CAROLINE KROMER.Strafverteidigung München
STRAFVERTEIDIGUNG MÜNCHEN · 089 41613831 · kanzlei@kromer-legal.de
Zum Inhalt springen
ALLGEMEINES STRAFRECHT / RAUBMÜNCHEN · STRAFVERTEIDIGUNG

ANWALT RAUB · MÜNCHENRAUB.Strafverteidigung bei §§ 249 ff. StGB.

Vorladung. Gewalt. Drohung. § 250 StGB. Haftbefehl. Untersuchungshaft. Verteidigung.

RAUB / ERMITTLUNGSVERFAHREN

NICHT ERKLÄREN.Akteneinsicht zuerst.JETZT.

STRAFVERTEIDIGUNG RAUB 089 41613831 Vorladung · Haftbefehl · § 250 StGB · Untersuchungshaft
01 / VORWURF

Vorwurf Raub, schwerer Raub oder Anklage wegen Raubdelikten

Keine Aussage ohne Akteneinsicht

Der Vorwurf des Raubes nach § 249 StGB gehört zu den schwerwiegenden Vorwürfen im allgemeinen Strafrecht. Anders als beim Diebstahl steht nicht allein die Wegnahme einer fremden Sache im Raum, sondern der zusätzliche Vorwurf, dass diese Wegnahme durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ermöglicht worden sein soll.

Bei Raubdelikten drohen regelmäßig erhebliche Freiheitsstrafen. Häufig stehen zudem Haftfragen im Raum, insbesondere wenn es zu einer Festnahme gekommen ist, ein Haftbefehl erlassen wurde oder Untersuchungshaft droht.

Beschuldigte sollten keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Entscheidend ist zunächst, ob Wegnahme, Gewalt oder Drohung, finaler Zusammenhang und Zueignungsabsicht überhaupt sicher nachweisbar sind.

RAUB / DIREKTER KONTAKTVorladung, Festnahme oder Haftbefehl? Keine Einlassung, bevor Akte, Tatvorwurf und Beweislage vollständig geprüft sind.
JETZT ANRUFEN089 41613831
02 / § 249 STGB

Raub nach § 249 StGB

Tatbestand des Raubes

Einen Raub nach § 249 Abs. 1 StGB begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Der Raub verbindet damit eine Diebstahlskomponente mit einer qualifizierten Nötigungskomponente. Gerade diese Verbindung macht die rechtliche Prüfung anspruchsvoll.

Diebstahlskomponente: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

Die Wegnahme beim Raub entspricht im Ausgangspunkt dem objektiven Tatbestand des Diebstahls. Erforderlich ist, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt.

Praktisch bedeutsam ist vor allem die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung. Dabei stellt sich die Frage, ob das Opfer den Gewahrsam unfreiwillig verliert oder ob es die Sache – wenn auch unter Zwang – selbst herausgibt.

Nach der Rechtsprechung kommt es hierfür maßgeblich auf das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens an. Ein Raub kann bereits dann vorliegen, wenn sich die Sache beim Einsatz von Gewalt oder Drohung noch im Gewahrsam des Opfers befindet.

Anders kann es liegen, wenn der Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss der Gewaltanwendung, nach der Flucht oder nach dem Tod des Opfers gefasst wird. Dann fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen dem eingesetzten Raubmittel und der späteren Wegnahme. In Betracht kommen stattdessen eine getrennte Körperverletzung und ein Diebstahlsdelikt.

Raub im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln

Besondere Abgrenzungsfragen stellen sich in der Praxis bei Betäubungsmittelgeschäften. Nimmt ein Täter einem Betäubungsmittelhändler nach Erhalt der Drogen das zuvor übergebene Kaufgeld gewaltsam wieder ab, kann es am Merkmal der Fremdheit des Geldes fehlen.

Anders kann es bei den Betäubungsmitteln selbst liegen. Diese können trotz ihrer strafrechtlichen Relevanz eine fremde bewegliche Sache sein, weil sie im Eigentum einer anderen Person stehen können.

