BtMG- & Cannabisstrafrecht: Häufige Fragen

Kernfragen zu Besitz, Anbau, Handel und medizinischem Cannabis – präzise erklärt und verständlich für Ihre individuelle Situation.

Typische Vorwürfe im Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) betreffen häufig Vorwürfe wie Besitz, Erwerb, Anbau, Handeltreiben, Einfuhr oder Aufbewahrung von Cannabis, Marihuana, Haschisch, Kokain, Amphetaminen, Methamphetamin, Ecstasy oder anderen Betäubungsmitteln.

Risiken bereits bei geringen Mengen und THC-Nachweisen

Bereits geringe Mengen, THC-Werte im Blut, Fahren unter Cannabis, Drogenschnelltests, positive Urinproben oder der Verdacht auf Konsum genügen oft für Ermittlungsverfahren, Durchsuchungen, Sicherstellungen und teils schwerwiegende strafrechtliche Folgen.

Besonderheiten bei Cannabisdelikten

Besonders bei Cannabisdelikten – etwa Eigenbedarf, medizinisches Cannabis, Joint im Auto, Führerscheinentzug wegen THC, Überschreiten der „geringen Menge“ oder Verdacht auf gewerbsmäßiges Handeltreiben – ist eine frühzeitige anwaltliche Verteidigung entscheidend.

Juristische Prüfung & Verteidigungsstrategie

Ich beantrage für Sie Akteneinsicht, überprüfe die Beweislast, THC-Grenzwerte, Gutachten, toxikologische Analysen sowie die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen wie Blutentnahmen, Wohnungsdurchsuchungen und Fahrzeugkontrollen.

Ziele der Verteidigung im BtMG-Verfahren

Ziel ist stets die Einstellung des Verfahrens, die Vermeidung eines Strafbefehls, die Reduzierung des Vorwurfs oder der Schutz vor Eintragungen ins Bundeszentralregister, MPU-Anordnungen und Führerscheinmaßnahmen. Weitere ausführliche Inhalte finden Sie im Bereich
Betäubungsmittelstrafrecht / Cannabisstrafrecht, Haftsachen,
Soforthilfe: Durchsuchung, Soforthilfe: Festnahme sowie in meinem Soforthilferatgeber für Angehörige einer inhaftierten Person.

Bitte beachten Sie: Die hier gegebenen Informationen ersetzen keine anwaltliche Beratung. In einem persönlichen Gespräch kläre ich Ihre individuelle Situation umfassend – diskret, verständlich und mit dem Ziel, Ihnen Sicherheit zu geben und Ihre Rechte zu wahren.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin, um Ihre Fragen im Detail zu besprechen.

Akute Notfälle im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht (BtMG & KCanG)

Bei Hausdurchsuchung, Vorladung oder Festnahme zählt jede Minute. In Notfallsituationen im BtMG- und Cannabisrecht ist eine schnelle, taktisch saubere Reaktion entscheidend. Eine spezialisierte Strafverteidigung schützt vor Fehlern, die später kaum noch korrigierbar sind.

Als Beschuldigte:r müssen Sie zur Polizei nicht hingehen

Erhalten Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigte:r, besteht keine Pflicht zu erscheinen. Sie müssen weder zur Polizei gehen noch Angaben zur Sache machen. Es ist rechtlich völlig zulässig, die Vorladung zu ignorieren.

Sofort Strafverteidigerin / Anwalt für Strafrecht einschalten

Statt selbst mit der Polizei zu sprechen, sollten Sie unverzüglich eine spezialisierte Strafverteidigerin kontaktieren. Nur die Verteidigung erhält Akteneinsicht und kann einschätzen, welcher konkrete Vorwurf im Raum steht, bevor über eine Aussage nachgedacht wird.

Unterschied: Polizei vs. Staatsanwaltschaft oder Gericht

Eine Vorladung durch die Polizei ist freiwillig. Bei einer Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht kann eine Erscheinenspflicht bestehen – aber keine Pflicht zur Aussage. Ihr Schweigerecht gilt immer.

Ohne anwaltliche Beratung sollten Sie auf keine Vorladung reagieren und auch telefonisch nichts erklären.

Typischer Ablauf einer Durchsuchung

Hausdurchsuchungen finden oft frühmorgens statt und stützen sich auf einen Durchsuchungsbeschluss oder angebliche Gefahr im Verzug. Üblich sind:

Betreten der Wohnung, Hinweis auf den Beschluss
Durchsuchung von Wohnräumen, Keller, Auto, Arbeitsplatz
Sicherstellung von Drogen, Bargeld, Handy, Datenträgern, Waagen, Verpackungsmaterial

Ihre wichtigsten Rechte

Sie dürfen den Durchsuchungsbeschluss einsehen.
Sie haben ein Schweigerecht – nutzen Sie es konsequent.
Sie dürfen eine Strafverteidigerin anrufen.
Lassen Sie sich ein Durchsuchungsprotokoll und eine Liste der beschlagnahmten Gegenstände aushändigen.

Typische Fehler

Erklärungen abgeben, um ein „Missverständnis“ zu klären.
Handy entsperren oder freiwillig Chats zeigen.
Protokolle unterschreiben, ohne sie mit Ihrer Anwältin zu besprechen.

Eine Hausdurchsuchung bedeutet, dass die Behörden einen ernsten Verdacht (oft Handel / Einfuhr / nicht geringe Menge) annehmen. Hier entscheidet sich früh, ob später Haft, Anklage oder Einstellung drohen.

Online-Bestellung ist kein „Kavaliersdelikt“

Bestellungen über Internet, Social Media oder Darknet werden strafrechtlich hart verfolgt. Schon eine einzige Sendung kann ein umfangreiches BtMG- oder KCanG-Verfahren auslösen.

Abgefangene Pakete und kontrollierte Lieferungen

Verdächtige Sendungen werden oft vom Zoll geöffnet und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Typisch sind:

kontrollierte Zustellungen mit anschließender Hausdurchsuchung
Auswertung von Zahlungsdaten, IP-Adressen und Chats

Verdeckte Ermittlungen – Behörden wissen oft mehr als man denkt

Dass ein Paket ankommt, heißt nicht, dass die Ermittlungsbehörden „nichts wissen“. Gerade im Drogenstrafrecht werden häufig Telekommunikationsüberwachung, Observationen, V-Leute und verdeckte Ermittler eingesetzt. Das Paket ist oft nur der sichtbare Teil einer laufenden Ermittlung.

Wie Sie sich auf keinen Fall verhalten sollten

Keine spontanen Erklärungen („Ich wusste nicht, was drin ist“).
Nichts unterschreiben, ohne mit Ihrer Anwältin gesprochen zu haben.

Voraussetzungen für U-Haft

Untersuchungshaft setzt immer einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus. Im BtMG- und Cannabisstrafrecht wird U-Haft deutlich häufiger angeordnet als in vielen anderen Bereichen.

Typische Haftgründe

Fluchtgefahr – erwartet wird eine hohe Strafe (z. B. Handeltreiben mit nicht geringer Menge, Einfuhr).
Verdunkelungsgefahr – Verdacht, Beweise könnten beseitigt oder Zeugen beeinflusst werden.
Wiederholungsgefahr – laufender Handel, wiederholte Taten.

Besonders riskante Konstellationen

U-Haft droht besonders bei Handel / Einfuhr mit nicht geringer Menge, bei bandenmäßigen Strukturen oder bewaffnetem Handeltreiben. In Bayern und insbesondere München sind die Haftschwellen erfahrungsgemäß streng.

Sofortige Verteidigung ist entscheidend

Nach Festnahme oder Haftbefehl zählt jede Stunde. Eine spezialisierte Strafverteidigerin kann Haftprüfung beantragen, den Haftbefehl angreifen und Alternativen zur U-Haft (Auflagen, Meldepflichten) durchsetzen.

Erste Auffälligkeit – was kommt auf mich zu?

