Strafverteidigung im Sexualstrafrecht - München & bundesweit
Sexualstrafverfahren gehören zu den sensibelsten Bereichen des Strafrechts.
Vorwürfe nach §§ 177 ff. StGB, Grenzverletzungen oder Aussagen-gegen-Aussage-Konstellationen
führen für Betroffene häufig zu existenzieller Belastung – beruflich, privat und emotional.
Als Strafverteidigerin im Sexualstrafrecht stehe ich Ihnen
frühzeitig beratend zur Seite und beantworte hier die Fragen, die in meiner Arbeit
immer wieder auftreten.
Weitere ausführliche Inhalte finden Sie im Bereich
Sexualstrafrecht und
Soforthilfe: Durchsuchung.
Bitte beachten Sie: Die folgenden Informationen ersetzen keine persönliche Beratung.
In einem vertraulichen Gespräch analysiere ich auf Grundlage der Ermittlungsakte Ihre individuelle Situation umfassend –
juristisch fundiert, diskret und mit einem klaren Fokus auf Ihrer Entlastung und
Ihren Rechten.
Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen Termin in meiner Strafrechtskanzlei in München, um die für Sie optimale Verteidigungsstrategie zu besprechen
und Sie sicher durch das Verfahren zu führen.
Schnelle Übersicht im Sexualstrafrecht
Anfangsverdacht & Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht
Bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht reagieren Ermittlungsbehörden besonders sensibel – schon kleinste Hinweise können ein Verfahren auslösen. Für Betroffene bedeutet das enorme Unsicherheit und Druck. Eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung schützt Ihre Rechte und verhindert, dass voreilige Schlüsse die Weichen stellen.
Ein Anfangsverdacht entsteht häufig bereits durch eine einfache Aussage einer Person. Die Staatsanwaltschaft muss dann prüfen, ob ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sexualdelikt bestehen.
Der Verdacht kann schon durch vage Angaben oder Nachrichten ausgelöst werden – ein klassischer Grund für vorsichtige Verteidigungsstrategien.
Nach Eingang der Anzeige leitet die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein. Dazu gehören Zeugenvernehmungen, Spurensicherung und die Auswertung digitaler Daten.
Beschuldigte erfahren davon meist erst, wenn die Polizei sie kontaktiert oder eine Vorladung zugestellt wird.
Nein. Beschuldigte müssen einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Eine Aussagepflicht besteht nicht.
Im Sexualstrafrecht ist Schweigen häufig die wichtigste Schutzmaßnahme, bis Akteneinsicht vorliegt.
Im Sexualstrafrecht wird Untersuchungshaft häufig angeordnet, da die Vorwürfe als schwerwiegend eingestuft werden und Staatsanwaltschaften oft einen erhöhten Ermittlungsdruck sehen. Häufig wird vorschnell von Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr ausgegangen, obwohl dafür klare Tatsachen fehlen. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen besteht die Gefahr, dass allein die belastende Darstellung der Zeugin zur Haft führen soll.
Für einen Haftbefehl müssen jedoch immer ein dringender Tatverdacht und ein gesetzlicher Haftgrund vorliegen. Dringender Tatverdacht bedeutet nicht, dass die Schuld feststeht. Er basiert lediglich auf einer ersten Bewertung der Aussage. Eine frühe aussagepsychologische Analyse durch die Verteidigung kann diesen Tatverdacht erheblich erschüttern und die Grundlage der U-Haft entziehen.
Fluchtgefahr wird im Sexualstrafrecht oft mit der drohenden hohen Strafe begründet, obwohl stabile Bindungen, fester Wohnsitz oder berufliche Verpflichtungen klar dagegen sprechen. Verdunkelungsgefahr wird häufig nur behauptet, ohne dass konkrete Handlungen vorliegen. Gerade hier eröffnen sich starke verteidigungsstrategische Möglichkeiten, weil die Gerichte konkrete Tatsachen verlangen und pauschale Annahmen nicht genügen.