Berührt der Tatvorwurf zugleich Besitz, Handel oder Abgabe verbotener Substanzen, müssen zusätzlich die Besonderheiten des Betäubungsmittelstrafrechts berücksichtigt werden.

§ 249 STGB / TATBESTAND

RAUB IST MEHR.als bloße Wegnahme.

VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831
03 / GEWALT & DROHUNG

Nötigungskomponente: Gewalt oder Drohung

Gewalt gegen eine Person

Gewalt im Sinne des § 249 StGB liegt vor, wenn der Täter durch körperlich wirkenden Zwang auf eine Person einwirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme zu überwinden.

Erforderlich ist keine Verletzung des Opfers. Entscheidend ist, ob die Einwirkung körperlich spürbar ist und aus Sicht des Täters dazu dient, die Wegnahme zu ermöglichen.

Typische Beispiele sind Faustschläge, Tritte, das Zu-Boden-Bringen, Festhalten oder Wegdrücken des Opfers. Gewalt kann auch vorliegen, wenn Hilfsmittel eingesetzt werden, etwa ein Baseballschläger, ein Schlagring oder ein Flaschenhals. Neben dem Raubvorwurf kann deshalb zugleich eine Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung im Raum stehen.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Diebstahl. Wird dem Opfer eine Sache nur überraschend und schnell entrissen, ohne dass körperlicher Widerstand überwunden werden muss, liegt regelmäßig eher ein Diebstahl vor. Erkennt das Opfer den Zugriff und hält die Sache fest, sodass der Täter erhebliche Kraft aufwenden muss, kann die Schwelle zum Raub überschritten sein.

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Neben Gewalt kann ein Raub auch durch Drohung begangen werden. Erforderlich ist eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.

Eine Drohung liegt vor, wenn der Täter ein Übel in Aussicht stellt und den Eindruck erweckt, dessen Eintritt hänge von seinem Willen ab. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung tatsächlich umsetzen will oder überhaupt umsetzen kann.

Nicht jede Drohung genügt für § 249 StGB. Erforderlich ist eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben eines Menschen. Die Ankündigung bloßer Unannehmlichkeiten, Sachbeschädigungen oder sonstiger Nachteile reicht grundsätzlich nicht aus.

Die Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, etwa durch das Vorhalten eines Messers, eine bedrohliche körperliche Präsenz, das Versperren des Fluchtwegs oder andere schlüssige Handlungen.

Finaler Einsatz des Raubmittels

Gewalt oder Drohung führen nur dann zu einem Raub, wenn sie final zur Wegnahme eingesetzt werden. Der Täter muss das Nötigungsmittel also gerade einsetzen, um den Gewahrsamsbruch zu ermöglichen, zu erleichtern oder erwarteten Widerstand auszuschalten.

Schlägt der Täter das Opfer nur aus Wut, zur Bestrafung oder im Rahmen eines vorherigen Streits und nimmt anschließend dessen Handy, Geldbörse oder Uhr an sich, liegt nicht automatisch ein Raub vor. Dann ist genau zu prüfen, ob die Gewalt tatsächlich der Wegnahme diente oder ob Körperverletzung und Diebstahl rechtlich getrennt zu bewerten sind.

Zusätzlich muss zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang bestehen. Gewalt oder Drohung und Wegnahme müssen eine raubspezifische Einheit bilden.

Vorsatz und rechtswidrige Zueignungsabsicht

Für den subjektiven Tatbestand des Raubes genügt bedingter Vorsatz. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen und hierbei Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einzusetzen.

Zusätzlich ist wie beim Diebstahl eine rechtswidrige Zueignungsabsicht erforderlich. Kein Raub liegt daher vor, wenn der Täter eine Sache nur kurzfristig benutzen, bloß entziehen, zerstören oder wegwerfen will.

RAUB / GEWALT ODER DROHUNGEntscheidend ist nicht nur, ob Gewalt vorlag – sondern wozu sie eingesetzt wurde und ob sie gerade der Wegnahme dienen sollte.
JETZT ANRUFEN089 41613831
RAUB / FINALER ZUSAMMENHANG

GEWALT ALLEIN.macht noch keinen Raub.

VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831
04 / STRAFRAHMEN

Wie wird Raub bestraft?

Strafrahmen bei Raub nach § 249 StGB

Der Raub nach § 249 StGB ist ein Verbrechen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und reicht bis zu 15 Jahren.

Wegen der erheblichen Straferwartung können bereits im Ermittlungsverfahren eine Festnahme und die Anordnung von Untersuchungshaft in Betracht kommen. Dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit müssen dabei jeweils gesondert geprüft werden.

Neben der Strafe kann unter bestimmten Voraussetzungen Führungsaufsicht oder Sicherungsverwahrung eine Rolle spielen. Gerade deshalb ist eine frühe und präzise Verteidigungsstrategie entscheidend.

Strafzumessung beim Raub

Bei der Strafzumessung kommt es auf das gesamte Tatbild an. Strafschärfend können insbesondere Höhe der Beute, Folgen für das Opfer, Intensität des Nötigungsmittels, Tatplanung, Maskierung, Verletzungen oder mehrere Beteiligte berücksichtigt werden.

Minder schwerer Fall des Raubes

Ein minder schwerer Fall kommt in Betracht, wenn das konkrete Tatbild deutlich vom durchschnittlichen Raubfall abweicht. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände.

Für einen minder schweren Fall können etwa geringe Gewaltintensität, geringe Beute, gruppendynamische Prozesse, heranwachsende Täter, erhebliche Alkoholisierung, Drogenbeeinflussung oder ein bloßer Versuch sprechen. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden müssen außerdem die Besonderheiten des Jugendstrafrechts berücksichtigt werden.

05 / § 250 ABS. 1

Schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB

Voraussetzungen des schweren Raubes

Ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB liegt insbesondere vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.

Erfasst sein kann außerdem das Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

Weitere Varianten betreffen die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einen bandenmäßigen Raub unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds.

Strafrahmen bei schwerem Raub

Der Strafrahmen beträgt mindestens drei Jahre bis höchstens 15 Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Scheinwaffen und sonstige Werkzeuge

Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB können auch sonstige Werkzeuge oder Mittel relevant sein, die objektiv zur Gewaltanwendung oder zur Drohung mit Gewalt geeignet erscheinen.

Erfasst werden können auch neutrale Alltagsgegenstände, deren Bedeutung sich erst aus der geplanten zweckwidrigen Verwendung ergibt. Bei sogenannten Scheinwaffen kommt es auf das äußere Erscheinungsbild und die konkrete Bedrohungswirkung an.

§ 250 STGB / QUALIFIKATION

DREI JAHRE MINDESTSTRAFE.die Einordnung entscheidet.

VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831
06 / § 250 ABS. 2

Besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 StGB

Voraussetzungen des besonders schweren Raubes

Ein besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 StGB liegt insbesondere vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet.

Besonders schwer kann der Raub außerdem sein, wenn bei einem Bandenraub eine Waffe bei sich geführt wird, eine andere Person körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht wird.

Wird eine schwere Misshandlung behauptet, ist zugleich sorgfältig zu prüfen, welche Verletzungen tatsächlich eingetreten sind und ob zusätzlich ein Körperverletzungsdelikt nachweisbar ist. Wegen der Mindeststrafe von fünf Jahren hat die Verteidigung gegen einen möglichen Haftbefehl besondere Bedeutung.

Strafrahmen bei besonders schwerem Raub

Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist bei einer solchen Mindeststrafe grundsätzlich ausgeschlossen.

Liegt ein minder schwerer Fall vor, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 250 ABS. 2 STGB / HAFTSACHEBei einer Mindeststrafe von fünf Jahren müssen Tatverdacht, Qualifikation und Haftvoraussetzungen sofort und getrennt geprüft werden.
JETZT ANRUFEN089 41613831
07 / § 251 STGB

Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB

Voraussetzungen des Raubes mit Todesfolge

Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB liegt vor, wenn durch einen Raub, schweren Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung ein anderer Mensch zu Tode kommt.

