Jugendstrafrecht München Anwalt Kanzlei Caroline Kromer

STRAFVERTEIDIGUNG MÜNCHEN

Anwalt für JUGENDSTRAFRECHT in München

Strafverteidigung im Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht: Chancen statt Stigmatisierung

Ihr Kind hat eine Vorladung von der Polizei erhalten? Es wurde Strafanzeige erstattet oder es steht plötzlich ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum? Für Eltern ist das oft ein Schock. Viele wissen nicht, was jetzt richtig ist: Soll man zur Polizei gehen? Soll das Kind etwas erklären?


Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugendstrafrecht mit gesonderten Regelungen.


Das Jugendstrafrecht soll nach § 2 JGG vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.


Wann gilt Jugendstrafrecht?

Welche Taten erfasst das Jugendstrafrecht?

Die Anwendung jugendstrafrechtlicher Normen erfordert das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat, also eines Verbrechens oder Vergehens. Für Ordnungswidrigkeiten gilt nicht das Jugendstrafrecht, sondern speziellere Normen.

Das Jugendstrafrecht knüpft in sachlicher Hinsicht an die Vorschriften des Strafgesetzbuches an. Erforderlich ist ein strafrechtswidriges Verhalten. Das bedeutet, dass kein materielles Jugendstrafrecht in dem Sinne existiert, dass einzelne Straftatbestände nur für Jugendliche oder Heranwachsende existieren würden.

Entscheidend ist das Alter zur Tatzeit

Nach § 1 Abs. 1 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Für eine Strafverfolgung wird hierbei immer auf das Alter zur Tatzeit abgestellt.

Dass für die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes allein der Tatzeitpunkt maßgeblich ist, kann auch zu besonders absurden Konstellationen führen. So wurde im Jahr 2020 ein damals 93-jähriger ehemaliger SS-Wachmann wegen Beihilfe zum Mord in 5.230 Fällen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Konzentrationslager Stutthof zwischen Sommer 1944 und Frühjahr 1945 vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts Hamburg verurteilt. Hintergrund war, dass der Angeklagte zur Tatzeit erst 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 JGG war.

Dieser Einzelfall zeigt jedoch eindrücklich, dass die strikte Anknüpfung an das Alter zur Tatzeit in Ausnahmefällen zu Ergebnissen führen kann, die mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts kaum noch in Einklang zu bringen sind.

Kinder unter 14 Jahren

Kinder, das heißt Personen unter 14 Jahren, sind in Deutschland ausnahmslos strafunmündig, weshalb ihre „Straftaten“ allein zu kinder- und jugendhilferechtlichen, nicht aber strafrechtlichen Reaktionen führen können. Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Strafunmündigen wird zwingend eingestellt.

Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren

Nach § 1 Abs. 1 JGG ist Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Diese Unterscheidung ist bedeutend, denn das Jugendstrafrecht ist für Heranwachsende nur eingeschränkt anwendbar.

Bei Heranwachsenden wendet nach § 105 JGG das Gericht Jugendstrafrecht entsprechend an, wenn eine Jugendverfehlung oder eine Reifeverzögerung vorliegt. Bei einer Reifeverzögerung ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Praxis greift hierbei auf die Reifeverzögerung öfter als auf die Jugendverfehlung zurück.

Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht dieses Höchstmaß wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so beträgt das Höchstmaß 15 Jahre.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG

Jugendliche sind nicht automatisch strafrechtlich verantwortlich. Nach § 3 JGG kommt es darauf an, ob sie zur Tatzeit nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.


Dabei sind zwei Punkte entscheidend: Zum einen muss der Jugendliche verstehen können, dass sein Verhalten Unrecht ist. Zum anderen muss er auch in der Lage gewesen sein, sein Verhalten entsprechend zu steuern. Gerade im Jugendalter können Entwicklungsstand, Gruppendruck, familiäre Belastungen oder emotionale Abhängigkeiten eine erhebliche Rolle spielen.


Die strafrechtliche Verantwortlichkeit darf deshalb nicht einfach unterstellt werden. Sie muss im Einzelfall geprüft und positiv festgestellt werden. Fehlt es an der erforderlichen Reife, kann das Verfahren eingestellt werden; daneben kommen familiengerichtliche oder jugendhilferechtliche Maßnahmen in Betracht.


Einstellung und Diversion im Jugendstrafrecht

Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG

Nicht jedes Jugendstrafverfahren muss mit einer Anklage oder einer Hauptverhandlung enden. Gerade im Jugendstrafrecht bestehen besondere Möglichkeiten, ein Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren einzustellen.

Nach § 45 JGG kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der weiteren Verfolgung absehen. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn eine erzieherische Reaktion bereits erfolgt ist, der Jugendliche sich um einen Ausgleich bemüht oder eine richterliche Maßnahme wie eine Ermahnung, Weisung oder Auflage ausreicht.

