Nachstellung und Stalking nach § 238 StGB
Vorwurf Nachstellung oder Stalking
Keine Aussage ohne Akteneinsicht
Wird Ihnen Nachstellung nach § 238 StGB vorgeworfen? Haben Sie eine Vorladung erhalten, weil Sie angeblich wiederholt Kontakt aufgenommen, Nachrichten geschrieben, angerufen, die räumliche Nähe einer Person gesucht oder über soziale Medien auf eine Person eingewirkt haben sollen?
Der Straftatbestand der Nachstellung erfasst das, was umgangssprachlich häufig als Stalking bezeichnet wird. Er gehört zum allgemeinen Strafrecht . Geschützt werden der individuelle Lebensbereich, die Handlungs- und Entschließungsfreiheit sowie die private Lebensgestaltung der betroffenen Person.
Strafbar ist nicht jeder unerwünschte Kontakt. Strafbar kann ein Verhalten aber dann werden, wenn es wiederholt, unbefugt und in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen.
Deshalb gilt: Machen Sie keine vorschnelle Aussage bei der Polizei. Nehmen Sie keinen weiteren Kontakt zur betroffenen Person auf und lassen Sie zunächst die Ermittlungsakte prüfen.
Nachstellung nach § 238 StGB
Was schützt § 238 StGB?
§ 238 StGB schützt nicht nur vor bloßer Belästigung. Die Vorschrift schützt den individuellen Lebensbereich, die persönliche Freiheit und die private Lebensgestaltung.
Gemeint ist der Bereich, in dem eine Person selbst entscheiden können soll, wie sie lebt, mit wem sie Kontakt hat, wo sie sich bewegt und wie sie ihren Alltag gestaltet.
Wer sich beobachtet, verfolgt oder ständig kontaktiert fühlt, verändert unter Umständen sein Verhalten: Telefonnummern werden geändert, Wege werden vermieden, soziale Kontakte eingeschränkt, digitale Profile geschlossen oder die Wohnung nur noch mit Begleitung verlassen.
Für die Verteidigung können folgende Fragen erheblich sein: Wurde der Kontakt eindeutig untersagt? Gab es wechselseitige Kommunikation? Hat die betroffene Person selbst weiter geschrieben? Wurde ein Kontaktabbruch klar erklärt? Gab es ein Kontaktverbot oder eine gerichtliche Anordnung? Wurde außerdem eine Wohnung, ein Grundstück oder ein Arbeitsplatz trotz entgegenstehenden Willens aufgesucht, kann zusätzlich ein Hausfriedensbruch im Raum stehen.
Nachstellung ist heute ein Eignungsdelikt
Früher musste durch die Nachstellung tatsächlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung eingetreten sein. Heute genügt, dass das Verhalten geeignet ist, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen.
Das bedeutet: Die Strafbarkeit hängt nicht zwingend davon ab, ob die betroffene Person tatsächlich umgezogen ist, ihren Arbeitsplatz gewechselt oder ihren Alltag vollständig umgestellt hat.
Entscheidend ist nicht allein die Anzahl der Nachrichten, sondern auch Inhalt, Zeitraum, Intensität, Vorgeschichte und erkennbarer entgegenstehender Wille. Sind die Kommunikation oder einzelne Kontaktaufnahmen nicht vollständig dokumentiert, kann sich eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ergeben.
Bloß lästige, vereinzelte oder sozial noch einzuordnende Kontakte reichen nicht ohne Weiteres aus. Die Verteidigung muss daher genau herausarbeiten, ob die Schwelle des § 238 StGB überhaupt erreicht ist.
„Wiederholt“ und „unbefugt“ als zentrale Voraussetzungen
Der Tatbestand verlangt ein wiederholtes Nachstellen. Eine einmalige Kontaktaufnahme genügt grundsätzlich nicht.
Zusätzlich muss das Verhalten unbefugt erfolgen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kontaktaufnahme gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person erfolgt oder kein Einverständnis besteht.
Gerade bei Beziehungskonflikten ist deshalb häufig entscheidend, ab welchem Zeitpunkt klar war, dass weiterer Kontakt nicht gewünscht war.
Für die Verteidigung können folgende Fragen erheblich sein: Wurde der Kontakt eindeutig untersagt? Gab es wechselseitige Kommunikation? Hat die betroffene Person selbst weiter geschrieben? Wurde ein Kontaktabbruch klar erklärt? Gab es ein Kontaktverbot oder eine gerichtliche Anordnung?