Der Tod muss gerade durch die raubspezifische Nötigungshandlung verursacht worden sein. Außerdem muss sich in dem Tod die besondere Gefahr des Raubdelikts verwirklicht haben.

Subjektiv genügt hinsichtlich des Todes wenigstens Leichtfertigkeit. Wegen der sehr hohen Strafdrohung ist § 251 StGB besonders sorgfältig zu prüfen.

Strafrahmen bei Raub mit Todesfolge

Bei Raub mit Todesfolge beträgt die Strafe grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. In besonders schweren Fällen kann lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.

Wegen der außergewöhnlich hohen Strafdrohung stehen in solchen Verfahren regelmäßig auch Festnahme, Haftbefehl und Untersuchungshaft im Raum.

§ 251 STGB / HÖCHSTE STRAFDROHUNG

ZEHN JAHRE. Mindeststrafe. JEDES DETAIL ZÄHLT.

Bei § 251 StGB müssen Grunddelikt, Todeserfolg, spezifischer Gefahrzusammenhang und Leichtfertigkeit jeweils eigenständig geprüft werden.

VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831
08 / VERTEIDIGUNG

Ablauf der Strafverteidigung im Überblick

01

Erste Einschätzung Ihrer Situation

Vereinbaren Sie einen Termin in der zentral gelegenen Kanzlei Caroline Kromer in München. In einem ersten Besprechungstermin können die Situation, vorhandene Unterlagen, der bisherige Verfahrensstand und offene Fragen rechtlich eingeordnet werden.

02

Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage

Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob Wegnahme, Gewalt oder Drohung und der finale Zusammenhang nachweisbar sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.

Befindet sich der Beschuldigte bereits in Untersuchungshaft, müssen zugleich die Voraussetzungen des Haftbefehls und mögliche Rechtsbehelfe geprüft werden.

03

Entwicklung einer Verteidigungsstrategie

Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Entscheidend kann etwa sein, ob lediglich eine Körperverletzung, eine räuberische Erpressung oder eine andere rechtliche Bewertung des Geschehens in Betracht kommt.

Anwalt für Strafrecht bei Raub

Wird Ihnen oder einem Angehörigen ein Raubdelikt vorgeworfen, sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht in München kontaktieren. Die Kanzlei ist auf Strafverteidigung in München ausgerichtet. Weitere Informationen zur Verteidigung in Strafsachen finden Sie auch unter Strafverteidiger München. Gerade bei Vorwürfen wegen Raub, schwerem Raub, besonders schwerem Raub oder Raub mit Todesfolge drohen erhebliche Freiheitsstrafen.

Befindet sich Ihr Angehöriger bereits in Untersuchungshaft, ist schnelles Handeln entscheidend. In Haftsachen muss frühzeitig geprüft werden, ob dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit tatsächlich vorliegen.

Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte bei Raubdelikten im Ermittlungsverfahren, im Haftverfahren und in der Hauptverhandlung vor den Strafgerichten in München und bundesweit.

Je nach Tatgeschehen müssen außerdem die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung, mögliche Körperverletzungsdelikte und die Voraussetzungen der Untersuchungshaft geprüft werden – hier mit dem Ziel, die Freiheit des Inhaftierten schnellstmöglich wiederherzustellen.

FAQ / RAUB / MÜNCHEN

SCHNELLEAntworten.

Was ist Raub nach § 249 StGB?

Raub nach § 249 StGB liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird und diese Wegnahme durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ermöglicht werden soll.

Welche Strafe droht bei Raub?

Raub ist ein Verbrechen. Der Strafrahmen des § 249 StGB beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Bei schwerem oder besonders schwerem Raub können deutlich höhere Mindeststrafen gelten.

Was ist schwerer Raub nach § 250 StGB?

Schwerer Raub kann insbesondere vorliegen, wenn eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug oder ein sonstiges Mittel mitgeführt wird, wenn eine schwere Gesundheitsschädigung droht oder wenn ein Bandenbezug besteht.

Was ist besonders schwerer Raub?

Besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 StGB kann insbesondere vorliegen, wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet wird, ein Mensch körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in Todesgefahr gebracht wird.

Droht bei Raub Untersuchungshaft?

