STRAFRECHT · MÜNCHEN · UNTERSUCHUNGSHAFT
Untersuchungshaft: Voraussetzungen, Haftgründe, Verhältnismäßigkeit
Strafverfolgung trifft Grundrechte
Untersuchungshaft ist der tiefste Eingriff, den der Staat im Strafverfahren vor einer Verurteilung vornehmen kann: Freiheitsentzug trotz Unschuldsvermutung. Genau deshalb ist die Anordnung der U-Haft dogmatisch streng strukturiert und rechtlich eng begrenzt. In der Praxis wird sie gleichwohl häufig als Druckmoment erlebt – für Beschuldigte, für Angehörige, aber auch als faktische Vorwegnahme von Sanktion. Juristisch ist sie das nicht und darf sie nicht sein. Die Untersuchungshaft ergeht durch einen Haftbefehl gemäß § 114 StPO. Die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind in §§ 112 ff. StPO geregelt. Die Norm baut die Untersuchungshaft dreigliedrig auf: Es bedarf eines dringenden Tatverdachts, eines Haftgrundes und der Verhältnismäßigkeit der Haft. Der Haftbefehl ist außerdem formell an Anforderungen gebunden; das Verfahren kennt zwingende richterliche Kontrolle, Belehrung und die Möglichkeit effektiver Verteidigung. Dieses System ist zugleich einfach und anspruchsvoll: einfach, weil es sich auf wenige Prüfpunkte reduzieren lässt; anspruchsvoll, weil jeder Prüfpunkte in der Praxis über Tatsachen, Prognosen und Gewichtungen entschieden wird und über das Schicksal von Betroffenen.
Dringender Tatverdacht
Dringender Tatverdacht ist von der Intensität stärker als der Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlich ist. Nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO setzt der dringende Tatverdacht voraus, dass zum einen die Tätereigenschaft des Beschuldigten sachlich begründet und beurteilt wird und zum anderen, dass eine Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht.
Tätereigenschaft
Entscheidend, ist dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte auch der Täter der verfügbaren Straftat ist, sehr hoch ist. Dies muss sich bereits aus den Ermittlungsakten ergeben. Essentiell ist auch, dass bloße Vermutungen nicht ausreichen - unabhängig davon, ob sie aus kriminalistischer oder forensischer Erfahrung naheliegen. Ebenfalls darf der dringende Tatverdacht nicht aus möglichen Ermittlungsergebnissen hergeleitet werden. Untersuchungshaft ist keine Ermittlungshaft, in der erst mal „ins Blaue hinein“ ermittelt wird.
Verurteilungswahrscheinlichkeit
Die zusätzlich erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung unterliegt strengen Anforderungen. Besonderes Augenmerk ist hier auf Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und bei bloßen Indizienbeweisen zu legen. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen bedürfen eine erhöhte Beweiswürdigung auf, die auch im Rahmen der Haftentscheidungen zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der belastenden Aussage, ist diese sorgfältig auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen.
Gerade hier liegt oft der erste Angriffspunkt: U-Haft wird in Phasen angeordnet, in denen die Ermittlungen noch „im Fluss“ sind. Die Untersuchunghaft soll schließlich das kommende Hauptverfahren absichern. Die Verteidigung überprüft den dringenden Tatverdacht nach Aktenlage: Widersprüche, fehlende Plausibilität, fehlende Stützung und entlastende Tatsachen, die im Haftbefehl ausgeblendet wurden. Entscheidend ist, dass der dringende Tatverdacht dynamisch ist. Er kann wachsen, wenn neue belastende Beweise hinzukommen. Er kann aber ebenso schwinden oder zusammenbrechen, wenn sich Aussagen relativieren, wenn Gutachten ausbleiben oder wenn entlastende Beweiserhebungen erfolgen. U-Haft darf nicht auf einem Verdacht „von gestern“ fortgeführt werden, wenn die Aktenlage heute eine andere ist.
