Verteidigung in der Strafvollstreckung
Strafvollstreckung nach rechtskräftiger Verurteilung
Rechtliche Möglichkeiten bestehen auch nach dem Urteil
Mit einem rechtskräftigen Urteil endet das Strafverfahren nicht vollständig. Im anschließenden Strafvollstreckungsverfahren entscheidet sich, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, ob der Strafantritt aufgeschoben werden kann oder eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Auch ein drohender Bewährungswiderruf, die Überstellung in einen anderen Staat oder eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie können Gegenstand eigenständiger Entscheidungen sein.
Gerade in dieser Phase bestehen häufig noch erhebliche rechtliche Möglichkeiten. Entscheidungen über den Strafantritt, eine Strafaussetzung oder den Widerruf einer Bewährung können weitreichende Auswirkungen auf das weitere Leben haben und sollten deshalb frühzeitig anwaltlich geprüft werden.
Was bedeutet Strafvollstreckung?
Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe
Sobald eine strafrechtliche Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist, schließt sich an das Erkenntnisverfahren das Strafvollstreckungsverfahren an.
Während im Erkenntnisverfahren über Schuld und Strafe entschieden wird, betrifft die Strafvollstreckung die praktische Umsetzung der rechtskräftig verhängten Rechtsfolgen.
Hierzu gehören insbesondere die Vollstreckung einer Freiheits- oder Geldstrafe, die Ladung zum Strafantritt, Entscheidungen über einen Strafaufschub, die Reststrafenaussetzung sowie Fragen der Bewährung.
Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde
Die Strafvollstreckung erfolgt grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Abhängig von der jeweiligen Entscheidung können außerdem das Gericht des ersten Rechtszugs oder die Strafvollstreckungskammer zuständig sein.
Welche Anträge gestellt werden können und welche Stelle darüber entscheidet, hängt daher vom konkreten Anliegen und dem Stand des Vollstreckungsverfahrens ab.
Wichtige Themen im Strafvollstreckungsverfahren
Ladung zum Strafantritt und Strafaufschub
Haben Sie eine Ladung zum Strafantritt in eine Justizvollzugsanstalt erhalten, sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein begründeter Antrag auf Strafaufschub gestellt werden kann.
Nach § 456 StPO kann die Vollstreckung auf Antrag vorübergehend aufgeschoben werden, wenn dem Verurteilten oder seiner Familie durch den sofortigen Strafantritt erhebliche Nachteile entstehen, die außerhalb des eigentlichen Strafzwecks liegen.
In Betracht kommen beispielsweise außergewöhnliche familiäre, berufliche oder wirtschaftliche Folgen. Allgemeine Belastungen, die typischerweise mit dem Antritt einer Freiheitsstrafe verbunden sind, genügen dagegen regelmäßig nicht.
Bestehen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Zweifel an der Haftfähigkeit, ist gesondert zu prüfen, ob ein Aufschub der Strafvollstreckung nach § 455 StPO in Betracht kommt.
Mehr zu den Voraussetzungen und zum weiteren Vorgehen erfahren Sie im ausführlichen Beitrag über Strafaufschub und Haftunfähigkeit .
Bewährungswiderruf
Ein Bewährungswiderruf kann dazu führen, dass eine ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
Ein Widerruf erfolgt jedoch nicht automatisch bei jedem Verstoß. Es muss genau geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ob mildere Maßnahmen anstelle eines Widerrufs ausreichend sind.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, erläutert der ausführliche Fachbeitrag zum Bewährungswiderruf .
Reststrafenaussetzung zur Bewährung
Die Reststrafenaussetzung ermöglicht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft.
Von besonderer Bedeutung sind der Zeitpunkt der möglichen Entlassung, die Entwicklung während des Vollzugs, die Persönlichkeit und Lebensverhältnisse der verurteilten Person sowie die Frage, ob eine Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Weitere Informationen zur Halbstrafen- und Zweidrittelaussetzung finden Sie im Beitrag über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung .
Überstellung verurteilter Personen
Für ausländische Strafgefangene kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Überstellung zur weiteren Strafvollstreckung in den Heimatstaat in Betracht kommen.
Die Überstellung erfolgt nicht automatisch. Erforderlich ist vielmehr ein eigenständiges Verfahren, in dem unter anderem die anwendbaren völkerrechtlichen oder europäischen Regelungen, die Staatsangehörigkeit, die Zustimmung der beteiligten Staaten und teilweise auch die Zustimmung der verurteilten Person zu prüfen sind.
Einen Überblick über die Voraussetzungen und den Ablauf bietet der Beitrag zur Überstellung verurteilter Personen .
Therapie statt Strafe
Bei einer Betäubungsmittelabhängigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes zugunsten einer therapeutischen Behandlung zurückgestellt werden.
Maßgeblich sind insbesondere die Höhe der zu vollstreckenden Strafe, der Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat sowie ein gesicherter Therapieplatz. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen sorgfältig vorbereitet und gegenüber der Vollstreckungsbehörde nachgewiesen werden.
Weitere Informationen enthält der ausführliche Beitrag über Therapie statt Strafe .
Strafverteidigung im Strafvollstreckungsverfahren
Frühzeitige Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten
Nach einer rechtskräftigen Verurteilung gehen viele Betroffene davon aus, dass keine rechtlichen Handlungsmöglichkeiten mehr bestehen. Tatsächlich eröffnet das Strafvollstreckungsverfahren zahlreiche eigenständige Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf Beginn, Dauer und Art der Strafvollstreckung haben können.
Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann insbesondere bei Fragen des Strafantritts, eines möglichen Strafaufschubs, der Reststrafenaussetzung, eines drohenden Bewährungswiderrufs oder einer Überstellung in den Heimatstaat von entscheidender Bedeutung sein.
Dabei kommt es regelmäßig darauf an, die persönlichen und rechtlichen Voraussetzungen vollständig aufzuarbeiten, erforderliche Unterlagen rechtzeitig zusammenzustellen und den jeweiligen Antrag nachvollziehbar und sorgfältig zu begründen.
Ablauf der Verteidigung im Überblick
Prüfung der vollstreckungsrechtlichen Situation
Zunächst werden die rechtskräftige Entscheidung, die Ladung zum Strafantritt, bisherige Bewährungsentscheidungen und weitere vorhandene Unterlagen geprüft.
Bewertung der rechtlichen Möglichkeiten
Anschließend wird geprüft, welche Anträge oder Rechtsbehelfe im konkreten Fall in Betracht kommen und welche tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nachgewiesen werden müssen.
Antragstellung und Vertretung im Verfahren
Je nach Fall erfolgt die Korrespondenz mit der Vollstreckungsbehörde, die Einreichung eines begründeten Antrags oder die Vertretung gegenüber dem zuständigen Gericht beziehungsweise der Strafvollstreckungskammer.
Anwalt für Strafvollstreckung in München
Wenn Sie anwaltliche Unterstützung bei einer Ladung zum Strafantritt, einem Bewährungswiderruf, einer Reststrafenaussetzung oder einer anderen Frage der Strafvollstreckung benötigen, sollten Sie die rechtlichen Möglichkeiten frühzeitig prüfen lassen.
Die Kanzlei Caroline Kromer vertritt Verurteilte im Strafvollstreckungsverfahren in München und bundesweit.
VERTRAULICHE KONTAKTAUFNAHME · STRAFVOLLSTRECKUNG
Rechtliche Unterstützung im Strafvollstreckungsverfahren?
Haben Sie eine Ladung zum Strafantritt erhalten, droht ein Bewährungswiderruf oder soll eine Reststrafenaussetzung beantragt werden? Dann sollten die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten frühzeitig und sorgfältig geprüft werden.
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