Häufige Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht – verständlich erklärt von Ihrer Strafverteidigerin in München
Wirtschaftsstrafverfahren zählen zu den komplexesten Bereichen der Strafverteidigung.
Vorwürfe wie Untreue, Betrug, Korruptionsdelikte, Insolvenzstraftaten oder steuerstrafrechtliche
Themen haben häufig erhebliche Konsequenzen – beruflich, finanziell und reputationsbezogen.
Als Strafverteidigerin unterstütze ich Sie frühzeitig
bei der Klärung Ihrer Situation, der Einschätzung des Ermittlungsstands und der Entwicklung einer
strategisch fundierten Verteidigung.
Weitere ausführliche Inhalte finden Sie im Bereich
Wirtschaftsstrafrecht und Soforthilfe: Durchsuchung.
Bitte beachten Sie: Die folgenden Hinweise ersetzen keine persönliche Beratung.
In einem vertraulichen Gespräch analysiere ich Ihren Fall umfassend – diskret, klar strukturiert
und mit dem Ziel, Ihre beruflichen und persönlichen Interessen bestmöglich zu schützen.
Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen Termin in meiner Strafrechtskanzlei in München, um die für Sie optimale Verteidigungsstrategie zu besprechen
und Sie sicher durch das Verfahren zu führen.
Schnelle Übersicht im Wirtschaftsstrafrecht
Ermittlungsverfahren & Vorladungen im Wirtschaftsstrafrecht
In Wirtschaftsstrafsachen zählen schnelle Reaktionen und eine präzise Verteidigungsstrategie. Schon eine einfache Vorladung kann erhebliche Risiken auslösen – von Betriebsprüfungen bis zu strafrechtlichen Ermittlungen. Eine spezialisierte Strafverteidigerin schützt Ihre Position ab der ersten Minute.
Definition und Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts
Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst Straftaten, die im beruflichen, unternehmerischen oder wirtschaftlichen Umfeld begangen werden. Im Mittelpunkt stehen Vermögensschädigungen, Marktmanipulation, Steuerstraftaten, Korruptionsdelikte, Insolvenz- und Bilanzverstöße sowie Geldwäsche.
Betroffen sind häufig Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Unternehmer, Freiberufler, Steuerberater und leitende Angestellte. Unternehmen können über die §§ 30, 130 OWiG finanziell haftbar gemacht werden.
Klassische Vermögens- und Untreuedelikte
- § 263 StGB – Betrug (inkl. Subventions-, Eingehungs-, Online-Betrug)
- § 264 StGB – Subventionsbetrug
- § 265 StGB – Versicherungsbetrug
- § 266 StGB – Untreue
- § 265b StGB – Kreditbetrug
- § 266b StGB – Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Korruption im öffentlichen Dienst & geschäftlichen Verkehr
- §§ 331–335 StGB – Bestechlichkeit und Bestechung
- § 299 StGB – Korruption im geschäftlichen Verkehr
Steuerstrafrecht
- § 370 AO – Steuerhinterziehung
- § 374 AO – Steuerhehlerei
Insolvenz- und Bilanzdelikte
- § 283 StGB – Insolvenzstraftaten (Bankrott)
- § 283b StGB – Verletzung der Buchführungspflicht
- § 331 HGB – unrichtige Darstellung
- § 400 AktG – Falschangaben bei Kapitalgesellschaften
Kapitalmarkt- und Finanzstrafrecht
- § 264a StGB – Kapitalanlagebetrug
- § 119 WpHG – Marktmanipulation
- § 120 WpHG – Insiderhandel
Arbeits- & Sozialversicherungsstrafrecht
- § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 21 SchwarzArbG – Illegale Beschäftigung
Geldwäsche & Vermögensabschöpfung
- § 261 StGB – Geldwäsche
- §§ 73 ff. StGB – Einziehung von Taterträgen
Branchenspezifische Wirtschaftsstraftaten
- Medizinstrafrecht (Abrechnungsbetrug, Korruption im Gesundheitswesen)
- Außenwirtschafts- & Zollstrafrecht
- Subventions- & Fördermittelstrafrecht
Unternehmensverantwortlichkeit: §§ 30, 130 OWiG
Obwohl Unternehmen keine Straftäter sein können, drohen ihnen erhebliche Sanktionen.
- § 30 OWiG – Verbandsgeldbuße
- § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht
Erscheinen ist freiwillig – sprechen ist gefährlich
Ermittler formulieren häufig, man wolle nur „ein kurzes Gespräch führen“. Tatsächlich liegen oft bereits umfangreiche Unterlagen vor: Verträge, Buchhaltungen, E-Mails oder Aussagen Dritter.