Haftgrund
Neben dem dringenden Tatverdacht verlangt § 112 StPO einen Haftgrund. Klassisch sind das Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Daneben existiert die Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) und die besondere Konstellation des § 112 Abs. 3 StPO („Schwere der Tat“), die in der Praxis zwar eine Rolle spielt, aber verfassungsrechtlich besonders sensibel ist. Haftgründe sind keine moralischen Urteile, sondern prozessuale Sicherungsprognosen.
Fluchtgefahr
Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist die weitaus häufigste Begründung in der Praxis und leider auch die am wenigsten vertieft geprüfte Begründung. Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde.
Es muss ein aktives Verhalten des Beschuldigten vorliegen, den Fortgang des Strafverfahrens zu verhindern, indem er z.B. durch fehlende Bereitschaft für Ladungen zur Verfügung steht.
Gegen Fluchtgefahr sprechen insbesondere feste soziale und örtliche Bindungen sowie fehlende Fluchtmöglichkeiten/-mittel (z.B. geringer Verdienst); außerdem kann die subjektive Erwartung des Beschuldigten zum Verfahrensausgang relevant sein. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft kann die aus der Straferwartung abgeleitete Fluchtgefahr so weit abnehmen, dass der Haftgrund entfällt – etwa wenn unter Anrechnung der U-Haft nur noch eine geringe Straferwartung verbleibt.
Fluchtgefahr wird häufig mit der zu erwartenden Strafe verknüpft: Je höher das Straferwartungsrisiko, desto größer der angebliche Fluchtanreiz. Das ist als Ausgangspunkt zulässig, aber nicht ausreichend. Fluchtgefahr darf nicht schematisch aus einer Strafdrohung abgeleitet werden. Erforderlich ist eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, der Lebensumstände und der konkreten Situation. Feste soziale Bindungen, gesicherter Wohnsitz, Beruf, Familie, Pflegeverantwortung, gelebte Integration in einen Alltag, gesundheitliche und tatsächliche Fluchtbarrieren sind in diese Würdigung einzustellen. Umgekehrt können fehlende Bindungen, Auslandskontakte, Doppelstaatsangehörigkeit, ungeklärter Aufenthalt, frühere Untertauchhandlungen oder konkrete Fluchtvorbereitungen die Prognose stützen.
Entscheidend ist bei der Bewertung, ob bestimmte Tatsachen – nicht allgemeine Vermutungen – vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, ein Beschuldigter werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist praktisch auch besonders bedeutsam, ob der Beschuldigte tragfähige Auslandskontakte hat, die ein Absetzen und einen längerfristigen Aufenthalt im Ausland ermöglichen oder erleichtern (z.B. Familie/Lebenspartner, Vermögen oder Immobilien außerhalb Europas). Solche Anknüpfungstatsachen können im Rahmen der stets erforderlichen Gesamtwürdigung eher für Fluchtgefahr sprechen; fehlen hingegen Kontakte und nennenswerte finanzielle Mittel, spricht das eher dagegen. Allein die theoretische Möglichkeit, im Ausland neu anzufangen, oder die bloße Ausländereigenschaft genügt nicht – es braucht konkrete Anzeichen und ggf. Vorbereitungen für eine Flucht, und bloße Aktenvermerke zu Auslandskontakten müssen tatsächlich überprüft werden, ob sie real bestehen und tragen.
