Engagierte Strafverteidigung und Soforthilfe in München: U-Haft, Festnahme
In meiner Arbeit als Strafverteidigerin in München erlebe ich oft, wie belastend eine Festnahme oder ein Haftbefehl für
Betroffene und Angehörige ist. Die Untersuchungshaft ist die schärfste Maßnahme des Staates – und sie wirft neben Verzweiflung,
viele Fragen auf. In dieser FAQ erläutere ich die wichtigsten Punkte verständlich und gebe Orientierung, ab wann ein Anwalt
sofort handeln sollte.
Weitere ausführliche Inhalte finden Sie im Bereich
Haftsachen,
Soforthilfe: Durchsuchung, Soforthilfe: Festnahme sowie in meinem Soforthilferatgeber für Angehörige einer inhaftierten Person.
Bitte beachten Sie: Die hier gegebenen Informationen ersetzen keine anwaltliche Beratung.
In einem persönlichen Gespräch kläre ich Ihre individuelle Situation umfassend – diskret, verständlich und mit dem Ziel,
Ihnen Sicherheit zu geben und Ihre Rechte zu wahren.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin, um Ihre Fragen im Detail zu besprechen.
Die Untersuchungshaft steht in einem starken Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung: Obwohl ein Beschuldigter rechtlich als unschuldig gilt, kann er bereits vor einem Urteil seiner Freiheit beraubt werden.
Sie unterliegt daher strengen gesetzlichen Voraussetzungen und einer besonderen richterlichen Kontrolle.
Zweck der Untersuchungshaft ist nicht Strafe, sondern die Sicherung des Strafverfahrens: Erreichbarkeit des Beschuldigten, Schutz von Beweismitteln und Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten.
Gleichzeitig soll sie die spätere Vollstreckung eines Urteils gewährleisten.
Untersuchungshaft darf nur aufgrund eines richterlichen Haftbefehls und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 StPO angeordnet werden.
1. Dringender Tatverdacht: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
2. Ein gesetzlicher Haftgrund: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.
3. Verhältnismäßigkeit: Die Haft muss erforderlich und angemessen sein und in einem vertretbaren Verhältnis zum Tatvorwurf stehen.
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Straftat begangen hat.
Er ist die zentrale Voraussetzung für einen Haftbefehl nach § 112 StPO und muss sich auf konkrete Beweismittel stützen.
Die Verteidigung prüft ihn besonders sorgfältig – neue Erkenntnisse können ihn entfallen lassen oder erheblich abschwächen.
Die Haftgründe ergeben sich aus § 112 StPO und bestimmen, ob ein Haftbefehl zulässig ist.
1. Fluchtgefahr: Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht.
2. Verdunkelungsgefahr: Risiko der Beweismittelbeeinflussung.
3. Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO): Gefahr weiterer erheblicher Straftaten.
Sie müssen stets konkret begründet sein – bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Bei bestimmten schweren Straftaten erlaubt § 112 Abs. 3 StPO Untersuchungshaft auch ohne klassischen Haftgrund, jedoch nur unter strenger verfassungskonformer Auslegung.
Voraussetzung ist, dass ohne die Festnahme die schnelle Aufklärung und Ahndung gefährdet wären.
In der Praxis wird Abs. 3 oft überdehnt – fehlen konkrete Umstände, ist der Haftbefehl nicht aufrechterhaltbar.
Grundsätzlich darf Untersuchungshaft nicht länger als sechs Monate dauern (§ 121 StPO).
Eine längere Dauer ist nur zulässig, wenn besondere Schwierigkeiten oder ein besonderer Umfang der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zugelassen haben.
Dann entscheidet das Oberlandesgericht über die Fortdauer – andernfalls ist der Haftbefehl aufzuheben oder auszusetzen.
Das Beschleunigungsgebot verpflichtet alle Behörden, Verfahren in U-Haft so schnell wie möglich zu führen.
Verzögerungen bei Ermittlungen, Gutachten oder Terminierungen sind unzulässig.
Wird das Gebot verletzt, ist die Aufhebung des Haftbefehls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich.
Die Verteidigung kann einen Antrag auf Haftprüfung (§ 117 StPO) stellen oder Haftbeschwerde (§ 304 StPO) einlegen.
Beide Rechtsmittel dienen der Überprüfung, Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
Haftprüfung (§ 117 StPO): erfolgt vor dem Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat.
Haftbeschwerde (§ 304 StPO): geht an das übergeordnete Gericht und ermöglicht eine unabhängige Kontrolle.
Im Haftverfahren entstehen leicht Fehler – deshalb ist spezialisierte Verteidigung besonders wichtig.
Nach Festnahme oder Haftbefehl erfolgt die Vorführung unverzüglich, spätestens am nächsten Tag.
Der Richter eröffnet Tatvorwurf, Beweislage und Rechte; der Beschuldigte kann Haftgründe entkräften.
Dann wird entschieden, ob der Haftbefehl erlassen, aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird.
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