Hausfriedensbruch Anwalt München § 123 StGB Strafverteidigung Kanzlei Caroline Kromer

STRAFVERTEIDIGUNG MÜNCHEN

Anwalt bei HAUSFRIEDENSBRUCH § 123 StGB · München

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB

Vorladung, Strafbefehl oder Anzeige wegen Hausfriedensbruch

Keine Aussage ohne Akteneinsicht

Wurden Sie wegen Hausfriedensbruchs angezeigt? Haben Sie eine Vorladung der Polizei oder bereits einen Strafbefehl erhalten?

Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Gerade bei Hausfriedensbruch kommt es häufig auf Details an: Wer war Inhaber des Hausrechts? Gab es ein Hausverbot? Lag ein Einverständnis vor? War ein Strafantrag wirksam gestellt?

Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB begeht, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB

Geschütztes Rechtsgut: Hausrecht

Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht. Das Hausrecht umfasst die rechtlich geschützte Befugnis, über bestimmte Räume tatsächlich frei zu verfügen und zu entscheiden, wer sich dort aufhalten darf und wer nicht.

§ 123 StGB schützt damit die Freiheit, innerhalb bestimmter geschützter Räume über Zutritt und Aufenthalt zu bestimmen.

Geschützte Räume und Bereiche

Erfasst sind Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum sowie abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Entscheidend ist jeweils, ob ein räumlich abgegrenzter Bereich vorliegt, für den ein Hausrecht ausgeübt werden kann.

Gerade bei Geschäftsräumen, Behörden, Bahnhöfen, Flughäfen, Veranstaltungsorten oder gemeinschaftlich genutzten Flächen kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein.

Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung

Hausfriedensbruch wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Entscheidend ist deshalb, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Antragsberechtigt ist der verletzte Hausrechtsinhaber.

Fehlt ein wirksamer Strafantrag oder wurde er nicht form- und fristgerecht gestellt, kann dies ein wesentlicher Verteidigungsansatz sein.

Widerrechtliches Eindringen

Eindringen in geschützte Räume

Ein Eindringen im Sinne des § 123 StGB liegt vor, wenn der Täter gegen den Willen des Berechtigten eine räumliche Grenze körperlich überwindet. Dafür kann bereits das Hineinbringen eines Körperteils, etwa eines Fußes oder einer Hand, genügen.

Das bloße Hineinwerfen von Gegenständen, Klingeln, Telefonieren oder Schlagen gegen Türen und Fenster reicht dagegen grundsätzlich nicht aus. Solche Handlungen können aber andere Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten betreffen.

Entgegenstehender Wille des Berechtigten

Ein Eindringen setzt grundsätzlich voraus, dass der Täter gegen den ausdrücklich, konkludent, allgemein oder individuell erklärten Willen des Berechtigten handelt und dabei ein äußeres oder zumindest psychisches Zutrittshindernis überwindet.

Liegt ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis vor, fehlt der Tatbestand regelmäßig. Anders kann es insbesondere bei einem abgenötigten Einverständnis, einem umgangenen Hausverbot oder dem Betreten nicht freigegebener Bereiche liegen.

Berechtigter und Inhaber des Hausrechts

Berechtigter im Sinne des § 123 StGB ist der Inhaber des Hausrechts. Eigentümer muss diese Person nicht zwingend sein. Auch Mieter, Bewohner, Betreiber, Veranstalter oder sonstige berechtigte Besitzer können Hausrechtsinhaber sein.

Bei Wohnungen steht das Hausrecht grundsätzlich dem Bewohner oder Mieter zu, auch gegenüber dem Vermieter. Bei mehreren Mitberechtigten kann jeder das Hausrecht grundsätzlich selbst ausüben, begrenzt durch Missbrauchs- und Zumutbarkeitserwägungen.

Das Hausrecht kann außerdem auf andere Personen übertragen werden und unterliegt insbesondere bei Geschäftsräumen, öffentlichen Einrichtungen, Bahnhöfen, Flughäfen oder Verwaltungsgebäuden besonderen Einschränkungen.

Widerrechtlichkeit des Eindringens

Widerrechtlich ist das Eindringen, wenn der Täter das fremde Hausrecht verletzt, ohne sich selbst auf ein stärkeres Recht berufen zu können.

Unbefugtes Verweilen

Nichtentfernen trotz Aufforderung

Die zweite Tatbestandsvariante des § 123 StGB erfasst das unbefugte Verweilen in einem geschützten Raum, wenn der Täter sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht unverzüglich entfernt.

Die Aufforderung zum Verlassen kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Sie muss aber hinreichend konkret sein und von dem Hausrechtsinhaber, einem Mitberechtigten oder einer hierzu befugten Person ausgehen.

Strafbar ist nur ein Außenstehender. Zudem scheidet Hausfriedensbruch aus, solange dem Täter das Verlassen unmöglich oder unzumutbar ist.

Strafantrag bei Hausfriedensbruch

Wirksamer Strafantrag des Hausrechtsinhabers

Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. Erforderlich ist deshalb ein wirksamer Strafantrag des verletzten Hausrechtsinhabers.