Eine professionelle Verteidigung setzt in Sexualstrafverfahren sofort an: Durch eine frühzeitige Schutzschrift, eine detaillierte Analyse der Aussageentwicklung und die Aufdeckung von Widersprüchen lässt sich der dringende Tatverdacht und/oder die gesetzlichen Haftgründe entscheidend schwächen. Gelingt dies, kann der Haftbefehl aufgehoben oder die U-Haft außer Vollzug gesetzt werden. Schnelles Handeln ist entscheidend, denn jeder Tag in Untersuchungshaft bedeutet einen massiven Eingriff in Freiheit, Beruf, Familie und Ruf.
In vielen Sexualstrafverfahren stehen sich zwei unterschiedliche Aussagen gegenüber. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der Angaben und deren innere Konsistenz.
Gerade hier arbeitet die Verteidigung besonders strukturiert mit Widersprüchen und objektiven Fakten.
Nein. Spontane Erklärungen führen häufig zu Missverständnissen oder Fehlinterpretationen. Im Sexualstrafrecht wirkt jedes Wort nach.
Deshalb sollte grundsätzlich erst nach Akteneinsicht eine Einlassung erfolgen.
Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bereits belastbare Beweise auf ein Sexualdelikt vorliegen, etwa Aussagen oder gesicherte Spuren. Die Wahrscheinlichkeit ist aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde höher für eine Verurteilung als ein Freispruch. Der hinreichende Tatverdacht ist eine Voraussetzung für die Anklageerhebung.
Er ist eine höhere Stufe als der bloße Anfangsverdacht, der schon zu Durchsuchungen oder Beschlagnahmen führen kann.
Ja. Viele Verfahren im Sexualstrafrecht werden eingestellt, ohne dass der Beschuldigte eine Aussage macht.
Die Entscheidung basiert auf der Beweislage der Ermittlungsakten und der darin enthaltenen Zeugenaussagen, nicht auf der Frage, ob sich jemand äußert.
Direkte Akteneinsicht erhält nur die Verteidigung. Beschuldigte selbst bekommen keinen vollständigen Einblick.
Eine fundierte Verteidigungsstrategie ist erst nach Kenntnis der gesamten Ermittlungsakte möglich.
Ruhe bewahren, keine übereilten Erklärungen abgeben und sofort anwaltliche Unterstützung einholen.
Gerade bei falschen Beschuldigungen ist eine frühe, strategische Verteidigung entscheidend.
Digitale Kommunikation ist häufig ein zentrales Beweismittel – sowohl belastend als auch entlastend.
Chats können zeitliche Abläufe, Stimmungen und Zustimmung belegen oder widerlegen.
Häufige Vorwürfe & Straftatbestände
Sexualstrafrechtliche Vorwürfe reichen von Missverständnissen bis zu schwerwiegenden Anschuldigungen – und werden häufig emotional geführt. Eine genaue juristische Einordnung des Tatbestands ist entscheidend für jede Verteidigungsstrategie. Ich erläutere Ihnen transparent, was tatsächlich strafbar ist und wo Spielräume bestehen.
Ein sexueller Übergriff liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird. Entscheidend ist dabei die fehlende Freiwilligkeit – körperlicher Widerstand ist nicht zwingend erforderlich.
Die Rechtsprechung stellt zunehmend auf „Nein heißt Nein“ ab: Bereits ein verbal oder nonverbal erkennbarer entgegenstehender Wille kann genügen. Auch Schockstarre, Überraschungsmomente oder psychische Hemmungen spielen eine Rolle.
Der Tatbestand ist weit gefasst und umfasst Situationen, in denen Betroffene überrumpelt, verunsichert oder emotional unter Druck geraten.
Vergewaltigung liegt vor, wenn sexuelle Handlungen unter Gewalt, Drohung oder Ausnutzen einer schutzlosen Lage erzwungen werden. Schon eine geringe körperliche Kraftentfaltung kann ausreichen.
Das Gesetz erfasst auch Fälle ohne massive Gewalt, etwa wenn Betroffene aufgrund Überraschung oder Angst nicht reagieren. Maßgeblich ist das Erzwingen gegen den erkennbaren Willen.
Die Strafrahmen sind hoch – daher ist eine präzise, strukturierte Verteidigung entscheidend, insbesondere in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.