Typische Handlungen bei Nachstellung
Räumliche Nähe
Erfasst sein kann insbesondere das Aufsuchen räumlicher Nähe, etwa das Warten vor Wohnung, Arbeitsplatz oder Schule, das Verfolgen, Auflauern, Beobachten bestimmter Aufenthaltsorte oder gezielte scheinbar zufällige Begegnungen.
Kontaktversuche
Nachstellung kann auch durch wiederholte Anrufe, Nachrichten, E-Mails, Messenger-Nachrichten, Kontaktaufnahmen über soziale Medien oder Kontaktversuche über Freunde, Angehörige, Kollegen oder Arbeitgeber verwirklicht werden.
Entscheidend ist nicht allein die Anzahl der Nachrichten, sondern auch Inhalt, Zeitraum, Intensität, Vorgeschichte und erkennbarer entgegenstehender Wille.
Datenmissbrauch
Auch der Missbrauch personenbezogener Daten kann relevant sein. Dazu zählen etwa Bestellungen im Namen der betroffenen Person, falsche Profile, Anzeigen, Veranlassen Dritter zur Kontaktaufnahme oder digitale Belästigung durch Dritte.
Drohungen und Kontaktverbote
In vielen Verfahren geht es nicht nur um Nachstellung, sondern zugleich um Bedrohung , Beleidigung , Verstöße gegen Kontaktverbote oder Gewaltschutzbeschlüsse. Dann muss sorgfältig getrennt werden, welche konkreten Handlungen welchem Tatvorwurf zugeordnet werden.
Wurde zudem die Wohnung, der Arbeitsplatz oder ein sonstiger geschützter Bereich gegen den Willen des Berechtigten betreten oder trotz Aufforderung nicht verlassen, kann zusätzlich ein Hausfriedensbruch geprüft werden.
Cyberstalking und digitale Nachstellung
Digitale Formen der Nachstellung
Die Vorschrift wurde erweitert, um auch moderne Formen des Cyberstalkings besser zu erfassen. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen digitale Daten ausgespäht, Bilder verbreitet oder Inhalte veröffentlicht werden, die eine Person verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen sollen.
Relevant können auch Fälle sein, in denen eine Person im Internet so dargestellt wird, als habe sie selbst bestimmte Inhalte veröffentlicht. Gerade gefälschte Profile, manipulierte Inhalte, intime Bilder, bloßstellende Posts oder gezielte digitale Rufschädigung können strafrechtlich erheblich sein und zugleich den Vorwurf einer Beleidigung oder weiterer Äußerungsdelikte begründen.
Technische Nachweise und Screenshots
In der Verteidigung kommt es hier besonders auf technische Nachweise an: Wer hat den Account genutzt? Von welchem Gerät wurde etwas versendet? Gibt es Screenshots? Sind diese vollständig und authentisch?
Außerdem ist zu prüfen, ob Inhalte zeitlich und technisch sicher zugeordnet werden können, ob Nachrichten vollständig vorliegen und ob einzelne Screenshots aus dem Zusammenhang gerissen wurden.
Strafe bei Stalking und Nachstellung
Strafrahmen nach § 238 StGB
Der Grundtatbestand der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Verursacht die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person, sieht § 238 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
Besonders schwerer Fall der Nachstellung
Ein besonders schwerer Fall kann insbesondere vorliegen, wenn durch die Tat eine Gesundheitsschädigung verursacht wird, das Opfer oder eine nahestehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird oder die Nachstellung über mindestens sechs Monate mit einer Vielzahl von Tathandlungen erfolgt. Werden zusätzlich körperliche Übergriffe behauptet, kann zugleich ein Körperverletzungsdelikt Gegenstand des Verfahrens sein.
Auch bestimmte Formen des Cyberstalkings können einen besonders schweren Fall begründen, etwa wenn digitale Ausspähprogramme eingesetzt oder erlangte Bilder und Inhalte weiterverwendet werden.
Nachstellung ist kein bloßes Antragsdelikt mehr
Wichtig ist außerdem: § 238 StGB ist heute kein bloßes Antragsdelikt mehr. Die Strafverfolgung hängt daher nicht zwingend davon ab, dass die betroffene Person einen Strafantrag stellt.
Die Ermittlungsbehörden können auch von Amts wegen tätig werden. Gerade deshalb sollte eine Vorladung wegen Nachstellung ernst genommen werden.
Verteidigung bei dem Vorwurf der Nachstellung
Prüfung der konkreten Einzelhandlungen
Bei einem Vorwurf nach § 238 StGB muss die Verteidigung sehr genau ansetzen. Zunächst ist zu prüfen, welche konkreten Handlungen dem Beschuldigten überhaupt vorgeworfen werden.
