CAROLINE KROMER.Strafverteidigung München
STRAFVERTEIDIGUNG MÜNCHEN · 089 41613831 · kanzlei@kromer-legal.de
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AUSSCHLIESSLICH STRAFRECHTMÜNCHEN · BUNDESWEIT

KANZLEI CAROLINE KROMER · RECHTSANWÄLTIN

ANWALTJUGENDSTRAFRECHTMÜNCHEN.

Rechtsanwältin Caroline Kromer verteidigt Jugendliche und Heranwachsende im Jugendstrafrecht in München und bundesweit – von der ersten Vorladung über § 3 JGG, §§ 45/47 JGG und § 105 JGG bis zur Hauptverhandlung.

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Rechtsanwältin Caroline Kromer, Anwältin für Jugendstrafrecht und Strafverteidigerin in München
Jugendstrafrecht München – Kanzlei Caroline Kromer
JUGENDSTRAFRECHT · MÜNCHEN · ERSTE SCHRITTE

Vorladung oder Strafvorwurf gegen Ihr Kind?

Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Wir beantragen für Sie Akteneinsicht und prüfen den konkreten Tatvorwurf sowie die gesamte Beweislage sorgfältig. Zugleich klären wir, welche Besonderheiten des Jugendgerichtsgesetzes – insbesondere § 3 JGG, §§ 45/47 JGG oder § 105 JGG – für das Verfahren relevant sind. Auf dieser Grundlage entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind die weitere Verteidigungsstrategie.

RECHTSANWÄLTIN
Caroline Kromer
SCHWERPUNKT
Jugendstrafrecht · JGG
KANZLEI
Platzl 5 · 80331 München
TÄTIGKEIT
München & bundesweit
STRAFVERTEIDIGUNG IM JUGENDSTRAFRECHT

Worauf es jetzt ankommt.

01

SPEZIALISIERUNG.

Jugendstrafrecht folgt eigenen Regeln. Alter und Reife zur Tatzeit, § 3 JGG, die mögliche Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende nach § 105 JGG sowie die besonderen Möglichkeiten der §§ 45 und 47 JGG müssen von Beginn an mitgedacht werden. Die Kanzlei Caroline Kromer ist ausschließlich im Strafrecht tätig.

02

FRÜHZEITIGE VERTEIDIGUNG.

Bereits bei Vorladung, Anhörungsbogen oder Strafanzeige sollte die weitere Vorgehensweise kontrolliert werden. Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen Tatvorwurf und Beweislage und klären, ob eine Einlassung sinnvoll ist. In geeigneten Fällen kann frühzeitig auf eine Beendigung des Verfahrens hingewirkt werden.

03

VERTRAUEN & PERSPEKTIVE.

Ein Jugendstrafverfahren betrifft nicht nur den Tatvorwurf, sondern häufig auch Schule, Ausbildung, Familie und Zukunft. Jugendliche und Heranwachsende müssen offen sprechen können. Die Mandatsführung erfolgt persönlich, vertraulich und mit Blick auf die konkreten Folgen des Verfahrens.

01 / JUGENDSTRAFRECHT

Anwalt Jugendstrafrecht München: Strafverteidigung für Jugendliche und Heranwachsende

Ihr Kind hat eine Vorladung von der Polizei erhalten? Es wurde Strafanzeige erstattet oder es steht plötzlich ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum? Für Eltern ist das oft ein Schock. Viele wissen nicht, was jetzt richtig ist: Soll man zur Polizei gehen? Soll das Kind etwas erklären?

Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugendstrafrecht mit gesonderten Regelungen. Wir prüfen frühzeitig, welche Vorschriften des JGG im konkreten Fall maßgeblich sind und welche Verteidigungsoptionen sich daraus ergeben.

Das Jugendstrafrecht soll nach § 2 JGG vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

Zur Aufgabe der Verteidigung gehört es, darauf hinzuwirken, dass diese besonderen Maßstäbe des Jugendstrafrechts im konkreten Verfahren beachtet werden, die individuelle Entwicklung des jungen Menschen angemessen berücksichtigt wird und vermeidbare Fehlentscheidungen verhindert werden.