Spontane Aussagen erzeugen schnell Widersprüche
Schon kleine Abweichungen können als Lüge oder Schuldeingeständnis gewertet werden – auch dann, wenn Sie sich nur falsch erinnern.
Erst Akteneinsicht – dann Entscheidung über eine Einlassung
Ich sage für Sie den Termin bei der Polizei ab, setze Ihr Schweigerecht durch und beantrage umgehend Einsicht in die Ermittlungsakte.
Ein Schreiben bedeutet: Das Verfahren läuft bereits
Ein solches Schreiben ist kein Hinweis, sondern Ausdruck eines bereits bestehenden Anfangsverdachts – oft basierend auf Datenanalysen, Betriebsprüfungen oder E-Mail-Auswertungen.
Unbedachte Antworten verschlimmern die Situation oft
Wer selbst „zur Klärung“ schreibt oder Unterlagen – ohne vorherige anwaltliche Beratung – freiwillig einreicht, bestätigt häufig unbewusst Verdachtsmomente.
Verteidigung übernimmt die Kommunikation – ohne Risiken für Sie
Ich prüfe zuerst die Akte, ordne das Schreiben rechtlich ein und entscheide dann mit Ihnen, wie und ob reagiert wird. Ziel ist eine diskrete Einstellung möglichst bereits im Ermittlungsverfahren.
Erste Maßnahmen im Wirtschaftsstrafrecht
In den ersten Stunden entscheidet sich, wie sich das Verfahren entwickelt. Professionelle Akteneinsicht, Schweigestrategie und aktive Kommunikation mit den Behörden sind die Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigung. Ziel ist die frühzeitige Risikominimierung und, wenn möglich, eine Einstellung.
Ermittlungsbehörden wissen immer mehr als der Beschuldigte
Im Wirtschaftsstrafrecht verfügen Polizei, Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung regelmäßig bereits über E-Mails, Verträge, Buchhaltung, Zahlungsströme, interne Dokumente oder Aussagen Dritter. Sie sehen diese Informationen ohne Verteidigung niemals vollständig.
Jede unvorbereitete Erklärung kann Widersprüche erzeugen
Schon kleine Ungenauigkeiten werden schnell als „Unglaubwürdigkeit“ oder „Einräumung“ bewertet – selbst wenn es sich nur um Erinnerungsfehler oder Missverständnisse handelt.
Erst die Verteidigung erhält vollständige Akteneinsicht
Nur eine spezialisierte Strafverteidigung bekommt Zugang zur Akte und kann beurteilen, ob Schweigen, begrenzte Erläuterungen oder eine kontrollierte schriftliche Einlassung sinnvoll sind.
Der typische Ablauf einer wirtschaftsstrafrechtlichen Durchsuchung
Durchsuchungen erfolgen meist früh morgens. Grundlage ist ein Durchsuchungsbeschluss oder angebliche Gefahr im Verzug. Die Ermittler sichern vor allem:
Geschäftsunterlagen, Verträge und Buchhaltung
E-Mails, Serverdaten, Laptops, Handys
Unterlagen beim Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
Ihre Rechte – und warum Schweigen entscheidend ist
Sie dürfen den Beschluss einsehen, haben ein uneingeschränktes Schweigerecht und dürfen sofort eine Strafverteidigerin kontaktieren. Jede spontane Erklärung kann Sie belasten.
Sofort anwaltlich begleiten lassen
Die Verteidigung schützt bereits während der Durchsuchung:
– vor übermäßigen Beschlagnahmen
– vor Zugriffen auf geschützte Unterlagen
– vor falschen Interpretationen
– vor Ausweitung der Ermittlungsmaßnahmen
Es geht um zentrale Geschäftsstrukturen – nicht um „ein paar Unterlagen“
Ermittler sichern häufig komplette Datenbestände: Server, E-Mail-Postfächer, Buchhaltungsordner, Projektakten oder interne Protokolle. Diese bilden später die Grundlage der gesamten Beweisführung.
Beweislücken entstehen früh – und sind später kaum zu korrigieren
Werden entlastende Unterlagen nicht erkannt oder nicht gesichert, prägt das die spätere Erzählung der Staatsanwaltschaft – oft dauerhaft.
