Strafverteidigung im Auslieferungsrecht
1. Akutsituation: Festnahme oder drohende Auslieferung
Auslieferungsverfahren treffen Betroffene selten mit Vorwarnung. Eine Kontrolle am Flughafen, ein Datenabgleich bei der Einreise, eine Verkehrskontrolle oder ein Anruf der Polizei können genügen – und innerhalb weniger Stunden steht die Frage im Raum, ob eine Person an einen anderen Staat überstellt wird.
Wer sich in dieser Situation befindet, braucht keine allgemeine Rechtsberatung, sondern sofortige, spezialisierte Strafverteidigung im Auslieferungsrecht. Jede Erklärung, die in den ersten Stunden abgegeben wird, kann das weitere Verfahren beeinflussen – im positiven wie im negativen Sinn.
Deshalb gilt:
Schweigen , nichts ungeprüft unterschreiben und keiner vereinfachten Auslieferung zustimmen, bevor eine anwaltliche Prüfung stattgefunden hat.
Welche Fragen müssen am Anfang eines Auslieferungsverfahrens geklärt werden?
Für die rechtliche Beurteilung sind insbesondere folgende Fragen entscheidend:
- Welcher Staat verlangt die Überstellung?
- Geht es um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder um einen Drittstaat?
- Liegt ein Europäischer Haftbefehl oder eine INTERPOL-Ausschreibung?
- Erfolgt die Auslieferung zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe?
- Welche Staatsangehörigkeit besitzt die betroffene Person?
- Bestehen Auslieferungshindernisse oder menschenrechtliche Risiken?
- Liegen die Voraussetzungen für Auslieferungshaft vor?
- Kommt eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls gegen Auflagen in Betracht?
Die Staatsangehörigkeit ist dabei nur einer von mehreren Prüfungspunkten. Art. 16 Abs. 2 GG enthält einen besonderen Auslieferungsschutz für deutsche Staatsangehörige. Bei ausländischen Staatsangehörigen hängt die Zulässigkeit der Auslieferung dagegen insbesondere vom anwendbaren Übereinkommen, dem Europäischen Haftbefehl, dem IRG, dem Tatvorwurf und möglichen Auslieferungshindernissen ab.
Auch bei ausländischen Staatsangehörigen können enge familiäre, berufliche und soziale Bindungen in Deutschland erhebliches Gewicht haben – insbesondere bei der Prüfung der Auslieferungshaft, der Verhältnismäßigkeit und möglicher Haftverschonungsauflagen.
AUSLIEFERUNGSRECHT · STRAFVERTEIDIGUNG · BUNDESWEIT
Festnahme oder drohende Auslieferung?
Schweigen, nichts ungeprüft unterschreiben und keiner vereinfachten Auslieferung zustimmen, bevor eine anwaltliche Prüfung stattgefunden hat.
2. Was ist ein Auslieferungsverfahren rechtlich?
Ein Auslieferungsverfahren ist ein Instrument der internationalen strafrechtlichen Rechtshilfe. Ein Staat – der ersuchende Staat – bittet einen anderen Staat – den ersuchten Staat –, eine Person festzunehmen und zu übergeben.
Dahinter steht entweder ein Strafverfolgungsinteresse oder ein Strafvollstreckungsinteresse:
- Bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung soll das Strafverfahren im ersuchenden Staat geführt oder fortgeführt werden.
- Bei einer Auslieferung zur Strafvollstreckung liegt bereits eine rechtskräftige Verurteilung vor und die verhängte Sanktion soll vollstreckt werden.
Grundlage ist die völkerrechtliche Souveränität der Staaten. Kein Staat darf hoheitliche Maßnahmen auf dem Staatsgebiet eines anderen Staates eigenmächtig durchführen. Deshalb ist ein geregeltes Rechtshilfeverfahren erforderlich.
In Deutschland richtet sich dieses Verfahren insbesondere nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – dem IRG –, dem Recht der Europäischen Union sowie einschlägigen bi- oder multilateralen Auslieferungsabkommen.
Anders als im klassischen Strafprozess entscheidet das deutsche Auslieferungsgericht grundsätzlich nicht darüber, ob die betroffene Person die ihr vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die Frage, ob die Überstellung an den ersuchenden Staat rechtlich zulässig ist.
3. Werden deutsche Staatsangehörige ausgeliefert?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.
Nach Art. 16 Abs. 2 GG gilt zunächst der Grundsatz, dass deutsche Staatsangehörige nicht an das Ausland ausgeliefert werden dürfen. Ausnahmen sind jedoch für Auslieferungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an internationale Gerichtshöfe vorgesehen, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei einem Auslieferungsersuchen aus einem EU-Mitgliedstaat muss zunächst danach unterschieden werden, ob die Übergabe zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung erfolgen soll. Beide Konstellationen werden in § 80 IRG unterschiedlich geregelt.
4. Welche Voraussetzungen hat ein Europäischer Haftbefehl?
Der Europäische Haftbefehl ist eine justizielle Entscheidung eines EU-Mitgliedstaats, mit der die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat verlangt wird.