Verdunkelungsgefahr
Verdunkelungsgefahr liegt gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass er Beweismittel manipulieren oder beiseiteschaffen, auf Mitbeschuldigte/Zeugen/Sachverständige unlauter einwirken oder andere dazu anstiften wird und dadurch die Gefahr besteht, dass die Wahrheitsermittlung erschwert wird. Verdunkelungsgefahr liegt nur vor, wenn das aktuelle, konkrete Verhalten des Beschuldigten ernsthaft erwarten lässt, dass er in Freiheit Beweise beeinflussen würde. Maßgeblich sind dafür bestimmte, überprüfbare Tatsachen und nicht eine allgemeine oder abstrakte Befürchtung. Es muss nachvollziehbar drohen, dass er gezielt auf Sachbeweise oder auf Personen wie Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige einwirkt und dadurch die Aufklärung erschwert. Reines Bestreiten, Schweigen oder die Verweigerung einer Einlassung reicht dafür nicht aus, weil ein aktives Einwirken erforderlich ist. Für den Fall der Nichtinhaftierung muss mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Verdunkelungshandlungen zu rechnen sein; eine bloße Möglichkeit genügt nicht. Frühere nachgewiesene Verdunkelungsversuche können zwar als Indiz in die Gesamtwürdigung einfließen, ersetzen aber nicht die Prüfung, ob aktuell noch eine konkrete zukünftige Gefahr besteht. Ein Haftbefehl muss sich deshalb eng an den konkreten Akteninhalt halten und die Tatsachen, aus denen die Gefahr hergeleitet wird, tragfähig darstellen. Schließlich bezieht sich Verdunkelungsgefahr nur auf die Taten, die dem Haftbefehl zugrunde liegen.
Haftgrund der Schwerstkriminalität
Bei Katalogtaten nach § 112 Abs. 3 StPO (auch im Versuch) kann Untersuchungshaft grundsätzlich auch ohne einen Haftgrund nach Abs. 2 angeordnet werden. Nach verfassungskonformer Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht gilt das aber nur, wenn konkrete Umstände darauf hindeuten, dass ohne Festnahme die schnelle Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet wäre. Obwohl der Gesetzeswortlaut es nicht ausdrücklich verlangt, muss zumindest eine abstrakte Möglichkeit von Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestehen, sie darf also nicht sicher ausgeschlossen sein. Das Gericht muss daher keine bestimmten Tatsachen feststellen, die Flucht- oder Verdunkelungsgefahr im klassischen Sinne begründen, aber es muss bejahen, dass eine – wenn auch geringe oder entfernte – Gefahr dieser Art besteht oder jedenfalls nicht auszuschließen ist.
Wiederholungsgefahr
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a StPO knüpft im Vergleich zu den anderen Haftgründen an, ist § 112a StrPO präventiv und erlaubt eine vorbeugende Haft zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten. Aufgrund dieser präventiven Natur und dem damit verbundenen Grundrechtseingriff, sind erhöhte Anforderungen erforderlich.
Verhältnismäßigkeit
Die Verhältnismäßigkeit resultiert aus dem Rechtstaatsprinzip: alle staatlichen Maßnahmen müssen sich an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dadurch werden die Eingriffe des Staates in die Freiheitsrechte begrenzt - ein grundlegendes Prinzip unseres Rechtsstaates. Als „übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns“ bezeichnete das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 23, 127 (133)). Der in § 112 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Untersuchungshaft ist nur eingehalten, wenn der Haftzweck nicht durch mildere Mittel zuverlässig erreicht werden kann. Bei Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft ist stets der Ausgleich zwischen dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und dem legitimen Interesse an wirksamer Strafverfolgung zu wahren; der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig Verurteilten bleibt dabei das notwendige Gegengewicht. Haft- oder Verhandlungsunfähigkeit führt regelmäßig dazu, dass Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist. Eine Haftanordnung kommt bei schweren Erkrankungen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn Verhandlungsunfähigkeit festgestellt ist oder wenn medizinisch zu erwarten ist, dass gerade die Verfahrensdurchführung irreversible Schäden oder sogar den Tod auslösen würde. Unabhängig davon darf U-Haft nur angeordnet bzw. fortgeführt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe oder Maßregel nicht außer Verhältnis steht; maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls, etwa Eingriffsintensität, Gewicht des Tatvorwurfs und Rechtsfolgen. In diese Abwägung fließen auch Verfahrensdauer und Beschleunigungsgebot in Haftsachen ein, ebenso die Frage, ob angesichts bereits vollzogener U-Haft andere Verfahrensarten oder eine spätere Strafaussetzung naheliegen. Schematische Lösungen sind unzulässig. Mit zunehmender Haftdauer steigen die Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen – insbesondere zu Tatverdacht, Haftgründen, Abwägung und Verhältnismäßigkeit – und Freiheitsentziehungen müssen stets auf einer tragfähigen richterlichen Sachaufklärung beruhen; zeitaufwändige Ermittlungen bleiben möglich, müssen aber insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu Tatgewicht und Straferwartung stehen.
