Strafverteidigung bei Vorwürfen nach BtMG
Wer wegen eines BtMG- oder KCanG-Vorwurfs einen Anwalt für Strafrecht in München sucht, benötigt eine Verteidigung, die Tatvariante, Wirkstoffmenge, digitale Beweise und mögliche Qualifikationen getrennt prüft. Die Kanzlei Caroline Kromer übernimmt die Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht in München und bundesweit – von Vorladung und Durchsuchung bis zu Handeltreiben, nicht geringer Menge und Untersuchungshaft.
Gegen Sie wird wegen Betäubungsmitteln ermittelt?
Durchsuchung, beschlagnahmtes Mobiltelefon, Vorladung oder Festnahme: In Drogenstrafverfahren sollten Beschuldigte keine Angaben zur Sache machen und keine Zugangsdaten freiwillig herausgeben.
Erst nach Akteneinsicht lässt sich prüfen, ob Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr oder Weitergabe tatsächlich nachweisbar sind und welche Bedeutung Wirkstoffmenge, Chats und weitere Beweismittel haben.
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte in München und bundesweit bei Vorwürfen nach dem BtMG, KCanG und NpSG.
Was sollten Sie bei einem Ermittlungsverfahren wegen Drogen tun?
Schweigerecht: keine Angaben ohne Kenntnis der Ermittlungsakte
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Das Recht, zur Sache zu schweigen, folgt im Ermittlungsverfahren insbesondere aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO. Gegenüber der Polizei besteht für Beschuldigte keine Pflicht, eine inhaltliche Aussage zum Tatvorwurf zu machen.
Zu Beginn eines BtMG-Verfahrens ist regelmäßig nicht bekannt, welche Erkenntnisse tatsächlich vorliegen. Der Verdacht kann auf einer Zeugenaussage, Paketkontrolle, Telekommunikationsüberwachung, Observation, Chatnachrichten oder auf Angaben anderer Beschuldigter beruhen.
Eine Einlassung sollte deshalb erst geprüft werden, wenn die Verteidigung nach § 147 StPO Akteneinsicht genommen und die Beweislage ausgewertet hat. Aus zulässigem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse auf die Schuld gezogen werden.
Durchsuchung nach §§ 102, 105 StPO
Eine Durchsuchung beim Beschuldigten richtet sich regelmäßig nach § 102 StPO. Sie setzt einen auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdacht voraus und muss der Auffindung des Beschuldigten, von Beweismitteln oder der Sicherung anderer verfahrensrelevanter Gegenstände dienen. Die Anordnung erfolgt grundsätzlich durch den Richter nach § 105 StPO; bei Gefahr im Verzug bestehen gesetzliche Ausnahmen.
Zu prüfen sind insbesondere Tatverdacht, Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit und Reichweite des Durchsuchungsbeschlusses sowie die konkrete Durchführung. Ein Durchsuchungsbeschluss ist kein Freibrief für jede denkbare Ermittlungsmaßnahme.
Sicherstellung und Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO
Mobiltelefone, Datenträger, Bargeld, Waagen, Verpackungsmaterial, Aufzeichnungen oder Substanzen können als potentielle Beweismittel nach § 94 StPO sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Erfolgt keine freiwillige Herausgabe, bedarf es grundsätzlich einer Beschlagnahme; für deren Anordnung gelten insbesondere die Voraussetzungen des § 98 StPO.
Bei elektronischen Geräten ist zusätzlich zu prüfen, in welchem Umfang gespeicherte Daten gesichtet und ausgewertet werden dürfen. Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien richtet sich insbesondere nach § 110 StPO. PIN, Passwörter oder sonstige Zugangsdaten sollten nicht freiwillig herausgegeben werden, bevor die konkrete Rechtslage und Verteidigungsstrategie geprüft sind.
TKÜ, Observation und verdeckte Ermittlungsmaßnahmen
In umfangreicheren Drogenverfahren können Ermittlungen lange vor einer offenen Durchsuchung begonnen haben. Eine Telekommunikationsüberwachung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 100a StPO in Betracht; längerfristige Observationen richten sich insbesondere nach § 163f StPO, der Einsatz verdeckter Ermittler nach §§ 110a ff. StPO.
Die Verteidigung prüft, ob die jeweilige gesetzliche Eingriffsschwelle erreicht war, ob die Anordnung formell und materiell rechtmäßig war, welchen Zeitraum und welche Anschlüsse oder Personen sie erfasste und was aus den gewonnenen Daten tatsächlich bewiesen werden kann.
NICHT ERKLÄREN. Erst wissen, was in der Akte steht.
ERMITTLUNGSVERFAHREN / BTMGKONTAKT AUFNEHMENWelche Handlungen sind nach dem BtMG strafbar?
