrung umfasst insbesondere folgende Hinweise: Der Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dort wird er vernommen und es wird über die weitere Inhaftierung entschieden. Er hat das Recht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er kann zu seiner Entlastung Beweiserhebungen beantragen und hat jederzeit – auch schon vor einer Vernehmung – das Recht, einen Verteidiger seiner Wahl zu kontaktieren; hierbei sind Informationen bereitzustellen, die die Kontaktaufnahme erleichtern, und es ist auf bestehende anwaltliche Notdienste hinzuweisen. In Fällen notwendiger Verteidigung kann er außerdem die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen; zugleich ist auf mögliche Kostenfolgen hinzuweisen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Festgenommene das Recht hat, eine ärztliche Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen, sowie einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauensbenachrichtigen zu lassen, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.

Soweit kein Verteidiger vorhanden ist, kann der Beschuldigte nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Akteneinsicht beantragen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen; außerdem ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO hinzuweisen.

Wird Untersuchungshaft nach der Vorführung aufrechterhalten, ist der Beschuldigte darüber zu informieren, dass er Rechtsbehelfe nutzen kann – insbesondere Beschwerde gegen den Haftbefehl oder Haftprüfung (einschließlich Antrag auf mündliche Verhandlung) – und je nach Konstellation gerichtliche Entscheidungen gegen Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug beantragen kann.

Für Sprach- und Kommunikationsbarrieren gelten zusätzliche Hinweise: Wer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist darüber zu belehren, dass er nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann. Hör- oder sprachbehinderte Beschuldigte sind auf ihre entsprechenden Wahlrechte hinzuweisen. Ausländische Staatsangehörige sind zudem darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaats verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen können.

Vorführung nach Festnahme: § 128 StPO (vorläufig) vs. § 115 StPO (Haftbefehl)

Bei der vorläufigen Festnahme gilt § 128 StPO: Wird die festgenommene Person nicht wieder freigelassen, muss sie unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter beim Amtsgericht vorgeführt werden, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist. Der Richter vernimmt den Vorgeführten entsprechend § 115 Abs. 3 StPO. Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder sind ihre Gründe entfallen, ordnet er die Freilassung an. Andernfalls kann – regelmäßig auf Antrag der Staatsanwaltschaft, ausnahmsweise bei Nichterreichbarkeit auch von Amts wegen – ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl erlassen werden.

Wenn bereits ein Haftbefehl erlassen wurde, greift § 115 StPO: Wird der Beschuldigte aufgrund des Haftbefehls ergriffen, ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen. Das Gericht hat ihn unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen. Dabei wird der Beschuldigte auf die belastenden Umstände und sein Recht hingewiesen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen; er erhält Gelegenheit, Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und entlastende Tatsachen vorzubringen. Wird die Haft aufrechterhalten, ist er über das Recht der Beschwerde und weitere Rechtsbehelfe (u.a. Haftprüfung/Haftverhandlung, gerichtliche Entscheidungen im Vollzug) zu belehren.

Wie lange darf man festgehalten werden?

Bei einer Festnahme darf die Polizei eine Person grundsätzlich so lange festhalten, bis sie einem Richter vorgeführt wird. In der Praxis bedeutet das häufig: eine Nacht in der Arrestzelle, mit Vorführung am nächsten Tag.

Anders ist es bei einer Freiheitsentziehung nur zur Identitätsfeststellung: Hier setzt § 163c StPO enge Grenzen. Die betroffene Person darf nur so lange festgehalten werden, wie die Feststellung der Identität unerlässlich ist (§ 163c Abs. 1 S. 1 StPO), und die Dauer darf insgesamt höchstens zwölf Stunden betragen (§ 163c Abs. 2 StPO).

Wie läuft eine Festnahme typischerweise in München ab?

Bei einer Festnahme in München, sollten Sie oder Ihre Angehörigen schnellstmöglich eine Strafverteidigerin kontaktieren, da schnelles Handeln erforderlich ist. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und besprechen Sie sich ausschließlich mit Ihrem Rechtsbeistand.

Bei einer Festnahme in München werden Sie in der Regel in das Polizeipräsidium in der Ettstraße 2 in der Münchner Innenstadt verbracht. Dort werden Sie in eine Arrestzelle verbracht, bis Sie am nächsten Tag - in der Regel vormittags bis mittags - einer Ermittlungsrichterin vorgeführt werden. An diesem Termin haben Sie das Recht, dass Ihre Verteidigung anwesend ist und darauf hinwirken kann, dass der Haftbefehl nicht erlassen wird, ein bestehender Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird - Sie also von der Haft verschont bleiben.

Wann eine Haftverschonung nach § 116 StPO in Betracht kommt, erfahren Sie in diesem Fachartikel.

Was Betroffene in den ersten Stunden tun sollten – und was nicht

Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Kontaktieren Sie umgehend eine Rechtsanwältin mit Fokus auf das Strafrecht. Zögern Sie oder Ihre Angehörigen nicht, meine Notfallnummer 01732484991 zu wählen. Näheres erfahren sie unter: Soforthilfe - Festnahme.

Für einen Anwalt für Strafrecht in München – Soforthilfe und Verteidigung: Startseite Kanzlei Kromer.

Strafverteidigung in München – Rechtsanwältin Caroline Kromer

Festnahme · Durchsuchung · Vorladung · Strafbefehl · U-Haft · München

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