Jugendstrafrecht: Häufige Fragen

Erfahren Sie alles Wichtige zum Jugendstrafrecht: von ersten Ermittlungsmaßnahmen über pädagogische Sanktionen bis hin zu den Chancen auf Einstellung nach §§ 45, 47 JGG.

Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht – verständlich erklärt von Ihrer Strafverteidigerin in München

Jugendstrafverfahren zählen zu den sensibelsten Bereichen der Strafverteidigung. Delikte wie Diebstahl, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Drogenbesitz oder Online-Delikte werden bei Jugendlichen rechtlich anders bewertet als bei Erwachsenen – denn das Jugendstrafrecht stellt Erziehung, Entwicklung und Zukunftsschutz in den Mittelpunkt.

Für Eltern und Jugendliche die das 18. Lebensjahr zur Tatzeit noch nicht vollendet haben, ist die Situation jedoch oft äußerst belastend: Sorge um die Zukunft, Unsicherheit über mögliche Strafen, die Frage, ob ein Eintrag ins Führungszeugnis droht, und die Angst vor einer Gerichtsverhandlung prägen diese Phase.

Als Strafverteidigerin in München begleite ich Jugendliche und Familien durch das gesamte Verfahren, prüfe die Ermittlungsakte, schütze die Rechte des Jugendlichen und nutze alle Chancen, um Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG, pädagogische Maßnahmen oder diskrete Lösungen zu erreichen. Weitere ausführliche Inhalte finden Sie im Bereich Jugendstrafrecht,
Soforthilfe: Durchsuchung sowie Soforthilfe: Festnahme.


Bitte beachten Sie: Die folgenden Hinweise ersetzen keine persönliche Beratung. In einem vertraulichen Gespräch analysiere ich Ihren Fall umfassend – diskret, klar strukturiert und mit dem Ziel, Ihre beruflichen und persönlichen Interessen bestmöglich zu schützen.

Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen Termin, um die für Sie optimale Verteidigungsstrategie zu besprechen und Sie sicher durch das Verfahren zu führen.

Ermittlungsverfahren & Vorladungen

Im Jugendstrafrecht entscheiden die ersten Schritte im Ermittlungsverfahren über den Ausgang des gesamten Verfahrens. Hier erfahren Eltern und Jugendliche, welche Rechte bestehen, wie mit polizeilichen Vorladungen umzugehen ist und warum frühzeitige Verteidigungsstrategie entscheidend ist.

Nein. Bei einer polizeilichen Vorladung besteht für Jugendliche keine Pflicht zu erscheinen. Und: Es besteht niemals eine Pflicht zur Aussage, weder für Jugendliche noch für Erwachsene. Gerade im Jugendstrafrecht ist Schweigen oft die wichtigste Schutzmaßnahme, bis Akteneinsicht vorliegt.

Nein. Unschuld schützt nicht vor Fehlinterpretationen. Eine vorschnelle Aussage kann im Jugendstrafrecht schwer korrigierbare Folgen haben. Erst nach Akteneinsicht ist erkennbar, ob eine Stellungnahme sinnvoll oder riskant ist.

Sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft den Verdacht hat, dass ein Jugendlicher eine Straftat begangen haben könnte. Ab diesem Moment gelten wichtige Rechte: Schweigen, Anwalt, keine Aussagepflicht.

Ja – Eltern dürfen anwesend sein. Aber: Die sinnvollste Entscheidung ist, gar nicht zur Vernehmung zu gehen, bevor eine Strafverteidigerin die Akte geprüft hat. Alles andere birgt vermeidbare Risiken. Als Rechtsanwältin kann ich umgehend den Termin zur polizeilichen Vernehmung für meine Mandanten absagen.

Nichts – außer dass Sie alles richtig gemacht haben. Wichtig: Sollten Sie eine Ladung von der Staatsanwaltschaft bekommen haben, dann müssen Sie erscheinen, aber Ihr Kind hat das Recht zu Schweigen. Davon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden. Das Verfahren läuft schriftlich weiter, bis die Verteidigung Akteneinsicht beantragt und den Sachverhalt prüft. Erst nach dieser Prüfung ist es möglich, eine Einlassung, also Angaben zum Tatvorwurf machen zu können oder nicht.

