Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB
Vorladung, Ermittlungsverfahren oder Anklage wegen Brandstiftung
Schwerwiegender Vorwurf mit erheblichem Strafrahmen
Werden Sie der Brandstiftung verdächtigt? Haben Sie eine Vorladung der Polizei oder bereits eine Anklageschrift erhalten?
Der Vorwurf einer vorsätzlichen Brandstiftung wiegt schwer. Geldstrafen sind bei vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten regelmäßig gesetzlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber schützt durch die Brandstiftungsdelikte fremdes Eigentum, aber auch die körperliche Unversehrtheit von Menschen und die Sicherheit der Allgemeinheit.
Gerade bei Brandstiftungsdelikten kommt es früh auf eine sorgfältige Prüfung der Akte an. Entscheidend können Brandursachenermittlungen, technische Gutachten, Spurenlage, Zeugenaussagen, Videoaufnahmen, Versicherungsunterlagen und die Frage sein, ob Vorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit in Betracht kommt.
Brandstiftung nach § 306 StGB
Grundtatbestand der Brandstiftung
Eine Brandstiftung begeht gemäß § 306 Abs. 1 StGB, wer fremde Objekte in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Erfasst sind insbesondere fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, Maschinen, Warenlager oder Vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden, Moore sowie land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.
Wann ist ein Objekt „in Brand gesetzt“?
In Brand gesetzt ist ein Tatobjekt, wenn es vom Feuer in einer Weise erfasst ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht. Nicht jede Rußbildung, nicht jedes Anschmoren und nicht jede bloße Hitzeeinwirkung genügt.
Gerade hier setzt Verteidigung häufig an: Es ist genau zu prüfen, welche Bestandteile des Objekts betroffen waren, ob ein selbständiges Weiterbrennen möglich war und ob lediglich oberflächliche oder unwesentliche Beschädigungen vorliegen.
Wann liegt ein Zerstören durch Brandlegung vor?
Ein Zerstören liegt vor, wenn Teile des Tatobjekts unbrauchbar gemacht werden, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind. Bei Gebäuden kann etwa die Zerstörung einer Wohnung als Teil des Gebäudes genügen. Nicht ausreichend ist hingegen regelmäßig nur das Zerstören von Mobiliar oder eine geringfügige Beschädigung von Türen und Fenstern.
Eine Brandlegung ist jede auf die Verursachung eines Brandes gerichtete Handlung. Das mit einer solchen Handlung typischerweise verbundene Risiko muss sich aber in dem Zerstörungserfolg verwirklicht haben.
Strafrahmen bei Brandstiftung nach § 306 StGB
Eine vorsätzliche Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist hier ausgeschlossen.
In minder schweren Fällen sieht § 306 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Bei fahrlässiger Brandstiftung kommt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe in Betracht.
Schwere Brandstiftung nach § 306a StGB
Abstraktes Gefährdungsdelikt
Die schwere Brandstiftung knüpft an die einfache Brandstiftung an. Im Gegensatz zur einfachen Brandstiftung steht bei § 306a StGB die abstrakte Gefahr für Menschen im Vordergrund. Es muss also nicht zwingend jemand konkret verletzt worden sein. Die abstrakte Gefährlichkeit der Tat genügt.
Dementsprechend fällt der Strafrahmen deutlich höher aus. Gerade deshalb ist genau zu prüfen, ob das betroffene Objekt tatsächlich unter § 306a StGB fällt und ob die gesetzlichen Voraussetzungen sicher nachweisbar sind.
§ 306a Abs. 1 StGB: Wohnungen, Kirchen und Aufenthaltsräume
Gemäß § 306a Abs. 1 StGB liegt eine schwere Brandstiftung vor, wenn ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird.
Gebäude oder Räumlichkeiten, die dem Wohnen dienen
Bei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt es entscheidend darauf an, ob das Gebäude oder die Räumlichkeit tatsächlich noch dem Wohnen dient. Eine bloße Wohngeeignetheit oder frühere Nutzung genügt nicht.
Die vorübergehende Abwesenheit eines Bewohners lässt die Wohnzweckbestimmung grundsätzlich unberührt. Anders kann es liegen, wenn die Räume erkennbar aufgegeben oder entwidmet wurden.
Bei gemischt genutzten Gebäuden reicht eine Brandlegung in nicht bewohnten Teilen nur dann aus, wenn eine Einwirkung auf den Wohnbereich möglich ist oder bei einer Zerstörung die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit betroffen ist.