Der Gedanke dahinter ist typisch für das Jugendstrafrecht: Nicht jede Verfehlung soll zwangsläufig zu einer öffentlichen Hauptverhandlung führen. Entscheidend ist, ob eine Reaktion erforderlich ist, um weiteren Straftaten entgegenzuwirken — und welche Maßnahme im konkreten Fall verhältnismäßig ist.

Eine frühzeitige Verteidigung kann deshalb entscheidend sein. Unser Ziel ist es in geeigneten Fällen, eine Anklage zu vermeiden und auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinzuwirken.

Mehr dazu: Einstellung im Jugendstrafverfahren nach § 45 JGG

Einstellung durch das Gericht nach § 47 JGG

Auch wenn bereits Anklage erhoben wurde, muss ein Jugendstrafverfahren nicht zwingend mit einer Hauptverhandlung oder einem Urteil enden. Nach § 47 JGG kann auch das Jugendgericht das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen einstellen.

Dabei gilt auch hier der Grundsatz des Jugendstrafrechts: Es ist die Maßnahme zu wählen, die zur Erreichung des Erziehungszwecks ausreicht und den Jugendlichen am wenigsten belastet. Eine gerichtliche Verurteilung ist also nicht immer erforderlich.

Eine Einstellung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer geringfügigen Tat vorliegen, bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet wurde oder das Gericht eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält. Bei einem geständigen Jugendlichen kann das Gericht auch Maßnahmen wie eine Ermahnung, Weisungen oder Auflagen anordnen und das Verfahren anschließend einstellen.

In bestimmten Fällen kann das Gericht das Verfahren zunächst vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist setzen, um Auflagen, Weisungen oder erzieherische Maßnahmen zu erfüllen. Kommt der Jugendliche diesen Vorgaben nach, wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht sieht eigene Rechtsfolgen vor, die sich deutlich vom Erwachsenenstrafrecht unterscheiden. Im Mittelpunkt steht nicht die klassische Bestrafung, sondern die Frage, welche Reaktion geeignet ist, weitere Straftaten zu verhindern und die Entwicklung des Jugendlichen positiv zu beeinflussen.


Das Jugendgerichtsgesetz kennt dabei verschiedene Möglichkeiten: Verfahren können unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung, kommen vor allem Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe in Betracht.


Erziehungsmaßregeln sollen den Jugendlichen unterstützen und lenken. Zuchtmittel haben bereits einen stärkeren ahndenden Charakter, etwa durch Auflagen, Verwarnungen oder Jugendarrest. Die Jugendstrafe ist die einschneidendste Rechtsfolge und kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht und ist ultima Ratio.


Welche Maßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt nicht allein vom Tatvorwurf ab. Entscheidend sind auch Persönlichkeit, Entwicklung, Lebensumfeld, Vorbelastungen und Zukunftsperspektiven des Jugendlichen.


Erziehungsregister, Führungszeugnis und Zukunft

Ein Jugendstrafverfahren kann auch nach seinem Abschluss noch Folgen haben. Wichtig ist dabei die Frage, ob eine Entscheidung im Bundeszentralregister, im Erziehungsregister oder im Führungszeugnis erscheint.


Welche Entscheidungen eingetragen werden können

Nicht jede jugendstrafrechtliche Entscheidung steht automatisch im Führungszeugnis. Jugendstrafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie bestimmte Bewährungsentscheidungen werden grundsätzlich in das Bundeszentralregister eingetragen. Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG erscheinen dagegen regelmäßig nicht im Führungszeugnis, können aber im Erziehungsregister erfasst werden.

Das Erziehungsregister ist vom Führungszeugnis zu unterscheiden. Eintragungen dort sind für Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe oder private Stellen in der Regel nicht sichtbar. Sie können aber für Strafverfolgungsbehörden oder in späteren Verfahren Bedeutung haben.

Wann Einträge gelöscht werden

Besonders wichtig: Eintragungen im Erziehungsregister werden grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie dem Betroffenen grundsätzlich nicht mehr nachteilig vorgehalten werden. Etwas anderes kann gelten, wenn daneben noch bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister bestehen.

Bei Eintragungen im Bundeszentralregister gelten eigene Tilgungsfristen. Ob und wann eine Eintragung gelöscht wird, hängt daher von der konkreten Entscheidung ab – insbesondere davon, ob eine Jugendstrafe verhängt wurde und wie hoch diese ausgefallen ist. Zusätzlich kennt das Jugendstrafrecht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den sogenannten Strafmakel zu beseitigen.