Akteneinsicht erhält ausschließlich eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt. Erst die Akte zeigt, welche Beweise existieren, wie die Polizei den Fall bewertet und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Ruhe bewahren, keine Aussagen und sofort anwaltlichen Rat einholen. Schulvorfälle werden häufig vorschnell strafrechtlich bewertet – oft lassen sich Verfahren frühzeitig einstellen. Auf keinen Fall sollte Ihr Kind Angaben zum Sachverhalt in der Schule machen z.B. im Rahmen eines Lehrergesprächs, denn hier kann der Lehrer als Zeuge im späteren Verlauf des Verfahrens herangezogen werden.

Nach der Anzeige prüft die Polizei den sog. Anfangsverdacht. Anschließend folgen Ermittlungen, Zeugenbefragungen, Gutachten oder Vorladungen. Mit guter Verteidigung lassen sich viele Verfahren frühzeitig in Korrespondenz zur Jugendstaatsanwaltschaft oder dem Jugendgericht nach §§ 45, 47 JGG einstellen.

Keine Panik – und keine PIN herausgeben. Die Herausgabe der PIN ist freiwillig. Niemals müssen Sie oder Ihr Kind in diesem Rahmen aktiv mitwirken und PINs herausgeben. Eine Verteidigerin prüft die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung und stellt ggf. Rückgabeanträge oder Widersprüche.

Schweigen. Keine Rechtfertigungen. Keine Gespräche mit Polizei oder Betroffenen. Fehlbeschuldigungen sind im Jugendstrafrecht häufig – eine klare Verteidigungsstrategie klärt die Fakten. Das Wichtigste: erst nachdem die Ermittlungsakten vorliegen, kann geprüft werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Alles davor beinhaltet ein massives Risiko, die Situation und eigene Position zu verschlechtern.

Schweigen. Keine Rechtfertigungen. Keine Gespräche mit Polizei oder Betroffenen. Fehlbeschuldigungen sind im Jugendstrafrecht häufig – eine klare Verteidigungsstrategie klärt die Fakten. Das Wichtigste: erst nachdem die Ermittlungsakten vorliegen, kann geprüft werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Alles davor beinhaltet ein massives Risiko, die Situation und eigene Position zu verschlechtern.


Jugendliche & Straftat

Das Jugendgerichtsgesetz stellt Jugendliche und Heranwachsende unter besonderen Schutz. Dieser Abschnitt erklärt die wichtigsten rechtlichen Unterschiede, typische Sanktionen und wie das Jugendstrafverfahren abläuft – klar strukturiert und verständlich.

Heranwachsender ist gemäß § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz jede Person, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Die Strafmündigkeit beginnt mit 14 Jahren. Ebenso die Anwendung des Jugendstrafgesetzes für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Gemäß § 103 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes wendet der Richter bei Heranwachsenden (18. bis 21. Lebensjahr) die Vorschriften für Jugendliche entsprechend an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so wendet der Richter nicht das Jugendstrafgesetz an, sondern das Erwachsenenstrafrecht.

Nein. Nur unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes wendet der Richter bei Heranwachsenden (18. bis 21. Lebensjahr zur Tatzeit) die Vorschriften für Jugendliche entsprechend an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so wendet der Richter nicht das Jugendstrafgesetz an, sondern das Erwachsenenstrafrecht.

Im Jugendstrafrecht stehen Erziehungsmaßnahmen im Vordergrund: Auflagen, Arbeitsstunden, Gespräche, soziale Trainings. Bei Ersttätern kommt es häufig zu Einstellungen. Nur bei schweren oder wiederholten Taten drohen Jugendarrest oder gar Jugendstrafe.

Jugendstrafrecht verfolgt einen eigenen Zweck: **erziehen statt bestrafen**. Strafen sind milder, individueller und pädagogisch ausgerichtet. Alter, Reife, Entwicklung, Umfeld und Belastungen spielen eine große Rolle bei der Entscheidung.

Jugendstrafrecht verfolgt einen eigenen Zweck: erziehen statt bestrafen. Strafen sind milder, individueller und pädagogisch ausgerichtet. Alter, Reife, Entwicklung, Umfeld und Belastungen spielen eine große Rolle bei der Entscheidung.

Möglich sind Erziehungsmaßregeln wie Weisungen, Teilnahme am sozialen Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich gemäß §§ 9 ff. Jugendgerichtsgesetz, Zuchtmittel wie Arrest oder Verwarnung nach §§ 13 ff. des Jugendgerichtsgesetz sowie in seltenen Fällen Jugendstrafe. Die Entscheidung richtet sich nach der Tat, Persönlichkeit, Reife, Entwicklung und Tatverhalten.