Sexuelle Belästigung ist eine körperliche Berührung mit eindeutig sexuellem Bezug, die gegen den Willen der betroffenen Person erfolgt. Dazu gehören unerwünschtes Anfassen, Umarmen, Begrapschen oder körpernahe Übergriffe.
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, da Intention und Wahrnehmung eine große Rolle spielen. Auch situative Faktoren, wie Alkohol oder Gruppendynamiken, werden berücksichtigt.
Bereits einmalige Berührungen können strafbar sein – unabhängig von Dauer oder Intensität.
Zuhälterei liegt vor, wenn jemand die Prostitution einer Person ausbeutet oder kontrolliert. Das umfasst das Abschöpfen von Einnahmen, das Bestimmen von Arbeitsabläufen, Druckausübung oder das Ausnutzen einer Abhängigkeitssituation.
Der Gesetzgeber stellt insbesondere darauf ab, ob die betroffene Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung eingeschränkt wird oder wirtschaftlich ausgebeutet wird.
In der Praxis geht es oft um emotionale Bindungen, finanzielle Kontrolle oder subtile Machtverhältnisse, die schwer nachweisbar sind. Eine genaue Analyse der Beweislage ist entscheidend.
Sexuelle Nötigung liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung durch Gewalt, Drohung oder Ausnutzen einer Lage erzwungen wird. Häufig geht es dabei nicht um körperliche Gewalt, sondern um psychische Dominanz oder Drucksituationen.
Im Unterschied zur Vergewaltigung kann die Handlung weniger intensiv sein, dennoch liegt ein schwerer Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor.
Die Bewertung hängt stark vom Einzelfall, der Dynamik der Beteiligten und den erkennbaren Willensbekundungen ab.
Ja. Viele Sexualdelikte sind bereits im Versuch strafbar. Das bedeutet: Es genügt, dass der Täter zur Tat ansetzt – auch wenn die Handlung nicht vollendet wird.
Gerade Situationen, in denen es zu Unterbrechungen kommt oder Betroffene fliehen konnten, führen häufig zu Versuchsanzeigen.
Für die Verteidigung ist die genaue Analyse des Ansetzens entscheidend, da hier oft große Zweifel bestehen.
Widerstand ist seit der Reform des Sexualstrafrechts kein zwingendes Kriterium mehr. Auch ohne körperliche Gegenwehr kann eine Tat strafbar sein, wenn der Wille klar erkennbar war.
Gerichte berücksichtigen psychologische Faktoren wie Angst, Schockstarre oder Überforderung. Das Fehlen von Abwehrhandlungen spricht daher nicht automatisch gegen die betroffene Person.
Daher wird jeder Fall individuell bewertet – häufig spielt die empathische Analyse des Verlaufs eine große Rolle.
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn erschwerende Umstände hinzukommen – etwa schwere Gewalt, mehrere Täter, erhebliche Erniedrigung oder die Ausnutzung einer besonderen Machtposition.
Diese Qualifikationen erhöhen den Strafrahmen deutlich und führen oft zu langen Freiheitsstrafen.
Die Verteidigung prüft genau, ob solche Umstände tatsächlich vorliegen oder nur pauschal angenommen wurden.
Abhängigkeiten – emotional, finanziell, beruflich oder sozial – können eine erhebliche Rolle spielen. Gerichte werten solche Verhältnisse oft als Indiz für Machtmissbrauch oder fehlende Freiwilligkeit.
Besonders relevant sind Beziehungen am Arbeitsplatz, in Vereinen, Schulen oder in privaten Konstellationen.
Die Bewertung ist komplex und bedarf einer genauen Analyse der individuellen Dynamik.
Nicht jedes unangemessene Verhalten ist strafbar. Strafbarkeit setzt eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen oder unter Ausnutzen einer Lage voraus.
Grenzfälle entstehen häufig bei Missverständnissen, Alkoholeinfluss oder einvernehmlichen Kontakten, die später anders bewertet werden.
Gerade deshalb ist eine neutrale, präzise Bewertung der objektiven und subjektiven Umstände essenziell.
