Strafvollstreckung nach rechtskräftiger Verurteilung
Rechtliche Möglichkeiten bestehen auch nach dem Urteil
Mit einem rechtskräftigen Urteil endet das Strafverfahren nicht vollständig. Im anschließenden Strafvollstreckungsverfahren entscheidet sich, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, ob der Strafantritt aufgeschoben werden kann oder eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Auch ein drohender Bewährungswiderruf, die Überstellung in einen anderen Staat oder eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie können Gegenstand eigenständiger Entscheidungen sein.
Gerade in dieser Phase bestehen häufig noch erhebliche rechtliche Möglichkeiten. Entscheidungen über Strafantritt, Strafaussetzung oder Bewährungswiderruf können weitreichende Auswirkungen auf das weitere Leben haben und sollten deshalb frühzeitig anwaltlich geprüft werden.
RECHTSKRÄFTIG.Aber nicht rechtlos.
STRAFVOLLSTRECKUNG / NACH DEM URTEILKONTAKT AUFNEHMENWas bedeutet Strafvollstreckung?
Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe
Sobald eine strafrechtliche Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist, schließt sich an das Erkenntnisverfahren das Strafvollstreckungsverfahren an.
Während im Erkenntnisverfahren über Schuld und Strafe entschieden wird, betrifft die Strafvollstreckung die praktische Umsetzung der rechtskräftig verhängten Rechtsfolgen.
Hierzu gehören insbesondere die Vollstreckung einer Freiheits- oder Geldstrafe, die Ladung zum Strafantritt, Entscheidungen über einen Strafaufschub, die Reststrafenaussetzung sowie Fragen der Bewährung.
Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde
Die Strafvollstreckung erfolgt grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Abhängig von der jeweiligen Entscheidung können außerdem das Gericht des ersten Rechtszugs oder die Strafvollstreckungskammer zuständig sein.
Welche Anträge gestellt werden können und welche Stelle darüber entscheidet, hängt vom konkreten Anliegen und dem Stand des Vollstreckungsverfahrens ab.
NICHT WARTEN.Fristen laufen.
STRAFANTRITT / ZEITFAKTORKONTAKT AUFNEHMENLadung zum Strafantritt und Strafaufschub
Haben Sie eine Ladung zum Strafantritt in eine Justizvollzugsanstalt erhalten, sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein begründeter Antrag auf Strafaufschub gestellt werden kann.
Strafaufschub nach § 456 StPO
Nach § 456 StPO kann die Vollstreckung auf Antrag vorübergehend aufgeschoben werden, wenn dem Verurteilten oder seiner Familie durch den sofortigen Strafantritt erhebliche Nachteile entstehen, die außerhalb des eigentlichen Strafzwecks liegen.
In Betracht kommen beispielsweise außergewöhnliche familiäre, berufliche oder wirtschaftliche Folgen. Allgemeine Belastungen, die typischerweise mit dem Antritt einer Freiheitsstrafe verbunden sind, genügen dagegen regelmäßig nicht.
Haftunfähigkeit und § 455 StPO
Bestehen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Zweifel an der Haftfähigkeit, ist gesondert zu prüfen, ob ein Aufschub der Strafvollstreckung nach § 455 StPO in Betracht kommt.
Bewährungswiderruf nach § 56f StGB
Ein Bewährungswiderruf kann dazu führen, dass eine ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
Ein Widerruf erfolgt jedoch nicht automatisch bei jedem Verstoß. Es muss genau geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ob mildere Maßnahmen anstelle eines Widerrufs ausreichend sind.
Mildere Maßnahmen statt Widerruf
In Betracht kommen je nach Fall insbesondere eine Verlängerung der Bewährungszeit, zusätzliche Weisungen oder Auflagen oder andere mildere Reaktionen.
HALBSTRAFE?Zwei Drittel?
RESTSTRAFENAUSSETZUNG / § 57 STGBKONTAKT AUFNEHMENReststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB
Die Reststrafenaussetzung ermöglicht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft.