Die zentralen Grundtatbestände finden sich in § 29 Abs. 1 BtMG. Die Vorschrift erfasst unter anderem unerlaubten Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, sonstiges Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln. Welche Tatvariante vorliegt, ist für Strafrahmen, Konkurrenzen und Verteidigungsstrategie wesentlich.
Besitz von Betäubungsmitteln
Strafbarer Besitz nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG setzt tatsächliche Sachherrschaft über das Betäubungsmittel voraus, die von einem Besitzwillen getragen wird. Erforderlich ist eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit von gewisser Dauer; eine nur ganz flüchtige Berührung genügt nicht.
Allein die räumliche Nähe zu Betäubungsmitteln beweist deshalb noch keinen Besitz. Werden Substanzen etwa in einer gemeinsam genutzten Wohnung oder einem Fahrzeug gefunden, muss geklärt werden, wer tatsächlichen Zugriff hatte, wem der Aufbewahrungsort zuzuordnen ist und ob ein eigener Besitzwille nachgewiesen werden kann.
Erwerb und sonstiges Sichverschaffen
Der Erwerb nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel aufgrund eines einverständlichen Übertragungsvorgangs erlangt. Daneben erfasst § 29 BtMG auch das sonstige Sichverschaffen, wenn tatsächliche Verfügungsgewalt auf andere Weise begründet wird.
Für die Verteidigung ist deshalb nicht nur zu fragen, ob später konsumiert wurde, sondern ob ein konkreter Erwerbs- oder Besitzvorgang mit Ort, Zeit, Substanz und Vorsatz tatsächlich nachgewiesen werden kann.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird von der Rechtsprechung weit verstanden. Erforderlich ist eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Ein vollendeter Verkauf oder eine tatsächliche Übergabe ist nicht zwingend erforderlich.
Deshalb können bereits ernsthafte Ankaufs- oder Verkaufsverhandlungen, Vermittlungs- und Vorbereitungshandlungen oder Preisabsprachen strafrechtlich bedeutsam sein. Gleichwohl muss die Staatsanwaltschaft konkret beweisen, dass die Handlung tatsächlich auf einen Betäubungsmittelumsatz gerichtet war und eigennützig erfolgte. Mehrdeutige Chats, Kontakte oder Bargeldfunde ersetzen diesen Nachweis nicht automatisch.
Ausführlich dazu: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Voraussetzungen, Strafrahmen und Verteidigung.
Einfuhr und Ausfuhr
Die unerlaubte Einfuhr ist ebenfalls in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG erfasst. Einfuhr bedeutet das Verbringen eines Betäubungsmittels aus dem Ausland in den räumlichen Geltungsbereich des BtMG. Erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der Einfuhr und des Betäubungsmittelbezugs.
Bei Kurierfahrten, Postsendungen oder Bestellungen aus dem Ausland muss deshalb geprüft werden, wer den Transport veranlasst hat, wer Kenntnis vom Inhalt hatte und ob die betreffende Person überhaupt Tatherrschaft oder einen strafbaren Beteiligungsbeitrag hatte.
Abgabe, Veräußerung und sonstiges Inverkehrbringen
Die Tatvarianten sind voneinander abzugrenzen. Eine Veräußerung setzt grundsätzlich eine entgeltliche Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus. Die Abgabe erfasst demgegenüber die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Veräußerung. Daneben kennt § 29 BtMG weitere Formen des Inverkehrbringens.
Ob zusätzlich Handeltreiben vorliegt, hängt insbesondere davon ab, ob die Tätigkeit eigennützig und auf Umsatz gerichtet war. Gegenleistung, Gewinninteresse, Rolle innerhalb des Geschehens und Zweck der Übergabe sind daher genau zu trennen.
Ist der Konsum von Drogen strafbar?
Der bloße Konsum eines Betäubungsmittels ist grundsätzlich nicht als eigenständige Handlung nach § 29 BtMG strafbar. Strafbar können jedoch die vorausgehenden oder begleitenden Handlungen sein, insbesondere Erwerb und Besitz.
Konsum ist nicht dasselbe wie Besitz
Aus einem festgestellten Konsum folgt nicht ohne Weiteres, wann, wo und unter welchen Umständen eine Person zuvor tatsächliche Verfügungsgewalt über die Substanz hatte.
Gerade bei lange zurückliegendem oder lediglich toxikologisch festgestelltem Konsum muss deshalb zwischen dem Konsumnachweis und dem Nachweis einer konkreten Besitz- oder Erwerbshandlung unterschieden werden.
Konsum kann weitere rechtliche Folgen auslösen
Auch wenn der Konsum als solcher nicht nach dem BtMG bestraft wird, können sich Folgen außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens ergeben. In Betracht kommen insbesondere fahrerlaubnisrechtliche, berufsrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Konsequenzen.