Beweise, Aussage-gegen-Aussage & Glaubhaftigkeit
In Sexualstrafverfahren entscheidet oft die Glaubhaftigkeit einer Aussage über den Ausgang des gesamten Verfahrens. Genau hier passieren schnell Fehlbewertungen. Eine professionelle Analyse der Beweislage schützt Sie vor voreiligen Schlussfolgerungen – und sorgt dafür, dass Zweifel sichtbar werden.
Im Sexualstrafrecht gibt es häufig keine objektiven Beweise wie DNA-Spuren oder Zeugen. Daher steht regelmäßig die Aussage der anzeigenden Person der Aussage des Beschuldigten gegenüber.
Viele Betroffene glauben irrtümlich, dass ein Verfahren mangels „richtigen Beweisen“ eingestellt wird – doch die Anzeigeerstatterin oder der Anzeigeerstatter und deren Zeugenaussage ist bereits ein starkes Beweismittel.
Gerade deshalb fällt der aussagepsychologischen Analyse eine enorme Bedeutung zu. Schon kleine Widersprüche können den gesamten Tatvorwurf erschüttern.
Sexualdelikte sind gesellschaftlich hochsensibel. In der Praxis neigen Ermittlungsbehörden dazu, den Angaben der mutmaßlich betroffenen Person früh zu folgen – oft ohne die notwendige kritische Prüfung.
Dies geschieht nicht aus bösem Willen, sondern aus dem Bestreben, mögliche Opfer zu schützen. Für Beschuldigte kann dies jedoch erhebliche Nachteile bringen.
Gerade deshalb ist eine frühe Verteidigung so bedeutend, um die Ermittlungsrichtung nicht einseitig werden zu lassen.
Die Verteidigung orientiert sich an den aussagepsychologischen Kriterien des Bundesgerichtshofs. Diese prüfen, ob eine Aussage konstant, widerspruchsfrei, plausibel und ohne suggestive Einflüsse entstanden ist.
Wichtige Fragen sind dabei: Wie ist die Aussage entstanden (Aussagegenese)? Wurde sie mehrfach verändert? Gibt es Widersprüche? Passt sie zu objektiven Fakten? Könnten Motive wie Eifersucht, Rache oder Loyalitätskonflikte eine Rolle spielen?
Eine professionelle Analyse kann die Glaubhaftigkeit entscheidend infrage stellen – oft mit dem Ergebnis einer Einstellung.
Diese drei Merkmale gelten als zentrale Qualitätskriterien einer Zeugenaussage. Änderungen, Auslassungen oder spätere Ergänzungen können Zweifel an der Erinnerungsleistung oder Glaubwürdigkeit wecken.
Gerade in Verfahren ohne objektive Spuren entscheiden diese Kriterien oft über Anklage oder Einstellung.
Die Verteidigung analysiert jedes Detail – häufig mit durchschlagender Wirkung.
Psychische Erkrankungen, Belastungsstörungen oder Persönlichkeitsmerkmale können sowohl die Aussagefähigkeit als auch die Erinnerung beeinflussen.
Gerichte prüfen daher, ob Erkrankungen wie Persönlichkeitsstörungen, Trauma-Symptome oder emotionale Instabilität die Aussage geprägt haben könnten.
Auch Übertragungen, Suggestionen und unbewusste Verzerrungen spielen eine große Rolle.
Die Aussagegenese beschreibt, wie eine Aussage entstanden ist: Wurde sie spontan gemacht? Erst nach einem Streit? Nach Gesprächen mit Freunden? Nach langer Zeit?
Jede Einflussnahme – bewusst oder unbewusst – kann die Aussagequalität verändern.
Eine sorgfältige Rekonstruktion der Entstehung ist daher ein Schlüssel zur Verteidigung.
Ja. Digitale Kommunikation ist oft eines der wichtigsten Beweismittel im Sexualstrafrecht. Chats können Zustimmung, Ablehnung, emotionale Dynamiken oder Motivlagen erhellen.
Auch zeitliche Abläufe, nachträgliche Nachrichten oder widersprüchliche Darstellungen können entscheidend sein.
Gerade vermeintlich harmlose Nachrichten können das Verfahren drehen – in beide Richtungen.
Viele Verfahren beruhen ausschließlich auf der Aussage der anzeigenden Person. Das ist zulässig – aber die Hürden für eine Verurteilung sind hoch.