Verteidigung im Jugendstrafrecht in München

Wird Ihrem Kind eine Straftat vorgeworfen, sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht in München kontaktieren. Gerade im Jugendstrafrecht können die ersten Entscheidungen wichtig sein: Soll sich Ihr Kind äußern?


Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Jugendliche und Heranwachsende in München und unterstützt Eltern dabei, die Situation richtig einzuordnen. Ziel ist es, frühzeitig Akteneinsicht zu nehmen, vorschnelle Angaben zu vermeiden und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die nicht nur den Tatvorwurf, sondern auch die persönliche Entwicklung des Jugendlichen berücksichtigt.


Im Mittelpunkt stehen der Schutz des Schweigerechts, die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mögliche Einstellungen nach dem Jugendgerichtsgesetz und die Vermeidung unnötiger Belastungen für die weitere Zukunft.


Ablauf der Strafverteidigung im Überblick

01

Erste Einschätzung Ihrer Situation

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer zentral gelegenen Kanzlei für Strafrecht in München. Wir ermöglichen Ihnen zeitnah einen Besprechungstermin, in dem wir Ihre Situation, vorhandene Unterlagen und offene Fragen rechtlich einordnen.

02

Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage

Wir beantragen zügig Akteneinsicht. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei prüfen wir, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.

03

Entwicklung einer Verteidigungsstrategie

Nach Auswertung der Akte besprechen wir mit Ihnen den Akteninhalt und das weitere Vorgehen. Je nach Verfahrensstand nehmen wir in geeigneten Fällen gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht Stellung, beantragen eine Einstellung des Verfahrens oder bereiten die Hauptverhandlung gezielt vor – etwa durch Beweisanträge, rechtliche Einwendungen oder eine abgestimmte Verteidigungslinie.

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Jugendstrafverfahren frühzeitig einordnen.

Liegt eine Vorladung oder bereits eine Anklage vor, sollte vor jeder Einlassung geprüft werden, welcher Tatvorwurf im Raum steht, ob Jugendstrafrecht Anwendung findet und ob eine Einstellung nach dem Jugendgerichtsgesetz in Betracht kommt. Wir nehmen zuvor Akteneinsicht und prüfen die rechtliche Tatfähigkeit des Tatvorwurfs.

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FAQ Jugendstrafrecht

Antworten auf häufige Fragen zu Vorladung, Strafanzeige, Jugendstrafrecht, Heranwachsenden, Einstellungsmöglichkeiten, Hauptverhandlung und Registereinträgen.

Wann gilt Jugendstrafrecht?

Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Maßgeblich ist also nicht das Alter bei der Vernehmung, bei Anklageerhebung oder in der Hauptverhandlung, sondern das Alter zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat.

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn eine Reifeverzögerung vorliegt oder es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelt.

Sind Kinder unter 14 Jahren strafbar?

Nein. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Ein Strafverfahren gegen ein strafunmündiges Kind kann deshalb nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen.

In Betracht kommen allenfalls kinder- und jugendhilferechtliche oder familiengerichtliche Maßnahmen. Auch in solchen Situationen sollte sorgfältig geprüft werden, welche Angaben gegenüber Polizei, Jugendamt oder anderen Stellen gemacht werden.

Was bedeutet strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG?

Jugendliche sind nicht allein deshalb strafrechtlich verantwortlich, weil sie bereits 14 Jahre alt sind. Nach § 3 JGG muss zusätzlich festgestellt werden, dass der Jugendliche zur Tatzeit reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Dabei können Entwicklungsstand, Gruppendruck, familiäre Belastungen, emotionale Abhängigkeiten oder die konkrete Tatsituation eine Rolle spielen. Die Verantwortlichkeit darf daher nicht pauschal unterstellt werden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen.

Muss mein Kind zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?

Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht regelmäßig keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen.

Gerade im Jugendstrafrecht sollte eine Aussage nicht spontan erfolgen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welcher Tatvorwurf konkret erhoben wird, welche Beweise vorliegen und ob eine Einlassung sinnvoll ist.

Darf mein Kind im Jugendstrafverfahren schweigen?

Ja. Auch Jugendliche und Heranwachsende haben ein Schweigerecht. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob der Vorwurf zutrifft oder bestritten wird.

Eine frühe Aussage ohne Akteneinsicht kann riskant sein, weil Jugendliche in Vernehmungssituationen schnell unter Druck geraten oder Angaben machen, deren Bedeutung sie nicht vollständig überblicken. Sinnvoll ist deshalb regelmäßig: Akteneinsicht zuerst, Verteidigungsstrategie danach.

Welche Rolle haben Eltern im Jugendstrafverfahren?

Eltern haben im Jugendstrafverfahren eine wichtige Stellung. Zugleich ersetzt ihre Anwesenheit keine Verteidigung und keine Akteneinsicht.