Bei einer Teilnahme am Straßenverkehr können zudem eigenständige Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten vorliegen.
Welche Strafen drohen nach dem BtMG?
Im Betäubungsmittelstrafrecht hängt der Strafrahmen nicht nur von der Substanzmenge ab. Entscheidend sind Tatvariante, Wirkstoffmenge, Alter beteiligter Personen, bandenmäßiges oder gewerbsmäßiges Vorgehen, Einfuhr, Bewaffnung und weitere Qualifikationsmerkmale. Deshalb muss zunächst geklärt werden, welcher Tatbestand überhaupt erfüllt und beweisbar ist.
§ 29 BtMG: Grundtatbestände
§ 29 BtMG bildet den Ausgangspunkt für zahlreiche BtMG-Verfahren. Er erfasst unter anderem unerlaubten Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe und Veräußerung. Für viele vorsätzliche Tatvarianten sieht § 29 Abs. 1 BtMG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Daneben enthält § 29 Abs. 3 BtMG Regelbeispiele besonders schwerer Fälle. Ob ein Regelbeispiel tatsächlich eingreift oder trotz formaler Voraussetzungen wegen besonderer Umstände des Einzelfalls kein besonders schwerer Fall vorliegt, ist gesondert zu prüfen.
§ 29a BtMG: nicht geringe Menge und Abgabe an Minderjährige
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfasst insbesondere das unerlaubte Handeltreiben, Herstellen, Abgeben oder Besitzen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Grundstrafrahmen beginnt bei einem Jahr Freiheitsstrafe; damit handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand.
§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG betrifft außerdem Personen über 21 Jahre, die Betäubungsmittel unerlaubt an Personen unter 18 Jahren abgeben, verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. In minder schweren Fällen eröffnet § 29a Abs. 2 BtMG einen abgesenkten Strafrahmen.
§ 30 BtMG: Bande, schwere Folgen und Einfuhr in nicht geringer Menge
§ 30 Abs. 1 BtMG enthält weitere Verbrechenstatbestände mit einer Mindeststrafe von grundsätzlich zwei Jahren. Dazu gehören insbesondere bandenmäßiger Anbau, bandenmäßige Herstellung oder bandenmäßiges Handeltreiben, die gewerbsmäßige Begehung bestimmter Taten gegenüber Minderjährigen sowie die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Für die bandenmäßige Begehung muss insbesondere eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur fortgesetzten Begehung entsprechender Taten nachgewiesen werden. Nicht jede wiederholte Zusammenarbeit mehrerer Personen ist automatisch eine Bande.
§ 30a BtMG: Bande in nicht geringer Menge und bewaffnetes Handeltreiben
§ 30a Abs. 1 BtMG betrifft bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Ein- oder Ausfuhr mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst insbesondere Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie bestimmte Einfuhr-, Ausfuhr- oder Sichverschaffenshandlungen, wenn der Täter dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstand mit sich führt.
Der Grundstrafrahmen des § 30a beginnt bei fünf Jahren Freiheitsstrafe. Deshalb sind die Voraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen: nicht geringe Menge, konkrete Tatvariante, tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf den Gegenstand und dessen Zweckbestimmung können im Einzelfall entscheidend sein. § 30a Abs. 3 BtMG enthält einen minder schweren Fall mit deutlich reduziertem Strafrahmen.
Strafzumessung: Substanz, Wirkstoff und konkreter Schuldumfang
Innerhalb des anwendbaren Strafrahmens richtet sich die konkrete Strafe nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen, insbesondere § 46 StGB. Relevant sind unter anderem Wirkstoffmenge, Art und Gefährlichkeit der Substanz, Tatumfang, Rolle des Beschuldigten, Dauer und Professionalität der Tätigkeit, Vorstrafen, Geständnis, Nachtatverhalten und persönliche Umstände.
Die umgangssprachliche Einteilung in „harte“, „mittlere“ oder „weiche“ Drogen ist kein eigenständiges gesetzliches Schema. Die Gefährlichkeit der konkreten Substanz kann aber im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung gewinnen.
Geringe Menge, einfache Menge und nicht geringe Menge
Die Begriffe geringe Menge und nicht geringe Menge erfüllen völlig unterschiedliche Funktionen. Daneben wird in der Praxis häufig von einer „normalen“ oder „einfachen“ Menge gesprochen; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen eigenständigen gesetzlichen Begriff.
Geringe Menge: § 31a BtMG und § 29 Abs. 5 BtMG
Die geringe Menge spielt insbesondere bei § 31a BtMG und § 29 Abs. 5 BtMG eine Rolle. Sie betrifft typischerweise Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch. Die Grenzziehung hängt von der jeweiligen Substanz und den hierzu entwickelten Maßstäben ab.