Frühzeitige Verteidigung verhindert unnötige Eingriffe
Eine Strafverteidigung kann während der Durchsuchung die Übermaßkontrolle wahren, Beschlagnahmen begrenzen und den Zugriff auf geschützte Dokumente verhindern.
Wichtige Nebenfolgen, die eine Verteidigung frühzeitig einbeziehen und abwenden muss
Disziplinarverfahren
Jagdschein – Überprüfung / Widerruf
Waffenschein – Überprüfung / Widerruf
Gewerbeerlaubnisse und Zuverlässigkeitsprüfungen
Fahrerlaubnis – Überprüfung der Zuverlässigkeit
Verbot, öffentliche Ämter zu bekleiden
Meldungen an Behörden oder Aufsichtsstellen
Einziehung von Taterträgen (Vermögensabschöpfung)
Berufsverbot (§ 70 StGB)
Untersuchungshaft im Wirtschaftsstrafrecht
Untersuchungshaft trifft Unternehmen und Führungskräfte besonders hart. Entscheidend sind sofortige anwaltliche Maßnahmen, um Haftgründe entkräften und die Freilassung schnellstmöglich erreichen zu können. Durch strategische Kommunikation und eine fundierte Aktenanalyse können sich unter Umständen wirtschaftsstrafrechtliche Haftsachen erfolgreich entschärfen.
Strenge Voraussetzungen – auch im Wirtschaftsstrafrecht
Untersuchungshaft ist der schwerste Eingriff im Strafverfahren und setzt auch im Wirtschaftsstrafrecht hohe Hürden voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (insbesondere Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr) und die Verhältnismäßigkeit der Haft.
Typische Vorwürfe mit U-Haft-Risiko
U-Haft droht vor allem bei größeren, komplexen Verfahren – etwa bei Vorwürfen der Untreue, des Betrugs, der Steuerhinterziehung, der Korruptionsdelikte oder der Geldwäsche, wenn es um hohe Schadenssummen, Auslandsbezug oder organisierte Strukturen geht.
Warum frühzeitige Verteidigung entscheidend ist
Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren werden U-Haft-Beschlüsse oft schon in einem frühen Verfahrensstadium vorbereitet. Wer erst reagiert, wenn der Haftbefehl bereits vollzogen ist, verliert wertvolle Chancen.
Um Untersuchungshaft zu verhindern oder möglichst schnell aufzuheben, muss frühzeitig eine spezialisierte Verteidigung eingebunden werden, die Akteneinsicht nimmt, Haftgründe angreift und tragfähige Alternativen zur Haft entwickelt.
Hoher Schaden allein genügt rechtlich nicht
Eine hohe Schadenssumme – etwa im sechs- oder siebenstelligen Bereich – führt in der Praxis zwar häufig dazu, dass U-Haft beantragt oder angeordnet wird. Rechtlich genügt der Schaden allein aber nicht, um Untersuchungshaft zu rechtfertigen.
Typisches Argument der Ermittlungsbehörden
Häufig wird schematisch argumentiert:
„Bei dieser Schadenshöhe droht eine empfindliche Freiheitsstrafe –
daher besteht Fluchtgefahr.“
Solche Floskeln ersetzen jedoch keine konkrete Begründung
eines Haftgrundes.
Aufgabe der Verteidigung
Eine engagierte Verteidigung setzt genau hier an: Sie greift schematische Begründungen an und stellt persönliche, berufliche und familiäre Bindungen heraus, die gegen eine Fluchtneigung sprechen. Entscheidend ist, dass die Kommunikation über die Verteidigung erfolgt – nicht spontan gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Mehr als nur „hohe Straferwartung“
Fluchtgefahr liegt nicht automatisch vor, weil eine hohe Strafe drohen könnte. Erforderlich ist, dass im konkreten Einzelfall mehr für eine mögliche Flucht als dagegen spricht.
Spezielle Gesichtspunkte im Wirtschaftsstrafrecht
In Wirtschaftsstrafverfahren stellen Ermittlungsbehörden oft auf Auslandsbezug, Auslandsvermögen oder internationale Kontakte ab. Dabei wird schnell unterstellt, jemand könne sich im Ausland „absetzen“ oder Vermögen verschieben.
Was gegen Fluchtgefahr spricht – und wie die Verteidigung das nutzt
Gegen Fluchtgefahr sprechen insbesondere:
fester Wohnsitz, Familie und Kinder
langfristige berufliche Einbindung oder eigenes Unternehmen
fehlende relevante Auslandsbezüge oder realistische Fluchtmöglichkeiten
Diese Punkte müssen strukturiert und geordnet über die Verteidigung vorgetragen werden.
