Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
Vorladung, Strafbefehl oder Anzeige wegen Hausfriedensbruch
Keine Aussage ohne Akteneinsicht
Wurden Sie wegen Hausfriedensbruchs angezeigt? Haben Sie eine Vorladung der Polizei oder bereits einen Strafbefehl erhalten?
Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Gerade bei Hausfriedensbruch kommt es häufig auf Details an: Wer war Inhaber des Hausrechts? Gab es ein Hausverbot? Lag ein Einverständnis vor? War ein Strafantrag wirksam gestellt?
Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB begeht, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
Geschütztes Rechtsgut: Hausrecht
Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht. Das Hausrecht umfasst die rechtlich geschützte Befugnis, über bestimmte Räume tatsächlich frei zu verfügen und zu entscheiden, wer sich dort aufhalten darf und wer nicht.
§ 123 StGB schützt damit die Freiheit, innerhalb bestimmter geschützter Räume über Zutritt und Aufenthalt zu bestimmen.
Geschützte Räume und Bereiche
Erfasst sind Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum sowie abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Entscheidend ist jeweils, ob ein räumlich abgegrenzter Bereich vorliegt, für den ein Hausrecht ausgeübt werden kann.
Gerade bei Geschäftsräumen, Behörden, Bahnhöfen, Flughäfen, Veranstaltungsorten oder gemeinschaftlich genutzten Flächen kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein.
Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung
Hausfriedensbruch wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Entscheidend ist deshalb, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Antragsberechtigt ist der verletzte Hausrechtsinhaber.
Fehlt ein wirksamer Strafantrag oder wurde er nicht form- und fristgerecht gestellt, kann dies ein wesentlicher Verteidigungsansatz sein.
Widerrechtliches Eindringen
Eindringen in geschützte Räume
Ein Eindringen im Sinne des § 123 StGB liegt vor, wenn der Täter gegen den Willen des Berechtigten eine räumliche Grenze körperlich überwindet. Dafür kann bereits das Hineinbringen eines Körperteils, etwa eines Fußes oder einer Hand, genügen.
Das bloße Hineinwerfen von Gegenständen, Klingeln, Telefonieren oder Schlagen gegen Türen und Fenster reicht dagegen grundsätzlich nicht aus. Solche Handlungen können aber andere Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten betreffen.
Entgegenstehender Wille des Berechtigten
Ein Eindringen setzt grundsätzlich voraus, dass der Täter gegen den ausdrücklich, konkludent, allgemein oder individuell erklärten Willen des Berechtigten handelt und dabei ein äußeres oder zumindest psychisches Zutrittshindernis überwindet.
Liegt ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis vor, fehlt der Tatbestand regelmäßig. Anders kann es insbesondere bei einem abgenötigten Einverständnis, einem umgangenen Hausverbot oder dem Betreten nicht freigegebener Bereiche liegen.
Berechtigter und Inhaber des Hausrechts
Berechtigter im Sinne des § 123 StGB ist der Inhaber des Hausrechts. Eigentümer muss diese Person nicht zwingend sein. Auch Mieter, Bewohner, Betreiber, Veranstalter oder sonstige berechtigte Besitzer können Hausrechtsinhaber sein.
Bei Wohnungen steht das Hausrecht grundsätzlich dem Bewohner oder Mieter zu, auch gegenüber dem Vermieter. Bei mehreren Mitberechtigten kann jeder das Hausrecht grundsätzlich selbst ausüben, begrenzt durch Missbrauchs- und Zumutbarkeitserwägungen.
Das Hausrecht kann außerdem auf andere Personen übertragen werden und unterliegt insbesondere bei Geschäftsräumen, öffentlichen Einrichtungen, Bahnhöfen, Flughäfen oder Verwaltungsgebäuden besonderen Einschränkungen.
Widerrechtlichkeit des Eindringens
Widerrechtlich ist das Eindringen, wenn der Täter das fremde Hausrecht verletzt, ohne sich selbst auf ein stärkeres Recht berufen zu können.
Unbefugtes Verweilen
Nichtentfernen trotz Aufforderung
Die zweite Tatbestandsvariante des § 123 StGB erfasst das unbefugte Verweilen in einem geschützten Raum, wenn der Täter sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht unverzüglich entfernt.
Die Aufforderung zum Verlassen kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Sie muss aber hinreichend konkret sein und von dem Hausrechtsinhaber, einem Mitberechtigten oder einer hierzu befugten Person ausgehen.
Strafbar ist nur ein Außenstehender. Zudem scheidet Hausfriedensbruch aus, solange dem Täter das Verlassen unmöglich oder unzumutbar ist.
Strafantrag bei Hausfriedensbruch
Wirksamer Strafantrag des Hausrechtsinhabers
Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. Erforderlich ist deshalb ein wirksamer Strafantrag des verletzten Hausrechtsinhabers.
Gerade in Verfahren wegen Hausfriedensbruchs ist sorgfältig zu prüfen, wer tatsächlich Inhaber des Hausrechts war, ob diese Person antragsberechtigt war und ob der Strafantrag form- und fristgerecht gestellt wurde.
Vorsatz beim Hausfriedensbruch
Erkennen der fehlenden Befugnis
Der subjektive Tatbestand des § 123 StGB erfordert Vorsatz. Bedingter Vorsatz reicht aus. Eine besondere Absicht zum Hausfriedensbruch ist nicht erforderlich.
Beim Eindringen oder Verweilen muss der Täter die fehlende Befugnis beziehungsweise den entgegenstehenden Willen des Berechtigten erkennen. Irrt er hierüber, können ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB oder ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB in Betracht kommen.
Schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB
Qualifizierter Hausfriedensbruch
§ 124 StGB ist ein qualifizierter Fall des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB. Die Vorschrift schützt neben dem Hausrecht auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Erfasst ist nur das widerrechtliche Eindringen einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge in geschützte Räume in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen.
Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs
Nach § 124 StGB macht sich strafbar, wer an den dort genannten Handlungen teilnimmt, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit entsprechender Gewaltabsicht in geschützte Räume widerrechtlich eindringt.
Jeder, der an diesen Handlungen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zusammenrottung einer Menschenmenge
Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn eine räumlich verbundene Personenmehrheit zu einem gemeinschaftlichen, äußerlich erkennbar bedrohlichen oder gewalttätigen Zweck zusammentritt oder zusammenhält. Ein organisierter Zusammenschluss ist dafür nicht erforderlich.
Sie kann auch erst aus einer zunächst friedlichen Versammlung entstehen oder sich aus dieser abspalten. Öffentlich ist sie, wenn sich eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschließen kann.
Verteidigung bei Hausfriedensbruch in München
Anwalt für Strafrecht bei Hausfriedensbruch
Wird Ihnen Hausfriedensbruch vorgeworfen, sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht in München kontaktieren, um die rechtliche Lage in Ihrem konkreten Einzelfall einordnen zu lassen.
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ebenso wie bei Erhebung einer Anklage oder eines Strafbefehls wegen Hausfriedensbruchs vor den Strafgerichten in München und bundesweit.
Im Mittelpunkt stehen der Schutz Ihrer Rechte, die Prüfung des Strafantrags, die Analyse des Hausrechts, die Frage eines möglichen Einverständnisses oder Hausverbots sowie das Erreichen des bestmöglichen Ergebnisses.
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