01 / JUGENDSTRAFRECHT
Anwalt Jugendstrafrecht München: Strafverteidigung für Jugendliche und Heranwachsende
Ihr Kind hat eine Vorladung von der Polizei erhalten? Es wurde Strafanzeige erstattet oder es steht plötzlich ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum? Für Eltern ist das oft ein Schock. Viele wissen nicht, was jetzt richtig ist: Soll man zur Polizei gehen? Soll das Kind etwas erklären?
Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugendstrafrecht mit gesonderten Regelungen. Wir prüfen frühzeitig, welche Vorschriften des JGG im konkreten Fall maßgeblich sind und welche Verteidigungsoptionen sich daraus ergeben.
Das Jugendstrafrecht soll nach § 2 JGG vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
Zur Aufgabe der Verteidigung gehört es, darauf hinzuwirken, dass diese besonderen Maßstäbe des Jugendstrafrechts im konkreten Verfahren beachtet werden, die individuelle Entwicklung des jungen Menschen angemessen berücksichtigt wird und vermeidbare Fehlentscheidungen verhindert werden.
AUS DER VERTEIDIGUNGSPRAXIS
Was wir nach einer Vorladung zuerst prüfen
Eine Verteidigung sollte möglichst früh beginnen – idealerweise bereits nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung und bevor Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden. Wir klären zunächst, welcher konkrete Tatvorwurf erhoben wird, in welchem Verfahrensstadium sich die Sache befindet und welche Ermittlungsmaßnahmen bereits erfolgt sind. Anschließend beantragen wir Akteneinsicht und prüfen die Beweislage. Erst auf dieser Grundlage entscheiden wir, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist und welche Besonderheiten des Jugendstrafrechts für die weitere Strategie maßgeblich sind.
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02 / ANWENDUNGSBEREICH
Jugendstrafrecht München: Wann gilt das Jugendgerichtsgesetz?
Welche Taten erfasst das Jugendstrafrecht?
Die Anwendung jugendstrafrechtlicher Normen erfordert das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat, also eines Verbrechens oder Vergehens. Für Ordnungswidrigkeiten gilt nicht das Jugendstrafrecht, sondern speziellere Normen.
Das Jugendstrafrecht knüpft in sachlicher Hinsicht an die Vorschriften des Strafgesetzbuches an. Erforderlich ist ein strafrechtswidriges Verhalten.
Entscheidend ist das Alter zur Tatzeit
Nach § 1 Abs. 1 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Für eine Strafverfolgung wird hierbei immer auf das Alter zur Tatzeit abgestellt.
Die Anknüpfung an den Tatzeitpunkt kann auch in ungewöhnlichen historischen Konstellationen relevant werden.
Kinder unter 14 Jahren
Kinder, das heißt Personen unter 14 Jahren, sind in Deutschland strafunmündig. Ein Ermittlungsverfahren kann daher nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen.
Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren
Nach § 1 Abs. 1 JGG ist Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Bei Heranwachsenden kann nach § 105 JGG Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
03 / § 3 JGG
Strafverteidiger München im Jugendstrafrecht: Verantwortlichkeit nach § 3 JGG
Jugendliche sind nicht automatisch strafrechtlich verantwortlich. Nach § 3 JGG kommt es darauf an, ob sie zur Tatzeit nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Dabei sind Einsichts- und Steuerungsfähigkeit getrennt zu betrachten. Entwicklungsstand, Gruppendruck, familiäre Belastungen oder emotionale Abhängigkeiten können eine Rolle spielen.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit muss im Einzelfall geprüft und festgestellt werden.
04 / § 170 ABS. 2 STPO · §§ 45, 47 JGG
Einstellung im Jugendstrafrecht: § 170 Abs. 2 StPO, § 45 JGG und § 47 JGG
Nicht jedes Jugendstrafverfahren muss mit einer Anklage oder einem Urteil enden. Nach Akteneinsicht prüfen wir zunächst, ob der Tatvorwurf überhaupt hinreichend belegt ist. Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Daneben eröffnet das Jugendgerichtsgesetz mit §§ 45 und 47 JGG besondere Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Verurteilung zu beenden.