Verdunkelungsgefahr im Fokus: Unterlagen, E-Mails, Zeugen
Im Wirtschaftsstrafrecht wird Untersuchungshaft häufig mit Verdunkelungsgefahr begründet – also der Befürchtung, dass Unterlagen verschwinden, E-Mails gelöscht oder Zeugen beeinflusst werden könnten.
Durchsuchung, IT-Auswertung und abnehmende Verdunkelungsgefahr
Nach umfangreichen Durchsuchungen, der Sicherstellung von Akten, Servern, Laptops und Mobiltelefonen verliert der Verdunkelungsverdacht häufig an Gewicht – denn wesentliche Beweismittel sind dann bereits gesichert.
Ansatzpunkte der Verteidigung
Eine erfahrene Verteidigung arbeitet heraus, ab welchem Zeitpunkt eine weitere Haft mit Verdunkelungsgefahr nicht mehr zu rechtfertigen ist und drängt auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls – etwa unter Auflagen, die Kontakt mit bestimmten Personen oder den Zugang zu bestimmten Systemen beschränken.
Der Ablauf in Kurzform
Nach einer Festnahme muss der Beschuldigte unverzüglich, in der Regel spätestens am nächsten Tag, dem Haftrichter vorgeführt werden. Dort werden ihm der Vorwurf, die Haftgründe und seine Rechte eröffnet.
Schweigen schützt – gerade im Wirtschaftsstrafrecht
Spontane Erklärungen zur Sache – etwa zu Buchhaltungsfragen, Verträgen, E-Mail-Verläufen oder Zahlungen – sind im Haftrichtertermin regelmäßig riskant. Was einmal im Protokoll steht, lässt sich später kaum korrigieren.
In der Regel ist es sinnvoll, zur Sache zu schweigen und sich nur nach Rücksprache mit der Verteidigung zu persönlichen Verhältnissen und möglichen Auflagen zu äußern.
Entscheidung des Gerichts
Der Haftrichter entscheidet, ob der Haftbefehl erlassen, aufrechterhalten, außer Vollzug gesetzt oder aufgehoben wird. Diese Entscheidung prägt den weiteren Verlauf des Verfahrens – sie sollte daher niemals ohne Strafverteidigung durchlaufen werden.
Außervollzugsetzung statt Haftvollzug
§ 116 StPO erlaubt es, einen Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch mildere Mittel erreicht werden kann. Das ist im Wirtschaftsstrafrecht häufig ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.
Typische Auflagen
In Betracht kommen insbesondere:
Meldeauflagen bei Polizei oder Gericht
Hinterlegung einer Kaution / Sicherheitsleistung
Abgabe von Reisepass und Reisedokumenten
Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten oder bestimmten Zeugen
Vermögensarrest & Einziehung im Wirtschaftsstrafrecht
Vermögensarrest, Kontensperrungen und Einziehungen gefährden wirtschaftliche Handlungsfähigkeit und Reputation. Eine spezialisierte Verteidigung prüft die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und setzt frühzeitig gegensteuernde Anträge durch. Ziel ist es, Vermögenswerte zu schützen und unverhältnismäßige Eingriffe abzuwehren.
Ja – der Vermögensarrest wirkt oft sofort und abrupt bei Gefahr im Verzug
Bereits im Ermittlungsverfahren kann Vermögensarrest angeordnet werden. Die Maßnahme dient nicht der Bestrafung, sondern der Sicherung der späteren Einziehung mutmaßlicher Taterträge oder Wertersatzes (§§ 111e ff. StPO).
Typische Folgen für Betroffene
Kontopfändung
Pfändung beweglicher Gegenstände
Sicherungshypothek im Grundbuch
Der Zugriff auf das eigene Vermögen kann von einem Tag auf den anderen unmöglich sein, wenn angeblich Gefahr im Verzug vorliegt. In allen anderen Fällen ordnet das Gericht den Arrest per Beschluss an. Genau deshalb ist schnelle anwaltliche Intervention entscheidend.
Vermögensarrest: Die Sicherungsmaßnahme
Der Vermögensarrest „friert“ Vermögen ein, um die spätere Einziehung zu sichern. Er kann auch vollkommen legales Vermögen betreffen, da im Urteil Wertersatz eingezogen werden kann.