Ein TOA kann das Verfahren erheblich erleichtern: Entlastung des Jugendlichen, bessere Prognose, häufige Einstellungsentscheidungen. Er zeigt Einsicht, Verantwortung und Bereitschaft zur Wiedergutmachung – ein starker Faktor im Jugendstrafverfahren.

Schule, Familie, Freizeitverhalten, Unterstützungsstrukturen und Belastungen werden besonders stark berücksichtigt. Ein stabiles Umfeld wirkt sich entlastend aus und begünstigt Einstellungen oder milde Maßnahmen.

Bei schweren oder wiederholten Taten, bei fehlender Einsicht oder wenn erzieherische Maßnahmen zuvor gescheitert sind. Auch dann lässt sich die Strafe oft reduzieren, wenn Reife und Entwicklung schlüssig dargestellt werden.

Ein Geständnis kann hilfreich sein – aber nur zum richtigen Zeitpunkt und nach Akteneinsicht. Frühe spontane Aussagen richten oft mehr Schaden an als Nutzen. Die Entscheidung ist immer Teil der Verteidigungsstrategie.

Wiederholende Straftaten erhöhen den Druck der Staatsanwaltschaft, doch auch dann sind Einstellungen möglich. Wichtig sind klare Perspektiven, Maßnahmen, Therapieansätze oder soziale Unterstützung – das wirkt stark strafmildernd.

Das Erziehungsregister nach §§ 59,60 BZRG ist ein nicht öffentliches Register innerhalb des Bundeszentralregisters, in dem ausschließlich jugendstrafrechtliche Maßnahmen nach dem JGG gespeichert werden.

Diese Eintragungen werden mit der Vollendung des 24. Lebensjahrs entfernt, wenn keine Freiheits-, Jugendstrafe oder ein Strafarrest in das Zentralregister eingetragen ist. Als Rechtsanwältin im Strafrecht kann ich Ihnen heirüber vertiefte Informationen mitteilen.

Hausdurchsuchung, Festnahme, U-Haft im Jugendstrafrecht

Hausdurchsuchungen, Festnahmen und Untersuchungshaft gehören zu den einschneidendsten Maßnahmen im Jugendstrafrecht. Dieser Abschnitt zeigt, welche Rechte Jugendliche haben, was Eltern tun müssen und wie die Verteidigung in dieser Phase das Verfahren entscheidend beeinflussen kann.

Bleiben Sie ruhig und besonnen. Öffnen Sie die Tür, aber lassen Sie niemanden ohne Durchsuchungsbeschluss herein. Schweigen Sie zur Sache und kontaktieren Sie sofort eine erfahrene Strafverteidigerin. Die Polizei muss den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen – nehmen Sie eine Kopie und handeln Sie erst dann. Bei Gefahr im Verzug muss dies begründet werden. Unterschreiben Sie oder Ihr Kind nichts und machen sie keine Aussagen, bevor die Akte geprüft ist.

Als Elternteil dürfen Sie bei der Durchsuchung anwesend sein. Wichtig: Auch wenn Sie anwesend sind, darf Ihr Kind zur Sache keine Angaben machen. Sobald die Polizei mit der Durchsuchung beginnt, **kontaktieren Sie umgehend Ihre Anwältin**, die sicherstellt, dass Ihre Rechte und die Ihres Kindes gewahrt bleiben.

Wenn Ihr Kind festgenommen wird, bedeutet das, dass die Staatsanwaltschaft/Gericht in der Regel von einem dringenden Tatverdacht ausgeht. Es folgt die Übergabe an den Ermittlungsrichter, der entscheidet, ob Untersuchungshaft angeordnet wird. Die Rechte des Jugendlichen, wie Schweigen und Anwalt, müssen gewahrt bleiben – dies ist auch ein Moment, in dem umgehend anwaltliche Hilfe notwendig ist.

Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern eine präventive staatliche Maßnahme, um den Jugendlichen während der Ermittlungen in Haft zu behalten, um das Verfahren zu sichern. Zwingend erfordrlich ist, dass gemß § 112 StPO ein Haftgrund vorliegt. Es gelten jedoch besondere Fristen. In der Regel dauert die U-Haft **maximal 6 Monate**, kann aber durch Antrag verlängert werden.

Wenn Ihr Kind festgenommen wurde, können Sie über den Ermittlungsrichter, die Polizei oder den Anwalt Informationen erhalten. In der Regel befindet sich Ihr Kind im Polizeipräsidium, um einem Ermittlungsrichter vorgeführt zu werden. Entscheidend ist, dass Sie umgehend Kontakt zu einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin für Strafrecht aufnehmen, um die Rechte Ihres Kindes zu wahren.

