CAROLINE KROMER.Strafverteidigung München
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ALLGEMEINES STRAFRECHT / BRANDSTIFTUNGMÜNCHEN · STRAFVERTEIDIGUNG

ANWALT BRANDSTIFTUNG · MÜNCHENBRANDSTIFTUNG.Strafverteidigung bei §§ 306 ff. StGB.

Vorladung. Brandursache. Gutachten. Anklage. Untersuchungshaft. Verteidigung.

ALLGEMEINES STRAFRECHT / §§ 306 FF. STGB

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STRAFVERTEIDIGUNG BRANDSTIFTUNG 089 41613831 Vorladung · Brandursache · Gutachten · Untersuchungshaft
01 / VORWURF

Vorladung, Ermittlungsverfahren oder Anklage wegen Brandstiftung

Schwerwiegender Vorwurf mit erheblichem Strafrahmen

Werden Sie der Brandstiftung verdächtigt? Haben Sie eine Vorladung der Polizei oder bereits eine Anklageschrift erhalten?

Der Vorwurf einer vorsätzlichen Brandstiftung wiegt schwer. Geldstrafen sind bei vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten regelmäßig gesetzlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber schützt durch die Brandstiftungsdelikte fremdes Eigentum, aber auch die körperliche Unversehrtheit von Menschen und die Sicherheit der Allgemeinheit.

Gerade bei Brandstiftungsdelikten kommt es früh auf eine sorgfältige Prüfung der Akte an. Entscheidend können Brandursachenermittlungen, technische Gutachten, Spurenlage, Zeugenaussagen, Videoaufnahmen, Versicherungsunterlagen und die Frage sein, ob Vorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit in Betracht kommt.

VORLADUNG · ERMITTLUNGSVERFAHRENBevor Sie sich erklären: erst wissen, was die Akte trägt.
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BRANDURSACHE / TATBESTAND

NICHT VERMUTEN.technisch prüfen.

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02 / § 306 STGB

Brandstiftung nach § 306 StGB

Grundtatbestand der Brandstiftung

Eine Brandstiftung begeht gemäß § 306 Abs. 1 StGB, wer fremde Objekte in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Erfasst sind insbesondere fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, Maschinen, Warenlager oder Vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden, Moore sowie land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.

Wann ist ein Objekt „in Brand gesetzt“?

In Brand gesetzt ist ein Tatobjekt, wenn es vom Feuer in einer Weise erfasst ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht. Nicht jede Rußbildung, nicht jedes Anschmoren und nicht jede bloße Hitzeeinwirkung genügt.

Gerade hier setzt Verteidigung häufig an: Es ist genau zu prüfen, welche Bestandteile des Objekts betroffen waren, ob ein selbständiges Weiterbrennen möglich war und ob lediglich oberflächliche oder unwesentliche Beschädigungen vorliegen.

Wann liegt ein Zerstören durch Brandlegung vor?

Ein Zerstören liegt vor, wenn Teile des Tatobjekts unbrauchbar gemacht werden, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind. Bei Gebäuden kann etwa die Zerstörung einer Wohnung als Teil des Gebäudes genügen. Nicht ausreichend ist hingegen regelmäßig nur das Zerstören von Mobiliar oder eine geringfügige Beschädigung von Türen und Fenstern.

Eine Brandlegung ist jede auf die Verursachung eines Brandes gerichtete Handlung. Das mit einer solchen Handlung typischerweise verbundene Risiko muss sich aber in dem Zerstörungserfolg verwirklicht haben.

Strafrahmen bei Brandstiftung nach § 306 StGB

Eine vorsätzliche Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist hier ausgeschlossen.

In minder schweren Fällen sieht § 306 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Bei fahrlässiger Brandstiftung kommt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe in Betracht.

§ 306 STGB / DIREKTER KONTAKTBrandursache und Tatbestand vor jeder Einlassung anhand der Akte prüfen.
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03 / § 306A STGB

Schwere Brandstiftung nach § 306a StGB

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Die schwere Brandstiftung knüpft an die einfache Brandstiftung an. Im Gegensatz zur einfachen Brandstiftung steht bei § 306a StGB die abstrakte Gefahr für Menschen im Vordergrund. Es muss also nicht zwingend jemand konkret verletzt worden sein. Die abstrakte Gefährlichkeit der Tat genügt.