Bevor besondere Vorschriften für bestimmte Personengruppen – insbesondere deutsche Staatsangehörige – geprüft werden, müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Europäischen Haftbefehls erfüllt sein.
Formgültiger Europäischer Haftbefehl
Es muss ein von einer zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats erlassener Europäischer Haftbefehl vorliegen. Dieser muss insbesondere ausreichende Angaben zur gesuchten Person, zum zugrunde liegenden Tatvorwurf, zur rechtlichen Einordnung und zur maßgeblichen Entscheidung enthalten.
Erforderliche Strafandrohung oder Strafhöhe
Im Verfolgungsfall muss die Tat im Ausstellungsstaat grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sein.
Im Vollstreckungsfall muss eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel von grundsätzlich mindestens vier Monaten verhängt worden sein.
Beidseitige Strafbarkeit
Grundsätzlich muss das der Ausschreibung zugrunde liegende Verhalten sowohl im Ausstellungsstaat als auch nach deutschem Recht strafbar sein.
Für die im europäischen Recht bestimmten Katalogtaten entfällt die gesonderte Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Deliktsgruppen gehören unter anderem Terrorismus, Menschenhandel, Korruption, Geldwäsche und bestimmte Formen der organisierten Kriminalität.
Außerhalb dieses Katalogs bleibt die beidseitige Strafbarkeit grundsätzlich erforderlich.
Keine durchgreifenden Auslieferungshindernisse
Auch im Verfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist die Übergabe nicht grenzenlos zulässig.
Bestehen belastbare Anhaltspunkte für allgemeine oder systemische Mängel im Ausstellungsstaat, muss geprüft werden, ob gerade der gesuchten Person im konkreten Fall eine reale Gefahr einer Grundrechtsverletzung droht. Das kann etwa menschenunwürdige Haftbedingungen, fehlende medizinische Versorgung oder bestimmte schwerwiegende Defizite der richterlichen Unabhängigkeit betreffen.
Die Prüfung darf sich weder auf ein abstraktes Vertrauen in den Ausstellungsstaat noch auf allgemeine Kritik an dessen Rechtssystem beschränken. Erforderlich ist eine konkrete, einzelfallbezogene Gefahrenprognose.
5. Wann werden Deutsche zur Strafverfolgung ausgeliefert?
Für die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist zunächst eine sogenannte Rücküberstellungsgarantie erforderlich.
Der ersuchende Mitgliedstaat muss zusichern, dass der Verfolgte im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung auf seinen Wunsch zur Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion nach Deutschland zurücküberstellt wird.
Fehlt eine ausreichende Rücküberstellungsgarantie, ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung grundsätzlich unzulässig.
Liegt eine solche Garantie vor, kommt es maßgeblich auf den Bezug der Tat zum ersuchenden Staat und zu Deutschland an.
Fall 1: Maßgeblicher Bezug zum ersuchenden Staat
Ein maßgeblicher Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt insbesondere dann nahe, wenn die Tathandlung und der Taterfolg vollständig oder in wesentlichen Teilen dort eingetreten sind.
Ein solcher Bezug kann auch bei schweren, typischerweise grenzüberschreitenden Straftaten bestehen, wenn die Tat zumindest teilweise im ersuchenden Staat begangen wurde.
Liegen die erforderliche Rücküberstellungsgarantie und ein maßgeblicher Bezug zum ersuchenden Staat vor, kann die Auslieferung nach § 80 Abs. 1 IRG zulässig sein.
Fall 2: Kein maßgeblicher Bezug zum ersuchenden Staat
Fehlt ein maßgeblicher Bezug zum ersuchenden Staat, gelten strengere Voraussetzungen.
Die Auslieferung ist dann nur zulässig, wenn
- die Tat keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist,
- die Tat nach deutschem Recht ebenfalls rechtswidrig und strafbar ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts strafbar wäre und
- bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
In diese Abwägung können insbesondere einfließen:
- die Schwere des Tatvorwurfs,
- der Tatort und der Ort des Taterfolgs,
- die Verfügbarkeit der Beweismittel,
- der Aufenthalt von Zeugen,
- die Möglichkeit einer effektiven Strafverfolgung in Deutschland,
- der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des Verfolgten,
- die grundrechtlich geschützten Interessen des Betroffenen,
- bereits in Deutschland getroffene strafprozessuale Entscheidungen.
Hat eine deutsche Staatsanwaltschaft oder ein deutsches Gericht zu demselben Sachverhalt bereits eine Entscheidung getroffen, muss deren Bedeutung für die Auslieferung sorgfältig geprüft werden. Eine Einstellung, ein laufendes deutsches Strafverfahren, ein Strafbefehl oder die Eröffnung des Hauptverfahrens können je nach Verfahrensstand, Entscheidungsgrund und Tatidentität unterschiedliche Auswirkungen haben.
