Die Untersuchungshaft steht in einem starken Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung: Obwohl ein Beschuldigter rechtlich als unschuldig gilt, kann er bereits vor einem Urteil seiner Freiheit beraubt werden.
Sie unterliegt daher strengen gesetzlichen Voraussetzungen und einer besonderen richterlichen Kontrolle.
Zweck der Untersuchungshaft ist nicht Strafe, sondern die Sicherung des Strafverfahrens: Erreichbarkeit des Beschuldigten, Schutz von Beweismitteln und Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten.
Gleichzeitig soll sie die spätere Vollstreckung eines Urteils gewährleisten.