Dementsprechend fällt der Strafrahmen deutlich höher aus. Gerade deshalb ist genau zu prüfen, ob das betroffene Objekt tatsächlich unter § 306a StGB fällt und ob die gesetzlichen Voraussetzungen sicher nachweisbar sind.

§ 306a Abs. 1 StGB: Wohnungen, Kirchen und Aufenthaltsräume

Gemäß § 306a Abs. 1 StGB liegt eine schwere Brandstiftung vor, wenn ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird.

Gebäude oder Räumlichkeiten, die dem Wohnen dienen

Bei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt es entscheidend darauf an, ob das Gebäude oder die Räumlichkeit tatsächlich noch dem Wohnen dient. Eine bloße Wohngeeignetheit oder frühere Nutzung genügt nicht.

Die vorübergehende Abwesenheit eines Bewohners lässt die Wohnzweckbestimmung grundsätzlich unberührt. Anders kann es liegen, wenn die Räume erkennbar aufgegeben oder entwidmet wurden.

Bei gemischt genutzten Gebäuden reicht eine Brandlegung in nicht bewohnten Teilen nur dann aus, wenn eine Einwirkung auf den Wohnbereich möglich ist oder bei einer Zerstörung die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit betroffen ist.

Kirchen und Gebäude der Religionsausübung

§ 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst Gebäude, die der Religionsausübung dienen, insbesondere Kirchen. Unerheblich ist insoweit grundsätzlich, ob sich dort im Tatzeitpunkt Menschen aufhalten.

Räumlichkeiten zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen

§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sonstige Räumlichkeiten, wenn sie dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienen und hierfür regelmäßig tatsächlich genutzt werden. Eine bloß theoretische Aufenthaltsmöglichkeit genügt nicht.

Unerheblich ist, ob im Tatzeitpunkt tatsächlich Menschen anwesend sind. Erforderlich ist aber, dass das Brennen selbst in eine Zeit fällt, in der sich Menschen dort aufzuhalten pflegen.

§ 306a Abs. 2 StGB: Gefahr einer Gesundheitsschädigung

Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

Strafrahmen bei schwerer Brandstiftung

Der Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB sieht bei vorsätzlicher Begehung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Bei Fahrlässigkeit kommt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe in Betracht.

SCHWERE BRANDSTIFTUNG · § 306A STGBWohnzweck, Gefährdung und technische Feststellungen nicht pauschal übernehmen.
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SCHWERE BRANDSTIFTUNG / GEFÄHRDUNG

HOHER STRAFRAHMEN.jedes Merkmal zählt.

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04 / § 306B STGB

Besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB

Schwere Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsschädigung vieler Menschen

Eine besonders schwere Brandstiftung begeht, wer gemäß § 306b Abs. 1 StGB durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. Der Strafrahmen beträgt hier Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Wird die Gefahr fahrlässig verursacht, sind die Regelungen zur fahrlässigen Brandstiftung zu prüfen. Hier kann insbesondere die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Brandlegung und fahrlässiger Verursachung der Gefahr entscheidend sein.

Todesgefahr, Verdeckungsabsicht oder Erschweren des Löschens

Wird ein anderer Mensch durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht, handelt der Täter in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder verhindert oder erschwert er das Löschen des Brandes, kann eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 StGB vorliegen.

Der Strafrahmen liegt in diesen Fällen bei Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Die genaue Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen ist deshalb von erheblicher Bedeutung. Wegen des erheblichen Strafrahmens kann außerdem frühzeitig die Frage einer Untersuchungshaft und der Verteidigung gegen einen Haftbefehl relevant werden.

§ 306B STGB / HOHER STRAFRAHMENFrühzeitig Verteidigung einschalten und keine spontane Aussage machen.
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05 / §§ 306C/D STGB

Brandstiftung mit Todesfolge und fahrlässige Brandstiftung

Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB

In allen Fällen der Brandstiftung kann § 306c StGB relevant werden, wenn durch die Brandstiftung wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht wird. Das Gesetz sieht hierfür lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.

Fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB

Nicht jeder Brand beruht auf vorsätzlichem Verhalten. § 306d StGB erfasst die fahrlässige Brandstiftung. Fahrlässigkeit kann etwa in Betracht kommen, wenn sorgfaltswidrig mit Feuer, technischen Geräten, brennbaren Stoffen oder sonstigen Gefahrenquellen umgegangen wurde.

Für die Verteidigung ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob überhaupt Vorsatz nachweisbar ist oder ob allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht kommt.

§§ 306C / 306D STGBVorsatz, Fahrlässigkeit und Zurechnung sauber voneinander trennen.
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06 / § 306E STGB

Tätige Reue bei Brandstiftung nach § 306e StGB

Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Die tätige Reue stellt einen persönlichen Strafaufhebungs- oder Strafmilderungsgrund dar. Das Gericht kann bei einer einfachen, schweren oder besonders schweren Brandstiftung die Strafe nach Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Aus systematischen Gründen kann es auch Bedeutung haben, ob der Täter die konkrete Lebensgefahr für ein Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt.

In Fällen fahrlässiger Brandstiftung wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, kann ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen genügen.

BRANDURSACHE · VORSATZ · GUTACHTENNicht vermuten. Ermittlungsakte und technische Beweislage prüfen.
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BRANDURSACHE / GUTACHTEN / SPUREN

KEINE EINLASSUNG.ohne Akteneinsicht.

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07 / VERTEIDIGUNG

Verteidigung bei Brandstiftung in München

Keine Aussage ohne Akteneinsicht

Wird Ihnen ein Brandstiftungsdelikt vorgeworfen, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Das gilt insbesondere nach einer Festnahme oder bei drohender Untersuchungshaft. Gerade bei Brandstiftungsdelikten sind technische Feststellungen, Gutachten und Brandursachenermittlungen entscheidend.

Eine frühe Einlassung ohne Aktenkenntnis kann die Verteidigung erheblich erschweren. Zunächst muss geprüft werden, welcher konkrete Tatbestand im Raum steht, welche Brandursache angenommen wird, welche Spuren vorhanden sind und ob Vorsatz, Fahrlässigkeit oder eine andere Erklärung in Betracht kommt.

Ablauf der Strafverteidigung im Überblick

01

Erste Einschätzung Ihrer Situation

In einem ersten Besprechungstermin können die Situation, vorhandene Unterlagen, der bisherige Verfahrensstand und offene Fragen rechtlich eingeordnet werden.

02

Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage

Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.

03

Entwicklung einer Verteidigungsstrategie

Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Je nach Verfahrensstand kommen eine Stellungnahme gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder die gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung in Betracht. Einen Überblick über die einzelnen Verfahrensstadien finden Sie auf der Seite zum Ablauf des Strafverfahrens.

Anwalt für Strafrecht bei Brandstiftung

Wenn Sie einen Anwalt für Strafrecht in München suchen, weil gegen Sie wegen Brandstiftung ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Kanzlei ist auf Strafverteidigung in München ausgerichtet. Weitere Informationen zur Verteidigung in Strafsachen finden Sie auch unter Strafverteidiger München. Brandstiftungsdelikte gehören zum allgemeinen Strafrecht und erfordern eine genaue Prüfung der gesetzlichen Systematik, der technischen Beweislage und der strafprozessualen Situation.

Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ebenso wie nach Erhebung einer Anklage wegen Brandstiftung vor den Strafgerichten in München und bundesweit. Im Mittelpunkt stehen der Schutz Ihrer Rechte und das Erreichen des bestmöglichen Ergebnisses.

STRAFVERTEIDIGUNG BRANDSTIFTUNGAkteneinsicht, technische Beweislage und Verteidigungsstrategie jetzt strukturiert angehen.
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FAQ / BRANDSTIFTUNG / MÜNCHEN

SCHNELLEAntworten.

Was ist eine Brandstiftung nach § 306 StGB?

Eine Brandstiftung nach § 306 StGB liegt vor, wenn eine fremde Sache, die im Gesetz ausdrücklich genannt ist, in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird. Erfasst sind insbesondere fremde Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, technische Einrichtungen, Warenlager, Fahrzeuge, Wälder, Heiden, Moore sowie land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.