AUS DER VERTEIDIGUNGSPRAXIS

Was wir nach einer Vorladung zuerst prüfen

Eine Verteidigung sollte möglichst früh beginnen – idealerweise bereits nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung und bevor Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden. Wir klären zunächst, welcher konkrete Tatvorwurf erhoben wird, in welchem Verfahrensstadium sich die Sache befindet und welche Ermittlungsmaßnahmen bereits erfolgt sind. Anschließend beantragen wir Akteneinsicht und prüfen die Beweislage. Erst auf dieser Grundlage entscheiden wir, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist und welche Besonderheiten des Jugendstrafrechts für die weitere Strategie maßgeblich sind.

Mehr zur Vorladung als Beschuldigter →
02 / ANWENDUNGSBEREICH

Jugendstrafrecht München: Wann gilt das Jugendgerichtsgesetz?

Welche Taten erfasst das Jugendstrafrecht?

Die Anwendung jugendstrafrechtlicher Normen erfordert das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat, also eines Verbrechens oder Vergehens. Für Ordnungswidrigkeiten gilt nicht das Jugendstrafrecht, sondern speziellere Normen.

Das Jugendstrafrecht knüpft in sachlicher Hinsicht an die Vorschriften des Strafgesetzbuches an. Erforderlich ist ein strafrechtswidriges Verhalten.

Entscheidend ist das Alter zur Tatzeit

Nach § 1 Abs. 1 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Für eine Strafverfolgung wird hierbei immer auf das Alter zur Tatzeit abgestellt.

Die Anknüpfung an den Tatzeitpunkt kann auch in ungewöhnlichen historischen Konstellationen relevant werden.

Kinder unter 14 Jahren

Kinder, das heißt Personen unter 14 Jahren, sind in Deutschland strafunmündig. Ein Ermittlungsverfahren kann daher nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen.

Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren

Nach § 1 Abs. 1 JGG ist Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Bei Heranwachsenden kann nach § 105 JGG Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

03 / § 3 JGG

Strafverteidiger München im Jugendstrafrecht: Verantwortlichkeit nach § 3 JGG

Jugendliche sind nicht automatisch strafrechtlich verantwortlich. Nach § 3 JGG kommt es darauf an, ob sie zur Tatzeit nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Dabei sind Einsichts- und Steuerungsfähigkeit getrennt zu betrachten. Entwicklungsstand, Gruppendruck, familiäre Belastungen oder emotionale Abhängigkeiten können eine Rolle spielen.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit muss im Einzelfall geprüft und festgestellt werden.

04 / § 170 ABS. 2 STPO · §§ 45, 47 JGG

Einstellung im Jugendstrafrecht: § 170 Abs. 2 StPO, § 45 JGG und § 47 JGG

Nicht jedes Jugendstrafverfahren muss mit einer Anklage oder einem Urteil enden. Nach Akteneinsicht prüfen wir zunächst, ob der Tatvorwurf überhaupt hinreichend belegt ist. Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Daneben eröffnet das Jugendgerichtsgesetz mit §§ 45 und 47 JGG besondere Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Verurteilung zu beenden.

§ 45 Abs. 1 JGG – Absehen von der Verfolgung ohne richterliche Zustimmung

Liegen die Voraussetzungen des § 153 StPO vor, kann die Staatsanwaltschaft nach § 45 Abs. 1 JGG ohne Zustimmung des Jugendrichters von der Verfolgung absehen. Die Vorschrift ermöglicht damit bereits im Ermittlungsverfahren eine Beendigung ohne Anklage, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 45 Abs. 2 JGG – erzieherische Maßnahme oder Ausgleich mit dem Verletzten

Nach § 45 Abs. 2 JGG sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und weder eine richterliche Beteiligung nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich gehalten wird. Dem steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