Eine geringe Menge führt nicht automatisch zur Einstellung oder zum Absehen von Strafe. Bei § 31a BtMG müssen zusätzlich insbesondere geringe Schuld, fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und Eigenverbrauch vorliegen. § 29 Abs. 5 BtMG eröffnet dem Gericht unter seinen Voraussetzungen die Möglichkeit, von Strafe abzusehen.
Normale oder einfache Menge
Als einfache Menge wird häufig der Bereich bezeichnet, der oberhalb einer geringen Menge, aber unterhalb der nicht geringen Menge liegt. Diese Bezeichnung hat keine eigenständige gesetzliche Rechtsfolge.
Die Menge bleibt gleichwohl für Schuldumfang und Strafzumessung erheblich. Bei Handeltreiben muss außerdem geklärt werden, auf welche Gesamtmenge sich die jeweilige Tat tatsächlich bezieht.
Nicht geringe Menge: richterrechtlich entwickelte Wirkstoffgrenze
Die nicht geringe Menge ist für die Qualifikationstatbestände der §§ 29a, 30 und 30a BtMG zentral. Sie wird für die einzelnen Betäubungsmittel anhand substanzspezifischer Wirkstoffgrenzen bestimmt. Maßgeblich ist grundsätzlich die absolute Menge des Wirkstoffs und nicht lediglich das Bruttogewicht des sichergestellten Stoffgemischs.
Deshalb müssen Laborbericht, Probenentnahme, Wirkstoffbestimmung, Hochrechnung und Zuordnung einzelner Teilmengen geprüft werden. Die Frage, welche Mengen zu einer Tat gehören, kann ebenso wichtig sein wie der gemessene Wirkstoffgehalt selbst.
Wann liegt eine nicht geringe Menge vor?
Ob die Schwelle zur nicht geringen Menge erreicht ist, wird nicht pauschal nach Grammzahlen des Stoffgemischs bestimmt. Maßgeblich ist grundsätzlich die absolute Wirkstoffmenge. Die Grenzwerte sind für die jeweiligen Substanzen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt worden.
Laboranalyse und Hochrechnung
Wurde nur ein Teil einer Gesamtmenge untersucht, kann die Ermittlungsbehörde den Wirkstoffgehalt unter bestimmten Voraussetzungen auf die Gesamtmenge hochrechnen. Dabei müssen Auswahl und Repräsentativität der Proben, Messmethode, dokumentierte Einzelmengen und die tatsächliche Homogenität des Materials überprüfbar sein.
Mehrere Teilmengen dürfen nicht automatisch zusammengerechnet werden
Ob verschiedene Mengen für die Prüfung eines Qualifikationstatbestands zusammenzurechnen sind, hängt von der tatbestandlichen und konkurrenzrechtlichen Einordnung ab. Entscheidend ist, ob sie derselben Tat beziehungsweise derselben Bewertungseinheit zugeordnet werden können.
Bedeutung für §§ 29a, 30 und 30a BtMG
Das Überschreiten der Wirkstoffgrenze kann die rechtliche Einordnung grundlegend verändern. Es kann insbesondere den Anwendungsbereich von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG oder § 30a BtMG eröffnen und damit deutlich erhöhte Mindeststrafen zur Folge haben.
NICHT DAS BRUTTOGEWICHT. Der Wirkstoff kann entscheiden.
MENGE / WIRKSTOFF / STRAFRAHMENKONTAKT AUFNEHMENWann bilden mehrere Drogengeschäfte eine Bewertungseinheit?
Die Bewertungseinheit ist kein eigener Straftatbestand und steht nicht als Begriff im BtMG. Sie ist eine von der Rechtsprechung entwickelte konkurrenzrechtliche Figur beim Handeltreiben. Sie kann mehrere Betätigungsakte zu einer einheitlichen Tat verbinden, wenn sie sich auf denselben zum Umsatz bestimmten Betäubungsmittelvorrat beziehen.
Teilverkäufe aus demselben Vorrat
Wird eine Gesamtmenge zum gewinnbringenden Weiterverkauf beschafft und anschließend in mehreren Teilmengen veräußert, sind die einzelnen Absatzakte grundsätzlich unselbstständige Teile des einheitlichen Handeltreibens mit diesem Vorrat. Entscheidend ist der gemeinsame Warenbestand, nicht lediglich die Zahl der späteren Übergaben.
Neue Beschaffung – neue Tat?
Wird ein neuer selbstständiger Vorrat beschafft, kann eine weitere materiell-rechtliche Tat vorliegen. Schwieriger wird die Abgrenzung, wenn sich Beschaffungs- und Absatzvorgänge überschneiden oder bei einem Treffen zugleich Restbestände bezahlt und neue Mengen übernommen werden.