§ 45 Abs. 1 JGG – Absehen von der Verfolgung ohne richterliche Zustimmung
Liegen die Voraussetzungen des § 153 StPO vor, kann die Staatsanwaltschaft nach § 45 Abs. 1 JGG ohne Zustimmung des Jugendrichters von der Verfolgung absehen. Die Vorschrift ermöglicht damit bereits im Ermittlungsverfahren eine Beendigung ohne Anklage, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 45 Abs. 2 JGG – erzieherische Maßnahme oder Ausgleich mit dem Verletzten
Nach § 45 Abs. 2 JGG sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und weder eine richterliche Beteiligung nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich gehalten wird. Dem steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
§ 45 Abs. 3 JGG – richterliche Maßnahme statt Anklage
Hält die Staatsanwaltschaft eine Reaktion für erforderlich, eine Anklage aber nicht für geboten, kann sie bei einem geständigen Jugendlichen eine richterliche Maßnahme anregen. Das Gesetz nennt insbesondere eine Ermahnung, bestimmte Weisungen und Auflagen. Dazu können etwa Arbeitsleistungen – umgangssprachlich häufig als Sozialstunden bezeichnet – oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Täter-Opfer-Ausgleich gehören. Bei Weisungen oder Auflagen wird erst nach deren Erfüllung endgültig von der Verfolgung abgesehen.
§ 47 JGG – Einstellung nach Einreichung der Anklage
Auch eine bereits eingereichte Anklage bedeutet nicht automatisch, dass das Jugendstrafverfahren mit einem Urteil enden muss. § 47 JGG ermöglicht dem Jugendgericht eine Einstellung insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen, eine geeignete erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet wurde oder bei einem geständigen Jugendlichen eine Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 JGG ausreicht und eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich erscheint. Bei Jugendlichen kommt eine Einstellung außerdem in Betracht, wenn sie mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich sind.
In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zunächst vorläufig einstellen und eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, innerhalb derer Auflagen, Weisungen oder erzieherische Maßnahmen erfüllt werden. Werden sie erfüllt, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Der Einstellungsbeschluss kann auch noch in der Hauptverhandlung ergehen.
Nach einer Einstellung gemäß § 47 JGG kann wegen derselben Tat grundsätzlich nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel erneut Anklage erhoben werden.
VERTEIDIGUNGSSTRATEGIE
Wann kommt eine Einstellung im Jugendstrafrecht praktisch in Betracht?
Welche Form der Verfahrensbeendigung angestrebt wird, ist eine Frage der Verteidigungsstrategie. Wir prüfen zunächst, ob der Tatvorwurf überhaupt nachweisbar ist und eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann. Erst danach ist zu prüfen, ob und welche Möglichkeiten der §§ 45 oder 47 JGG im konkreten Verfahren sinnvoll genutzt werden können. Dabei sind neben Tatvorwurf und Beweislage insbesondere Alter und Entwicklungsstand, Verfahrensstand, bereits erfolgte erzieherische Reaktionen und die persönliche Situation des Jugendlichen zu berücksichtigen.
Bei Heranwachsenden gelten §§ 45 und 47 JGG in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang entsprechend, wenn Jugendstrafrecht nach § 105 JGG angewendet wird (§ 109 Abs. 2 JGG).
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05 / RECHTSFOLGEN
Anwalt Jugendstrafrecht München: Rechtsfolgen nach dem JGG
Das Jugendstrafrecht sieht eigene Rechtsfolgen vor, die sich deutlich vom Erwachsenenstrafrecht unterscheiden.
Das Jugendgerichtsgesetz kennt insbesondere Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.
Erziehungsmaßregeln sollen lenken und unterstützen. Zuchtmittel haben einen stärker ahndenden Charakter. Die Jugendstrafe ist die einschneidendste Rechtsfolge und kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Welche Maßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt nicht allein vom Tatvorwurf ab, sondern auch von Persönlichkeit, Entwicklung, Lebensumfeld, Vorbelastungen und Zukunftsperspektiven.