Von besonderer Bedeutung sind der Zeitpunkt der möglichen Entlassung, die Entwicklung während des Vollzugs, die Persönlichkeit und Lebensverhältnisse der verurteilten Person sowie die Frage, ob eine Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Halbstrafen- und Zwei-Drittel-Aussetzung
Je nach Fall kommen insbesondere die Halbstrafen- oder Zwei-Drittel-Aussetzung in Betracht.
Strafvollzug und weitere Vollstreckungsfragen
Überstellung verurteilter Personen
Für ausländische Strafgefangene kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Überstellung zur weiteren Strafvollstreckung in den Heimatstaat in Betracht kommen.
Die Überstellung erfolgt nicht automatisch. Erforderlich ist vielmehr ein eigenständiges Verfahren, in dem unter anderem europäische oder völkerrechtliche Regelungen, Staatsangehörigkeit und die Zustimmung der beteiligten Staaten zu prüfen sind.
Therapie statt Strafe
Bei einer Betäubungsmittelabhängigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes zugunsten einer therapeutischen Behandlung zurückgestellt werden.
Maßgeblich sind insbesondere die Höhe der zu vollstreckenden Strafe, der Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat sowie ein gesicherter Therapieplatz.
Anwaltliche Vertretung im Strafvollstreckungsverfahren
Nach einer rechtskräftigen Verurteilung gehen viele Betroffene davon aus, dass keine rechtlichen Handlungsmöglichkeiten mehr bestehen. Tatsächlich eröffnet das Strafvollstreckungsverfahren zahlreiche eigenständige Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf Beginn, Dauer und Art der Strafvollstreckung haben können.
Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann insbesondere bei Fragen des Strafantritts, eines möglichen Strafaufschubs, der Reststrafenaussetzung, eines drohenden Bewährungswiderrufs oder einer Überstellung in den Heimatstaat von entscheidender Bedeutung sein.
Dabei kommt es regelmäßig darauf an, die persönlichen und rechtlichen Voraussetzungen vollständig aufzuarbeiten, erforderliche Unterlagen rechtzeitig zusammenzustellen und den jeweiligen Antrag nachvollziehbar und sorgfältig zu begründen.
Die Kanzlei Caroline Kromer vertritt Verurteilte im Strafvollstreckungsverfahren in München und bundesweit.
Ablauf der anwaltlichen Vertretung in der Strafvollstreckung
Vollstreckungslage prüfen
Rechtskräftige Entscheidung, Ladung zum Strafantritt, Bewährungsbeschlüsse und vorhandene Unterlagen werden ausgewertet. Zugleich wird geklärt, welche Entscheidung ansteht und welche Fristen laufen.
Rechtliche Möglichkeiten und Nachweise bewerten
Wir prüfen, welche Anträge oder Rechtsbehelfe im konkreten Fall in Betracht kommen und welche tatsächlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen. Erforderliche Unterlagen und Nachweise werden strukturiert zusammengestellt.
Strategie, Antragstellung und Vertretung
Auf dieser Grundlage wird die weitere Strategie entwickelt. Je nach Fall erfolgt die Antragstellung und Korrespondenz mit der Vollstreckungsbehörde oder die Vertretung gegenüber dem zuständigen Gericht beziehungsweise der Strafvollstreckungskammer.
Anwalt für Strafvollstreckung in München
Frühzeitige Prüfung nach Rechtskraft
Haben Sie eine Ladung zum Strafantritt erhalten, droht ein Bewährungswiderruf oder befinden Sie sich bereits in Strafhaft und möchten eine Reststrafenaussetzung prüfen lassen, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Kanzlei Caroline Kromer vertritt Verurteilte im Strafvollstreckungsrecht in München und bundesweit. Im Mittelpunkt stehen die Prüfung der Vollstreckungslage, die Einordnung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Aufbereitung der erforderlichen Nachweise und eine klare Strategie gegenüber Vollstreckungsbehörde und Gericht.
Die Kanzlei übernimmt Strafverteidigung in München auch im Strafvollstreckungsverfahren. Wer einen Anwalt für Strafrecht in München oder gezielt einen Strafverteidiger München für Bewährungswiderruf, Strafantritt oder Reststrafenaussetzung sucht, findet auf der Startseite weitere Informationen.