Eine pauschale Bewertung ist nicht möglich. Entscheidend ist insbesondere, ob Deutschland selbst ein fortbestehendes Strafverfolgungsinteresse beansprucht, ob eine abschließende Entscheidung vorliegt und welche Ablehnungsgründe nach dem IRG oder dem europäischen Recht eingreifen.
Beispiel
Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wird von italienischen Behörden aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen gewerbsmäßigen Betrugs gesucht.
Wurden die maßgeblichen Tathandlungen vollständig in Italien begangen und ist auch der Schaden dort eingetreten, spricht vieles für einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat. Bei gesicherter Rücküberstellungsgarantie kann die Auslieferung nach § 80 Abs. 1 IRG grundsätzlich zulässig sein.
Anders kann der Fall zu beurteilen sein, wenn die Tathandlungen überwiegend von Deutschland aus über das Internet vorgenommen wurden, sich die maßgeblichen Beweismittel in Deutschland befinden und der Schaden überwiegend bei deutschen Geschädigten eingetreten ist. Dann muss insbesondere geprüft werden, ob ein maßgeblicher Inlandsbezug besteht und ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 IRG erfüllt sind.
6. Wann werden Deutsche zur Strafvollstreckung ausgeliefert?
Geht es nicht um die Durchführung eines Strafverfahrens, sondern um die Vollstreckung einer bereits rechtskräftig verhängten Sanktion, gilt eine andere Regelung.
Ein deutscher Staatsangehöriger darf zur Strafvollstreckung grundsätzlich nur ausgeliefert werden, wenn er nach entsprechender Belehrung ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung muss zu richterlichem Protokoll erklärt werden und kann nach ihrer wirksamen Abgabe nicht widerrufen werden.
Verweigert der Verfolgte die Zustimmung, ist seine Auslieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Abs. 3 IRG grundsätzlich unzulässig.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die ausländische Strafe automatisch in Deutschland vollstreckt wird. Eine Vollstreckung in Deutschland setzt ein gesondertes Verfahren zur Übernahme beziehungsweise Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung sowie die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Die Unterscheidung zwischen Strafverfolgung und Strafvollstreckung muss deshalb am Anfang jeder Prüfung stehen:
- Bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung hängt die Zulässigkeit insbesondere von der Rücküberstellungsgarantie, dem Tatortbezug und gegebenenfalls einer Abwägung ab.
- Bei einer Auslieferung zur Strafvollstreckung ist bei deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich die persönliche Zustimmung erforderlich.
7. Was gilt für ausländische Staatsangehörige?
Ausländische Staatsangehörige fallen nicht unter das grundsätzliche Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihre Auslieferung ohne umfassende Prüfung zulässig wäre.
Auch bei ausländischen Staatsangehörigen müssen insbesondere geprüft werden:
- die formellen und materiellen Voraussetzungen des Auslieferungsersuchens,
- die Auslieferungsfähigkeit der vorgeworfenen Tat,
- die beidseitige Strafbarkeit,
- Verjährungsfragen,
- mögliche politische oder diskriminierende Verfolgung,
- menschenrechtliche Risiken,
- die Gefahr der Todesstrafe,
- der Spezialitätsgrundsatz,
- konkurrierende deutsche Strafverfahren,
- die Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft.
Bei Unionsbürgern und Personen mit einem langfristigen und gefestigten Aufenthalt in Deutschland können darüber hinaus besondere unionsrechtliche und nationale Schutzmechanismen eingreifen. Dabei kann unter anderem von Bedeutung sein, ob Deutschland bereit und rechtlich in der Lage ist, eine ausländische Strafe selbst zu vollstrecken.
Die Verteidigung im Auslieferungsrecht ist deshalb keineswegs auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Ein erheblicher Teil der Verfahren betrifft ausländische Staatsangehörige, die sich dauerhaft oder vorübergehend in Deutschland aufhalten.
8. Warum erfordert das Auslieferungsrecht besondere Spezialkenntnisse?
Das Auslieferungsrecht verbindet klassisches Strafrecht mit Verfassungsrecht, Völkerrecht, Menschenrechtsschutz und dem Recht der Europäischen Union.
Wer in diesem Bereich verteidigt, muss nicht nur die Vorschriften des IRG beherrschen, sondern auch das Zusammenspiel verschiedener Rechtsordnungen sowie die Praxis von Oberlandesgerichten, Generalstaatsanwaltschaften und internationalen Institutionen wie INTERPOL berücksichtigen.
Hinzu kommt der erhebliche Zeitdruck. Fristen sind kurz, richterliche Entscheidungen können innerhalb weniger Stunden oder Tage ergehen und bestimmte Erklärungen sind nach ihrer Abgabe nicht mehr widerruflich.
Eine wirksame Verteidigung erfordert deshalb strategisches Handeln von der ersten Minute an – nicht erst, wenn das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet.
9. Welche Ebenen hat ein Auslieferungsverfahren?
Praktisch lassen sich drei miteinander verbundene, aber rechtlich zu unterscheidende Ebenen feststellen.