Dann ist anhand von Warenströmen, Zahlungsflüssen, Chatverläufen und Zeitabläufen zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine tatbestandliche Verknüpfung besteht.
Bedeutung für Schuldspruch und Gesamtstrafe
Die konkurrenzrechtliche Einordnung kann die Zahl der abgeurteilten Taten erheblich verändern. Das wirkt sich auf Schuldspruch, Einzelstrafen, Gesamtstrafenbildung und den beschriebenen Schuldumfang aus. Eine Anklageschrift, die zahlreiche einzelne Verkäufe auflistet, beantwortet die Konkurrenzfrage deshalb noch nicht.
Handy, Chats, TKÜ und digitale Beweismittel
Mobiltelefone und Kommunikationsdaten gehören in vielen BtMG-Verfahren zu den wichtigsten Beweismitteln. Ermittlungsbehörden werten Messenger-Nachrichten, Fotos, Kontaktlisten, Anrufdaten, Standortinformationen, Zahlungsdaten, Cloud-Inhalte und Kommunikationsbeziehungen aus.
Chatnachrichten müssen einer Person und einem Tatgeschehen zugeordnet werden
Ein auf einem Gerät gespeicherter Chat beweist nicht ohne Weiteres, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich kommuniziert hat. Zu prüfen sind Geräte- und Accountzuordnung, Nutzung durch Dritte, Zeitraum, vollständiger Gesprächskontext und mögliche alternative Bedeutungen einzelner Begriffe.
Abkürzungen, Emojis, Zahlen und Umgangssprache dürfen nicht isoliert als Mengen-, Preis- oder Drogenangaben behandelt werden. Entscheidend ist, ob die belastende Interpretation im Gesamtzusammenhang tragfähig ist.
Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO
Eine TKÜ setzt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100a StPO voraus. Dazu gehören insbesondere ein auf bestimmten Tatsachen beruhender Verdacht einer dort erfassten schweren Straftat, die Schwere der Tat auch im Einzelfall und die Subsidiaritätsvoraussetzungen der Norm.
Die Verteidigung prüft Anordnung, Tatkatalog, Verdachtsgrundlage, Verhältnismäßigkeit, betroffene Anschlüsse und Auswertung. Auch aus einer rechtmäßig angeordneten TKÜ folgt nicht automatisch, dass die behördliche Interpretation einzelner Gespräche zutrifft.
Drogenimitate und neue psychoaktive Stoffe
Verkauf eines wirkungslosen Stoffes als echte Droge
Wer einen tatsächlich harmlosen Stoff bewusst als Kokain, Heroin oder anderes Betäubungsmittel verkauft, verwirklicht nicht allein deshalb ein vollendetes BtMG-Delikt. In Betracht kommt jedoch insbesondere Betrug nach § 263 StGB, wenn der Käufer über die Beschaffenheit getäuscht und dadurch zu einer vermögensmindernden Zahlung veranlasst wird.
Daneben kann abhängig von Tätervorstellung und Tatplan ein Versuch eines Betäubungsmitteldelikts zu prüfen sein. Entscheidend ist deshalb, was Verkäufer und Käufer jeweils über die tatsächliche Substanz wussten oder annahmen.
Der Käufer glaubt, ein echtes Betäubungsmittel zu erwerben
Auch auf Käuferseite kann ein untauglicher Versuch in Betracht kommen, wenn nach der Vorstellung des Käufers sämtliche Voraussetzungen eines strafbaren Erwerbs erfüllt werden sollten, tatsächlich aber kein Betäubungsmittel vorlag. Maßgeblich sind Versuchsbeginn, Tatentschluss und die konkrete Vorstellung vom Tatobjekt.
§ 4 NpSG: neue psychoaktive Stoffe
Fällt eine Substanz nicht unter das BtMG, ist sie nicht automatisch legal. § 4 NpSG stellt insbesondere das Handeltreiben, Inverkehrbringen oder Verabreichen erfasster neuer psychoaktiver Stoffe sowie unter weiteren Voraussetzungen deren Herstellung oder Verbringung zum Zweck des Inverkehrbringens unter Strafe.
Für die rechtliche Einordnung muss zunächst chemisch geklärt werden, welcher Stoff tatsächlich vorliegt und ob er im Tatzeitpunkt von einer in der Anlage zum NpSG bezeichneten Stoffgruppe erfasst war. Erst danach lässt sich beurteilen, ob BtMG, NpSG, Arzneimittelrecht oder kein entsprechender Stoffstraftatbestand eingreift.
Was ist nach dem Konsumcannabisgesetz erlaubt – und was bleibt strafbar?