Ja. Bei Raubdelikten kann Untersuchungshaft drohen, insbesondere wegen der erheblichen Straferwartung. Erforderlich bleiben aber dringender Tatverdacht, ein Haftgrund und Verhältnismäßigkeit.

Was tun bei einer Vorladung wegen Raub?

Beschuldigte sollten keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Gerade bei Raubvorwürfen können frühe Aussagen erhebliche Nachteile haben.

Kann ein Verfahren wegen Raub eingestellt werden?

Eine Einstellung kommt in Betracht, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder einzelne Voraussetzungen wie Wegnahme, Gewalt, Drohung, finaler Zusammenhang oder Zueignungsabsicht nicht sicher nachweisbar sind.

MANDANTENSTIMMEN / STRAFVERTEIDIGUNG

VERTRAUEN.entsteht nicht durch Versprechen.SONDERN IM VERFAHREN.

Mandantinnen und Mandanten der Kanzlei Caroline Kromer schätzen insbesondere persönliche Mandatsführung, klare Kommunikation, schnelle Erreichbarkeit und eine ehrliche Einschätzung der Verfahrenslage. Gerade in umfangreichen Strafverfahren ist eine direkte und verlässliche Kommunikation entscheidend.

Google-Bewertungen ansehen ↗
ECHTE ERFAHRUNGEN / GOOGLE-BEWERTUNGENSCROLL →GOOGLE ↗
★★★★★

„Hervorragende Unterstützung und erfolgreicher Ausgang.“

Hervorragende Unterstützung und erfolgreicher Ausgang!
Ich habe mich zu Beginn meiner Angelegenheit sehr hilflos gefühlt. Frau Kromer hat mir von der ersten Minute an aufmerksam zugehört und mir das sichere Gefühl gegeben, mir wirklich helfen zu wollen. Dank ihres engagierten und hochprofessionellen Einsatzes konnte das Verfahren erfolgreich eingestellt werden. Ich bin extrem dankbar und kann die Kanzlei Kromer uneingeschränkt weiterempfehlen!

Google-Bewertung
★★★★★

„Beste Anwältin überhaupt.“

Beste Anwältin überhaupt,
Aus U - Haft rausgeholt ohne Schwierigkeiten und ....
Abwendung des Haftbefehls
Erreicht......
Einfach nur zum weiter empfehlen 👍

Google-Bewertung
★★★★★

„Souverän, bestimmt und ruhig.“

Frau Kromer überzeugt durch ihre souveräne, bestimmte aber ruhige Art.
Sie handelt in den richtigen Momenten schnell & ist zuverlässig rund um die Uhr erreichbar.
Im ganzen Prozess fühlte ich mich von Frau Kromer stets gut an der Hand genommen & nicht alleine. -das schätze ich sehr.
In jedem Punkt würde ich sie als Anwältin jeder Zeit weiter empfehlen.
Überragende Arbeit! Großes Danke!

Google-Bewertung
★★★★★

„Selbst nachts spontan erreichbar.“

Selbst Nachts spontan erreichbar und dann direkt voller Einsatz, mit Erfolg. Ich bin begeistert.

Google-Bewertung
★★★★★

„Ehrliche Einschätzungen ohne falsche Hoffnungen.“

Sehr kompetente und engagierte Anwältin. Nimmt ihre Arbeit ernst und steht voll hinter dem, was sie tut. Sie ist immer erreichbar und zuverlässig. Gibt ehrliche Einschätzungen, ohne falsche Hoffnungen. Wer eine Anwältin mit Rückgrat sucht, die klar redet und sich wirklich einsetzt, ist hier genau richtig. Man merkt sofort, dass sie ihre Mandanten ernst nimmt und mit voller Konzentration bei der Sache ist. Absolut empfehlenswert. Meine ganze Familie vertraut ihr!

Google-Bewertung
STRAFVERTEIDIGUNG · RAUB · MÜNCHEN

JETZT.wenn der nächste Schritt entscheidet.

Caroline Kromer · Platzl 5 · 80331 Münchenkanzlei@kromer-legal.de ↗