Kirchen und Gebäude der Religionsausübung
§ 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst Gebäude, die der Religionsausübung dienen, insbesondere Kirchen. Unerheblich ist insoweit grundsätzlich, ob sich dort im Tatzeitpunkt Menschen aufhalten.
Räumlichkeiten zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen
§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sonstige Räumlichkeiten, wenn sie dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienen und hierfür regelmäßig tatsächlich genutzt werden. Eine bloß theoretische Aufenthaltsmöglichkeit genügt nicht.
Unerheblich ist, ob im Tatzeitpunkt tatsächlich Menschen anwesend sind. Erforderlich ist aber, dass das Brennen selbst in eine Zeit fällt, in der sich Menschen dort aufzuhalten pflegen.
§ 306a Abs. 2 StGB: Gefahr einer Gesundheitsschädigung
Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
Strafrahmen bei schwerer Brandstiftung
Der Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB sieht bei vorsätzlicher Begehung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Bei Fahrlässigkeit kommt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe in Betracht.
Besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB
Schwere Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsschädigung vieler Menschen
Eine besonders schwere Brandstiftung begeht, wer gemäß § 306b Abs. 1 StGB durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. Der Strafrahmen beträgt hier Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Wird die Gefahr fahrlässig verursacht, sind die Regelungen zur fahrlässigen Brandstiftung zu prüfen. Hier kann insbesondere die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Brandlegung und fahrlässiger Verursachung der Gefahr entscheidend sein.
Todesgefahr, Verdeckungsabsicht oder Erschweren des Löschens
Wird ein anderer Mensch durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht, handelt der Täter in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder verhindert oder erschwert er das Löschen des Brandes, kann eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 StGB vorliegen.
Der Strafrahmen liegt in diesen Fällen bei Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Die genaue Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen ist deshalb von erheblicher Bedeutung.
Brandstiftung mit Todesfolge und fahrlässige Brandstiftung
Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB
In allen Fällen der Brandstiftung kann § 306c StGB relevant werden, wenn durch die Brandstiftung wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht wird. Das Gesetz sieht hierfür lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.
Fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB
Nicht jeder Brand beruht auf vorsätzlichem Verhalten. § 306d StGB erfasst die fahrlässige Brandstiftung. Fahrlässigkeit kann etwa in Betracht kommen, wenn sorgfaltswidrig mit Feuer, technischen Geräten, brennbaren Stoffen oder sonstigen Gefahrenquellen umgegangen wurde.
Für die Verteidigung ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob überhaupt Vorsatz nachweisbar ist oder ob allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht kommt.
Tätige Reue bei Brandstiftung nach § 306e StGB
Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Die tätige Reue stellt einen persönlichen Strafaufhebungs- oder Strafmilderungsgrund dar. Das Gericht kann bei einer einfachen, schweren oder besonders schweren Brandstiftung die Strafe nach Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
Aus systematischen Gründen kann es auch Bedeutung haben, ob der Täter die konkrete Lebensgefahr für ein Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt.
In Fällen fahrlässiger Brandstiftung wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, kann ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen genügen.
Verteidigung bei Brandstiftung in München
Keine Aussage ohne Akteneinsicht
Wird Ihnen ein Brandstiftungsdelikt vorgeworfen, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Gerade bei Brandstiftungsdelikten können technische Feststellungen, Gutachten und Brandursachenermittlungen entscheidend sein.
Eine frühe Einlassung ohne Aktenkenntnis kann die Verteidigung erheblich erschweren. Zunächst muss geprüft werden, welcher konkrete Tatbestand im Raum steht, welche Brandursache angenommen wird, welche Spuren vorhanden sind und ob Vorsatz, Fahrlässigkeit oder eine andere Erklärung in Betracht kommt.
Anwalt für Strafrecht bei Brandstiftung
Wenn Sie einen Anwalt für Strafrecht in München suchen, weil gegen Sie wegen Brandstiftung ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Brandstiftungsdelikte erfordern eine genaue Prüfung der gesetzlichen Systematik, der technischen Beweislage und der strafprozessualen Situation.
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ebenso wie nach Erhebung einer Anklage wegen Brandstiftung vor den Strafgerichten in München und bundesweit. Im Mittelpunkt stehen der Schutz Ihrer Rechte und das Erreichen des bestmöglichen Ergebnisses.
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Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung?
Wird gegen Sie wegen Brandstiftung, schwerer Brandstiftung oder besonders schwerer Brandstiftung ermittelt? Haben Sie eine Vorladung erhalten oder wurde bereits Anklage erhoben? Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Entscheidend ist jetzt eine frühe, präzise und diskrete Strafverteidigung.
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