Cannabis unterliegt für den nichtmedizinischen Bereich heute grundsätzlich dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) und nicht mehr den allgemeinen BtMG-Regeln. Die Teillegalisierung betrifft aber nur gesetzlich genau begrenzte Konstellationen. Handel, Einfuhr, Ausfuhr und Weitergabe sind nicht allgemein freigegeben.
Erlaubter Besitz nach § 3 KCanG
Nach § 3 KCanG dürfen Erwachsene grundsätzlich bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt § 3 Abs. 2 KCanG unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Besitz von bis zu 50 Gramm sowie bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.
Bei Überschreitungen muss zwischen erlaubtem Besitz, Ordnungswidrigkeit und Straftat unterschieden werden. Die strafrechtlichen Schwellen ergeben sich insbesondere aus § 34 KCanG; deshalb führt nicht jede Überschreitung der erlaubten Besitzmenge sofort zu derselben Rechtsfolge.
Privater Eigenanbau nach § 9 KCanG
§ 9 KCanG erlaubt Volljährigen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt den privaten Eigenanbau von insgesamt höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Eigenkonsum. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Strafvorschriften des § 34 KCanG
§ 34 KCanG enthält eigenständige Straftatbestände. Strafbar sind unter anderem bestimmte erhebliche Mengenüberschreitungen, unerlaubte Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr sowie verschiedene Abgabe- und Weitergabehandlungen. Für zahlreiche Varianten ist bereits der Versuch strafbar.
Qualifikationen und besonders schwere Fälle knüpfen unter anderem an gewerbsmäßiges Handeln, Gefährdung mehrerer Menschen, Minderjährigenschutz, bandenmäßiges Handeln und nicht geringe Mengen an. Deshalb ist auch bei Cannabis die konkrete Tatvariante sorgfältig festzustellen.
Nicht geringe Menge bei Cannabis
Auch nach Inkrafttreten des KCanG spielt bei größeren Cannabismengen die nicht geringe Menge eine zentrale Rolle. Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt, insbesondere die absolute THC-Menge. Gesamtgewicht und Wirkstoffmenge dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden.
Kann bei einem BtMG-Vorwurf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Bei schweren Tatvorwürfen – etwa Handeltreiben oder Einfuhr in nicht geringer Menge, bandenmäßigen Strukturen oder einem Vorwurf nach § 30a BtMG – wird häufiger ein Haftbefehl beantragt. Untersuchungshaft ist jedoch keine automatische Folge eines hohen Strafrahmens.
Dringender Tatverdacht
Nach § 112 Abs. 1 StPO setzt Untersuchungshaft zunächst einen dringenden Tatverdacht voraus. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat ist. Gerade bei Chat-Auswertungen, Aussagen von Mitbeschuldigten oder komplexen Lieferstrukturen ist deshalb zu prüfen, ob die Beweismittel diesen Verdachtsgrad wirklich tragen.
Haftgrund
Zusätzlich muss ein gesetzlicher Haftgrund vorliegen. In BtMG-Verfahren spielen insbesondere Flucht und Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 StPO sowie – je nach Vorwurf und konkreter Gefahr – Verdunkelungsgefahr eine Rolle. Ein abstrakt hoher Strafrahmen genügt für die Annahme von Fluchtgefahr nicht allein; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände.
Verhältnismäßigkeit und Außervollzugsetzung
Auch bei Tatverdacht und Haftgrund darf Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe stehen. Nach § 116 StPO kann der Vollzug eines Haftbefehls unter geeigneten Auflagen ausgesetzt werden, wenn mildere Maßnahmen den Haftzweck sichern.
Haftprüfung und Haftbeschwerde
Die Verteidigung kann insbesondere eine Haftprüfung nach § 117 StPO beantragen oder den Haftbefehl mit der Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO angreifen. Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt von Aktenlage, Beweisentwicklung, Haftgrund und möglichen Auflagen ab.
Kann ein Drogenstrafverfahren eingestellt werden?
Eine Einstellung kann aus völlig unterschiedlichen Gründen erfolgen. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen fehlendem Tatnachweis und Opportunitätseinstellungen bei geringer Schuld oder Eigenverbrauch.
§ 170 Abs. 2 StPO: kein hinreichender Tatverdacht
Nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Maßstab ist, ob eine Verurteilung nach vorläufiger Bewertung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Das kann beispielsweise relevant sein, wenn Besitz nicht sicher zugeordnet werden kann, die behauptete Handelsabsicht nicht bewiesen ist, Chats mehrdeutig bleiben oder die Beteiligung an Einfuhr- oder Lieferhandlungen nicht hinreichend belegt werden kann.