06 / ZUKUNFT
Jugendstrafrecht München: Erziehungsregister, Führungszeugnis und Zukunft
Ein Jugendstrafverfahren kann auch nach seinem Abschluss Folgen haben. Wichtig ist die Frage, ob eine Entscheidung im Bundeszentralregister, im Erziehungsregister oder im Führungszeugnis erscheint.
Welche Entscheidungen eingetragen werden können
Nicht jede jugendstrafrechtliche Entscheidung steht automatisch im Führungszeugnis. Zu unterscheiden sind Bundeszentralregister, Führungszeugnis und Erziehungsregister.
Wann Einträge entfernt werden
Für das Erziehungsregister und das Bundeszentralregister gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Ob und wann eine Eintragung entfernt oder getilgt wird, hängt von der konkreten Rechtsfolge ab.
07 / VERTEIDIGUNG
Strafverteidiger München für Jugendliche und Heranwachsende
Wird Ihrem Kind eine Straftat vorgeworfen, sollten Sie frühzeitig strafrechtliche Beratung einholen. Gerade im Jugendstrafrecht können die ersten Entscheidungen wichtig sein.
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Jugendliche und Heranwachsende in München und unterstützt Eltern dabei, die Situation rechtlich einzuordnen.
Im Mittelpunkt stehen der Schutz des Schweigerechts, die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mögliche Einstellungen nach dem Jugendgerichtsgesetz und die Vermeidung unnötiger Belastungen für die weitere Zukunft.
FÜR ELTERN
Was Eltern nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorschnell tun sollten
Sprechen Sie mit Ihrem Kind ruhig über die Situation, ohne es zu einer Erklärung zu drängen. Kontaktieren Sie Zeugen, mutmaßlich Geschädigte oder deren Eltern nicht eigenständig, um den Vorwurf „privat zu klären“. Insbesondere Versuche, auf Aussagen oder das Verhalten anderer Beteiligter einzuwirken, können das Ermittlungsverfahren erheblich verschärfen und im Einzelfall sogar für die Prüfung einer Verdunkelungsgefahr relevant werden.
Auch Nachrichten, Chats, Fotos, Videos oder andere möglicherweise relevante Daten sollten nicht gelöscht, verändert oder „aufgeräumt“ werden. Sichern Sie vorhandene Unterlagen und stimmen Sie das weitere Vorgehen zunächst mit der Verteidigung ab.
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Die Kanzlei übernimmt
Strafverteidigung in München
auch in Jugendstrafverfahren. Wer für einen Jugendlichen oder Heranwachsenden einen
Anwalt für Strafrecht in München
oder gezielt einen
Strafverteidiger München
sucht, findet auf der Startseite weitere Informationen zur Strafverteidigung in München und bundesweit.
08 / ABLAUF
Strafverteidigung München im Jugendstrafrecht: Ablauf der Verteidigung
01
Erste Einordnung der Situation
Wir ordnen Tatvorwurf, Alter zur Tatzeit, Verfahrensstand und die ersten offenen Fragen ein.
Vor einer Aussage sollte zunächst geklärt werden, welche Ermittlungsmaßnahmen bereits erfolgt sind
und ob Jugendstrafrecht oder bei Heranwachsenden § 105 JGG Anwendung findet.
02
Akteneinsicht und Prüfung der Beweislage
Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen, worauf der Tatverdacht tatsächlich gestützt wird.
Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, ob und in welcher Form eine Einlassung
sinnvoll ist und welche tatsächlichen oder rechtlichen Angriffspunkte bestehen.
03
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Nach Auswertung der Akte wird das weitere Vorgehen auf den Tatvorwurf, das Alter und den
Entwicklungsstand sowie den konkreten Verfahrensstand abgestimmt. Dabei prüfen wir insbesondere
die Anwendung des Jugendstrafrechts, bei Heranwachsenden § 105 JGG sowie mögliche Einstellungen
nach § 45 oder § 47 JGG und berücksichtigen mögliche Folgen für Schule, Ausbildung, Register
und die weitere Zukunft.