Nach einer Kontrolle mit sichergestellten Drogen (Cannabis, Kokain, MDMA, Amphetamin etc.) leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen BtMG oder KCanG ein. Die Staatsanwaltschaft entscheidet später über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.

Chancen bei geringer Menge und Ersttätern

Bei Ersttätern und überschaubaren Mengen, insbesondere bei Eigenkonsum, bestehen häufig gute Möglichkeiten für eine Einstellung des Verfahrens oder sehr milde Lösungen – wenn frühzeitig verteidigt wird.

Was Sie jetzt unbedingt vermeiden sollten

Keine „Erklärungen“ bei der Polizei („War nur einmal“, „War für einen Freund“).
Keine schriftlichen Einlassungen ohne Anwältin.

Gerade das erste Verfahren entscheidet oft darüber, ob Führungszeugnis, Ausbildung und Beruf unbelastet bleiben.

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kommt in der Regel das Jugendstrafrecht zur Anwendung – mit dem Ziel „Erziehung statt Strafe“. Trotzdem können BtMG- und Cannabisverfahren gravierende Folgen für Schule, Ausbildung, Führerschein und Zukunft haben.

Hier sind eine sensible Verteidigungsstrategie und die frühzeitige Einbindung der Eltern besonders wichtig. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in meinem FAQ zum Jugendstrafrecht.

Hohe Strafrahmen, komplexe Materie

Verfahren nach BtMG und KCanG gehören zu den komplexesten Bereichen des Strafrechts. Es geht oft um nicht geringe Mengen, Vorwürfe des Handeltreibens, der Einfuhr, der Gewerbsmäßigkeit oder Bandenstrukturen – mit teils mehrjährigen Freiheitsstrafen als Konsequenz.

Spezialwissen statt „allgemeiner Strafrechtsanwalt“

Wirkstoffgutachten, nicht geringe Menge, KCanG-Reform, BGH-Rechtsprechung – all das erfordert tiefes Fachwissen im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht.

Wer hier „allgemein“ verteidigt, riskiert, dass Chancen auf Einstellung, Bewährung oder Strafmilderung ungenutzt bleiben.

Ohne Verteidigung: hohes Risiko, schwere Fehler

Unüberlegte Aussagen bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht.

Falscher Umgang mit Hausdurchsuchung, Handy, Chatverläufen und Gutachten.

Verpasste Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung oder von Therapie statt Strafe.

Was eine spezialisierte Strafverteidigerin für Sie übernimmt

Akteneinsicht und Analyse der Beweislage (Mengen, Chats, Gutachten, Zeugen).

Entwicklung einer Verteidigungsstrategie – Schweigen, Einlassung, Anträge.

Angriff von Gutachten, Wirkstoffberechnungen und Rollenbildern.

Prüfung von Verfahrenseinstellung, Bewährung, § 35 BtMG oder anderen Entlastungsmöglichkeiten.

Im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht gilt: Alleine „irgendwie durchkommen“ ist keine Strategie. Eine spezialisierte Strafverteidigerin ist hier keine Option, sondern Notwendigkeit.


Betäubungsmittelgesetz (BtMG) & Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Das Zusammenspiel beider Gesetze entscheidet maßgeblich über Strafbarkeit und mögliche Folgen. Schon kleine Unterschiede – etwa zwischen Besitz, Erwerb oder Handeltreiben – können große Auswirkungen haben. Eine rechtliche Einordnung durch eine Strafrechtsexpertin schafft sofort Klarheit.

Gesetzliche Grundlage (§ 29 BtMG)

Ein Betäubungsmitteldelikt liegt vor, sobald gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen wird. Nach § 29 BtMG sind insbesondere der Besitz, Erwerb, Anbau, die Herstellung, Verarbeitung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Handel sowie das Handeltreiben strafbar.

Cannabis: BtMG vs. KCanG seit 2024

Seit dem 1. April 2024 fällt Cannabis nicht mehr unter das BtMG, sondern unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Strafbar bleiben jedoch:

  • unerlaubter Handel
  • Abgabe an Minderjährige
  • Überschreiten der zulässigen Besitzmengen
  • unerlaubter Anbau
  • Einfuhr und Ausfuhr

Welche Stoffe weiterhin unter das BtMG fallen

Alle klassischen Betäubungsmittel unterliegen weiterhin vollständig dem BtMG, darunter: Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin, Crystal Meth, LSD sowie synthetische Cannabinoide. Hier ist bereits der Besitz kleinster Mengen strafbar.

Bedeutung der nicht geringen Menge (§ 29a BtMG)

Ab Überschreiten der nicht geringen Menge greifen die drastischen Strafrahmen von § 29a BtMG, oft mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Entscheidend ist jeweils die Wirkstoffmenge.

Beispiele für nicht geringe Mengen (BGH)

  • Methamphetamin: 5 g Wirkstoff
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • MDMA: 30 g Base
  • THC (Extrakte): 7,5 g THC

Verteidigungsrelevanter Hinweis

In jedem BtMG- oder KCanG-Verfahren gilt: Schweigen schützt. Erst nach Akteneinsicht durch einen Anwalt für Strafrecht ist eine wirksame Verteidigungsstrategie möglich.

Besitz – tatsächliche Verfügungsgewalt (§ 29 BtMG)

Besitz liegt vor, wenn jemand tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel ausübt. Das bedeutet: Die Drogen befinden sich in der eigenen Tasche, im Auto, in der Wohnung oder an einem Ort, über den man jederzeit verfügen kann. Schon der Besitz kleinster Mengen ist strafbar.

Erwerb – aktives Sich-Verschaffen

Beim Erwerb verschafft sich jemand Betäubungsmittel aktiv – etwa durch Kauf, Tausch oder Annahme. Der Erwerb setzt einen Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus und ist ebenfalls nach § 29 BtMG strafbar.

Verwahrung – Aufbewahren für andere

Verwahrung bedeutet, Betäubungsmittel für eine andere Person aufzubewahren. Auch wenn man selbst nicht konsumieren oder verkaufen will, handelt es sich strafrechtlich in der Regel um Besitz – häufig mit zusätzlicher Bedeutung für den Verdacht des Handeltreibens.

Handeltreiben – der weitreichendste Begriff im BtMG

Das Handeltreiben ist der weiteste und gefährlichste Begriff des BtMG. Es umfasst jede Tätigkeit, die auf Umsatz gerichtet ist. Dazu gehören:

  • Verkaufen oder Weiterverkaufen
  • Kaufen zum Weiterverkauf
  • Vermitteln („Broker“)
  • Organisieren oder Finanzieren
  • Lagern für Umsatzgeschäfte
  • Transport für Verkauf

Besonders wichtig: Für den Tatbestand des Handeltreibens muss kein Umsatz stattfinden. Schon ernsthafte Verhandlungen oder Planungen können ausreichen.

Warum diese Unterscheidungen entscheidend für die Verteidigung sind

Fehlklassifizierungen gehören zu den häufigsten Fehlern der Ermittlungsbehörden. Aus einfachem Besitz wird vorschnell ein Verdacht auf Handeltreiben, besonders wenn Bargeld, Verpackungsmaterial oder Chats hinzukommen. Eine genaue juristische Einordnung entscheidet häufig über:

  • Bewährung oder Haft
  • Einstellung oder Anklage
  • § 29 BtMG vs. § 29a BtMG
  • Eigenbedarf vs. Gewerbsmäßigkeit

Gute Verteidigung beginnt damit, die Rolle exakt zu bestimmen.


Strafen, Wirkstoffmengen & Strafschwellen im BtMG- und Cannabisrecht

Die Strafhöhe richtet sich im Kern nach der Wirkstoffmenge und der Einordnung des Tatvorwurfs. Besonders die „nicht geringe Menge“ wirkt im Strafrecht wie ein Beschleuniger für hohe Strafen. Eine präzise Analyse der Laborwerte und Tatvorwürfe ist daher essenziell.