Pauschale Vorwürfe wie „Stalking“, „ständige Belästigung“ oder „dauernde Kontaktaufnahme“ ersetzen keine genaue strafrechtliche Prüfung.
Zentrale Verteidigungsfragen
Entscheidend sind insbesondere folgende Fragen: Liegt tatsächlich ein wiederholtes Verhalten vor? Waren die Handlungen unbefugt? War ein entgegenstehender Wille klar erkennbar? Gab es wechselseitige Kommunikation?
Sind Screenshots vollständig? Gibt es gelöschte Nachrichten? Sind die Vorwürfe zeitlich konkretisiert? Wurde die Lebensgestaltung objektiv nicht unerheblich beeinträchtigt oder war das Verhalten dazu geeignet?
Trennungskonflikte und emotionale Kommunikation
Gerade in Trennungssituationen muss sorgfältig zwischen strafbarer Nachstellung, emotionaler Kommunikation, wechselseitigem Konflikt und rechtlich noch nicht strafbarem Verhalten unterschieden werden.
Nicht jeder Kontakt nach einer Beziehung ist Stalking. Umgekehrt können wiederholte Kontaktversuche trotz klarer Ablehnung strafrechtlich erheblich werden.
Vorladung wegen Stalking erhalten – was tun?
Schweigen, keinen weiteren Kontakt aufnehmen, Akteneinsicht
Schweigen, keinen weiteren Kontakt aufnehmen, Akteneinsicht
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Nachstellung erhalten haben, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen.
Besonders wichtig ist: Nehmen Sie keinen weiteren Kontakt zur betroffenen Person auf. Auch gut gemeinte Nachrichten wie Entschuldigungen, Erklärungen oder Bitten um ein Gespräch können später als weitere Kontaktversuche bewertet werden.
Der richtige erste Schritt ist regelmäßig: schweigen, anwaltliche Verteidigung einschalten, Akteneinsicht beantragen und erst danach entscheiden, ob und wie eine Einlassung erfolgt.
Endet das Verfahren nicht durch Einstellung und wird ein Strafbefehl erlassen, muss insbesondere die zweiwöchige Einspruchsfrist beachtet werden.
Besonders wichtig ist: Nehmen Sie keinen weiteren Kontakt zur betroffenen Person auf. Auch gut gemeinte Nachrichten wie Entschuldigungen, Erklärungen oder Bitten um ein Gespräch können später als weitere Kontaktversuche bewertet werden.
Der richtige erste Schritt ist regelmäßig: schweigen, anwaltliche Verteidigung einschalten, Akteneinsicht beantragen und erst danach entscheiden, ob und wie eine Einlassung erfolgt.
Ablauf der Strafverteidigung im Überblick
Erste Einschätzung Ihrer Situation
Vereinbaren Sie einen Termin in der zentral gelegenen Kanzlei Caroline Kromer in München. In einem ersten Besprechungstermin können die Situation, vorhandene Unterlagen, der bisherige Verfahrensstand und offene Fragen rechtlich eingeordnet werden.
Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage
Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Kontakte tatsächlich wiederholt und unbefugt waren, ob sie die erforderliche Intensität erreichten und ob einzelne Vorwürfe rechtlich eher als Bedrohung , Beleidigung oder Hausfriedensbruch einzuordnen sind.
Verteidigung bei Nachstellung in München
Anwalt für Strafrecht bei Stalking-Vorwurf
Wird Ihnen Nachstellung, Stalking, Cyberstalking oder ein Verstoß gegen ein Kontaktverbot vorgeworfen, sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht in München kontaktieren.
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte bei Vorwürfen wegen Nachstellung, Stalking, Cyberstalking, Kontaktverstößen, Bedrohung , Beleidigung und Trennungskonflikten.
Im Mittelpunkt stehen Akteneinsicht, Kommunikationsanalyse, technische Nachweise, Prüfung der objektiven Eignung zur Beeinträchtigung der Lebensgestaltung und eine klare Verteidigungsstrategie.
Liegt bereits ein Strafbefehl vor, müssen Einspruchsfrist, Beweislage und Verteidigungsmöglichkeiten unverzüglich geprüft werden.
VERTRAULICHE KONTAKTAUFNAHME · 24H IN DRINGENDEN STRAFSACHEN
Vorwurf Stalking oder Nachstellung?
Wird gegen Sie wegen Nachstellung, Stalking, Cyberstalking oder eines Kontaktverstoßes ermittelt? Haben Sie eine Vorladung erhalten oder besteht bereits ein Kontaktverbot? Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen und keinen weiteren Kontakt aufnehmen. Entscheidend ist jetzt eine genaue Prüfung der Ermittlungsakte.
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