Raub nach §§ 249 ff. StGB
Vorwurf Raub, schwerer Raub oder Anklage wegen Raubdelikten
Keine Aussage ohne Akteneinsicht
Der Vorwurf des Raubes nach § 249 StGB gehört zu den schwerwiegenden Vorwürfen im allgemeinen Strafrecht. Anders als beim Diebstahl steht nicht allein die Wegnahme einer fremden Sache im Raum, sondern der zusätzliche Vorwurf, dass diese Wegnahme durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ermöglicht worden sein soll.
Bei Raubdelikten drohen regelmäßig erhebliche Freiheitsstrafen. Häufig stehen zudem Haftfragen im Raum, insbesondere wenn ein Haftbefehl erlassen wurde oder Untersuchungshaft droht.
Beschuldigte sollten keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Entscheidend ist zunächst, ob Wegnahme, Gewalt oder Drohung, finaler Zusammenhang und Zueignungsabsicht überhaupt sicher nachweisbar sind.
Raub nach § 249 StGB
Tatbestand des Raubes
Einen Raub nach § 249 Abs. 1 StGB begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Der Raub verbindet damit eine Diebstahlskomponente mit einer qualifizierten Nötigungskomponente. Gerade diese Verbindung macht die rechtliche Prüfung anspruchsvoll.
Diebstahlskomponente: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
Die Wegnahme beim Raub entspricht im Ausgangspunkt dem objektiven Tatbestand des Diebstahls. Erforderlich ist, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt.
Praktisch bedeutsam ist vor allem die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung. Dabei stellt sich die Frage, ob das Opfer den Gewahrsam unfreiwillig verliert oder ob es die Sache – wenn auch unter Zwang – selbst herausgibt.
Nach der Rechtsprechung kommt es hierfür maßgeblich auf das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens an. Ein Raub kann bereits dann vorliegen, wenn sich die Sache beim Einsatz von Gewalt oder Drohung noch im Gewahrsam des Opfers befindet.
Anders kann es liegen, wenn der Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss der Gewaltanwendung, nach der Flucht oder nach dem Tod des Opfers gefasst wird. Dann fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen dem eingesetzten Raubmittel und der späteren Wegnahme.
Raub im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln
Besondere Abgrenzungsfragen stellen sich in der Praxis bei Betäubungsmittelgeschäften. Nimmt ein Täter einem Betäubungsmittelhändler nach Erhalt der Drogen das zuvor übergebene Kaufgeld gewaltsam wieder ab, kann es am Merkmal der Fremdheit des Geldes fehlen.
Anders kann es bei den Betäubungsmitteln selbst liegen. Diese können trotz ihrer strafrechtlichen Relevanz eine fremde bewegliche Sache sein, weil sie im Eigentum einer anderen Person stehen können.
Nötigungskomponente: Gewalt oder Drohung
Gewalt gegen eine Person
Gewalt im Sinne des § 249 StGB liegt vor, wenn der Täter durch körperlich wirkenden Zwang auf eine Person einwirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme zu überwinden.
Erforderlich ist keine Verletzung des Opfers. Entscheidend ist, ob die Einwirkung körperlich spürbar ist und aus Sicht des Täters dazu dient, die Wegnahme zu ermöglichen.
Typische Beispiele sind Faustschläge, Tritte, das Zu-Boden-Bringen, Festhalten oder Wegdrücken des Opfers. Gewalt kann auch vorliegen, wenn Hilfsmittel eingesetzt werden, etwa ein Baseballschläger, ein Schlagring oder ein Flaschenhals.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Diebstahl. Wird dem Opfer eine Sache nur überraschend und schnell entrissen, ohne dass körperlicher Widerstand überwunden werden muss, liegt regelmäßig eher ein Diebstahl vor. Erkennt das Opfer den Zugriff und hält die Sache fest, sodass der Täter erhebliche Kraft aufwenden muss, kann die Schwelle zum Raub überschritten sein.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Neben Gewalt kann ein Raub auch durch Drohung begangen werden. Erforderlich ist eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.
Eine Drohung liegt vor, wenn der Täter ein Übel in Aussicht stellt und den Eindruck erweckt, dessen Eintritt hänge von seinem Willen ab. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung tatsächlich umsetzen will oder überhaupt umsetzen kann.
Nicht jede Drohung genügt für § 249 StGB. Erforderlich ist eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben eines Menschen. Die Ankündigung bloßer Unannehmlichkeiten, Sachbeschädigungen oder sonstiger Nachteile reicht grundsätzlich nicht aus.
Die Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, etwa durch das Vorhalten eines Messers, eine bedrohliche körperliche Präsenz, das Versperren des Fluchtwegs oder andere schlüssige Handlungen.
Finaler Einsatz des Raubmittels
Gewalt oder Drohung führen nur dann zu einem Raub, wenn sie final zur Wegnahme eingesetzt werden. Der Täter muss das Nötigungsmittel also gerade einsetzen, um den Gewahrsamsbruch zu ermöglichen, zu erleichtern oder erwarteten Widerstand auszuschalten.