Überblick: Welche Faktoren bestimmen die Strafe?

Die Strafe im Betäubungsmittelstrafrecht richtet sich nach:

  • Art der Droge
  • Wirkstoffmenge
  • Gesamtmenge / NGM
  • Täterrolle (Konsument / Lagerer / Verkäufer / Organisator)
  • Umsatz- bzw. Gewinnerzielungsabsicht
  • Gefährdung Dritter (z. B. Weitergabe an Minderjährige)

Gesetzliche Strafrahmen nach BtMG

  • § 29 BtMG – Besitz, Erwerb, Anbau, Abgabe → Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • § 29a BtMG – nicht geringe Menge → 1 Jahr Mindeststrafe
  • § 30 BtMG – Einfuhr, gewerbsmäßiges Handeln, Bande → 2 Jahre Mindeststrafe
  • § 30a BtMG – bewaffnetes Handeltreiben → 5 Jahre Mindeststrafe

Besonderheit: Cannabis seit 2024/2025 (KCanG)

Cannabis fällt für Erwachsene beim Eigenanbau und Besitz bestimmter Mengen nicht mehr unter das BtMG, sondern unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG).

Strafbar bleibt weiterhin:

  • Weitergabe an Minderjährige (§ 34 KCanG)
  • Überschreitung der erlaubten Mengen
  • Einfuhr / Handel weiterhin → BtMG

Wann droht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

  • nicht geringe Menge (§ 29a BtMG)
  • Bandenmäßigkeit (§ 30 BtMG)
  • bewaffnetes Handeltreiben (§ 30a BtMG)
  • Einfuhr großer Mengen
  • Wiederholungstaten / Bewährungsbrüche

Entscheidend ist: Frühzeitige Verteidigung kann Haft verhindern – besonders durch Prüfung der Wirkstoffmenge, der Rolle und der Ermittlungsfehler.

Bedeutung der „nicht geringen Menge“ (NGM)

Die nicht geringe Menge ist eine vom Bundesgerichtshof (BGH) definierte Wirkstoffgrenze. Sie entscheidet darüber, ob ein Betäubungsmitteldelikt nach dem normalen Strafrahmen (§ 29 BtMG) oder nach den deutlich härteren Qualifikationstatbeständen (§ 29a, § 30, § 30a BtMG) beurteilt wird.

Wird die NGM überschritten, drohen:

  • mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG)
  • 2 Jahre Mindeststrafe bei Einfuhr (§ 30 BtMG)
  • 5 Jahre Mindeststrafe bei Waffenbezug (§ 30a BtMG)

Damit ist die NGM die Haftschwelle des Betäubungsmittelstrafrechts.

Wie wird die NGM berechnet?

Die NGM richtet sich nicht nach dem Gewicht der Substanz, sondern ausschließlich nach der Wirkstoffmenge. Diese wird kriminaltechnisch bestimmt (z. B. Gaschromatographie, Infrarotspektroskopie).

Vom BGH festgelegte Grenzwerte (Auswahl)

  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Crystal Meth: 5 g Methamphetamin
  • Ecstasy (MDMA/MDA): 30 g MDMA- oder MDA-Base
  • THC (Cannabis): 7,5 g reines THC

Besonderheit: Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Seit 2024 gilt:

  • Eigenanbau & Besitz kleiner Mengen → KCanG
  • Einfuhr, Handel, großer THC-Gehalt → weiterhin BtMG

Die NGM bleibt deshalb für Handeltreiben, Einfuhr und Export weiterhin entscheidend.

Warum die NGM der gefährlichste Punkt im Verfahren ist

Schon minimale Unterschiede bei der Wirkstoffbestimmung entscheiden darüber, ob:

  • Bewährung möglich ist
  • Haft droht
  • eine Einstellung nach § 31a BtMG machbar ist
  • § 35 BtMG (Therapie statt Strafe) greift

Ein zentrales Verteidigungsziel ist regelmäßig die Herabstufung unter die nicht geringe Menge.

Gesetzeslage seit 2024: Cannabis nicht mehr im BtMG

Seit der Reform 2024 fällt Cannabis für Erwachsene nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern unter das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG). Für Besitz, Anbau und Konsum gelten daher völlig neue Grenzwerte.

Erlaubte Mengen nach KCanG (ab 18 Jahren)

  • Bis zu 25 g Cannabis im öffentlichen Raum
  • Bis zu 50 g in der Wohnung
  • Bis zu 3 Pflanzen Eigenanbau

Verstöße dagegen führen zu Bußgeldern oder – bei größeren Mengen – zu Strafverfahren.

Wann gilt weiterhin das BtMG?

Das BtMG bleibt anwendbar bei:

  • Einfuhr (z. B. aus NL, ES, CH)
  • Handeltreiben
  • Weitergabe an Minderjährige (§ 34 KCanG → strafbar!)
  • gewerbliche Mengen / kriminelle Strukturen

Gilt die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis noch?

Ja — aber nur in den Konstellationen, in denen weiterhin das BtMG greift (Handeltreiben, Einfuhr, bandenmäßige Taten). Die vom BGH festgelegte Grenze bleibt bestehen:

  • 7,5 g THC reine Wirkstoffmenge

Das bedeutet: Bei Cannabisdelikten kann trotz Legalisierung weiterhin Haft drohen.

Warum Bayern besonders streng bleibt

Bayern verfolgt Cannabis weiterhin deutlich strenger als andere Bundesländer: umfassende Kontrollen, schnelle Ermittlungsverfahren, enge Auslegung der Grenzwerte. Genau hier setzt spezialisierte BtMG/KCanG-Verteidigung an.

Grundsatz: Einfuhr ist immer strafbar

Die Einfuhr ist sowohl im BtMG als auch im KCanG eine eigenständige Straftat. Schon der Versuch ist strafbar. Entscheidend ist dabei, ob es sich um Cannabis oder um andere Betäubungsmittel handelt.

Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG)

Seit der Teillegalisierung fällt Cannabis nicht mehr unter das BtMG. Strafbar ist die unerlaubte Einfuhr ausschließlich nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG.

Strafrahmen bei „normalen“ Fällen

  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
  • Geldstrafe

Besonders schwere Fälle (§ 34 Abs. 3 KCanG)

Hier drohen:

  • Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren

Qualifikationen: mind. 2 Jahre Freiheitsstrafe

Mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren wird bestraft, wer die Einfuhr begeht und gleichzeitig:

  • eine nicht geringe Menge einführt (BGH bestätigt weiterhin: 7,5 g THC = Grenze),
  • als Mitglied einer Bande handelt oder
  • eine Schusswaffe oder gefährliche Waffe mit sich führt.

Einfuhr anderer Betäubungsmittel (BtMG)

Für alle anderen Substanzen – etwa Kokain, Heroin, Amphetamin, MDMA oder Crystal Meth – gilt ausschließlich das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Grundstrafrahmen (§ 29 BtMG)

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
  • Geldstrafe

Besonders schwere Fälle (§ 29 Abs. 3 BtMG)

  • Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, z. B. bei gewerbsmäßiger Einfuhr

Qualifikationen: mind. 2 Jahre oder 5 Jahre

  • § 30 BtMG – nicht unter 2 Jahren (z. B. gewerbsmäßige Einfuhr oder Bande)
  • § 30a BtMG – nicht unter 5 Jahren (bewaffnete Einfuhr oder bewaffnete Bande)

Grundsatz: einer der weitesten Straftatbestände – Definition nach BGH

Das Handeltreiben ist einer der am weitesten ausgelegten Straftatbestände des deutschen Strafrechts. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) definiert Handeltreiben als:

„jede eigennützige, auf einen Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit“.

Was bedeutet „eigennützig“?

Eigennützig handelt, wer sich aus der Tat irgendeinen persönlichen Vorteil verspricht – materiell oder objektiv messbar immateriell. Es genügt bereits ein erwarteter Nutzen, eine Ersparnis, eine Gegenleistung oder die Aussicht auf eine künftige Belohnung.

Keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich

Wichtig: Der BGH betont, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Es reicht, wenn der Täter subjektiv irgendeinen Vorteil erwartet – auch ohne Geldfluss.

Beispiele: Welche Handlungen als Handeltreiben gelten

  • Kaufen zum Weiterverkauf
  • Verkaufen oder Vermitteln
  • Organisieren oder Verabreden eines Geschäfts
  • Lagern / Aufbewahren für einen Dritten
  • Verpacken, Portionieren, Abwiegen
  • Transportieren oder Zustellen
  • Bereitstellen von Räumen oder Fahrzeugen
  • Finanzieren des Geschäfts

Schon Chatnachrichten können Handeltreiben begründen

Nach ständiger Rechtsprechung können bereits Chatverläufe als Handeltreiben gelten, wenn sie auf eine Geschäftsanbahnung hindeuten. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich Drogen geflossen sind.

Kein tatsächlicher Umsatz nötig

Auch hier folgt der BGH einer sehr weiten Linie: Das Delikt ist bereits erfüllt, wenn der Täter irgendeinen Schritt unternimmt, der auf einen späteren Umsatz gerichtet ist.

Warum Handeltreiben so gefährlich ist

  • sehr niedrige Schwelle zur Strafbarkeit
  • hohes Risiko für U-Haft
  • harte Strafrahmen bei „nicht geringer Menge“
  • massive Erhöhungen bei Gewerbsmäßigkeit oder Bande
  • auch bei Cannabis nach § 34 KCanG strafbar

Verteidigungsansätze

  • Abgrenzung zu Besitz
  • keine Eigennützigkeit
  • kein Vorteil / keine Gegenleistung erwartet
  • keine Nachhaltigkeit des Absatzplans
  • Fehlinterpretation von Chats
  • fehlender Vorsatz

Definition nach ständiger BGH-Rechtsprechung

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH) handelt gewerbsmäßig, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 „gewerbsmäßig“ 6).

Wichtig: Es ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits mehrere Taten begangen hat. Bereits die Absicht, eine solche dauerhafte Einnahmequelle aufzubauen, genügt für die Einstufung als gewerbsmäßiges Handeln.

Zentrale Merkmale der Gewerbsmäßigkeit
  • Wiederholungsabsicht → planmäßige Begehung mehrerer Taten
  • finanzielle Motivation → Erwartung fortlaufender Einkünfte
  • dauerhafte Einnahmequelle als Ziel
  • organisierte oder systematische Vorgehensweise
Kein tatsächlicher Gewinn erforderlich

Eine Gewerbsmäßigkeit setzt keinen realisierten Profit voraus. Allein die Vorstellung, durch wiederholte Taten künftig eine regelmäßige Einnahmequelle zu schaffen, reicht aus.

Gewerbsmäßigkeit im Cannabisrecht (KCanG)

Auch im Konsumcannabisgesetz führt Gewerbsmäßigkeit zu erheblichen Strafschärfungen.

  • § 34 Abs. 4 KCanG: besonders schwerer Fall → 3 Monate bis 5 Jahre
  • § 34 Abs. 5 Nr. 1 KCanG: nicht unter 2 Jahren, wenn Gewerbsmäßigkeit mit einer nicht geringen Menge (aktuell BGH: ≥ 7,5 g THC) zusammentrifft

Gewerbsmäßigkeit im BtMG

Bei klassischen Betäubungsmitteln – wie Kokain, Heroin, MDMA, Crystal Meth, Amphetamin – gilt weiterhin das BtMG. Gewerbsmäßigkeit hat hier besonders gravierende Auswirkungen auf den Strafrahmen:

  • § 29 Abs. 3 BtMG: besonders schwerer Fall → nicht unter 1 Jahr
  • § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG: nicht unter 2 Jahren (gewerbsmäßige Einfuhr)
  • § 30a BtMG: nicht unter 5 Jahren (bewaffnetes/gewerbsmäßiges Handeltreiben)

Warum der Vorwurf „gewerbsmäßig“ so gefährlich ist

  • drastische Strafschärfung schon ab der Qualifikation
  • hohes Risiko für Untersuchungshaft
  • Beeinträchtigt die Chance auf Bewährung erheblich
  • Wird von Staatsanwaltschaften oft vorschnell angenommen
  • In Bayern besonders häufig erhoben

Verteidigungsansätze

  • keine Wiederholungsabsicht erkennbar
  • Einzeltat ohne wirtschaftlichen Hintergrund
  • keine planmäßige oder organisierte Vorgehensweise
  • geringe Mengen → kein Konzept einer Einnahmequelle
  • Taten voneinander trennen → keine fortlaufende Quelle

Gesetzeslage seit 2024: Cannabis nicht mehr im BtMG

Seit der Reform 2024 fällt Cannabis für Erwachsene nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern unter das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG). Für Besitz, Anbau und Konsum gelten daher völlig neue Grenzwerte.

Erlaubte Mengen nach KCanG (ab 18 Jahren)

  • Bis zu 25 g Cannabis im öffentlichen Raum
  • Bis zu 50 g in der Wohnung
  • Bis zu 3 Pflanzen Eigenanbau

Verstöße dagegen führen zu Bußgeldern oder – bei größeren Mengen – zu Strafverfahren.

Wann gilt weiterhin das BtMG?

Das BtMG bleibt anwendbar bei:

  • Einfuhr (z. B. aus NL, ES, CH)
  • Handeltreiben
  • Weitergabe an Minderjährige (§ 34 KCanG → strafbar!)
  • gewerbliche Mengen / kriminelle Strukturen

Gilt die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis noch?

Ja — aber nur in den Konstellationen, in denen weiterhin das BtMG greift (Handeltreiben, Einfuhr, bandenmäßige Taten). Die vom BGH festgelegte Grenze bleibt bestehen:

  • 7,5 g THC reine Wirkstoffmenge

Das bedeutet: Bei Cannabisdelikten kann trotz Legalisierung weiterhin Haft drohen.

Warum Bayern besonders streng bleibt

Bayern verfolgt Cannabis weiterhin deutlich strenger als andere Bundesländer: umfassende Kontrollen, schnelle Ermittlungsverfahren, enge Auslegung der Grenzwerte. Genau hier setzt spezialisierte BtMG/KCanG-Verteidigung an.

Grundsatz: Einfuhr ist immer strafbar

Die Einfuhr ist sowohl im BtMG als auch im KCanG eine eigenständige Straftat. Schon der Versuch ist strafbar. Entscheidend ist dabei, ob es sich um Cannabis oder um andere Betäubungsmittel handelt.

Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG)

Seit der Teillegalisierung fällt Cannabis nicht mehr unter das BtMG. Strafbar ist die unerlaubte Einfuhr ausschließlich nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG.

Strafrahmen bei „normalen“ Fällen

  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
  • Geldstrafe

Besonders schwere Fälle (§ 34 Abs. 3 KCanG)

Hier drohen:

  • Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren

Qualifikationen: mind. 2 Jahre Freiheitsstrafe

Mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren wird bestraft, wer die Einfuhr begeht und gleichzeitig:

  • eine nicht geringe Menge einführt (BGH bestätigt weiterhin: 7,5 g THC = Grenze),
  • als Mitglied einer Bande handelt oder
  • eine Schusswaffe oder gefährliche Waffe mit sich führt.