Fehlen objektive Anhaltspunkte, muss die Aussage einer besonders strengen Glaubhaftigkeitsprüfung standhalten.
In der Praxis enden solche Verfahren häufig mit einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.
Ja. Eine qualifizierte Schutzschrift kann die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass ein Tatnachweis nicht möglich ist.
Durch sorgfältige Analyse, Aufarbeitung von Widersprüchen und Motiven und Herausarbeiten alternativer Deutungen können Verteidiger die Aktenlage wesentlich beeinflussen.
Oft führt dies zu einer Einstellung – ohne Anklage, ohne Hauptverhandlung, ohne öffentliche Belastung.
Nein. Gerade im Sexualstrafrecht ist Schweigen die wichtigste Schutzmaßnahme. Jedes Wort kann später gegen Sie verwendet oder falsch interpretiert werden.
Die Verteidigung kann den Termin sofort absagen und Akteneinsicht beantragen – erst danach sollte eine fundierte Einlassung erfolgen.
Frühe anwaltliche Intervention ist einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.
Strafrahmen, Folgen & Verteidigungsstrategien
Sexualstrafrechtliche Verfahren können weitreichende juristische und persönliche Folgen haben. Umso wichtiger ist eine Verteidigung, die Risiken erkennt und aktiv steuert. Mit einer klaren Strategie lassen sich viele Belastungen reduzieren – oft sogar schon im Ermittlungsstadium.
Von einer Aussage-gegen-Aussage-Situation spricht man, wenn die belastende Aussage das einzige direkte Beweismittel ist und keine objektiven Spuren oder unabhängigen Zeugen vorliegen. Eine Beschuldigung allein genügt jedoch nicht für eine Verurteilung. Die Gerichte müssen die Aussage umfassend auf Glaubhaftigkeit prüfen und dürfen bestehende Zweifel nicht ignorieren. Gerade in Sexualstrafverfahren führt eine fundierte Analyse der Aussageentwicklung häufig zu erheblichen Zweifeln, die eine Anklage oder Verurteilung verhindern können.
Der Bundesgerichtshof stellt bei Aussage-gegen-Aussage besonders hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung. Die Aussage muss vollständig dargestellt, nachvollziehbar analysiert und mit früheren Schilderungen verglichen werden. Widersprüche, Auslassungen und Veränderungen dürfen nicht übergangen werden. Die Entscheidungsgründe müssen klar zeigen, auf welcher Grundlage das Gericht seine Überzeugung gewonnen hat. Wird dies nicht eingehalten, ist das Urteil rechtsfehlerhaft – ein häufiges Einfallstor für erfolgreiche Verteidigung.
Bei komplexen Beweislagen sind Gerichte verpflichtet, die belastende Aussage vollständig und in ihrer Gesamtheit wiederzugeben. Die Entwicklung der Aussage über alle Vernehmungen hinweg muss detailliert geprüft werden. Widersprüche dürfen nicht relativiert werden, sondern müssen in die Gesamtwürdigung einfließen. Die Urteilsbegründung muss klar darlegen, weshalb die Aussage als glaubhaft eingestuft wurde. Oberflächliche oder fragmentarische Darstellungen genügen den hohen Anforderungen des Sexualstrafrechts nicht.
Die psychische Verfassung der Belastungszeugin beeinflusst die Wahrnehmung, Erinnerung und Darstellung eines Geschehens maßgeblich. Deshalb ist eine gründliche Prüfung der Aussagetüchtigkeit notwendig. Diagnosen, Medikamente, Traumatisierungen und Persönlichkeitsmerkmale müssen fachlich untersucht und nachvollziehbar dokumentiert werden. Oberflächliche Einschätzungen oder unkritisch übernommene Vorbefunde genügen nicht und können die Verlässlichkeit einer Aussage erheblich infrage stellen.