§ 45 Abs. 3 JGG – richterliche Maßnahme statt Anklage

Hält die Staatsanwaltschaft eine Reaktion für erforderlich, eine Anklage aber nicht für geboten, kann sie bei einem geständigen Jugendlichen eine richterliche Maßnahme anregen. Das Gesetz nennt insbesondere eine Ermahnung, bestimmte Weisungen und Auflagen. Dazu können etwa Arbeitsleistungen – umgangssprachlich häufig als Sozialstunden bezeichnet – oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Täter-Opfer-Ausgleich gehören. Bei Weisungen oder Auflagen wird erst nach deren Erfüllung endgültig von der Verfolgung abgesehen.

§ 47 JGG – Einstellung nach Einreichung der Anklage

Auch eine bereits eingereichte Anklage bedeutet nicht automatisch, dass das Jugendstrafverfahren mit einem Urteil enden muss. § 47 JGG ermöglicht dem Jugendgericht eine Einstellung insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen, eine geeignete erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet wurde oder bei einem geständigen Jugendlichen eine Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 JGG ausreicht und eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich erscheint. Bei Jugendlichen kommt eine Einstellung außerdem in Betracht, wenn sie mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich sind.

In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zunächst vorläufig einstellen und eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, innerhalb derer Auflagen, Weisungen oder erzieherische Maßnahmen erfüllt werden. Werden sie erfüllt, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Der Einstellungsbeschluss kann auch noch in der Hauptverhandlung ergehen.

Nach einer Einstellung gemäß § 47 JGG kann wegen derselben Tat grundsätzlich nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel erneut Anklage erhoben werden.

VERTEIDIGUNGSSTRATEGIE

Wann kommt eine Einstellung im Jugendstrafrecht praktisch in Betracht?

Welche Form der Verfahrensbeendigung angestrebt wird, ist eine Frage der Verteidigungsstrategie. Wir prüfen zunächst, ob der Tatvorwurf überhaupt nachweisbar ist und eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann. Erst danach ist zu prüfen, ob und welche Möglichkeiten der §§ 45 oder 47 JGG im konkreten Verfahren sinnvoll genutzt werden können. Dabei sind neben Tatvorwurf und Beweislage insbesondere Alter und Entwicklungsstand, Verfahrensstand, bereits erfolgte erzieherische Reaktionen und die persönliche Situation des Jugendlichen zu berücksichtigen.

Bei Heranwachsenden gelten §§ 45 und 47 JGG in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang entsprechend, wenn Jugendstrafrecht nach § 105 JGG angewendet wird (§ 109 Abs. 2 JGG).

Mehr zur Einstellung eines Strafverfahrens →
05 / RECHTSFOLGEN

Anwalt Jugendstrafrecht München: Rechtsfolgen nach dem JGG

Das Jugendstrafrecht sieht eigene Rechtsfolgen vor, die sich deutlich vom Erwachsenenstrafrecht unterscheiden.

Das Jugendgerichtsgesetz kennt insbesondere Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.

Erziehungsmaßregeln sollen lenken und unterstützen. Zuchtmittel haben einen stärker ahndenden Charakter. Die Jugendstrafe ist die einschneidendste Rechtsfolge und kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

Welche Maßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt nicht allein vom Tatvorwurf ab, sondern auch von Persönlichkeit, Entwicklung, Lebensumfeld, Vorbelastungen und Zukunftsperspektiven.

06 / ZUKUNFT

Jugendstrafrecht München: Erziehungsregister, Führungszeugnis und Zukunft

Ein Jugendstrafverfahren kann auch nach seinem Abschluss Folgen haben. Wichtig ist die Frage, ob eine Entscheidung im Bundeszentralregister, im Erziehungsregister oder im Führungszeugnis erscheint.

Welche Entscheidungen eingetragen werden können

Nicht jede jugendstrafrechtliche Entscheidung steht automatisch im Führungszeugnis. Zu unterscheiden sind Bundeszentralregister, Führungszeugnis und Erziehungsregister.