Einfuhr anderer Betäubungsmittel (BtMG)

Für alle anderen Substanzen – etwa Kokain, Heroin, Amphetamin, MDMA oder Crystal Meth – gilt ausschließlich das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Grundstrafrahmen (§ 29 BtMG)

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
  • Geldstrafe

Besonders schwere Fälle (§ 29 Abs. 3 BtMG)

  • Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, z. B. bei gewerbsmäßiger Einfuhr

Qualifikationen: mind. 2 Jahre oder 5 Jahre

  • § 30 BtMG – nicht unter 2 Jahren (z. B. gewerbsmäßige Einfuhr oder Bande)
  • § 30a BtMG – nicht unter 5 Jahren (bewaffnete Einfuhr oder bewaffnete Bande)

Tatbestände & strafbare Handlungen im BtMG- und KCanG

Ob Besitz, Handeltreiben oder gewerbsmäßiges Vorgehen – die Abgrenzungen im BtMG sind komplex und oft entscheidend für das Strafmaß. Schon kleine Details können eine Tat deutlich schwerer erscheinen lassen. Eine frühzeitige Verteidigung verhindert, dass Ermittlungsbehörden falsche Schlüsse ziehen.

Grundsatz: einer der weitesten Straftatbestände – Definition nach BGH

Das Handeltreiben ist einer der am weitesten ausgelegten Straftatbestände des deutschen Strafrechts. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) definiert Handeltreiben als:

„jede eigennützige, auf einen Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit“.

Was bedeutet „eigennützig“?

Eigennützig handelt, wer sich aus der Tat irgendeinen persönlichen Vorteil verspricht – materiell oder objektiv messbar immateriell. Es genügt bereits ein erwarteter Nutzen, eine Ersparnis, eine Gegenleistung oder die Aussicht auf eine künftige Belohnung.

Keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich

Wichtig: Der BGH betont, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Es reicht, wenn der Täter subjektiv irgendeinen Vorteil erwartet – auch ohne Geldfluss.

Beispiele: Welche Handlungen als Handeltreiben gelten

  • Kaufen zum Weiterverkauf
  • Verkaufen oder Vermitteln
  • Organisieren oder Verabreden eines Geschäfts
  • Lagern / Aufbewahren für einen Dritten
  • Verpacken, Portionieren, Abwiegen
  • Transportieren oder Zustellen
  • Bereitstellen von Räumen oder Fahrzeugen
  • Finanzieren des Geschäfts

Schon Chatnachrichten können Handeltreiben begründen

Nach ständiger Rechtsprechung können bereits Chatverläufe als Handeltreiben gelten, wenn sie auf eine Geschäftsanbahnung hindeuten. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich Drogen geflossen sind.

Kein tatsächlicher Umsatz nötig

Auch hier folgt der BGH einer sehr weiten Linie: Das Delikt ist bereits erfüllt, wenn der Täter irgendeinen Schritt unternimmt, der auf einen späteren Umsatz gerichtet ist.

Warum Handeltreiben so gefährlich ist

  • sehr niedrige Schwelle zur Strafbarkeit
  • hohes Risiko für U-Haft
  • harte Strafrahmen bei „nicht geringer Menge“
  • massive Erhöhungen bei Gewerbsmäßigkeit oder Bande
  • auch bei Cannabis nach § 34 KCanG strafbar

Verteidigungsansätze

  • Abgrenzung zu Besitz
  • keine Eigennützigkeit
  • kein Vorteil / keine Gegenleistung erwartet
  • keine Nachhaltigkeit des Absatzplans
  • Fehlinterpretation von Chats
  • fehlender Vorsatz

Definition nach ständiger BGH-Rechtsprechung

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH) handelt gewerbsmäßig, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 „gewerbsmäßig“ 6).

Wichtig: Es ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits mehrere Taten begangen hat. Bereits die Absicht, eine solche dauerhafte Einnahmequelle aufzubauen, genügt für die Einstufung als gewerbsmäßiges Handeln.

Zentrale Merkmale der Gewerbsmäßigkeit
  • Wiederholungsabsicht → planmäßige Begehung mehrerer Taten
  • finanzielle Motivation → Erwartung fortlaufender Einkünfte
  • dauerhafte Einnahmequelle als Ziel
  • organisierte oder systematische Vorgehensweise
Kein tatsächlicher Gewinn erforderlich

Eine Gewerbsmäßigkeit setzt keinen realisierten Profit voraus. Allein die Vorstellung, durch wiederholte Taten künftig eine regelmäßige Einnahmequelle zu schaffen, reicht aus.

Gewerbsmäßigkeit im Cannabisrecht (KCanG)

Auch im Konsumcannabisgesetz führt Gewerbsmäßigkeit zu erheblichen Strafschärfungen.

  • § 34 Abs. 4 KCanG: besonders schwerer Fall → 3 Monate bis 5 Jahre
  • § 34 Abs. 5 Nr. 1 KCanG: nicht unter 2 Jahren, wenn Gewerbsmäßigkeit mit einer nicht geringen Menge (aktuell BGH: ≥ 7,5 g THC) zusammentrifft

Gewerbsmäßigkeit im BtMG

Bei klassischen Betäubungsmitteln – wie Kokain, Heroin, MDMA, Crystal Meth, Amphetamin – gilt weiterhin das BtMG. Gewerbsmäßigkeit hat hier besonders gravierende Auswirkungen auf den Strafrahmen:

  • § 29 Abs. 3 BtMG: besonders schwerer Fall → nicht unter 1 Jahr
  • § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG: nicht unter 2 Jahren (gewerbsmäßige Einfuhr)
  • § 30a BtMG: nicht unter 5 Jahren (bewaffnetes/gewerbsmäßiges Handeltreiben)

Warum der Vorwurf „gewerbsmäßig“ so gefährlich ist

  • drastische Strafschärfung schon ab der Qualifikation
  • hohes Risiko für Untersuchungshaft
  • Beeinträchtigt die Chance auf Bewährung erheblich
  • Wird von Staatsanwaltschaften oft vorschnell angenommen
  • In Bayern besonders häufig erhoben

Verteidigungsansätze

  • keine Wiederholungsabsicht erkennbar
  • Einzeltat ohne wirtschaftlichen Hintergrund
  • keine planmäßige oder organisierte Vorgehensweise
  • geringe Mengen → kein Konzept einer Einnahmequelle
  • Taten voneinander trennen → keine fortlaufende Quelle

Definition nach ständiger BGH-Rechtsprechung

Der BGH definiert eine Bande als den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Betäubungsmittelstraftaten verbunden haben.

Entscheidend ist die gemeinsame Bandenabrede – nicht die Hierarchie oder feste Struktur. Eine Bande kann flach organisiert sein, informell oder lose vernetzt (z. B. über Chats).

Wichtige Merkmale einer Bande

  • mindestens drei Personen
  • dauerhafte Zusammenarbeit (nicht nur Einzelfall)
  • gemeinsamer Tatplan für mehrere Taten
  • Aufgabenteilung genügt, auch ohne Hierarchie
  • Kommunikation über WhatsApp, Telegram, Signal, Instagram reicht aus

Strafrahmen – warum die Bande der gefährlichste Vorwurf ist

Cannabis (KCanG)

Im Cannabisrecht (KCanG) ist bandenmäßiges Handeln eine der schwersten Qualifikationen:

  • § 34 Abs. 5 Nr. 1 KCanG: Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren, wenn eine Bande handelt und die Tat eine nicht geringe Menge umfasst.
  • § 34 Abs. 4 KCanG: besonders schwerer Fall → 3 Monate bis 5 Jahre.

Die Grenze der nicht geringen Menge (NGM) liegt nach ständiger BGH-Rechtsprechung weiterhin bei 7,5 g THC, trotz Teillegalisierung.

Klassische Betäubungsmittel (BtMG)
  • § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG: Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren (bandenmäßige Einfuhr / Handel).
  • § 30a Abs. 1 BtMG: nicht unter 5 Jahren, wenn bandenmäßiges Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge zusammentrifft.
  • § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: nicht unter 5 Jahren, wenn zusätzlich eine Waffe mitgeführt wurde.