Eine glaubhafte Aussage zeichnet sich durch eine stabile Kerndarstellung, nachvollziehbare und lebensnahe Schilderungen sowie sinnlich erfahrbare Details aus. Realistische Unsicherheiten, kleine Selbstkorrekturen und eine erkennbar eigenständige Erinnerung sprechen für Authentizität. Veränderungen, späte Ergänzungen oder unplausible Abläufe können hingegen erhebliche Zweifel begründen. Die Gerichte müssen genau prüfen, ob der geschilderte Ablauf mit den bekannten Tatsachen und menschlicher Alltagserfahrung vereinbar ist.
Jede Aussage wird von Motiven begleitet – unabhängig davon, ob sie wahr oder falsch ist. Bei einer möglichen Falschbeschuldigung können persönliche Konflikte, Trennungssituationen, Eifersucht, Drucksituationen oder emotionale Belastungen eine Rolle spielen. Die Aufgabe der Verteidigung besteht darin, solche Hintergründe sichtbar zu machen, ohne sie zu unterstellen. Eine sorgfältige Motivationsanalyse kann entscheidend dazu beitragen, Zweifel an der Belastungsschilderung zu begründen.
Die effektivsten Strategien beginnen früh: Eine umfassende Schutzschrift, eine präzise Analyse der Aussageentwicklung und die Identifikation von Widersprüchen schaffen häufig bereits vor einer Anklage erheblichen Druck. Ergänzend dazu ist die kritische Prüfung von Gutachten und die gezielte Vorbereitung auf Zeugenbefragungen entscheidend. Ziel ist immer eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, um eine öffentliche Hauptverhandlung und die damit verbundenen Belastungen zu vermeiden.
Häufige Fehler bestehen in einer oberflächlichen Glaubhaftigkeitsprüfung, einer unkritischen Übernahme von Gutachten oder einer unzureichenden Analyse der Aussageentwicklung. Zeitdruck, Routine und mangelnde aussagepsychologische Fortbildung führen oft dazu, dass Widersprüche oder relevante Details übersehen werden. Solche Versäumnisse können im Verfahren entscheidende Ansatzpunkte für die Verteidigung darstellen.
Aussagepsychologische Gutachten müssen wissenschaftlichen Standards entsprechen. Unvollständige Explorationen, fehlende Befundtatsachen, veraltete Methoden oder die Übernahme fremder Diagnosen ohne eigene Prüfung machen ein Gutachten angreifbar. Eine detaillierte Analyse dieser Schwächen und die Beantragung ergänzender Untersuchungen oder eines neuen Gutachtens können das Verfahren entscheidend beeinflussen.
Die ersten Stunden sind entscheidend. Schweigen ist zwingend – jede spontane Aussage kann später gegen Sie verwendet werden. Eine Kontaktaufnahme zur anzeigenden Person ist unbedingt zu vermeiden. Ebenso sollten Sie keine Erklärungen abgeben oder eigene Ermittlungen anstellen. Wichtig ist die sofortige Mandatierung eines spezialisierten Strafverteidigers, damit Beweise gesichert, Kommunikationsverläufe dokumentiert und die Akte frühzeitig ausgewertet werden können. Mit einer strukturierten Strategie lassen sich häufig Einstellungen oder Freisprüche erreichen.
Rechte des Beschuldigten & Verhaltenstipps
Wer mit einem Vorwurf im Sexualstrafrecht konfrontiert wird, steht unter enormem Druck – und trifft schnell falsche Entscheidungen. Ihre Rechte schützen Sie stärker, als viele glauben. Ich führe Sie sicher durch jeden Schritt und sorge dafür, dass Sie keine Fehler machen, die später nicht mehr korrigierbar sind.
Die ersten Stunden nach einem Sexualvorwurf sind entscheidend. Schweigen ist zwingend, denn jede spontane Erklärung kann später gegen Sie verwendet werden. Besonders gefährlich ist jede Kontaktaufnahme zur Belastungszeugin, sei es durch Nachrichten, Anrufe oder vermeintlich klärende Worte. Solche Handlungen werden häufig als Druck oder Schuldindiz bewertet. Auch Erklärungen gegenüber Polizei, Freunden oder Bekannten können missverstanden werden. Erst die frühzeitige Einschaltung einer spezialisierten Strafverteidigung schützt Sie vor Fehlern, die sich nicht wieder rückgängig machen lassen.