Schlägt der Täter das Opfer nur aus Wut, zur Bestrafung oder im Rahmen eines vorherigen Streits und nimmt anschließend dessen Handy, Geldbörse oder Uhr an sich, liegt nicht automatisch ein Raub vor. Dann ist genau zu prüfen, ob die Gewalt tatsächlich der Wegnahme diente oder ob Körperverletzung und Diebstahl rechtlich getrennt zu bewerten sind.
Zusätzlich muss zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang bestehen. Gewalt oder Drohung und Wegnahme müssen eine raubspezifische Einheit bilden.
Vorsatz und rechtswidrige Zueignungsabsicht
Für den subjektiven Tatbestand des Raubes genügt bedingter Vorsatz. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen und hierbei Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einzusetzen.
Zusätzlich ist wie beim Diebstahl eine rechtswidrige Zueignungsabsicht erforderlich. Kein Raub liegt daher vor, wenn der Täter eine Sache nur kurzfristig benutzen, bloß entziehen, zerstören oder wegwerfen will.
Wie wird Raub bestraft?
Strafrahmen bei Raub nach § 249 StGB
Der Raub nach § 249 StGB ist ein Verbrechen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und reicht bis zu 15 Jahren.
Neben der Strafe kann unter bestimmten Voraussetzungen Führungsaufsicht oder Sicherungsverwahrung eine Rolle spielen. Gerade deshalb ist eine frühe und präzise Verteidigungsstrategie entscheidend.
Strafzumessung beim Raub
Bei der Strafzumessung kommt es auf das gesamte Tatbild an. Strafschärfend können insbesondere Höhe der Beute, Folgen für das Opfer, Intensität des Nötigungsmittels, Tatplanung, Maskierung, Verletzungen oder mehrere Beteiligte berücksichtigt werden.
Minder schwerer Fall des Raubes
Ein minder schwerer Fall kommt in Betracht, wenn das konkrete Tatbild deutlich vom durchschnittlichen Raubfall abweicht. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
Für einen minder schweren Fall können etwa geringe Gewaltintensität, geringe Beute, gruppendynamische Prozesse, heranwachsende Täter, erhebliche Alkoholisierung, Drogenbeeinflussung oder ein bloßer Versuch sprechen.
Schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB
Voraussetzungen des schweren Raubes
Ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB liegt insbesondere vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.
Erfasst sein kann außerdem das Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
Weitere Varianten betreffen die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einen bandenmäßigen Raub unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds.
Strafrahmen bei schwerem Raub
Der Strafrahmen beträgt mindestens drei Jahre bis höchstens 15 Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Scheinwaffen und sonstige Werkzeuge
Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB können auch sonstige Werkzeuge oder Mittel relevant sein, die objektiv zur Gewaltanwendung oder zur Drohung mit Gewalt geeignet erscheinen.
Erfasst werden können auch neutrale Alltagsgegenstände, deren Bedeutung sich erst aus der geplanten zweckwidrigen Verwendung ergibt. Bei sogenannten Scheinwaffen kommt es auf das äußere Erscheinungsbild und die konkrete Bedrohungswirkung an.
Besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 StGB
Voraussetzungen des besonders schweren Raubes
Ein besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 StGB liegt insbesondere vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet.
Besonders schwer kann der Raub außerdem sein, wenn bei einem Bandenraub eine Waffe bei sich geführt wird, eine andere Person körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht wird.
Strafrahmen bei besonders schwerem Raub
Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist bei einer solchen Mindeststrafe grundsätzlich ausgeschlossen.
Liegt ein minder schwerer Fall vor, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB
Voraussetzungen des Raubes mit Todesfolge
Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB liegt vor, wenn durch einen Raub, schweren Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung ein anderer Mensch zu Tode kommt.
Der Tod muss gerade durch die raubspezifische Nötigungshandlung verursacht worden sein. Außerdem muss sich in dem Tod die besondere Gefahr des Raubdelikts verwirklicht haben.
Subjektiv genügt hinsichtlich des Todes wenigstens Leichtfertigkeit. Wegen der sehr hohen Strafdrohung ist § 251 StGB besonders sorgfältig zu prüfen.
Strafrahmen bei Raub mit Todesfolge
Bei Raub mit Todesfolge beträgt die Strafe grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. In besonders schweren Fällen kann lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.
Verteidigung bei Raubdelikten in München
Anwalt für Strafrecht bei Raub
Wird Ihnen oder einem Angehörigen ein Raubdelikt vorgeworfen, sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht in München kontaktieren. Gerade bei Vorwürfen wegen Raub, schwerem Raub, besonders schwerem Raub oder Raub mit Todesfolge drohen erhebliche Freiheitsstrafen.
Befindet sich Ihr Angehöriger bereits in Untersuchungshaft, ist schnelles Handeln entscheidend. In Haftsachen muss frühzeitig geprüft werden, ob dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit tatsächlich vorliegen.
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte bei Raubdelikten im Ermittlungsverfahren, im Haftverfahren und in der Hauptverhandlung vor den Strafgerichten in München und bundesweit.
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Vorwurf Raub?
Wird gegen Sie oder einen Angehörigen wegen Raub, schwerem Raub oder besonders schwerem Raub ermittelt? Droht Untersuchungshaft oder wurde bereits ein Haftbefehl erlassen? Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist. Entscheidend ist jetzt eine schnelle, präzise und diskrete Strafverteidigung.
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