Warum der Banden-Vorwurf so schnell erhoben wird

  • jede Chatgruppe kann als „Bande“ gewertet werden
  • bereits zwei Beschuldigte + externe Bezugsperson → reicht häufig
  • Staatsanwaltschaften werten oft Lieferanten – Verkäufer – Abnehmer als Bandenstruktur
  • auch flüchtige Kontakte über Social Media reichen

Besonders in München und Bayern wird der Vorwurf „bandenmäßig“ sehr schnell erhoben, weil damit U-Haft nahezu sicher ist und der Strafrahmen massiv steigt.

Verteidigungsansätze gegen den Bande-Vorwurf

  • keine feste Abrede, nur punktuelles Zusammenwirken
  • Einzeltat statt fortgesetzter Plan
  • keine drei Personen nachweisbar
  • persönliche Verbindung statt Bandenstruktur (Freunde, Bekannte)
  • keine Dauer, keine Organisation
  • Taten klar voneinander trennen

Ablauf eines Strafverfahrens im BtMG- und Cannabisrecht

Von der ersten polizeilichen Maßnahme bis zur Hauptverhandlung folgen BtMG-Verfahren einem strikten Ablauf. Wer frühzeitig schweigt und anwaltlichen Schutz nutzt, beeinflusst das gesamte Verfahren zu seinen Gunsten. Ziel ist oft eine Einstellung – bevor es überhaupt zur Anklage kommt.

Ermittlungsverfahren beginnt mit Anfangsverdacht

Ein Strafverfahren im Betäubungsmittel- oder Cannabisrecht beginnt mit einem Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO. Dieser kann sich z. B. aus Kontrollen, Aussagen, Chatverläufen oder Paketabfang ergeben.

Typische Maßnahmen im Ermittlungsverfahren

Nach dem Anfangsverdacht leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Klassische Maßnahmen sind:

  • Durchsuchung von Wohnung, Handy oder Fahrzeug
  • Beschlagnahme von Beweismitteln und Drogen
  • Auswertung von Chats und digitalen Spuren
  • Einholung eines Wirkstoffgutachtens (THC, Kokain, Amphetamin etc.)

Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Am Ende des Ermittlungsverfahrens prüft die Staatsanwaltschaft, ob der Verdacht ausreicht. Mögliche Schritte:

  • Anklage beim Amts- oder Landgericht
  • Strafbefehl (ohne Hauptverhandlung)
  • Einstellung mangels Tatnachweis

Hauptverhandlung vor Gericht

Wird Anklage erhoben und zugelassen, folgt die Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme:

  • Zeugenvernehmung (z. B. Polizei, Gutachter)
  • Verlesung von Chats, Gutachten und Berichten
  • Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung

Am Ende entscheidet das Gericht durch Urteil: Freispruch, Geldstrafe, Bewährungsstrafe oder Freiheitsstrafe.

Was bedeutet „Eigenkonsum“?

Von Eigenkonsum spricht man, wenn Betäubungsmittel ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Substanzen weitergegeben oder verkauft werden sollten.

Eigenkonsum selbst ist nicht strafbar – strafbar ist nur der Besitz. Genau deshalb bestehen bei reinem Eigenkonsum sehr gute Chancen, dass ein Verfahren eingestellt wird.

Wann wird das Verfahren eingestellt?

Bei reinem Eigenkonsum kommt regelmäßig eine Einstellung des Verfahrens in Betracht:

  • § 29 Abs. 5 BtMG – Einstellung bei geringer Menge BtM
  • § 35a KCanG – Cannabis-Besitz in vielen Fällen einstellungsfähig

Besonderheit bei Cannabis nach dem KCanG

Cannabis fällt seit der Reform nicht mehr unter das BtMG. Die Frage lautet daher immer:

Handelt es sich wirklich um Besitz zum Eigenkonsum oder liegt eine strafbare Handlung nach § 34 KCanG vor?

Verteidigungsansätze für die Einstellung

  • Betonung reiner Konsumabsicht
  • Anzweifeln von Chatinterpretationen („nicht verkaufsbezogen“)
  • Nachweis persönlicher Konsummengen
  • keine Beweismittel für Weitergabe oder Handel
  • keine Indizien für eine Einnahmequelle

Wovon hängt die Dauer ab?

Die Verfahrensdauer kann stark variieren. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem:

  • Komplexität des Vorwurfs (z. B. Besitz, Handeltreiben, Einfuhr)
  • Anzahl der Beschuldigten und Umfang der Beweise
  • Aufwand für Wirkstoffgutachten und Datenauswertung
  • Belastung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht
  • ob Untersuchungshaft angeordnet wurde

Schneller Abschluss durch Verteidigung möglich

Eine frühe und strategisch kluge Verteidigung kann die Verfahrensdauer erheblich verkürzen – oder in bestimmten Fällen sogar eine Einstellung erreichen.

Chats als zentrale Beweisquelle

In BtMG- und Cannabisverfahren gehören WhatsApp-, Signal- und Telegram-Chats inzwischen zu den wichtigsten Beweismitteln. Polizei und Staatsanwaltschaft versuchen daraus Handeltreiben, Lieferketten und Rollenverteilung abzuleiten.

Auswertung von Handydaten

Nach Sicherstellung eines Handys werden die Daten häufig forensisch ausgelesen und in chronologischen Chatprotokollen aufbereitet. Aus einzelnen Nachrichten („Kannst du was klar machen?“, „Gramm“, „Tickets“ etc.) werden nicht selten komplette Handelsstrukturen konstruiert.

Missverständnisse und Überinterpretationen

Chats sind kontextabhängig: Ironie, Insiderbegriffe oder Anspielungen werden schnell falsch verstanden. Ohne Erklärung wirkt vieles „eindeutig“, was juristisch angreifbar ist.

Spontane Erklärungsversuche gegenüber der Polizei verschlechtern die Situation oft – sie liefern nur zusätzliche Ansatzpunkte für den Vorwurf des Handeltreibens.

Wie sollte ich mich verhalten?

Nichts löschen – Löschversuche können als Verdunkelung gewertet werden.

Keine Erklärungen gegenüber der Polizei zu Chats, Abkürzungen oder Kontakten.

Sofort Strafverteidigerin / Anwalt für Strafrecht einschalten, um nach Akteneinsicht gezielt zu entscheiden, ob und wie Chats eingeordnet werden.

Wie Chatverläufe rechtlich bewertet werden, ist hochkomplex – die konkrete Einordnung und Verteidigungsstrategie gehört in die individuelle Beratung.

Grundsatz: Einstellung ist möglich – aber nie automatisch

Eine Einstellung des Strafverfahrens im Betäubungsmittel- oder Cannabisbereich ist möglich, aber immer eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts. Ohne gezielte Verteidigungsstrategie passiert das in der Regel nicht.

Typische Konstellationen für eine Verfahrenseinstellung

Geringe Menge / Eigenkonsum – z. B. bei klassischen BtMG-Delikten oder Cannabisfällen mit überschaubaren Mengen, insbesondere bei Ersttätern.

Erstmaliger Verstoß – keine einschlägigen Vorstrafen, stabile soziale Verhältnisse, günstige Prognose.

Therapie, Beratung – z. B. bei Konsumproblemen oder Bereitschaft zur Entwöhnungsbehandlung.

taktische Entlastung – etwa wenn Wirkstoffmenge, Rolle im Tatgeschehen oder Beweislage erfolgreich angegriffen werden.

Rolle der Strafverteidigung

Ob ein Verfahren eingestellt wird, entscheidet sich selten „von selbst“, sondern durch gezielte Verteidigung: Akteneinsicht, Bewertung der Beweislage, Herausarbeiten von Eigenkonsum, fehlender Handeltreibensabsicht und strukturierte Anträge an Staatsanwaltschaft oder Gericht. Ohne spezialisierte Strafverteidigerin / Anwalt für Strafrecht werden diese Chancen regelmäßig nicht genutzt.