Wann Einträge entfernt werden

Für das Erziehungsregister und das Bundeszentralregister gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Ob und wann eine Eintragung entfernt oder getilgt wird, hängt von der konkreten Rechtsfolge ab.

07 / VERTEIDIGUNG

Strafverteidiger München für Jugendliche und Heranwachsende

Wird Ihrem Kind eine Straftat vorgeworfen, sollten Sie frühzeitig strafrechtliche Beratung einholen. Gerade im Jugendstrafrecht können die ersten Entscheidungen wichtig sein.

Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Jugendliche und Heranwachsende in München und unterstützt Eltern dabei, die Situation rechtlich einzuordnen.

Im Mittelpunkt stehen der Schutz des Schweigerechts, die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mögliche Einstellungen nach dem Jugendgerichtsgesetz und die Vermeidung unnötiger Belastungen für die weitere Zukunft.

FÜR ELTERN

Was Eltern nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorschnell tun sollten

Sprechen Sie mit Ihrem Kind ruhig über die Situation, ohne es zu einer Erklärung zu drängen. Kontaktieren Sie Zeugen, mutmaßlich Geschädigte oder deren Eltern nicht eigenständig, um den Vorwurf „privat zu klären“. Insbesondere Versuche, auf Aussagen oder das Verhalten anderer Beteiligter einzuwirken, können das Ermittlungsverfahren erheblich verschärfen und im Einzelfall sogar für die Prüfung einer Verdunkelungsgefahr relevant werden.

Auch Nachrichten, Chats, Fotos, Videos oder andere möglicherweise relevante Daten sollten nicht gelöscht, verändert oder „aufgeräumt“ werden. Sichern Sie vorhandene Unterlagen und stimmen Sie das weitere Vorgehen zunächst mit der Verteidigung ab.

Mehr zum Schweigerecht →
08 / ABLAUF

Strafverteidigung München im Jugendstrafrecht: Ablauf der Verteidigung

01

Erste Einordnung der Situation

Wir ordnen Tatvorwurf, Alter zur Tatzeit, Verfahrensstand und die ersten offenen Fragen ein. Vor einer Aussage sollte zunächst geklärt werden, welche Ermittlungsmaßnahmen bereits erfolgt sind und ob Jugendstrafrecht oder bei Heranwachsenden § 105 JGG Anwendung findet.

02

Akteneinsicht und Prüfung der Beweislage

Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen, worauf der Tatverdacht tatsächlich gestützt wird. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist und welche tatsächlichen oder rechtlichen Angriffspunkte bestehen.

03

Entwicklung einer Verteidigungsstrategie

Nach Auswertung der Akte wird das weitere Vorgehen auf den Tatvorwurf, das Alter und den Entwicklungsstand sowie den konkreten Verfahrensstand abgestimmt. Dabei prüfen wir insbesondere die Anwendung des Jugendstrafrechts, bei Heranwachsenden § 105 JGG sowie mögliche Einstellungen nach § 45 oder § 47 JGG und berücksichtigen mögliche Folgen für Schule, Ausbildung, Register und die weitere Zukunft.

VERTRAULICHE KONTAKTAUFNAHME · JUGENDSTRAFRECHT MÜNCHEN

STRAFVORWURF GEGENIhr Kind?

Im Jugendstrafrecht sollte vor einer Aussage zunächst geklärt werden, welcher Tatvorwurf besteht, welche Beweise vorliegen und welche Besonderheiten des JGG greifen. Gerade bei Vorladung, Strafanzeige, Durchsuchung, Anklage oder Hauptverhandlung kann eine frühe Verteidigungsstrategie entscheidend sein.

FAQ / JUGENDSTRAFRECHT

SCHNELLE ANTWORTEN.

Wann gilt Jugendstrafrecht?

Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann Jugendstrafrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen angewendet werden.

Sind Kinder unter 14 Jahren strafbar?