Einziehung: Die endgültige Vermögensabschöpfung
Die Einziehung betrifft Vermögenswerte, über die der Täter tatsächliche Verfügungsgewalt hatte (BGH, Beschl. 23.10.2018 – 5 StR 185/18). Ist der Gegenstand weg, droht Wertersatz – oft in voller Höhe des Umsatzes.
Beide Maßnahmen treffen Betroffene hart – oft weit vor einer Verurteilung.
Bewegliches & unbewegliches Vermögen
Konten
Immobilien (Sicherungshypothek)
Fahrzeuge
Wertgegenstände
Firmenvermögen / GmbH-Vermögen
Voraussetzungen sind vergleichsweise niedrig
Es müssen nur tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass später eine Einziehung angeordnet werden könnte (§ 111e StPO).
Sicherungsbedürfnis erforderlich
Ein Arrest ist zulässig, wenn ansonsten die spätere Vollstreckung gefährdet wäre (OLG Stuttgart, Beschl. 25.10.2017 – 1 Ws 163/17).
Dringender Verdacht → Arrest wird zur Regel
Bei sehr hohem Verdachtsgrad „soll“ der Arrest erfolgen – die Schwelle ist also niedrig.
Verhältnismäßigkeit zwingend
Eingriff in Art. 14 GG → hohe Prüfungsdichte (BVerfG, Beschl. 07.07.2006 – 2 BvR 583/06).
Rechtliche Mittel
Beschwerde gegen richterliche Anordnung
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111k Abs. 3 StPO)
Abwendung durch Sicherheitsleistung (§ 111g StPO)
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Der Schlüssel ist eine präzise Argumentation gegen Tatverdacht, Sicherungsbedürfnis und Verhältnismäßigkeit.
Ja – Dritteinziehung & Einziehungsbeteiligung
Auch Personen, die nicht Beschuldigte sind, können betroffen sein (§ 73b StGB). Dazu gehören insbesondere:
Ehepartner
Familienangehörige
Bekannte
GmbHs / Unternehmen
Das gilt selbst dann, wenn die Person nichts von der Herkunft wusste – je nach Fallkonstellation droht außerdem Geldwäscheverdacht.
Mehrere Personen können für denselben Betrag haften
Arrest kann bei mehreren Personen in voller Höhe vollzogen werden, obwohl alle zusammen nur für den Gesamtbetrag haften (LG Berlin, Beschl. 16.12.2020 – 514 Qs 29/20).
Eine Übersicherung kann jedoch rechtswidrig sein – hier bestehen starke Angriffspunkte.
Dinglicher Arrest (§ 324 AO)
Wird ausschließlich durch die Finanzbehörde angeordnet. Er dient der Sicherung steuerrechtlicher Ansprüche – insbesondere bei Steuerhinterziehung.
Strenge Monatsfrist für die Vollziehung
Die Vollziehung muss innerhalb von einem Monat erfolgen (§ 324 Abs. 3 AO).
Unterschied zum Vermögensarrest
Anordnung durch Finanzamt, nicht durch Gericht
Sicherung steuerrechtlicher Ansprüche statt Taterträge
Strenger Fristenlauf für die Vollziehung
Rechtsmittel
Einspruch bei der Finanzbehörde (§ 347 AO)
Klage zum Finanzgericht (§ 33 FGO)
Antrag auf einstweilige Anordnung / Aussetzung der Vollziehung
Unter Umständen kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht (BGH, Beschl. 13.09.2012 – III ZR 249/11).
Zentrale Straftatbestände im Wirtschaftsstrafrecht (Betrug, Untreue, Korruption, Insolvenz, Steuern)
Betrug, Untreue, Korruption, Steuerdelikte und Buchhaltungsverstöße zählen zu den häufigsten Vorwürfen im Wirtschaftsstrafrecht. Eine präzise juristische Einordnung und eine klare Verteidigungsstrategie verhindern Fehlinterpretationen durch Ermittlungsbehörden. So lassen sich Risiken minimieren und Verfahren erfolgreich steuern.
Gesetzlicher Tatbestand des Betrugs
§ 263 Abs. 1 StGB:
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch
Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt oder
unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
Strafrahmen & besonders schwere Fälle
In besonders schweren Fällen (§ 263 Abs. 3 StGB) beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahren. Dies betrifft insbesondere:
- gewerbsmäßigen Betrug
- bandenmäßigen Betrug
- Vermögensverluste großen Ausmaßes
Hinweis zur Bewertung des Vorwurfs
Eine seriöse strafrechtliche Einschätzung ist ausschließlich nach Akteneinsicht (§ 147 StPO) und einem individuellen Mandantengespräch möglich. Jeder Betrugsvorwurf ist ein Einzelfall und bedarf einer präzisen Prüfung.