Nach der Festnahme wird Ihr Kind zunächst zum Ermittlungsrichter gebracht. Dieser entscheidet, ob die Haft beibehalten wird oder ein Haftbefehl ggf. durch Auflagen oder eine Sicherheitsleistung außer Vollzug gesetzt wird. In vielen Fällen ist der Frühkontakt mit einem Strafverteidiger entscheidend, denn dieser kann hierauf bereits zielgerichtet einwirken. Zögern Sie daher nicht, Kontakt aufzunehmen.

Die Polizei führt eine Hausdurchsuchung/Wohnungsdurchsuchung durch, wenn die Strafverfolgungsbehörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte vermutet, Beweismittel zu finden. Wichtig: Nichts unterschreiben und keine Aussagen zur Sache machen. Wenn Ihr Kind nicht anwesend ist, können Sie als Elternteil den richterlichen Durchsuchungsbeschluss verlangen und die Polizei nicht ohne diesen Zugang gewähren. Kontaktieren Sie im besten Falle noch zuvor eine Rechtsanwältin/Rechtsanwalt für Strafrecht. Eine Anwältin kann die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung überprüfen und Beschwerde einlegen, sondern auch während der Durchsuchung bereits anwesend sein.

Eltern können den Besuch bei Ihrem Kind in der U-Haft beantragen. Erforderlich ist ein Sprechschein, der von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt für Strafrecht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt wird.


Gericht, Strafmaß, Verteidigung & Ablauf im Jugendstrafrecht

Vor dem Jugendgericht gelten besondere Regeln: Erziehungsmaßnahme statt Bestrafung, individuelle Betrachtung statt starrer Strafrahmen. Dieser Abschnitt erklärt, wie das Verfahren abläuft, welche Entscheidungen möglich sind und wie Verteidigung das Strafmaß beeinflusst.

Ein stabiles Umfeld wirkt massiv strafmildernd: Schule, Ausbildung, Struktur, Therapie, soziales Engagement, familiäre Unterstützung – all das beeinflusst die Entscheidung des Gerichts. Eine Verteidigerin wird frühzeitig beraten, wie die Prognose bestmöglich dargestellt wird.

Ja, bei einer ordnungsgemäßen Ladung muss der Jugendliche/Heranwachsende persönlich erscheinen – sonst kann nach § 230 StPO ein Sitzungshaftbefehl ergehen. Eltern können ihr Kind begleiten. Die Verteidigerin bereitet den Jugendlichen auf das Gespräch mit dem Jugendrichter vor, sodass er reif, reflektiert und sicher auftritt.

Nein. Um den Jugendlichen vor Stigmatisierung zu schützen, sind Verhandlungen wie auch die Urteilsverkündung gemäß § 48 Abs. 1 JGG nicht öffentlich. Bei Heranwachsenden ist die Sitzung öffentlich.

Nach § 47 JGG kann das Jugendgericht das Verfahren nach Anklageerhebung einstellen, wenn keine förmliche Verurteilung erforderlich ist. Die Vorschrift ist eine der wichtigsten Entlastungsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht. Eingestellt wird insbesondere dann, wenn: – eine Maßnahme nach § 45 Abs. 2 JGG bereits durchgeführt oder eingeleitet wurde, – der Jugendliche geständig ist und eine pädagogische Maßnahme nach § 45 Abs. 3 JGG ausreichend erscheint, – die Schuld gering ist oder – der Jugendliche mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Oft erfolgt zunächst eine vorläufige Einstellung, verbunden mit Auflagen oder Weisungen für maximal sechs Monate. Werden diese erfüllt, stellt das Gericht endgültig ein – ohne Strafe, ohne Verurteilung, ohne Eintrag im Führungszeugnis. Eine Einstellung nach § 47 JGG ist nicht anfechtbar und zählt zu den größten Chancen im Jugendstrafrecht, weil sie den Fokus auf Erziehung statt Bestrafung legt und langfristige Folgen für die Zukunft vermeidet.


Unsicher, welche Schritte im Jugendstrafrecht jetzt richtig sind?

Im Jugendstrafrecht ist eine frühe Einschätzung hilfreich, um den richtigen Weg einzuschlagen. Ich kläre Ihre Fragen, bewerte die Situation und gebe Ihnen eine klare, ruhige Einschätzung der nächsten Schritte.

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