BtMG / KCanG: Strafverteidigung in München

Wo der Staat tief ermittelt, muss die Verteidigung tiefer prüfen

Professionelle Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG / KCanG) in München

Das Betäubungsmittelstrafrecht betrifft Menschen. Nicht Rollen, nicht Szenen – sondern Lebenswege, die nicht vergleichbar sind, aber oft auf denselben Tatvorwurf hinauslaufen.

Es betrifft Menschen, die im Gesundheitswesen Entscheidungen unter maximalem Druck treffen. Menschen, denen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird – oft in Lebensphasen, die von Orientierungslosigkeit, Druck oder einer Suche nach Zugehörigkeit geprägt sind.

Es betrifft Menschen unter Erfolgs- und Leistungsdruck, die funktionieren müssen, selbst wenn die Belastung die Grenze längst überschritten hat. Suchtkranke Menschen, die in einem Kreislauf feststecken, den sie allein nicht durchbrechen können.

Und es betrifft Menschen, die sich in Lebensverhältnissen wiederfinden, die geprägt sind von Strukturen, in denen der Handel mit Betäubungsmitteln alltäglich ist – oder als einziger Weg ohne Alternativen erscheint.

BTM-Strafrecht: Verteidigung bei Besitz, Handel und Einfuhr

Mit einem Medikament zur Beruhigung; mit einem Hilfsmittel gegen Schlaflosigkeit; mit Substanzen, um leistungsfähiger zu sein. Mit einem Gefallen für einen Freund. Mit einer Abhängigkeit, die unbemerkt stärker wurde als das eigene Urteilsvermögen.

Wenn die Realität von einem Moment auf den anderen kippt

Tatvorwürfe im Betäubungsmittelstrafrecht sind oft ein tiefer Einschnitt – für Menschen mit ganz unterschiedlichen Biografien und ebenso unterschiedlichen Lebensrealitäten.

Zwischen Verfahrenseinstellung und Untersuchungshaft

Die Spannbreite rechtlicher Folgen ist so vielfältig wie die Lebensrealitäten der Betroffenen. Für den einen Menschen ist das Verfahren der erste Schritt in die richtige Richtung: endlich wird die Suchtkrankheit ernst genommen und eine Therapie ermöglicht.

Für den anderen bleibt es bei einem kurzen Kontakt mit der Justiz, der in einer Verfahrenseinstellung endet. Und für einen anderen Menschen ziehen sich verdeckte Ermittlungen wie Observationen und Telekommunikationsüberwachungen über Monate – bis sie in einer Wohnungsdurchsuchung münden, häufig auch in Untersuchungshaft.

Der Rechtsstaat zeigt sich in voller Härte beim Kampf gegen Drogenkriminalität. Umso wichtiger ist es, frühzeitig eine kompetente, absolut engagierte und beharrliche Strafverteidigerin zu kontaktieren.

Ich berate und verteidige im Betäubungsmittelstrafrecht sowie KCanG

Weil Menschen keine Aktenzeichen sind – und Ermittlungen nicht unantastbar.
Weil Lebenswege komplex sind, aber Rechte klar. Und weil nicht jeder Vorwurf berechtigt ist, auch wenn er massiv vorgetragen wird.

Strafverteidigung in München und bundesweit

Ob Besitz, Handel, Einfuhr, Weitergabe oder Vorwürfe im Zusammenhang mit medizinischer Nutzung – jedes BtMG-Ermittlungsverfahren folgt eigenen Regeln und verlangt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Die entscheidende Frage lautet oft nicht „Was ist passiert?“, sondern: „Was kann bewiesen werden – und was nicht?". Wenn Sie in München oder bundesweit mit einem Vorwurf im Drogenstrafrecht konfrontiert sind, sollten Sie keine Zeit verlieren. Eine frühe, professionelle Verteidigung ist der stärkste Schutz, den Sie in einem BtMG- oder KCanG-Verfahren haben.

Verteidigung bedeutet Verantwortung

Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht bedeutet, nicht nur die Lebensrealitäten der Betroffenen zu erkennen, sondern auch das enorme Ausmaß staatlicher Eingriffsintensitäten einzuordnen.

Gerade in einem Rechtsgebiet, in dem Ermittlungsbehörden mit besonderer Härte und Tempo vorgehen, bedarf es einer Verteidigung, die frühzeitig erkennt, wann Grenzen überschritten werden und unerschütterlich handelt, um sie zu wahren.

Als Rechtsanwältin im Strafrecht in München ist es meine Verantwortung, Ihre Rechte zu schützen und mit juristischer Klarheit sowie Durchsetzungskraft das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Eine kompetente Verteidigung entscheidet darüber, ob ein Verfahren eingestellt, eine Anklage verhindert oder eine Haft vermieden wird.


Die wichtigsten Fragen im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht

Vorwürfe im Zusammenhang mit BtMG oder Cannabisstrafrecht (KCanG) sind häufig dringend, emotional belastend und können schwerwiegende Folgen für Beruf, Zukunft und Fahrerlaubnis haben. Deshalb beantworte ich die zentralen Fragen zu Hausdurchsuchung, Beschuldigtenstellung, nicht geringer Menge, Akteneinsicht, Handel/Einfuhr sowie Verteidigungsstrategien. Weitere ausführliche Inhalte finden Sie im Bereich FAQ: Betäubungsmittelstrafrecht.

Die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) wird bei KCanG/BtMG-Verdachtslagen früh eingesetzt – häufig schon bei anonymen Hinweisen oder ersten Observationsansätzen. Eine TKÜ darf gemäß § 100 a StPO nur mit richterlichem Beschluss erfolgen und setzt vor allem eine schwere Straftat voraus (sog. Katalogstraftat gemäß § 100 a Abs. 2 StGB). Darunter fällt z.B. der gewerbsmäßige Handel mit Betäubungsmitteln nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG sowie § 34 Abs. 3 S.2 Nr. 1 KCanG. Im Betäubungsmittelstrafrecht/Cannabisstrafrecht umfasst die Auswertung nicht nur Anrufe, sondern auch Messenger-Daten, Kontakte, Bewegungsprofile und gespeicherte Dateien. Technische Maßnahmen sind jedoch angreifbar: fehlende Verhältnismäßigkeit, unzureichende Begründung oder unzulässige Datenausweitung können zur Unverwertbarkeit führen.

Im Drogenstrafrecht setzen Ermittlungsbehörden häufig verdeckte Ermittler, V-Personen und mobile sowie stationäre Observationen ein. Ziel ist es, Strukturen, Lieferketten und Kontaktpersonen sichtbar zu machen – oft über Wochen oder Monate, ohne dass Betroffene es bemerken. Solche Maßnahmen sind nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt und müssen gerichtsfest dokumentiert sein. Fehler bei Anordnung, Dokumentation oder Einsatzführung können erhebliche Beweisprobleme erzeugen. Eine frühe Verteidigung prüft, ob Grenzen überschritten wurden – und nutzt Angriffspunkte konsequent.


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Ich vertrete Sie im Betäubungsmittelstrafrecht entschlossen und diskret – von der ersten Durchsuchung bis zur möglichen Einstellung des Verfahrens.

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