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STRAFVERFAHREN · STPO · RECHTE & PFLICHTEN

Zeuge oder Beschuldigte:r
– Unterschied, Rechte & Pflichten

Der Status entscheidet über Aussagepflicht, Schweigerecht und Schutzrechte: § 52 StPO (Zeugnisverweigerung), § 55 StPO (Auskunftsverweigerung) – sowie die Kernrechte des Beschuldigten.

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Zeuge oder Beschuldigte:r? Unterschied, Rechte und Pflichten

Im Strafverfahren entscheidet der Status. Ob Sie im Ermittlungsverfahren als Beschuldigte:r oder als Zeuge geführt werden, ist keine sprachliche Nuance, sondern eine prozessuale Weichenstellung mit handfesten Folgen: andere Belehrungen, andere Pflichten, andere Rechte – und ein völlig anderes Risikoprofil. Genau deshalb ist die erste Aufgabe nicht, „die Sache zu erklären“, sondern juristisch sauber zu klären: Wer bin ich in diesem Verfahren – und welche prozessuale Rolle schreibt mir die Strafprozessordnung (StPO) zu?

Wer ist Beschuldigte:r – was heißt das?

Beschuldigte:r ist, wer aus Sicht der Ermittlungsbehörden als Täter:in oder Teilnehmer:in in Betracht kommt und gegen den ein Ermittlungsverfahren betrieben wird. Voraussetzung hierfür ist, dass ein sog. Anfangsverdacht und einen Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde besteht. Der Beschuldigtenstatus bedeutet: Sie stehen im Fokus staatlicher Ermittlungsmaßnahmen – und Sie sind deshalb Träger zentraler Verteidigungsrechte. Der deutsche Strafprozess ist an dieser Stelle eindeutig vom Schutzgedanken geprägt: Der Beschuldigte ist nicht „Hilfsorgan“ der Strafverfolgung, sondern Subjekt mit Abwehrrechten.

Grundrechtliche Stellung des Beschuldigten

Der Beschuldigte ist im Strafverfahren Träger eigener Verfahrensrechte und damit Subjekt des Verfahrens. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist Art. 1 Abs. 1 GG: Die Menschenwürde verlangt eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, die den Einzelnen nicht zum bloßen Mittel staatlicher Wahrheitsermittlung macht: die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Vor diesem Hintergrund sind Aussagefreiheit und Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) im Grundgesetz verankert und Ausfluss der Menschenwürde.

Sie sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausdruck einer auf der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung und zugleich im Rechtsstaatsprinzip sowie im Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgesichert. Daraus folgt die Entschließungs- und Aussagefreiheit des Beschuldigten: Er muss eigenverantwortlich und frei von unzulässigem Druck entscheiden können, ob und in welchem Umfang er sich einlässt; ein Zwang, durch eigene Aussagen die Grundlagen einer strafrechtlichen Verurteilung zu liefern, ist mit der Menschenwürde unvereinbar.

Schweigerecht, Verteidigerzugang und Vernehmungsschutz

Prozessrechtlich wird dieser Grundsatz insbesondere durch das Schweigerecht konkretisiert: Nach § 136 StPO ist der Beschuldigte zu Beginn der Vernehmung darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen; zudem ist der Zugang zum Verteidiger zu gewährleisten. Ergänzend zieht § 136a StPO klare Grenzen gegenüber Vernehmungsmethoden und untersagt insbesondere Misshandlung, Ermüdung, Täuschung, Drohung oder unzulässige Versprechen; die Wahrheitsfindung darf nicht durch Zwang oder unfaire Drucksituationen „erkauft“ werden. Auf der Ebene des Menschenrechtsschutzes wird diese Position durch das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf einen Verteidiger und die Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK bis zu einem rechtskräftigen Urteil sowie durch das Konfrontationsrecht (Befragung von Belastungszeugen) zusätzlich abgesichert.

Wer ist Zeuge – was ist das?

Demgegenüber ist der Zeuge prozessual in einer anderen Logik verortet: Der Zeuge ist im System der StPO primär Beweismittel. Er soll zur Sachverhaltsaufklärung beitragen, weil er Wahrnehmungen zur Tat oder zum Umfeld haben könnte. Daraus folgt ein Grundsatz, der viele Betroffene überrascht: Zeugen unterliegen – bei ordnungsgemäßer Ladung durch die zuständige Stelle – einer Erscheinens- und Aussagepflicht (insbesondere bei Ladungen durch Staatsanwaltschaft/Gericht. Und: Wer als Zeuge aussagt, steht unter Wahrheitspflicht. Das ist der zentrale Unterschied zum Beschuldigten. Der Beschuldigte darf schweigen; der Zeuge muss die Wahrheit sagen. Zeugen bewegen sich anderenfalls im Schatten der Falschaussagedelikte. Insbesondere § 153 StGB sieht einen Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor, wenn uneidlich vor Gericht falsch ausgesagt wird. Bei einer falschen Aussage unter Eid, sieht § 154 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Genau an diesem Punkt kippt die vermeintlich „harmlose“ Zeugenrolle in ein Hochrisiko: Aus Nervosität wird geredet, aus Unsicherheit wird ergänzt, aus „ich glaube“ wird ein „so war das“ – und plötzlich steht nicht mehr nur der Beschuldigte im Fokus, sondern auch die Glaubhaftigkeit und Strafbarkeit der eigenen Aussage.

Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage und aussagepsychologische Gutachten

Gerichte können für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage daher auch aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsgutachten einholen. Kern ist, dass ein Sachverständiger die Zeugenaussage nach wissenschaftlichen Methoden auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft. Dies wird dann herangezogen, wenn es entscheidend auf die Aussage als Beweismittel ankommt, z.B. in Aussage-gegen-Aussage Konstellationen, also wenn objektive Beweismittel sonst nicht vorliegen.