§ 31a BtMG: Absehen von der Verfolgung bei geringer Menge zum Eigenverbrauch
§ 31a Abs. 1 BtMG ermöglicht der Staatsanwaltschaft, bei einem Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG von der Verfolgung abzusehen, wenn die Schuld gering wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und sich die Tat lediglich auf eine geringe Menge zum Eigenverbrauch bezieht.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ geprüft werden. Eine geringe Menge allein begründet daher keinen automatischen Anspruch auf Einstellung. Ist bereits Anklage erhoben, kann unter den Voraussetzungen des § 31a Abs. 2 BtMG auch das Gericht das Verfahren mit den gesetzlich vorgesehenen Zustimmungen einstellen.
§ 29 Abs. 5 BtMG: Absehen von Strafe
§ 29 Abs. 5 BtMG betrifft nicht die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, sondern die Rechtsfolgenseite. Das Gericht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Strafe absehen, wenn der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, sich sonst verschafft oder besitzt.
Wann kann § 31 BtMG zu einer Strafmilderung führen?
§ 31 BtMG ist keine pauschale „Kronzeugenregelung“, bei der jede belastende Aussage automatisch die Strafe reduziert. Die Norm stellt konkrete Voraussetzungen an die Qualität, Freiwilligkeit und Bedeutung des Aufklärungs- oder Präventionsbeitrags.
Freiwilliges Offenbaren von Wissen
Nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine mit seiner Tat zusammenhängende Straftat nach §§ 29 bis 30a BtMG aufgedeckt werden konnte.
War der Täter selbst an der aufzuklärenden Tat beteiligt, muss sich der Aufklärungsbeitrag über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Bloße Selbstbelastung genügt also nicht.
Rechtzeitige Verhinderung geplanter Taten
§ 31 Satz 1 Nr. 2 BtMG betrifft Fälle, in denen der Täter sein Wissen freiwillig so rechtzeitig offenbart, dass bestimmte mit seiner Tat zusammenhängende, noch geplante BtMG-Straftaten verhindert werden können.
Keine Aussage ohne vollständige Aktenkenntnis
Ob Angaben tatsächlich neu und wesentlich sind, lässt sich ohne Kenntnis der Ermittlungsakte häufig nicht zuverlässig beurteilen. Eine vorschnelle Aussage kann bereits bekannte Tatsachen wiederholen, neue eigene Tatvorwürfe eröffnen oder die Verteidigung durch Widersprüche dauerhaft belasten.
Deshalb sollte vor einer Entscheidung über § 31 BtMG geprüft werden, was die Ermittlungsbehörden bereits wissen, welchen belastbaren Mehrwert die Angaben hätten und welche eigenen strafrechtlichen Risiken entstehen.
Rechtsfolge bleibt eine gerichtliche Entscheidung
Auch bei erfüllten Voraussetzungen ist die Strafmilderung nicht mechanisch garantiert. § 31 BtMG eröffnet dem Gericht eine gesetzlich gebundene Entscheidungsmöglichkeit; für ein vollständiges Absehen von Strafe gelten zusätzlich die in der Norm genannten Grenzen.
Wann ist Therapie statt Strafe nach §§ 35 und 36 BtMG möglich?
Die sogenannte „Therapie statt Strafe“ ist keine alternative Sanktion des Erkenntnisverfahrens, sondern eine vollstreckungsrechtliche Lösung. § 35 BtMG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Zurückstellung der Vollstreckung; § 36 BtMG regelt insbesondere Anrechnung und eine mögliche Aussetzung des verbleibenden Strafrests.
§ 35 BtMG: Freiheitsstrafe oder Strafrest von grundsätzlich höchstens zwei Jahren
Nach § 35 Abs. 1 BtMG kann die Vollstreckung zurückgestellt werden, wenn eine Person wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurde und feststeht, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde.
§ 35 Abs. 3 BtMG erfasst unter weiteren Voraussetzungen auch Gesamtstrafen sowie Fälle, in denen bei einer höheren Freiheitsstrafe nur noch ein zu vollstreckender Rest von höchstens zwei Jahren verbleibt.
Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Tat
Es genügt nicht, dass eine Person Betäubungsmittel konsumiert oder abhängig ist. Die abgeurteilte Tat muss aufgrund der Abhängigkeit begangen worden sein. Dieser Zusammenhang muss sich aus den Urteilsgründen ergeben oder anderweitig feststehen.
Behandlung muss konkret gesichert sein
Der Verurteilte muss sich bereits in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befinden oder verbindlich zusagen, sich einer solchen zu unterziehen; der Beginn der Behandlung muss gewährleistet sein. Praktisch sind daher regelmäßig ein konkreter Therapieplatz, ein Aufnahmetermin und die Finanzierung beziehungsweise Kostenzusage zu klären.
Entscheidung durch Vollstreckungsbehörde mit gerichtlicher Zustimmung
Die Zurückstellung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Die formellen Voraussetzungen, Zuständigkeiten und erforderlichen Nachweise sollten deshalb frühzeitig vorbereitet werden.
