Als Beschuldigte:r müssen Sie zur Polizei nicht hingehen.
Erhalten Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigte:r, besteht keine Pflicht zu erscheinen. Sie müssen weder zur Polizei gehen noch Angaben zur Sache machen. Es ist rechtlich zulässig, die Vorladung nicht wahrzunehmen.
Sofort Strafverteidigerin einschalten.
Statt selbst mit der Polizei zu sprechen, sollten Sie unverzüglich eine spezialisierte Strafverteidigerin kontaktieren. Nur die Verteidigung erhält Akteneinsicht und kann den konkreten Vorwurf und die Beweislage einordnen, bevor über eine Aussage nachgedacht wird.
Unterschied: Polizei vs. Staatsanwaltschaft/Gericht.
Eine Vorladung durch die Polizei ist freiwillig. Bei einer Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht kann eine Erscheinenspflicht bestehen – aber keine Pflicht zur Aussage. Das Schweigerecht gilt immer.
Ohne anwaltliche Beratung sollten Sie auf keine Vorladung reagieren und auch telefonisch nichts erklären.