Gesetzlicher Tatbestand
§ 266 Abs. 1 StGB:
„Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht verletzt oder
die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen
zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht,
und dadurch dem betreuten Vermögen Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Strafrahmen, Täterkreis & typische Konstellationen
Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen – etwa bei Untreue im Amt oder einem Schaden ab 50.000 € – beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahren.
In der Praxis betrifft § 266 StGB häufig Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen und leitende Mitarbeiter.
Typische Fallkonstellationen sind u. a.: Kick-Back-Zahlungen, Schmiergeld- oder Rückvergütungsmodelle, unerlaubte Verwendung von Mietkautionen, Risikogeschäfte (Kredit-, Spekulations- oder Wertpapiergeschäfte), sowie das Bilden von „schwarzen Kassen“.
Hinweis zur Bewertung des Vorwurfs
Eine seriöse strafrechtliche Einschätzung ist ausschließlich nach Akteneinsicht (§ 147 StPO) und individueller rechtlicher Prüfung möglich. Jeder Untreuevorwurf ist ein hochkomplexer Einzelfall und wird nur im Rahmen eines Mandats umfassend bewertet.
§ 299 StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Strafbar ist das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils im geschäftlichen Verkehr sowie das Anbieten oder Gewähren eines Vorteils, um ein Unternehmen unlauter zu bevorzugen.
Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Wichtig: Die Tat wird nach § 301 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt.
§§ 299a, 299b StGB – Bestechlichkeit & Bestechung im Gesundheitswesen
Erfasst sind Korruptionshandlungen von Ärztinnen, Ärzten und Heilberufen, insbesondere bei Verordnungen, Zuweisungen oder Abrechnungen.
Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
§ 300 StGB – Besonders schwere Fälle
Besonders schwer wiegen Taten, die gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen werden.
Strafrahmen: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
§§ 331–334 StGB – Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung & Bestechung von Amtsträgern
§ 331 StGB: Vorteilsannahme / Vorteilsgewährung „für die Dienstausübung“.
§ 332 StGB: Bestechlichkeit – pflichtwidrige Diensthandlungen.
§ 334 StGB: Bestechung von Amtsträgern.
Strafrahmen:
– § 331 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
– § 332 & § 334 StGB: 6 Monate bis 5 Jahre, in schweren Fällen 1 bis 10 Jahre
§ 335 StGB – Besonders schwere Fälle (Amtsträger)
Besonders schwere Fälle liegen vor bei Vorteilen großen Umfangs, gewerbsmäßiger Tatbegehung oder Bandenstrukturen.
Strafrahmen: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.
Hinweis zur rechtlichen Bewertung
Ob ein Vorteil strafbar ist, lässt sich ausschließlich nach Akteneinsicht (§ 147 StPO) und individueller Fallanalyse seriös beurteilen. Pauschale Einschätzungen sind nicht möglich.
Rechtliche Einordnung (MAR / WpHG)
Insiderhandel und Marktmanipulation zählen zu den zentralen Verhaltensverboten des Kapitalmarktstrafrechts. Entscheidende Grundlagen sind die unmittelbar geltende Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sowie die straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
Insiderhandel (Art. 14 i.V.m. Art. 8 MAR / § 119 WpHG)
Art. 14 MAR untersagt:
– das Tätigen oder den Versuch eines Insidergeschäfts,
– das Empfehlen oder Veranlassen solcher Geschäfte,
– die unbefugte Offenlegung von Insiderinformationen.
Eine Insiderinformation ist nach Art. 7 MAR eine präzise, nicht öffentliche und kursrelevante Information.
Vorsätzliche Verstöße sind nach § 119 WpHG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht; leichtfertiges Verhalten ist als Ordnungswidrigkeit nach § 120 WpHG sanktioniert.
Marktmanipulation (Art. 12, 15 MAR / §§ 119, 120 WpHG)
Marktmanipulation umfasst insbesondere das Verbreiten falscher oder irreführender Informationen, das Vortäuschen von Angebot und Nachfrage und andere künstliche Eingriffe in Marktpreise.
Auch diese Verstöße können straf- oder bußgeldrechtliche Folgen nach §§ 119, 120 WpHG haben.
Rolle der BaFin – Untersuchung & Weiterleitung
Die BaFin führt bei Verdachtsmomenten eine Insideruntersuchung durch. Verdichtet sich der Anfangsverdacht, muss sie den Vorgang an die Staatsanwaltschaft übergeben, die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet.