Festnahme und vorläufige Festhalteentscheidung
Nach der Festnahme wird zunächst geklärt, ob die festgenommene Person tatsächlich die gesuchte Person ist und ob sie bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts festgehalten werden darf.
Zulässigkeits- und Bewilligungsverfahren
Im eigentlichen Auslieferungsverfahren wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Auslieferung vorliegen und ob Auslieferungshindernisse entgegenstehen.
Dabei ist zwischen der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der anschließenden Bewilligungsentscheidung zu unterscheiden.
Auslieferungshaftverfahren
Gesondert zu prüfen ist, ob die betroffene Person während des Auslieferungsverfahrens in Haft bleiben muss oder ob der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben beziehungsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug gesetzt werden kann.
Diese Ebenen sind rechtlich miteinander verzahnt. Im Rahmen der Auslieferungshaft ist bereits zu berücksichtigen, ob die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. Ist dies der Fall, darf Auslieferungshaft nicht angeordnet oder aufrechterhalten werden.
Darin liegt ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung: Grundlegende Einwände gegen die Auslieferung können bereits im frühen Haftstadium Bedeutung erlangen und dürfen nicht ausschließlich auf die spätere Zulässigkeitsentscheidung verschoben werden.
10. Welche Rechtsgrundlagen gelten im Auslieferungsrecht?
Zentrale deutsche Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Völkerrechtliche Vereinbarungen gehen den allgemeinen Vorschriften des IRG vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Je nach ersuchendem Staat können deshalb unterschiedliche Regelwerke zur Anwendung kommen.
Innerhalb der Europäischen Union ist insbesondere der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl maßgeblich.
Im Verhältnis zu anderen europäischen Staaten kann das Europäische Auslieferungsübereinkommen Anwendung finden.
Bei Drittstaaten können bilaterale Auslieferungsverträge, multilaterale Übereinkommen oder – soweit kein vorrangiges Abkommen besteht – die allgemeinen Vorschriften des IRG maßgeblich sein.
Unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage müssen die verfassungsrechtlichen, unionsrechtlichen und menschenrechtlichen Mindeststandards gewahrt bleiben.
11. Europäischer Haftbefehl und INTERPOL als Ausgangspunkte
In der Praxis beginnen viele Auslieferungsverfahren entweder mit einem Europäischen Haftbefehl oder mit einer internationalen Fahndung über INTERPOL.
Was ist ein Europäischer Haftbefehl?
Der Europäische Haftbefehl ist das zentrale Instrument der EU-Mitgliedstaaten für die grenzüberschreitende Festnahme und Übergabe gesuchter Personen.
Das Verfahren beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und ist auf eine schnelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ausgerichtet.
Der ersuchte Staat führt grundsätzlich keine vollständige neue Beweisaufnahme zum Tatvorwurf durch. Er prüft jedoch die formellen und materiellen Voraussetzungen des Europäischen Haftbefehls sowie mögliche zwingende oder fakultative Ablehnungsgründe.
Gerade in der formellen Ausgestaltung des Haftbefehls, der rechtlichen Einordnung des Tatvorwurfs, der beidseitigen Strafbarkeit und möglichen Grundrechtsverletzungen können erhebliche Verteidigungsansätze liegen.
Was ist INTERPOL?
INTERPOL ist eine internationale Organisation zur Unterstützung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit.
Über das Informationssystem von INTERPOL werden unter anderem farbcodierte Fahndungsmitteilungen verbreitet.
Eine Red Notice ist kein internationaler Haftbefehl. Sie ist ein internationales Ersuchen, eine gesuchte Person zu lokalisieren und – abhängig vom Recht des jeweiligen Aufenthaltsstaats – vorläufig festzunehmen, damit ein Auslieferungsverfahren eingeleitet werden kann.
Grundlage einer Red Notice muss grundsätzlich eine vollstreckbare nationale justizielle Entscheidung sein, etwa ein nationaler Haftbefehl.
Was ist eine INTERPOL-Diffusion?
Eine Diffusion ist eine über das INTERPOL-System verbreitete Fahndungsinformation, die ein Mitgliedstaat unmittelbar an andere ausgewählte oder sämtliche Mitgliedstaaten übermitteln kann.
Sie unterscheidet sich von der Red Notice insbesondere in der Art der Verbreitung und dem vorgelagerten Prüfungsverfahren. Auch Diffusions müssen jedoch mit den Regeln und der Verfassung von INTERPOL vereinbar sein.
Eine Diffusion ist ebenfalls kein eigenständiger internationaler Haftbefehl. Welche Maßnahmen aufgrund einer Diffusion ergriffen werden dürfen, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Staates.
12. Wie erhält man Auskunft über einen INTERPOL-Eintrag?
INTERPOL veröffentlicht auf seiner Website nur einen Teil der bestehenden Red Notices. Die Mehrzahl der Einträge und grundsätzlich auch Diffusions sind für Privatpersonen nicht öffentlich einsehbar.