Wann ist ein Gebäude oder Fahrzeug „in Brand gesetzt“?

Ein Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn es vom Feuer so erfasst ist, dass es selbständig weiterbrennen kann. Es genügt also nicht jede Rußbildung, jedes Anschmoren oder jede bloße Hitzeeinwirkung. Entscheidend ist, ob wesentliche Bestandteile des Tatobjekts vom Feuer erfasst wurden und ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist.

Was bedeutet Zerstören durch Brandlegung?

Ein Zerstören durch Brandlegung liegt vor, wenn wesentliche Teile des Tatobjekts für den bestimmungsgemäßen Gebrauch unbrauchbar gemacht werden. Bei Gebäuden genügt nicht jede Beschädigung. Das bloße Verbrennen von Mobiliar oder eine geringfügige Beschädigung von Türen und Fenstern reicht regelmäßig nicht aus.

Welche Strafe droht bei Brandstiftung?

Die vorsätzliche Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist bei vorsätzlicher Brandstiftung nicht vorgesehen. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Was ist schwere Brandstiftung nach § 306a StGB?

Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB betrifft insbesondere Gebäude, Schiffe, Hütten oder andere Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen, außerdem Kirchen und andere Gebäude der Religionsausübung sowie Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen. Im Vordergrund steht die abstrakte Gefahr für Menschen.

Muss bei schwerer Brandstiftung tatsächlich ein Mensch verletzt worden sein?

Nein. § 306a Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es muss also nicht tatsächlich jemand verletzt worden sein. Entscheidend ist, dass ein vom Gesetz erfasstes Tatobjekt in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde.

Wann liegt eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB vor?

Eine besonders schwere Brandstiftung kann vorliegen, wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wird. Besonders schwer ist die Brandstiftung außerdem, wenn ein anderer Mensch in Todesgefahr gebracht wird, der Täter eine andere Straftat ermöglichen oder verdecken will oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Was bedeutet Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB?

Eine Brandstiftung mit Todesfolge liegt vor, wenn durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b StGB wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht wird. Der Strafrahmen ist besonders hoch: Das Gesetz sieht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.

Gibt es auch eine fahrlässige Brandstiftung?

Ja. § 306d StGB erfasst die fahrlässige Brandstiftung. Eine fahrlässige Brandstiftung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Brand nicht vorsätzlich gelegt wurde, aber durch sorgfaltswidriges Verhalten entstanden ist. Anders als bei vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten kann bei fahrlässiger Brandstiftung auch eine Geldstrafe in Betracht kommen.

Was bedeutet tätige Reue bei Brandstiftung?

Die tätige Reue ist in § 306e StGB geregelt. Das Gericht kann bei Taten nach §§ 306, 306a und 306b StGB die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Bei fahrlässiger Brandstiftung nach § 306d StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Sollte man bei einer Vorladung wegen Brandstiftung zur Polizei gehen?

Beschuldigte sollten bei einer Vorladung wegen Brandstiftung keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Gerade bei Brandstiftungsdelikten können technische Gutachten, Brandursachenermittlungen, Zeugenaussagen und Spurenlage entscheidend sein. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Prüfung erfolgen.

Kann ein Verfahren wegen Brandstiftung eingestellt werden?

Ja. Ein Verfahren wegen Brandstiftung kann eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder die Beweislage für eine Anklage nicht ausreicht. Verteidigungsansätze können sich insbesondere bei der Brandursache, beim Vorsatz, bei der Fremdheit des Tatobjekts, bei der Frage des Inbrandsetzens oder bei der Zurechnung des Brandlegungserfolgs ergeben.

MANDANTENSTIMMEN / STRAFVERTEIDIGUNG

VERTRAUEN.entsteht nicht durch Versprechen.SONDERN IM VERFAHREN.

Mandantinnen und Mandanten der Kanzlei Caroline Kromer schätzen insbesondere persönliche Mandatsführung, klare Kommunikation, schnelle Erreichbarkeit und eine ehrliche Einschätzung der Verfahrenslage. Gerade in umfangreichen Strafverfahren ist eine direkte und verlässliche Kommunikation entscheidend.

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