Einziehung, Abschöpfung & Veröffentlichung
Neben Strafen und Bußgeldern droht die Einziehung von Taterträgen und die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile. Nach § 125 WpHG veröffentlicht die BaFin bestimmte Maßnahmen öffentlich – mit erheblicher Reputationswirkung.
Hinweis zur rechtlichen Bewertung
Eine seriöse rechtliche Bewertung erfordert stets Akteneinsicht (§ 147 StPO) und eine präzise Prüfung des Einzelfalls. Pauschale Aussagen sind nicht möglich.
Zentrale Vorschriften der Insolvenzdelikte
Die wichtigsten strafrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz sind:
§ 283 StGB – Bankrott
§ 283b StGB – Verletzung der Buchführungspflicht
§ 283c StGB – Gläubigerbegünstigung
§ 283d StGB – Schuldnerbegünstigung
§ 15a InsO – Insolvenzverschleppung
Typische Vorwürfe im Ermittlungsverfahren
Ermittlungen beginnen häufig wegen:
• verspäteter oder unterlassener Insolvenzantragstellung,
• unvollständiger Buchführung oder fehlender Unterlagen,
• Vermögensverschiebungen kurz vor der Insolvenz,
• Begünstigung einzelner Gläubiger,
• Privatentnahmen oder Gesellschaftsauszahlungen trotz Überschuldung.
Strafrahmen und Risiken
Bankrott nach § 283 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, im besonders schweren Fall nach § 283a StGB mit 6 Monaten bis 10 Jahren.
Die Insolvenzverschleppung zieht häufig berufsrechtliche Konsequenzen und erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken nach sich, insbesondere persönliche Haftung des Geschäftsführers.
Sofortige anwaltliche Hilfe ist entscheidend
Die rechtliche Einordnung von Insolvenzdelikten erfordert eine präzise juristische Analyse. Eine belastbare Bewertung ist ausschließlich im Mandatsverhältnis und nach vollständiger Akteneinsicht möglich.
Zentrale Steuerstraftatbestände
Zu den wichtigsten Steuerstrafdelikten gehören insbesondere:
• § 370 AO – Steuerhinterziehung
• § 372 AO – Steuerhehlerei
• § 378 AO – leichtfertige Steuerverkürzung (OWi)
• § 379 AO – Steuerordnungswidrigkeiten
Diese Normen werden häufig parallel geprüft, insbesondere bei Unternehmensstrukturen, Scheinrechnungen oder internationalen Vorgängen.
Strafrahmen & typische Nebenfolgen
Der mögliche Strafrahmen richtet sich nach dem Umfang des Steuerschadens:
• § 370 AO: bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe
• § 370a AO: 6 Monate bis zu 10 Jahren
Zusätzlich drohen regelmäßig:
• Einziehung der verkürzten Steuern
• Zinsforderungen (6 % jährlich)
Verteidigungsstrategie im Steuerstrafrecht
Ziel einer professionellen Verteidigung ist eine diskrete und möglichst schnelle Verfahrensbeendigung. Je nach Ermittlungsstand kommen in Betracht:
• Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO)
• Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO)
• Strafbefehl als Alternative zur Hauptverhandlung (§ 400 AO)
Warum Steuerverteidigung stets Akteneinsicht erfordert
Steuerstrafverfahren sind wirtschaftlich und rechtlich komplex. Eine seriöse Bewertung ist erst nach vollständiger Akteneinsicht möglich.
Eine fundierte Beratung und Verteidigung erfolgt ausschließlich im Mandatsverhältnis.
Wirtschaftsstrafrecht: Interne Ermittlungen & Internal Investigations im Unternehmen
Interne Ermittlungen sind ein sensibles Instrument zur Aufklärung von Compliance-Risiken. Wichtig ist eine diskrete, rechtssichere und unabhängige Analyse, die Unternehmen schützt – ohne Eskalation gegenüber Behörden. Ich begleite Führungskräfte und Unternehmen in jeder Phase, von der Sachverhaltsaufklärung bis zur strategischen Kommunikation.
Anlass & Zweck interner Untersuchungen
Interne Ermittlungen dienen der Aufklärung möglicher Verstöße gegen Gesetze, Compliance-Regeln, interne Richtlinien oder Aufsichtsrecht. Betroffen sind regelmäßig sowohl das Unternehmen als auch Mitarbeitende oder Organpersonen.