Gerade in Verfahren wegen Hausfriedensbruchs ist sorgfältig zu prüfen, wer tatsächlich Inhaber des Hausrechts war, ob diese Person antragsberechtigt war und ob der Strafantrag form- und fristgerecht gestellt wurde.

Vorsatz beim Hausfriedensbruch

Erkennen der fehlenden Befugnis

Der subjektive Tatbestand des § 123 StGB erfordert Vorsatz. Bedingter Vorsatz reicht aus. Eine besondere Absicht zum Hausfriedensbruch ist nicht erforderlich.

Beim Eindringen oder Verweilen muss der Täter die fehlende Befugnis beziehungsweise den entgegenstehenden Willen des Berechtigten erkennen. Irrt er hierüber, können ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB oder ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB in Betracht kommen.

Schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB

Qualifizierter Hausfriedensbruch

§ 124 StGB ist ein qualifizierter Fall des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB. Die Vorschrift schützt neben dem Hausrecht auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Erfasst ist nur das widerrechtliche Eindringen einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge in geschützte Räume in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen.

Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs

Nach § 124 StGB macht sich strafbar, wer an den dort genannten Handlungen teilnimmt, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit entsprechender Gewaltabsicht in geschützte Räume widerrechtlich eindringt.

Jeder, der an diesen Handlungen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zusammenrottung einer Menschenmenge

Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn eine räumlich verbundene Personenmehrheit zu einem gemeinschaftlichen, äußerlich erkennbar bedrohlichen oder gewalttätigen Zweck zusammentritt oder zusammenhält. Ein organisierter Zusammenschluss ist dafür nicht erforderlich.

Sie kann auch erst aus einer zunächst friedlichen Versammlung entstehen oder sich aus dieser abspalten. Öffentlich ist sie, wenn sich eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschließen kann.

Verteidigung bei Hausfriedensbruch in München

Anwalt für Strafrecht bei Hausfriedensbruch

Wird Ihnen Hausfriedensbruch vorgeworfen, sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht in München kontaktieren, um die rechtliche Lage in Ihrem konkreten Einzelfall einordnen zu lassen.

Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ebenso wie bei Erhebung einer Anklage oder eines Strafbefehls wegen Hausfriedensbruchs vor den Strafgerichten in München und bundesweit.

Im Mittelpunkt stehen der Schutz Ihrer Rechte, die Prüfung des Strafantrags, die Analyse des Hausrechts, die Frage eines möglichen Einverständnisses oder Hausverbots sowie das Erreichen des bestmöglichen Ergebnisses.

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Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruch?

Wird gegen Sie wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB oder schwerem Hausfriedensbruch nach § 124 StGB ermittelt? Haben Sie eine Vorladung erhalten, wurde Strafanzeige erstattet oder liegt bereits ein Strafbefehl vor? Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Entscheidend ist jetzt eine frühe, präzise und diskrete Strafverteidigung.

ALLGEMEINES STRAFRECHT · § 123 STGB · MÜNCHEN

FAQ Hausfriedensbruch

Was ist Hausfriedensbruch nach § 123 StGB?

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB begeht, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.

Welche Strafe droht bei Hausfriedensbruch?

Bei Hausfriedensbruch nach § 123 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Entscheidend ist außerdem, dass Hausfriedensbruch grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird.

Was bedeutet widerrechtliches Eindringen?

Ein widerrechtliches Eindringen liegt vor, wenn der Täter gegen den Willen des Berechtigten eine räumliche Grenze körperlich überwindet. Dafür kann bereits das Hineinbringen eines Körperteils, etwa eines Fußes oder einer Hand, genügen.

Was bedeutet unbefugtes Verweilen?

Unbefugtes Verweilen liegt vor, wenn sich der Täter ohne Befugnis in einem geschützten Raum aufhält und sich trotz hinreichend konkreter Aufforderung des Berechtigten nicht unverzüglich entfernt.

Ist für Hausfriedensbruch ein Strafantrag erforderlich?

Ja. Hausfriedensbruch nach § 123 StGB wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist der verletzte Hausrechtsinhaber.

Was ist schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB?

Schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB betrifft das widerrechtliche Eindringen einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge in geschützte Räume, wenn die Absicht besteht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen.

Sollte man bei einer Vorladung wegen Hausfriedensbruch zur Polizei gehen?

Beschuldigte sollten bei einer Vorladung wegen Hausfriedensbruch keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Sinnvoll ist es, zunächst Akteneinsicht zu beantragen und dann zu prüfen, ob eine Einlassung abgegeben werden sollte.

Kann ein Verfahren wegen Hausfriedensbruch eingestellt werden?

Ja. Ein Verfahren wegen Hausfriedensbruch kann eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, ein wirksamer Strafantrag fehlt oder einzelne Tatbestandsmerkmale wie widerrechtliches Eindringen, unbefugtes Verweilen, Vorsatz oder Hausrechtsinhaberschaft nicht sicher nachweisbar sind.

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