Besteht der konkrete Verdacht, dass personenbezogene Daten im INTERPOL-System verarbeitet werden, kann ein Auskunftsantrag bei der Commission for the Control of INTERPOL’s Files – CCF – gestellt werden.
Die CCF ist das unabhängige Kontrollgremium von INTERPOL für Fragen des Zugangs zu personenbezogenen Daten sowie deren Berichtigung und Löschung.
Ein solcher Antrag kann insbesondere sinnvoll sein, wenn
- konkrete Hinweise auf eine internationale Fahndung bestehen,
- bereits in einem anderen Staat eine Festnahme oder Zurückweisung erfolgt ist,
- eine Auslandsreise geplant wird,
- der zugrunde liegende nationale Haftbefehl aufgehoben wurde,
- Anhaltspunkte für ein politisch motiviertes Verfahren vorliegen.
Die Kanzlei Caroline Kromer unterstützt Betroffene bundesweit bei der Vorbereitung und Einreichung von Auskunftsanträgen an die CCF.
13. Wie lässt sich eine Red Notice oder Diffusion löschen?
Ein Antrag auf Löschung muss konkret darlegen, weshalb die Speicherung oder weitere Verarbeitung der Daten gegen die Regeln von INTERPOL verstößt.
Mögliche Einwände können insbesondere sein:
- Es liegt keine gültige nationale justizielle Entscheidung mehr vor.
- Der zugrunde liegende Haftbefehl wurde aufgehoben.
- Die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist verjährt.
- Das Ersuchen ist überwiegend politisch, militärisch, religiös oder rassistisch geprägt.
- Das Verfahren verletzt grundlegende Menschenrechte.
- Die gespeicherten Daten sind unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell.
- Es besteht kein ernsthaftes Interesse des ersuchenden Staates an einer Auslieferung.
- Die Ausschreibung betrifft eine Angelegenheit, die nicht in den zulässigen Tätigkeitsbereich von INTERPOL fällt.
Die CCF entscheidet grundsätzlich aufgrund schriftlicher Unterlagen. Ein vollständig aufbereiteter, rechtlich substantiierter und mit Belegen versehener Antrag kann Rückfragen vermeiden und die sachgerechte Prüfung erleichtern.
Die konkrete Dauer des Verfahrens hängt jedoch nicht allein von der Qualität der Antragsschrift ab. Sie wird unter anderem von der Komplexität des Falls, der Vollständigkeit der Unterlagen, Stellungnahmen des ausschreibenden Staates und möglichen weiteren Ermittlungen der CCF beeinflusst.
Ein Verfahren vor der CCF ersetzt außerdem nicht die Verteidigung im nationalen Auslieferungsverfahren. Selbst wenn eine Red Notice oder Diffusion besteht, müssen deutsche Behörden und Gerichte eigenständig prüfen, ob eine Festnahme, Auslieferungshaft oder Auslieferung rechtlich zulässig ist.
14. Wann darf INTERPOL Daten nicht aufnehmen oder verbreiten?
Von zentraler Bedeutung ist Art. 3 der INTERPOL-Verfassung.
Danach ist es INTERPOL strengstens untersagt, sich an Tätigkeiten politischer, militärischer, religiöser oder rassistischer Art zu beteiligen.
Eine Ausschreibung darf deshalb nicht dazu dienen, politische Gegner, Journalisten, Oppositionelle, Menschenrechtsverteidiger oder andere Personen unter dem Deckmantel eines gewöhnlichen Strafvorwurfs international verfolgen zu lassen.
Für die Beurteilung ist nicht allein entscheidend, wie der Tatvorwurf formal bezeichnet wird. Maßgeblich ist der tatsächliche Gesamtcharakter des Verfahrens.
Dabei können unter anderem relevant sein:
- die politische Stellung der betroffenen Person,
- öffentliche Äußerungen oder oppositionelle Aktivitäten,
- der zeitliche Zusammenhang mit politischen Konflikten,
- die Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden,
- widersprüchliche oder offensichtlich konstruierte Tatvorwürfe,
- frühere vergleichbare Maßnahmen des ersuchenden Staates,
- Entscheidungen anderer Staaten, Gerichte oder internationaler Organisationen.
Bestehen Anhaltspunkte für einen politischen oder diskriminierenden Hintergrund, müssen konkrete Tatsachen, Dokumente und Kontextinformationen zusammengetragen werden. Diese können sowohl im Verfahren vor der CCF als auch im deutschen Auslieferungsverfahren entscheidende Bedeutung erlangen.
15. Wie läuft das Verfahren nach einer Festnahme ab?
Kommt es zu einer vorläufigen Festnahme , folgt zeitnah die richterliche Vorführung beim Amtsgericht.
Dort wird die festgenommene Person insbesondere zu ihrer Identität und ihren persönlichen Verhältnissen vernommen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Staatsangehörigkeit und mögliche persönliche Bindungen in Deutschland.
Die betroffene Person ist darüber zu belehren, dass sie einen Rechtsbeistand hinzuziehen und sich zu dem Tatvorwurf nicht äußern muss.