Ziel der Kronzeugenregelung

§ 31 BtMG soll Beschuldigte dazu bewegen, Strukturen der Rauschgiftkriminalität offenzulegen. Im Gegenzug kann das Gericht die Strafe erheblich mildern – in Einzelfällen sogar von einer Bestrafung absehen. Vergessen Sie dabei aber nicht, welche Risken Sie dadurch eingehen. Nur ein Anwalt für Strafrecht kann hier fundiert beraten.

Wann kann § 31 BtMG helfen?

Wenn durch Ihre Angaben andere, schwere Betäubungsmitteldelikte aufgeklärt werden können (z. B. Lieferanten, Hintermänner, größere Strukturen).

Wenn die Informationen für Polizei und Staatsanwaltschaft neu und wesentlich sind – bloße Bestätigung bereits Bekannten reicht nicht.

Wenn die Aussage rechtzeitig erfolgt, also nicht erst ganz am Ende des Verfahrens.

Hohe Chancen – aber auch hohes Risiko

Eine unüberlegte „Kooperation“ kann Sie zusätzlich belasten, wenn Sie sich selbst tiefer in Strukturen hineinreden.

Es gibt keine Garantie, dass Staatsanwaltschaft oder Gericht die Angaben tatsächlich als ausreichend für § 31 BtMG werten.

Warum § 31 BtMG nur mit Strafverteidigerin

Ob eine Aussage nach § 31 BtMG taktisch sinnvoll ist, lässt sich nur nach Akteneinsicht und genauer Bewertung der Beweislage entscheiden. Eine spezialisierte Strafverteidigerin prüft:

Ob Ihre Informationen überhaupt „verwertbar“ und „wesentlich“ sind.

Wie sich eine Aussage auf Ihre eigene Strafbarkeit und Strafhöhe auswirkt.

Ob andere Verteidigungsstrategien (z. B. Einstellung, Eigenkonsum, Gutachtenangriff) nicht sogar vorteilhafter sind.

Eine Entscheidung für oder gegen § 31 BtMG sollte nie spontan und nie ohne anwaltlichen Rat getroffen werden.

Grundidee von § 35 BtMG

§ 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) ermöglicht es, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn die Tat im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit steht und der oder die Verurteilte eine Entwöhnungsbehandlung beginnt.

Zentrale Voraussetzungen – stark vereinfacht

Eine Betäubungsmittelabhängigkeit muss vorliegen.

Die abgeurteilte Tat muss aus der Sucht heraus begangen worden sein.

Es muss eine geeignete Therapieeinrichtung gefunden werden (stationär oder ambulant).

Die Strafe darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (vereinfacht: typischer Anwendungsbereich sind kürzere Freiheitsstrafen bzw. Reststrafen).

Wichtig: Die Weichen werden schon im Urteil gestellt

Für § 35 BtMG ist entscheidend, dass im Urteil ausdrücklich festgestellt wird, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand und die Tat aus der Sucht heraus begangen wurde.

Fehlen diese Feststellungen, scheitern Anträge in der Vollstreckung häufig – obwohl eigentlich Therapie statt Strafe angezeigt wäre.

Rolle der Strafverteidigung

Frühzeitige Klärung: Liegt eine Suchtproblematik vor? Kann sie belegt werden (Arztberichte, Therapie, Drogenanamnesen)?

Hinwirken darauf, dass die Abhängigkeit und der Tat-Sucht-Zusammenhang im Urteil festgeschrieben werden.

Vorbereitung von Therapieplatz, Anträgen und Kommunikation mit Vollstreckungsbehörde/Gericht.

Ob § 35 BtMG in Ihrem Fall realistisch ist, lässt sich nur nach Akteneinsicht und genauer Prüfung bewerten – hier kommt es stark auf die Verteidigungsstrategie von Beginn an an.

Bayern: bundesweit eines der strengsten Bundesländer

Bayern – und insbesondere München – gilt im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht als deutlich strenger als viele andere Bundesländer. Staatsanwaltschaften und Gerichte verfolgen BtMG- und KCanG-Verstöße konsequent, vor allem bei Handel, Einfuhr und nicht geringer Menge.

Typische Praxis in München und Umgebung

schnelle Hausdurchsuchungen schon bei Verdacht auf Handel oder Einfuhr.

häufige Anordnung von Untersuchungshaft, insbesondere bei nicht geringer Menge, bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Strukturen.

eher zurückhaltende Einstellungsbereitschaft bei Staatsanwaltschaften, vor allem wenn mehr im Raum steht als bloßer Eigenkonsum.

sehr genaue Prüfung von Wirkstoffmengen und strenge Einordnung in Richtung nicht geringe Menge.

Warum hier spezialisierte Verteidigung unverzichtbar ist

In einem Umfeld, in dem Staatsanwaltschaften und Gerichte so konsequent vorgehen, ist eine frühe, spezialisierte Strafverteidigung im BtMG- und Cannabisstrafrecht entscheidend – insbesondere in München. Nur so lassen sich Chancen auf Einstellung, Bewährung, Strafmilderung oder Therapie statt Strafe realistisch nutzen.

Wovon hängt die Dauer ab?

Die Verfahrensdauer kann stark variieren. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem:

  • Komplexität des Vorwurfs (z. B. Besitz, Handeltreiben, Einfuhr)
  • Anzahl der Beschuldigten und Umfang der Beweise
  • Aufwand für Wirkstoffgutachten und Datenauswertung
  • Belastung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht
  • ob Untersuchungshaft angeordnet wurde

Schneller Abschluss durch Verteidigung möglich

Eine frühe und strategisch kluge Verteidigung kann die Verfahrensdauer erheblich verkürzen – oder in bestimmten Fällen sogar eine Einstellung erreichen.

Chats als zentrale Beweisquelle

In BtMG- und Cannabisverfahren gehören WhatsApp-, Signal- und Telegram-Chats inzwischen zu den wichtigsten Beweismitteln. Polizei und Staatsanwaltschaft versuchen daraus Handeltreiben, Lieferketten und Rollenverteilung abzuleiten.

Auswertung von Handydaten

Nach Sicherstellung eines Handys werden die Daten häufig forensisch ausgelesen und in chronologischen Chatprotokollen aufbereitet. Aus einzelnen Nachrichten („Kannst du was klar machen?“, „Gramm“, „Tickets“ etc.) werden nicht selten komplette Handelsstrukturen konstruiert.

Missverständnisse und Überinterpretationen

Chats sind kontextabhängig: Ironie, Insiderbegriffe oder Anspielungen werden schnell falsch verstanden. Ohne Erklärung wirkt vieles „eindeutig“, was juristisch angreifbar ist.

Spontane Erklärungsversuche gegenüber der Polizei verschlechtern die Situation oft – sie liefern nur zusätzliche Ansatzpunkte für den Vorwurf des Handeltreibens.

Wie sollte ich mich verhalten?

Nichts löschen – Löschversuche können als Verdunkelung gewertet werden.

Keine Erklärungen gegenüber der Polizei zu Chats, Abkürzungen oder Kontakten.

Sofort Strafverteidigerin / Anwalt für Strafrecht einschalten, um nach Akteneinsicht gezielt zu entscheiden, ob und wie Chats eingeordnet werden.

Wie Chatverläufe rechtlich bewertet werden, ist hochkomplex – die konkrete Einordnung und Verteidigungsstrategie gehört in die individuelle Beratung.

Grundsatz: Einstellung ist möglich – aber nie automatisch

Eine Einstellung des Strafverfahrens im Betäubungsmittel- oder Cannabisbereich ist möglich, aber immer eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts. Ohne gezielte Verteidigungsstrategie passiert das in der Regel nicht.

Typische Konstellationen für eine Verfahrenseinstellung

Geringe Menge / Eigenkonsum – z. B. bei klassischen BtMG-Delikten oder Cannabisfällen mit überschaubaren Mengen, insbesondere bei Ersttätern.

Erstmaliger Verstoß – keine einschlägigen Vorstrafen, stabile soziale Verhältnisse, günstige Prognose.