§ 36 BtMG: Anrechnung und Strafrestaussetzung
Bei einer Behandlung in einer staatlich anerkannten Einrichtung kann die nachgewiesene Behandlungszeit nach § 36 Abs. 1 BtMG unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Strafe angerechnet werden, bis durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommt anschließend eine Aussetzung des verbleibenden Strafrests zur Bewährung in Betracht, soweit dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Auch andere Behandlungsformen können nach § 36 Abs. 2 BtMG für eine Strafrestaussetzung relevant sein.
Welche Ziele verfolgt die Verteidigung im Drogenstrafrecht?
Einstellung mangels Tatnachweises
Nach Akteneinsicht wird geprüft, ob Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr oder eine sonstige Beteiligung überhaupt hinreichend nachweisbar sind. Reicht die Beweislage nicht für eine Anklage, ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO das zentrale Ziel.
Begrenzung des Tatvorwurfs und des Strafrahmens
Nicht selten liegt der entscheidende Verteidigungsansatz in der rechtlichen Reduktion: Handeltreiben oder nur Besitz? Täterschaft oder Beihilfe? Nicht geringe Menge oder Unterschreiten der Wirkstoffgrenze? Einfuhr oder lediglich spätere Beteiligung? Qualifikation nach §§ 29a, 30 oder 30a BtMG oder Grundtatbestand nach § 29 BtMG?
Tatanzahl und Bewertungseinheit prüfen
Warenströme und Beschaffungsvorgänge müssen daraufhin untersucht werden, ob mehrere in der Akte getrennt behandelte Verkäufe tatsächlich nur Teile eines einheitlichen Handeltreibens sind. Die Konkurrenzfrage kann Schuldspruch und Gesamtstrafenbildung erheblich beeinflussen.
Haft vermeiden oder beenden
Bei drohender oder vollzogener Untersuchungshaft stehen dringender Tatverdacht, Haftgrund, Verhältnismäßigkeit und mildere Maßnahmen im Mittelpunkt. Je nach Lage kommen Haftprüfung, Haftbeschwerde oder Außervollzugsetzung nach § 116 StPO in Betracht.
Nebenfolgen und Vermögensabschöpfung mitdenken
Neben der Strafe können Fahrerlaubnis, Beruf, Aufenthalt, Bewährung und Vermögenswerte betroffen sein. Auch Einziehungsentscheidungen nach den §§ 73 ff. StGB können bei behaupteten Verkaufserlösen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben und müssen in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden.
Therapeutische und vollstreckungsrechtliche Lösungen vorbereiten
Liegt eine Betäubungsmittelabhängigkeit vor und besteht der erforderliche Zusammenhang zur Tat, werden die Voraussetzungen der §§ 35, 36 BtMG frühzeitig geprüft. Therapieplatz, Kostenzusage und belastbare Nachweise sollten nicht erst unmittelbar vor Strafantritt organisiert werden.
Die Kanzlei übernimmt Strafverteidigung in München bei BtMG-, KCanG- und sonstigen Drogenstrafverfahren. Wer einen Anwalt für Strafrecht in München oder gezielt einen Strafverteidiger München für ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren sucht, findet auf der Startseite weitere Informationen zur Verteidigung.
Ablauf der Strafverteidigung im Überblick
Schweigen und erste Einordnung
Keine Aussage zur Sache vor Akteneinsicht. Zunächst werden Tatvorwurf, Verfahrensstand, Durchsuchung, Sicherstellungen sowie möglicher Haft- oder sonstiger Sofortbedarf eingeordnet.
Akteneinsicht und Prüfung der Beweislage
Die Ermittlungsakte wird vollständig ausgewertet. Geprüft werden insbesondere Chats, TKÜ, Observationen, Aussagen, Durchsuchungsunterlagen, Laborberichte, Wirkstoffberechnungen, Warenströme und die rechtliche Einordnung der einzelnen Tatvorwürfe.
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Nach Auswertung der Akte wird das realistische Verteidigungsziel festgelegt: Einstellung, Freispruch, Begrenzung von Tatvorwurf oder Tatanzahl, Angriff auf einen Qualifikationstatbestand, Haftentlassung, Strafmaßverteidigung oder – bei Abhängigkeit – eine therapeutische Lösung.
Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in München
Die Kanzlei Caroline Kromer in München ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Rechtsanwältin Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten in München, Bayern und bundesweit.
Der Kanzleisitz befindet sich am Platzl 5, 80331 München. Verteidigungen erfolgen gegenüber Staatsanwaltschaften sowie vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.
Gerade bei Durchsuchung, Festnahme oder Untersuchungshaft sollte frühzeitig Kontakt aufgenommen werden.