Typische Gründe für interne Untersuchungen
• Hinweise von Whistleblowern
• Verdacht auf Straftaten (z. B. Betrug, Untreue, Korruption, Steuerstraftaten)
• Pflichtverletzungen von Organen oder leitenden Beschäftigten
• Auffälligkeiten aus Betriebsprüfungen oder regulatorischen Anforderungen
• Vorbereitung auf mögliche behördliche oder strafrechtliche Verfahren
Warum frühzeitige juristische Steuerung entscheidend ist
Unkoordinierte Untersuchungen können erhebliche strafrechtliche, arbeitsrechtliche und wirtschaftliche Risiken auslösen. Eine strukturierte, rechtssichere Aufklärung gewährleistet, dass interne Maßnahmen rechtskonform, diskret und risikominimierend durchgeführt werden – sowohl für das Unternehmen als auch für die betroffenen Personen.
Keine strafrechtliche Aussagepflicht
Mitarbeitende müssen sich strafrechtlich nicht selbst belasten. Gleichzeitig können unternehmensinterne Mitwirkungspflichten bestehen. Diese Spannung zwischen Strafrecht und Arbeitsrecht bedarf einer sorgfältigen juristischen Abwägung.
Was Unternehmen gegenüber Mitarbeitenden dürfen
• Sichtung dienstlicher E-Mails und Daten (unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben)
• Interviews bzw. Befragungen
• Dokumentation von Aussagen
• arbeitsrechtliche Konsequenzen bei festgestellten Pflichtverstößen
Warum Interviews ohne anwaltliche Begleitung riskant sind
Unbedachte Erklärungen können später durch Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung oder Aufsichtsbehörden verwertet werden. Ob Mitarbeitende schweigen oder sich äußern sollten, kann nur nach individueller Beratung und Fallprüfung beurteilt werden.
Pflicht zur Aufklärung
Geschäftsführung und Organmitglieder sind verpflichtet, möglichen Pflichtverletzungen anlassbezogen nachzugehen und funktionierende Compliance-Strukturen sicherzustellen. Bei Versäumnissen drohen Organhaftung, Maßnahmen nach § 130 OWiG und aufsichtsrechtliche Konsequenzen.
Umgang mit Daten & Dokumenten
Datenanalyse, E-Mail-Auswertungen und forensische Prüfungen müssen datenschutz- und arbeitsrechtlich sauber erfolgen. Fehler können zu Bußgeldern, Beweisverwertungsverboten und erheblichen Haftungsrisiken führen.
Risiken bei Zusammenarbeit mit Behörden
Ob, wann und wie Ergebnisse interner Ermittlungen an Staatsanwaltschaft, BaFin, Steuerfahndung oder Kartellbehörden weitergegeben werden, ist eine hochstrategische Entscheidung. Unüberlegte Kommunikation kann die Position des Unternehmens und der Organe erheblich schwächen und rechtliche Risiken massiv erhöhen.
Typischer Ablauf
1. Eingang eines Hinweises (Whistleblower, Compliance-System)
2. Planung & Risikobewertung
3. Datensicherung, E-Discovery, Dokumentenprüfung
4. Interviews & Befragungen
5. Bewertung der Ergebnisse
6. Bericht & Maßnahmenempfehlung
Risiko der Beschlagnahme durch Ermittlungsbehörden
Protokolle, Interviewunterlagen und digitale Daten können von Behörden sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Auch Unterlagen externer Anwältinnen und Anwälte stehen nicht in jedem Fall unter einem umfassenden Beschlagnahmeschutz.
Deshalb ist eine korrekte Kennzeichnung als Verteidigungsunterlage und eine strategisch saubere Dokumentation von Beginn an entscheidend.
Schutz für Unternehmen & Einzelpersonen
Eine spezialisierte Strafrechtskanzlei begleitet Unternehmen, Organe und Mitarbeitende in sämtlichen Phasen interner Ermittlungen – juristisch, strategisch und diskret. Ziel ist eine kontrollierte, risikominimierende und deeskalierende Steuerung des gesamten Prozesses.
Grundlage jeder seriösen Beratung: Akteneinsicht & Einzelfallanalyse
Eine fundierte Einschätzung ist ausschließlich im Mandatsverhältnis möglich. Sie setzt die Auswertung aller relevanten Unterlagen, Interviews, Daten und internen Dokumentationen voraus. Pauschale Lösungen existieren nicht – jeder Sachverhalt erfordert ein maßgeschneidertes, strategisch abgestimmtes Vorgehen.
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