Für Eltern ist oft entscheidend, früh zu klären, welche Termine wahrgenommen werden müssen, ob Angaben gemacht werden sollten, wie mit der Jugendgerichtshilfe kommuniziert wird und welche Folgen für Schule, Ausbildung, Führerschein oder Führungszeugnis im Raum stehen.

Was ist die Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe wirkt im Jugendstrafverfahren mit und befasst sich insbesondere mit der Persönlichkeit, Entwicklung und dem sozialen Umfeld des Jugendlichen oder Heranwachsenden. Ihre Einschätzung kann für das Gericht von Bedeutung sein.

Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe sollten deshalb nicht unterschätzt werden. Vorab sollte geklärt werden, welche Angaben sinnvoll sind und wie die eigene Situation sachlich und geordnet dargestellt werden kann.

Kann ein Jugendstrafverfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt werden?

Ja. Gerade im Jugendstrafrecht bestehen besondere Möglichkeiten, ein Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zu beenden. Nach § 45 JGG kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung absehen.

In Betracht kommt eine Einstellung insbesondere dann, wenn eine erzieherische Reaktion ausreicht, bereits Maßnahmen eingeleitet wurden oder eine förmliche Anklage zur Erreichung des Erziehungszwecks nicht erforderlich erscheint.

Was bedeutet Einstellung nach § 47 JGG?

§ 47 JGG betrifft die Einstellung durch das Jugendgericht. Das kann relevant werden, wenn bereits Anklage erhoben wurde, eine gerichtliche Entscheidung durch Urteil aber nicht erforderlich erscheint.

Das Gericht kann das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen einstellen, etwa wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet wurde, Auflagen oder Weisungen ausreichen oder eine Verurteilung zur Erreichung des Erziehungszwecks nicht notwendig ist.

Welche Rechtsfolgen gibt es im Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht kennt eigene Rechtsfolgen. Im Vordergrund stehen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Anders als im Erwachsenenstrafrecht geht es nicht nur um die Tat, sondern auch um Entwicklung, Persönlichkeit, Umfeld und die Frage, welche Reaktion erforderlich ist, um erneuten Straftaten entgegenzuwirken.

Erziehungsmaßregeln sollen lenken und unterstützen. Zuchtmittel haben bereits einen stärker ahndenden Charakter, etwa durch Verwarnung, Auflagen oder Jugendarrest. Jugendstrafe ist die einschneidendste Rechtsfolge und kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Sind Hauptverhandlungen im Jugendstrafrecht öffentlich?

Verfahren gegen Jugendliche sind vor dem Jugendgericht grundsätzlich nicht öffentlich. Das betrifft auch die Verkündung der Entscheidung. Hintergrund ist der besondere Schutzgedanke des Jugendstrafverfahrens.

Anders kann es sein, wenn neben Jugendlichen auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind oder wenn es um ein Verfahren gegen Heranwachsende geht. Dann muss die Frage der Öffentlichkeit konkret anhand des Verfahrens geprüft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Kommt eine Entscheidung im Jugendstrafrecht ins Führungszeugnis?

Das hängt vom Ausgang des Verfahrens und von der konkreten Rechtsfolge ab. Nicht jede jugendstrafrechtliche Reaktion erscheint im privaten Führungszeugnis. Einstellungen nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel führen regelmäßig nicht zu denselben Folgen wie eine Jugendstrafe.

Zu unterscheiden sind Führungszeugnis, Bundeszentralregister und Erziehungsregister. Gerade deshalb sollte früh geprüft werden, welche Verfahrenslösung angestrebt werden kann und welche registerrechtlichen Folgen im konkreten Fall drohen.

Was ist das Erziehungsregister?

Das Erziehungsregister ist vom Führungszeugnis zu unterscheiden. Dort können bestimmte jugendstrafrechtliche Entscheidungen und Maßnahmen erfasst werden, ohne dass sie für Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe oder private Stellen wie ein Führungszeugnis sichtbar sind.

Eintragungen im Erziehungsregister können jedoch für Strafverfolgungsbehörden oder spätere Verfahren Bedeutung haben. Sie werden grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt, soweit keine entgegenstehenden Eintragungen bestehen.

Wann sollte im Jugendstrafrecht eine Verteidigerin eingeschaltet werden?

Sinnvoll ist anwaltliche Beratung möglichst früh: spätestens bei Vorladung, Anhörungsbogen, Strafanzeige, Durchsuchung, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung.

Entscheidend ist, vor einer Aussage Akteneinsicht zu erhalten, die Beweislage zu prüfen, die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts einzuordnen und mögliche Einstellungen nach § 45 JGG oder § 47 JGG rechtzeitig zu prüfen.

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