Zudem wird geklärt, ob Einwendungen gegen die Auslieferung erhoben werden und ob eine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung erklärt wird.
Dieses Stadium ist strategisch hochsensibel. Eine Zustimmung kann das Verfahren erheblich beschleunigen und ist nach wirksamer Abgabe grundsätzlich nicht widerruflich.
Stellt sich heraus, dass die festgenommene Person nicht die gesuchte Person ist, muss sie freigelassen werden.
Andernfalls kann das Amtsgericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen anordnen, dass die Person bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festgehalten wird.
Die Prüfung des Amtsgerichts beschränkt sich dabei nicht in jedem Fall auf eine rein formale Identitätskontrolle. Bestehen bereits im Zeitpunkt der Vorführung durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung oder die Voraussetzungen einer weiteren Freiheitsentziehung, müssen diese berücksichtigt werden.
16. Wer ist im Auslieferungsverfahren zuständig?
Die Generalstaatsanwaltschaft führt das Auslieferungsverfahren und legt die Sache dem zuständigen Oberlandesgericht vor.
Das Oberlandesgericht entscheidet insbesondere
- über die Anordnung und Fortdauer der Auslieferungshaft,
- über Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl,
- über eine mögliche Außervollzugsetzung,
- über die Zulässigkeit der Auslieferung.
Das Amtsgericht ist vor allem in der ersten Phase nach einer Festnahme mit der richterlichen Vorführung und einer möglichen Festhalteanordnung befasst.
Die anschließende Bewilligungsentscheidung ist von der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung zu unterscheiden. Je nach Fallgestaltung wird die Bewilligungsentscheidung durch die hierfür zuständige staatliche Stelle getroffen.
17. Wann wird Auslieferungshaft angeordnet?
Auslieferungshaft kann bereits vor Eingang des vollständigen Auslieferungsersuchens als vorläufige Auslieferungshaft angeordnet werden.
Nach Eingang des Ersuchens kann Auslieferungshaft insbesondere angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der späteren Übergabe entzieht.
Daneben kann eine Haftanordnung in Betracht kommen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit im ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschwert.
Auslieferungshaft darf nicht angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.
Darüber hinaus gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit zunehmender Verfahrensdauer steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung der weiteren Freiheitsentziehung.
Ist Fluchtgefahr bei einem Auslieferungsverfahren automatisch gegeben?
Nein. Fluchtgefahr darf nicht allein aus der Schwere des Tatvorwurfs, einer hohen Straferwartung oder den Auslandsbeziehungen der betroffenen Person abgeleitet werden.
Für die Verteidigung können insbesondere folgende Umstände von Bedeutung sein:
- ein fester Wohnsitz in Deutschland,
- ein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt,
- familiäre Bindungen,
- eine feste berufliche Tätigkeit,
- gesundheitliche Gründe,
- ein bislang zuverlässiges Verhalten gegenüber Behörden,
- die freiwillige Herausgabe von Reisedokumenten,
- die Bereitschaft zur Einhaltung von Meldeauflagen,
- die Stellung einer angemessenen Sicherheit.
Bei ausländischen Staatsangehörigen darf Fluchtgefahr nicht allein mit der ausländischen Staatsangehörigkeit begründet werden.
Wann kann der Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug gesetzt werden?
Statt einer weiteren Inhaftierung kann der Auslieferungshaftbefehl unter geeigneten Voraussetzungen außer Vollzug gesetzt werden.
Als Auflagen kommen je nach Einzelfall insbesondere in Betracht:
- Meldeauflagen,
- Abgabe des Reisepasses oder anderer Reisedokumente,
- Aufenthaltsbeschränkungen,
- Sicherheitsleistung,
- Benennung einer ladungsfähigen Anschrift,
- Verpflichtung, Wohnsitzänderungen unverzüglich mitzuteilen.
Welche Maßnahmen ausreichen, hängt von den konkreten Umständen des Falls und der angenommenen Gefahr ab.
18. Wann ist ein vorläufiger Auslieferungshaftbefehl aufzuheben?
Ein vorläufiger Auslieferungshaftbefehl ist grundsätzlich aufzuheben, wenn die erforderlichen Auslieferungsunterlagen nicht innerhalb der gesetzlich oder völkervertraglich vorgesehenen Frist eingehen.
Nach § 16 Abs. 2 IRG ist der Haftbefehl grundsätzlich aufzuheben, wenn der Verfolgte seit der Ergreifung oder vorläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist, ohne dass das Auslieferungsersuchen und die erforderlichen Unterlagen eingegangen sind.
Bei einem Ersuchen eines außereuropäischen Staates um vorläufige Auslieferungshaft beträgt die gesetzliche Höchstfrist grundsätzlich drei Monate.
Vorrangige völkerrechtliche Vereinbarungen können jedoch kürzere Fristen vorsehen. Deshalb muss im konkreten Fall stets geprüft werden, welches Abkommen gilt und wann die maßgebliche Frist begonnen hat.