Zeugenrechte: zwei zentrale Ausnahmen

Zeugen sind nicht rechtlos. Die StPO kennt zwei große Ausnahmen, die man zwingend auseinanderhalten muss, weil sie völlig unterschiedliche Funktionen haben.

1. das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO)

Gemäß § 52 StPO besteht für die Angehörigen des Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Hierüber ist vor jeder Vernehmung zu belehren. Das Zeugnisverweigerungsrecht bedeutet, dass man Schweigen darf und keine Angaben machen muss.

Dies gilt insbesondere für:

  • Verlobte des Beschuldigten
  • der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
  • der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
  • wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht gilt gemäß § 53 StPO auch für Berufsgeheimnisträgers, sofern diese nicht von der Schweigepflicht entbunden wurden.

§ 52 StPO - das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige des Beschuldigten - knüpft an die Nähebeziehung zum Beschuldigten an. Juristisch ist das ein Schutz vor unzumutbarem Loyalitätskonflikt: Niemand soll vom Staat in die Rolle gedrängt werden, den eigenen Ehepartner, Lebenspartner oder nahen Angehörigen durch eine Aussage zu belasten. Das Zeugnisverweigerungsrecht bewahrt daher vor einer Dynamik aus Loyalität zum Beschuldigten, der Wahrheitspflicht als Zeuge und strafrechtlichen Konsequenzen. Für wen § 52 StPO gilt, hat, ein Recht, das man aktiv und strategisch sauber nutzen muss.

2. Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)

Gemäß § 55 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen in die Gefahr bringen würden wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Das Auskunftsverweigerungsrecht schützt also den Zeugen und nicht den Angeklagten.

Entgegen des Wortlauts des § 55 StPO, wonach nur Antworten auf einzelne Fragen verweigert werden dürfen, ist es allgemein anerkannt, dass das Auskunftsverweigerungsrecht zu einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht erstarkt. Voraussetzung hierfür ist nach ständiger Rechtssprechung, dass nichts übrig bleibt, was der Zeuge ohne Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bezeugen könnte. Frühzeitige Einschaltung einer Rechtsanwältin ist daher unabdingbar, um die Rechte des Zeugen zu wahren und frühzeitig die rechtliche Situation einschätzen zu können.

§ 55 StPO ist damit das juristische Schutzschild gegen Selbstbelastung in Zeugenstellung und erspart dem Zeugen eine seelische Zwangslage.

Im Rahmen von Zeugenvernehmungen gilt ebenfalls das Verbot von verbotenen Vernehmungsmethoden gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. § 136a StPO.

Schutz der Zeugen

In Deutschland sind - mit Ausnahme von Jugendstrafverfahren - die Hauptverhandlungen vor Strafgerichten öffentlich. Zeugen haben anwesend zu sein und Angaben zu ihrer Person zu machen. Die deutsche Strafprozessordnung bietet hier jedoch Maßnahmen, um einen Zeugen zu schützen.

Wohnort/Identität (§ 68 StPO)

Gemäß § 68 StPO kann der Zeuge seinen Wohnort verschweigen, wenn die Besorgnis der Gefährdung des Zeugen gegeben ist. Sofern eine Gefährdung für Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen besteht, kann der Zeuge sogar seine Identität vollständig geheim halten. Frühzeitige Mitteilung und Intervention über einen Zeugenbeistand ist daher essentiell.

Ausschluss der Öffentlichkeit

Durch frühzeitige Antragsstellung kann auch erreicht werden, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Beispiele sind hierfür, dass eine Person unter 18 Jahren vernommen werden soll oder eine Gefährdung des Zeugen zu besorgen ist. Bei bestimmten Delikten im Sexualstrafrecht soll auch hier die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen werden soll.

Entfernung des Angeklagten (§ 247 StPO / GVG)

Die Strafprozessordnung sieht auch in § 247 StPO wie auch im Gerichtsverfassungsgesetz vor, dass der Angeklagte vorübergehend während der Vernehmung des Zeugen aus dem Sitzungssaal entfernt wird, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen.

Videovernehmung / getrennte Vernehmung (§ 58a StPO, § 168e StPO)

Praxisrelevant ist auch die Videovernehmung eines Zeugen nach § 58a StPO. Im Ermittlungsverfahren greift zusätzlich § 168e StPO, wonach die richterliche Vernehmung eines Zeugen getrennt von den Anwesenheitsbeteiligten wie dem Beschuldigten und seiner Verteidigung stattfinden kann, wobei die Vernehmung durch Videotechnik mit Strandleitung durchgeführt wird, so dass auch die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten gewahrt bleiben. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann das Gericht ebenfalls bei Bestehen der dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält

Anwaltlicher Beistand (§ 68b StPO)

In Deutschland hat jeder Zeuge das Recht gemäß § 68b StPO, sich einen anwaltlichen Beistand zu bedienen.

Fazit

Wenn man es auf einen juristischen Kernsatz reduziert, lautet er: Der Beschuldigte verteidigt sich – der Zeuge beweist. Der Beschuldigte hat das verfassungsrechtliche und strafprozessuale verankerte Schweigerecht und das Recht seine Einlassung erst nach Akteneinsicht strategisch zu gestalten. Der Zeuge hat grundsätzlich eine Aussagepflicht und immer eine Wahrheitspflicht – aber zugleich starke Schutzrechte, wenn Aussage unzumutbar oder selbstbelastend wäre: § 52 StPO für die Nähebeziehung, § 55 StPO für die Selbstbelastungsgefahr.

Strafverteidigung in München – Rechtsanwältin Caroline Kromer

Festnahme · Durchsuchung · Vorladung · Strafbefehl · U-Haft · München

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