Therapie, Beratung – z. B. bei Konsumproblemen oder Bereitschaft zur Entwöhnungsbehandlung.

taktische Entlastung – etwa wenn Wirkstoffmenge, Rolle im Tatgeschehen oder Beweislage erfolgreich angegriffen werden.

Rolle der Strafverteidigung

Ob ein Verfahren eingestellt wird, entscheidet sich selten „von selbst“, sondern durch gezielte Verteidigung: Akteneinsicht, Bewertung der Beweislage, Herausarbeiten von Eigenkonsum, fehlender Handeltreibensabsicht und strukturierte Anträge an Staatsanwaltschaft oder Gericht. Ohne spezialisierte Strafverteidigerin / Anwalt für Strafrecht werden diese Chancen regelmäßig nicht genutzt.

Ziel der Kronzeugenregelung

§ 31 BtMG soll Beschuldigte dazu bewegen, Strukturen der Rauschgiftkriminalität offenzulegen. Im Gegenzug kann das Gericht die Strafe erheblich mildern – in Einzelfällen sogar von einer Bestrafung absehen. Vergessen Sie dabei aber nicht, welche Risken Sie dadurch eingehen. Nur ein Anwalt für Strafrecht kann hier fundiert beraten.

Wann kann § 31 BtMG helfen?

Wenn durch Ihre Angaben andere, schwere Betäubungsmitteldelikte aufgeklärt werden können (z. B. Lieferanten, Hintermänner, größere Strukturen).

Wenn die Informationen für Polizei und Staatsanwaltschaft neu und wesentlich sind – bloße Bestätigung bereits Bekannten reicht nicht.

Wenn die Aussage rechtzeitig erfolgt, also nicht erst ganz am Ende des Verfahrens.

Hohe Chancen – aber auch hohes Risiko

Eine unüberlegte „Kooperation“ kann Sie zusätzlich belasten, wenn Sie sich selbst tiefer in Strukturen hineinreden.

Es gibt keine Garantie, dass Staatsanwaltschaft oder Gericht die Angaben tatsächlich als ausreichend für § 31 BtMG werten.

Warum § 31 BtMG nur mit Strafverteidigerin

Ob eine Aussage nach § 31 BtMG taktisch sinnvoll ist, lässt sich nur nach Akteneinsicht und genauer Bewertung der Beweislage entscheiden. Eine spezialisierte Strafverteidigerin prüft:

Ob Ihre Informationen überhaupt „verwertbar“ und „wesentlich“ sind.

Wie sich eine Aussage auf Ihre eigene Strafbarkeit und Strafhöhe auswirkt.

Ob andere Verteidigungsstrategien (z. B. Einstellung, Eigenkonsum, Gutachtenangriff) nicht sogar vorteilhafter sind.

Eine Entscheidung für oder gegen § 31 BtMG sollte nie spontan und nie ohne anwaltlichen Rat getroffen werden.

Grundidee von § 35 BtMG

§ 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) ermöglicht es, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn die Tat im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit steht und der oder die Verurteilte eine Entwöhnungsbehandlung beginnt.

Zentrale Voraussetzungen – stark vereinfacht

Eine Betäubungsmittelabhängigkeit muss vorliegen.

Die abgeurteilte Tat muss aus der Sucht heraus begangen worden sein.

Es muss eine geeignete Therapieeinrichtung gefunden werden (stationär oder ambulant).

Die Strafe darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (vereinfacht: typischer Anwendungsbereich sind kürzere Freiheitsstrafen bzw. Reststrafen).

Wichtig: Die Weichen werden schon im Urteil gestellt

Für § 35 BtMG ist entscheidend, dass im Urteil ausdrücklich festgestellt wird, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand und die Tat aus der Sucht heraus begangen wurde.

Fehlen diese Feststellungen, scheitern Anträge in der Vollstreckung häufig – obwohl eigentlich Therapie statt Strafe angezeigt wäre.

Rolle der Strafverteidigung

Frühzeitige Klärung: Liegt eine Suchtproblematik vor? Kann sie belegt werden (Arztberichte, Therapie, Drogenanamnesen)?

Hinwirken darauf, dass die Abhängigkeit und der Tat-Sucht-Zusammenhang im Urteil festgeschrieben werden.

Vorbereitung von Therapieplatz, Anträgen und Kommunikation mit Vollstreckungsbehörde/Gericht.

Ob § 35 BtMG in Ihrem Fall realistisch ist, lässt sich nur nach Akteneinsicht und genauer Prüfung bewerten – hier kommt es stark auf die Verteidigungsstrategie von Beginn an an.

Bayern: bundesweit eines der strengsten Bundesländer

Bayern – und insbesondere München – gilt im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht als deutlich strenger als viele andere Bundesländer. Staatsanwaltschaften und Gerichte verfolgen BtMG- und KCanG-Verstöße konsequent, vor allem bei Handel, Einfuhr und nicht geringer Menge.

Typische Praxis in München und Umgebung

schnelle Hausdurchsuchungen schon bei Verdacht auf Handel oder Einfuhr.

häufige Anordnung von Untersuchungshaft, insbesondere bei nicht geringer Menge, bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Strukturen.

eher zurückhaltende Einstellungsbereitschaft bei Staatsanwaltschaften, vor allem wenn mehr im Raum steht als bloßer Eigenkonsum.

sehr genaue Prüfung von Wirkstoffmengen und strenge Einordnung in Richtung nicht geringe Menge.

Warum hier spezialisierte Verteidigung unverzichtbar ist

In einem Umfeld, in dem Staatsanwaltschaften und Gerichte so konsequent vorgehen, ist eine frühe, spezialisierte Strafverteidigung im BtMG- und Cannabisstrafrecht entscheidend – insbesondere in München. Nur so lassen sich Chancen auf Einstellung, Bewährung, Strafmilderung oder Therapie statt Strafe realistisch nutzen.

Strafregister, Führungszeugnis, „vorbestraft“ – nicht dasselbe

Nach einem Verfahren wegen Betäubungsmitteln oder Cannabis ist die Frage nach Vorstrafe und Führungszeugnis für Beruf, Karriere und Reisen oft entscheidend. Wichtig ist: Bundeszentralregister, Führungszeugnis und der Begriff „vorbestraft“ werden juristisch unterschiedlich behandelt.

Kommt jede Verurteilung ins Führungszeugnis?

Nicht jede Verurteilung wegen eines BtMG- oder Cannabisdelikts erscheint automatisch im „einfachen“ Führungszeugnis.

Ob ein Eintrag sichtbar ist, hängt u. a. von der Höhe der Strafe, Art der Entscheidung (z. B. Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Bewährung) und eventuellen Voreintragungen ab.

Für bestimmte Berufe (z. B. Medizin, Pflege, Justiz, Sicherheitsbereich) können erweiterte Führungszeugnisse eine Rolle spielen.

Bedeutung für Job, Ausbildung, Staatsangehörigkeit

Ein Eintrag kann sich auf Bewerbungen, Beamtenlaufbahn, Visa, Einbürgerung und bestimmte Berufsgruppen auswirken.

Ob Sie formell als „vorbestraft“ gelten, ist eine eigene juristische Bewertung – die lässt sich nur im konkreten Einzelfall zuverlässig beantworten.

Warum Sie das nicht selbst einschätzen sollten

Ohne Akteneinsicht und genaue Kenntnis von Strafregister- und Führungszeugnisregeln ist kaum seriös einzuschätzen, welche Folgen eine BtMG-/Cannabis-Verurteilung konkret hat. Genau das ist Aufgabe einer spezialisierten Strafverteidigerin:

Prüfung, ob eine Verurteilung vermeidbar ist (z. B. Einstellung, milde Lösungen).

Einschätzung, ob und wo ein Eintrag sichtbar wäre.

Entwicklung einer Strategie, um langfristige Folgen möglichst gering zu halten.


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