Nein. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig.

Was bedeutet strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG?

Nach § 3 JGG muss geprüft werden, ob der Jugendliche zur Tatzeit reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Muss mein Kind zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?

Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht regelmäßig keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen.

Darf mein Kind im Jugendstrafverfahren schweigen?

Ja. Auch Jugendliche und Heranwachsende haben ein Schweigerecht.

Welche Rolle haben Eltern im Jugendstrafverfahren?

Eltern haben im Jugendstrafverfahren eine wichtige Stellung. Ihre Anwesenheit ersetzt jedoch keine Verteidigung und keine Akteneinsicht.

Was ist die Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe wirkt im Jugendstrafverfahren mit und befasst sich insbesondere mit Persönlichkeit, Entwicklung und sozialem Umfeld.

Kann ein Jugendstrafverfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt werden?

Ja. Fehlt es an einem genügenden Anlass zur Anklage, kommt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Daneben eröffnet § 45 JGG besondere Möglichkeiten, bereits im Ermittlungsverfahren von der Verfolgung abzusehen.

Was bedeutet Einstellung nach § 47 JGG?

Ist die Anklage bereits eingereicht, kann das Jugendgericht das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 47 JGG einstellen. In bestimmten Fällen ist zunächst eine vorläufige Einstellung möglich; nach Erfüllung der vorgesehenen Maßnahmen kann endgültig eingestellt werden.

Welche Rechtsfolgen gibt es im Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht kennt insbesondere Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.

Kommt eine Entscheidung im Jugendstrafrecht ins Führungszeugnis?

Das hängt vom Ausgang des Verfahrens und von der konkreten Rechtsfolge ab. Zu unterscheiden sind Führungszeugnis, Bundeszentralregister und Erziehungsregister.

Was ist das Erziehungsregister?

Das Erziehungsregister ist vom Führungszeugnis zu unterscheiden. Dort können bestimmte jugendstrafrechtliche Entscheidungen und Maßnahmen erfasst werden.

Wann sollte im Jugendstrafrecht eine Verteidigerin eingeschaltet werden?

Sinnvoll ist anwaltliche Beratung möglichst früh, spätestens bei Vorladung, Anhörungsbogen, Strafanzeige, Durchsuchung, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung.

Strafverteidiger München – echte Erfahrungen und Bewertungen von Mandanten

VERTRAUEN.Strafverteidigung ist Vertrauenssache.

5,0★★★★★Durchschnitt aller Google-Bewertungen
Alle Bewertungen auf Google ↗
★★★★★
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Google-Bewertung · Hauptverhandlung
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In einer für mich äußerst schwierigen Angelegenheit stand sie mir während des gesamten Verfahrens mit außergewöhnlicher Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit zur Seite. Durch ihren unermüdlichen Einsatz erreichte sie sogar einen Freispruch ohne Gerichtstermin – eine enorme Erleichterung und ein bedeutender Schritt für mich. Ich kann Frau Kromer uneingeschränkt empfehlen – insbesondere für strafrechtliche Verfahren.

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Frau Kromer ist eine sehr zuverlässige und fachkundige Strafverteidigerin. Besonders hervorheben möchte ich, dass sie jederzeit erreichbar ist und in kürzester Zeit die bestmöglichen Lösungen parat hat. Das hat für mich einen hohen Stellenwert, gerade in den Momenten, in denen es wirklich drauf ankommt.

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Ich durfte Frau Kromer als äußerst souveräne und kompetente Anwältin kennenlernen, welche stets umfassend Zeit und genauso viel Empathie gegenüber ihren Mandanten aufbringt. Bei Rückfragen steht sie unterstützend zur Seite und ermöglicht ein Umfeld, in welchem man sich gut aufgehoben fühlt. Absolut empfehlenswert!

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Mandantinnen und Mandanten schätzen neben der Fachkompetenz vor allem die ehrliche Einschätzung, persönliche Mandatsführung und klare Kommunikation.

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