Die formellen Voraussetzungen des Haftbefehls
§ 114 StPO ist die formelle Schlüsselnorm des Untersuchungshaftrechts: U-Haft darf nur durch den Richter angeordnet werden (Art. 104 Abs. 2 GG) und der Haftbefehl muss schriftlich ergehen (Art. 104 Abs. 3 GG). Ein Haftbefehl wird grundsätzlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen. Der Haftbefehl muss enthalten: den Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, der Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
Lesen Sie hier mehr über den gesetzlichen Ablauf nach einer Festnahme
Wichtig ist, dass frühzeitig eine engagierte Strafverteidigung kontaktiert wird, da bereits bei der Vorführung vor dem Ermittlungsrichter entscheidende Weichen gestellt werden können. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch - als Rechtsanwältin mit dem Schwerpunkt im Strafrecht vertrete ich Sie gezielt, engagiert und mit dem nötigen Fachwissen. Da sich meine Kanzlei nur wenige Gehminuten zum Polizeipräsidium in der Ettstraße in München befindet, ist eine schnelle Erreichbarkeit und Anwesenheit bei einer Vorführung gewährleistet.
Wie lange dauert Untersuchungshaft?
§ 121 StPO ist eine Kernnorm zur Begrenzung der U-Haftdauer. Eine starre Höchstdauer kennt das deutsche Recht zwar nicht, aber die Vorschrift soll die Strafverfolgungsorgane zu konsequenter Beschleunigung von Ermittlungen und Verfahren anhalten. Inhaltlicher Anknüpfungspunkt ist Art. 5 Abs. 3 EMRK (angemessene Frist oder Haftentlassung) an und ist vor allem eine Spezialausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Mit wachsender Haftdauer steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung. Der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat darf über sechs Monate hinaus nur fortdauern, wenn noch kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, und wenn besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil bislang nicht zulassen und die Haftfortdauer rechtfertigen. In diesen Fällen ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der U-Haft anordnet. Da die Grundrechte bei dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr in besonderer Weise betroffen sind, besteht eine Höchstdauer für die Untersuchungshaft von einem Jahr. Aktivitäten erkennbar sind, je mehr der Haftgrund durch Maßnahmen oder Zeitablauf beherrschbar wird, desto eher muss Haft enden oder zumindest in eine Außervollzugsetzung überführt werden.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen gegen einen Untersuchungshaftbefehl?
FAZIT
U-Haft trifft Menschen nicht nur rechtlich, sondern existenziell: Familie, Arbeit, Ruf – alles gerät binnen Stunden ins Wanken. Gerade deshalb darf Untersuchungshaft nur das letzte Mittel sein und muss jederzeit kritisch überprüfbar bleiben. In der Realität werden Haftbefehle aber häufig in Situationen erlassen, in denen noch die Ermittlungen laufen – und genau dann entscheidet professionelle Verteidigung über den weiteren Verlauf. Ziel ist Schutz Ihrer Rechte und ein kontrolliertes Vorgehen: Was trägt laut Ermittlungsakte den dringenden Tatverdacht wirklich? Welche Tatsachen stützen den Haftgrund? Welche milderen Mittel sind möglich? Wer diese Fragen früh und konsequent stellt, verschiebt die Dynamik – weg vom Druck, hin zu Recht und Struktur. Wenn Sie oder ein Angehöriger betroffen sind, holen Sie sich frühzeitig Hilfe: In Haftsachen kann ein einziger versäumter Zeitpunkt teuer werden.