Die Vergewaltigung gehört zu den schwersten Sexualdelikten. Der gesetzliche Strafrahmen beginnt bei einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren und reicht in besonders schweren Fällen bis zu fünfzehn Jahren. Gleichzeitig dürfen Gerichte eine Verurteilung nur aussprechen, wenn die belastende Aussage den strengen Anforderungen der Rechtsprechung standhält. Bereits geringe Zweifel können das Verfahren zum Einsturz bringen. Eine sorgfältige Aussageanalyse und eine präzise Verteidigungsstrategie sind daher essenziell, um eine ungerechtfertigte Verurteilung zu verhindern.
Sie sind niemals verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zu machen. Im Sexualstrafrecht ist Schweigen der stärkste Schutz. Jede unbedachte Aussage kann missverstanden werden oder sich später nicht mehr korrigieren lassen. Auch ein Nichterscheinen zur polizeilichen Vernehmung ist vollkommen rechtmäßig. Erst nach Akteneinsicht lässt sich einschätzen, ob und welche Stellungnahme sinnvoll ist. Schweigen schützt – und schadet niemals.
Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, welche Aussagen bereits protokolliert wurden oder welche Beweise vorliegen. Eine Stellungnahme ins Blaue hinein ist ein schwerwiegender Fehler. Erst die vollständige Kenntnis der Ermittlungsakte ermöglicht eine fundierte Bewertung der Vorwürfe. Eine professionelle Verteidigung beginnt daher immer mit der Akteneinsicht – sie ist die Grundlage jeder sinnvollen Strategie.
Viele Beschuldigte glauben, ein Gespräch oder eine kurze Erklärung könne ein Missverständnis beseitigen. Im Sexualstrafrecht ist das Gegenteil der Fall. Jede Rechtfertigung schafft neue Angriffspunkte und wird später mit den Ermittlungsakten abgeglichen. Selbst gut gemeinte Aussagen können schwerwiegende Nachteile verursachen. Professionelle Verteidigung bedeutet deshalb: Keine Erklärungen ohne Akteneinsicht und niemals ohne anwaltliche Beratung.
Frühere Nachrichten, Chats und Social-Media-Verläufe spielen in Sexualverfahren oft eine zentrale Rolle. Einzelne Sätze, Emojis oder intime Inhalte können ohne Kontext falsch interpretiert werden. Deshalb ist es wichtig, alle relevanten Verläufe vollständig zu sichern und nicht zu löschen oder zu verändern. Die richtige juristische Einordnung solcher Kommunikation kann später entscheidend entlasten und Missverständnisse auflösen.
Unter keinen Umständen! Eigene Nachforschungen oder Gespräche im Umfeld der Belastungszeugin sind äußerst riskant. Sie können als Versuch gewertet werden, Einfluss zu nehmen oder Druck auszuüben. Selbst unverfängliche Kontaktaufnahmen können dem Verfahren massiv schaden: Emotionen spielen eine große Rolle und bringen Sie in hochriskante Situationen. Jede Form der Klärung muss ausschließlich über die Verteidigung im Rahmen des Verfahrens erfolgen. Nur so lassen sich schwerwiegende rechtliche Folgen vermeiden.
Wurde gegen Sie der Vorwurf einer Sexualstraftat erhoben?
Mir ist bewusst, dass dieser Moment mit Unsicherheit und Ohnmacht verbunden sein kann.
In meiner Kanzlei werden Sie mit Respekt und Diskretion beraten.
INTEGRITÄT
Ehrlichkeit · Verantwortung
Authentizität · Konsequenz
FACHWISSEN
Präzision · Strategie
Weiterbildung · Erfahrung
MENSCHLICH
KEIT
Respekt · Zuhören
Verstehen · Empathie
Kontakt
Ihre Anfrage beantworte ich persönlich und vertraulich.
In Notfällen bin ich rund um die Uhr erreichbar.
- +49 (0) 89 41613831
- +49 (0) 89 41613864
- +49 (0) 173 2484991 (in Notfällen)
- kanzlei@kromer-legal.de
-
Bürozeiten
Montag – Freitag: 8:00 – 19:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung
Zum Schutz Ihrer Daten wird Google Maps erst nach Ihrer Zustimmung geladen.