19. Was passiert, wenn man einer vereinfachten Auslieferung nicht zustimmt?
Im Auslieferungsverfahren ist zwischen der vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG und dem regulären Zulässigkeitsverfahren zu unterscheiden.
Stimmt der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung nicht zu, bedeutet dies nicht, dass er sofort freigelassen wird oder die Auslieferung endgültig gescheitert ist.
Stattdessen wird grundsätzlich das reguläre Verfahren fortgeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt dann beim Oberlandesgericht die Entscheidung darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.
Erst in diesem Verfahren werden die erhobenen Einwendungen umfassend geprüft.
Hierzu können insbesondere gehören:
- fehlende formelle Voraussetzungen,
- fehlende beidseitige Strafbarkeit,
- Verjährung,
- politische Verfolgung,
- menschenrechtswidrige Haftbedingungen,
- drohende Todesstrafe,
- ein drohendes unfaires Verfahren,
- fehlende oder unzureichende Zusicherungen,
- besondere Auslieferungshindernisse für deutsche Staatsangehörige,
- konkurrierende strafrechtliche Entscheidungen.
Die Verweigerung der Zustimmung eröffnet somit die Möglichkeit einer gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung.
20. Sollte man einer vereinfachten Auslieferung zustimmen?
Eine Zustimmung sollte niemals ohne vorherige Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen und ohne anwaltliche Beratung erklärt werden.
Die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung ist nach ihrer wirksamen Abgabe grundsätzlich unwiderruflich. Sie kann zu einer erheblich beschleunigten Übergabe führen und die Zeit für die Prüfung möglicher Auslieferungshindernisse stark verkürzen.
Von der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung ist der Verzicht auf den Spezialitätsschutz zu unterscheiden.
Der Spezialitätsschutz bedeutet grundsätzlich, dass der ersuchende Staat die ausgelieferte Person nur wegen derjenigen Tat verfolgen, bestrafen oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränken darf, für die die Auslieferung bewilligt wurde.
Ein Verzicht auf diesen Schutz ist eine eigenständige Erklärung. Er tritt nicht automatisch allein deshalb ein, weil der Verfolgte der vereinfachten Auslieferung zustimmt.
Sowohl die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung als auch ein möglicher Verzicht auf den Spezialitätsschutz können weitreichende und grundsätzlich unwiderrufliche Folgen haben. Beide Erklärungen müssen deshalb rechtlich getrennt geprüft werden.
21. Können Gegenstände beschlagnahmt oder Räume durchsucht werden?
Während eines Auslieferungsverfahrens können Gegenstände, deren Herausgabe an den ausländischen Staat in Betracht kommt, beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt werden.
Das kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits vor Eingang des vollständigen Auslieferungsersuchens geschehen.
Zum Zweck der Sicherstellung kann auch eine Durchsuchung angeordnet werden.
Dabei muss zwischen der Auslieferung der Person und der Herausgabe von Gegenständen unterschieden werden. Beide Maßnahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterliegen jeweils eigenen Voraussetzungen.
Gegenstand der Sicherstellung können insbesondere Tatmittel, Tatprodukte, Beweisgegenstände oder Vermögenswerte sein, die für das ausländische Strafverfahren Bedeutung haben.
Auch hier ist zu prüfen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist, eine ausreichende rechtliche Grundlage besitzt und die Voraussetzungen für eine spätere Herausgabe tatsächlich vorliegen.
22. Wann ist eine Auslieferung unzulässig?
Eine Auslieferung kann aus formellen, materiellen, verfassungsrechtlichen oder menschenrechtlichen Gründen unzulässig sein.
Zu den möglichen Auslieferungshindernissen gehören insbesondere:
- politische Straftaten oder politische Verfolgung,
- Taten, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten bestehen,
- drohende Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe ohne ausreichende Zusicherung,
- fehlende beidseitige Strafbarkeit,
- Verjährung, soweit diese nach der anwendbaren Rechtsgrundlage erheblich ist,
- entgegenstehende rechtskräftige Entscheidungen,
- Verstöße gegen den Spezialitätsgrundsatz,
- fehlende oder mangelhafte Auslieferungsunterlagen,
- menschenunwürdige Haftbedingungen,
- konkrete Gefahr von Folter oder Misshandlung,
- unzureichende medizinische Versorgung,
- eine politisch beeinflusste Strafverfolgung,
- ein in wesentlichen Punkten unfaires Strafverfahren,
- sonstige Verstöße gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder des Unionsrechts.
Maßgeblich sind unter anderem Art. 1 Abs. 1 GG sowie die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Art. 3 EMRK.
Bei Einwänden gegen Haftbedingungen oder das Justizsystem des ersuchenden Staates ist eine konkrete, einzelfallbezogene Risikoanalyse erforderlich. Allgemeine Missstände können den Ausgangspunkt bilden. Zusätzlich muss jedoch geprüft werden, ob gerade der betroffenen Person im Fall der Überstellung eine reale Gefahr droht.
23. Welche Bedeutung haben Zusicherungen des ersuchenden Staates?
Bestehen Bedenken gegen Haftbedingungen, medizinische Versorgung, eine drohende Todesstrafe oder andere menschenrechtliche Risiken, kann der ersuchende Staat um konkrete und völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen gebeten werden.
Solche Zusicherungen können beispielsweise betreffen:
- die konkrete Haftanstalt,
- die Größe und Belegung des Haftraums,
- hygienische Bedingungen,
- medizinische oder psychiatrische Behandlung,
- Schutz vor Übergriffen,
- Zugang zu anwaltlicher Vertretung,
- Ausschluss der Todesstrafe,
- Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien.
Völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen kommt grundsätzlich erhebliches Gewicht zu. Das zuständige Gericht darf sich jedoch nicht allein mit ihrem Wortlaut begnügen.
Es muss zunächst die tatsächliche Gefahrenlage ermitteln und anschließend prüfen, ob die Zusicherung
- inhaltlich konkret,
- auf die betroffene Person bezogen,
- praktisch umsetzbar,
- überprüfbar und
- unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis des ersuchenden Staates verlässlich ist.
Je konkreter die zugrunde liegende Gefahr ist, desto präziser muss auch die Zusicherung ausfallen.
Für die Verteidigung genügt es daher nicht, ausschließlich auf allgemeine Länderberichte zu verweisen. Erforderlich ist eine substantiierte Darlegung, weshalb gerade im konkreten Einzelfall Zweifel an der Sicherheit oder Belastbarkeit der Zusicherung bestehen.
Dafür können unter anderem Berichte internationaler Beobachtungsstellen, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, frühere Auslieferungsverfahren und dokumentierte Verstöße gegen vergleichbare Zusicherungen herangezogen werden.
24. Kann man gegen eine Auslieferung Rechtsmittel einlegen?
Gegen die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts besteht grundsätzlich kein reguläres fachgerichtliches Rechtsmittel wie Berufung oder Revision.
Das bedeutet jedoch nicht, dass nach einer Zulässigkeitsentscheidung kein Rechtsschutz mehr möglich ist.
Treten neue Umstände ein oder werden Tatsachen bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit rechtfertigen können, kommt eine erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 33 IRG in Betracht.
Das kann beispielsweise relevant werden, wenn
- neue Informationen über die Haftbedingungen bekannt werden,
- eine Zusicherung widerrufen oder inhaltlich entwertet wird,
- sich der Gesundheitszustand des Verfolgten erheblich verändert,
- neue Anhaltspunkte für politische Verfolgung auftreten,
- der zugrunde liegende Haftbefehl aufgehoben wird,
- eine neue Entscheidung eines internationalen Gerichts ergeht.
Darüber hinaus kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden, wenn die Zulässigkeitsentscheidung Grundrechte verletzt.
Droht eine kurzfristige Übergabe, kann zusätzlich der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden. Die Verfassungsbeschwerde besitzt allerdings keine automatische aufschiebende Wirkung.
In unionsrechtlich geprägten Verfahren können außerdem Fragen des Unionsrechts und gegebenenfalls eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union Bedeutung erlangen.
25. Verteidigungsstrategie der Kanzlei Caroline Kromer
Droht eine Auslieferung oder ist eine Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, einer INTERPOL-Ausschreibung oder eines sonstigen internationalen Fahndungstreffers erfolgt, sollte umgehend spezialisierte strafrechtliche Unterstützung eingeholt werden.
Die Kanzlei Caroline Kromer vertritt Betroffene in Auslieferungsverfahren bundesweit – unabhängig davon, ob es sich um deutsche oder ausländische Staatsangehörige handelt.
Geprüft werden insbesondere:
- die rechtliche Grundlage der Festnahme,
- die Wirksamkeit und Reichweite des Europäischen Haftbefehls,
- das zugrunde liegende nationale Verfahren,
- die Auslieferungsunterlagen,
- die Auslieferungsfähigkeit des Tatvorwurfs,
- die beidseitige Strafbarkeit,
- Verjährungsfragen,
- mögliche politische Hintergründe,
- grundrechtliche und menschenrechtliche Auslieferungshindernisse,
- die Voraussetzungen der Auslieferungshaft,
- Möglichkeiten einer Außervollzugsetzung,
- die Belastbarkeit staatlicher Zusicherungen,
- die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes.
Im Mittelpunkt stehen der konsequente Schutz des Schweigerechts, die frühzeitige Sicherung aller Verteidigungsmöglichkeiten und eine klare strategische Trennung zwischen dem Auslieferungshaftverfahren, dem Zulässigkeitsverfahren und möglichen Verfahren vor INTERPOL beziehungsweise der CCF.
AUSLIEFERUNGSRECHT · EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL · INTERPOL
Droht eine Auslieferung oder erfolgte eine Festnahme?
Schweigen, nichts ungeprüft unterschreiben und keiner vereinfachten Auslieferung zustimmen, bevor eine anwaltliche Prüfung stattgefunden hat.