Ablauf des Strafverfahrens
Strafverfahren: Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren
Wer erstmals mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert wird, erlebt häufig dasselbe: Ungewissheit. Was passiert als Nächstes? Wie schnell eskaliert das Verfahren? Was darf die Polizei – und was nicht?
Ein Strafverfahren folgt jedoch einer klaren Struktur. Wer diese Struktur versteht, gewinnt Kontrolle zurück und kann bessere Entscheidungen treffen.
Das Strafverfahren besteht im Wesentlichen aus zwei großen Abschnitten:
- dem Erkenntnisverfahren, also der Sachverhaltsaufklärung bis zur gerichtlichen Entscheidung,
- dem Vollstreckungsverfahren, also der Umsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung.
1. Abschnitt: Erkenntnisverfahren
Das Erkenntnisverfahren gliedert sich in drei zentrale Verfahrensabschnitte: das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren.
Ermittlungsverfahren: Anfangsverdacht und erste Maßnahmen
Beginn des Ermittlungsverfahrens
Das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht annehmen. Auslöser können Strafanzeigen, Kontrollsituationen, digitale Spuren, Hinweise Dritter oder behördliche Meldungen sein.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden sein könnte. Bloße Vermutungen oder ein allgemeines Bauchgefühl genügen dafür nicht; erforderlich ist ein tatsächlicher Bezug zu einem möglichen strafbaren Verhalten.
In dieser Phase werden Beweise erhoben, Zeugen vernommen und – je nach Vorwurf – Maßnahmen wie Durchsuchung, Beschlagnahme, Telekommunikationsauswertung oder Vermögenssicherung angeordnet.
Abschluss der Ermittlungen: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage
Am Ende des Ermittlungsverfahrens trifft die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung. Das Verfahren kann eingestellt werden, es kann ein Strafbefehl beantragt werden oder es kann Anklage erhoben werden.
Einstellung des Verfahrens
Eine Einstellung kommt insbesondere in Betracht, wenn nach Abschluss der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht besteht. Das ist der Fall, wenn eine spätere Verurteilung nicht wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.
Auch rechtliche Gründe können zu einer Einstellung führen, etwa wenn ein erforderlicher Strafantrag fehlt oder die Tat bereits verjährt ist.
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft kann bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Das Gericht prüft die Ermittlungsakte summarisch und kann den Strafbefehl anschließend erlassen und zustellen lassen.
Wird innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt, kommt es regelmäßig zur Hauptverhandlung. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einer Verurteilung gleich.
Anklage
Bejaht die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht und geht sie davon aus, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, erhebt sie Anklage.
Die Ermittlungsakte wird dann zusammen mit der Anklageschrift an das zuständige Gericht übersandt.
Zwischenverfahren: Prüfung der Anklage durch das Gericht
Im Zwischenverfahren prüft das zuständige Gericht als unabhängige Instanz, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Grundlage sind die Ermittlungsergebnisse und die Anklageschrift.
Kommt das Gericht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss. Mit diesem Beschluss wird das Hauptverfahren eröffnet. Anschließend bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung.
Für die Verteidigung besteht im Zwischenverfahren die Möglichkeit, zur Anklage Stellung zu nehmen und zu beantragen, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Anklageschrift Mängel aufweist oder die Voraussetzungen eines hinreichenden Tatverdachts nicht vorliegen.
Hauptverfahren: Beweisaufnahme, Aussageverhalten und Urteil
Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung prüft das Gericht die Beweise: Zeugen, Sachverständige, Urkunden, digitale Daten oder sonstige Beweismittel. Auf dieser Grundlage bildet das Gericht seine Überzeugung.
Aussageverhalten des Angeklagten
Ob sich ein Angeklagter äußert oder schweigt, ist eine strategische Entscheidung. Sie sollte immer von Aktenlage, Beweisstand und Prozesssituation abhängen.
Urteil und Rechtsfolgen
Am Ende der Hauptverhandlung steht ein Urteil oder – je nach Lage – eine Einstellung. Möglich sind Freispruch, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Bewährung oder weitere Nebenfolgen.
Rechtsmittel: Berufung und Revision
Gegen ein Urteil kann innerhalb einer Woche ab Verkündung Rechtsmittel eingelegt werden. Als Rechtsmittel kommen insbesondere Berufung und Revision in Betracht.
2. Abschnitt: Vollstreckungsverfahren
Rechtskraft und Vollstreckung
Das Vollstreckungsverfahren beginnt, wenn eine Entscheidung rechtskräftig ist. Ab diesem Zeitpunkt geht es um die Umsetzung der Entscheidung.
In der Strafvollstreckung können insbesondere Geldstrafen, Bewährungswiderruf, Reststrafenaussetzung, Ladung zum Strafantritt, Strafaufschub, Therapie statt Strafe und Fragen des Strafvollzugs eine Rolle spielen.
Ladung zum Strafantritt
Nach Rechtskraft einer Freiheitsstrafe versendet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine Ladung zum Strafantritt. Darin wird mitgeteilt, wann und in welcher Justizvollzugsanstalt die Strafe anzutreten ist.
Strafaufschub
Strafaufschub bedeutet, dass der Beginn der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausnahmsweise aufgeschoben wird. Das kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Bewährungswiderruf
Ein Bewährungswiderruf kann drohen, wenn während der Bewährungszeit neue Straftaten begangen werden, gegen Auflagen oder Weisungen verstoßen wird oder der Kontakt zur Bewährungshilfe abbricht.
Reststrafenaussetzung
Reststrafenaussetzung bedeutet, dass der noch offene Teil einer Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Praktisch geht es häufig um die Aussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe.
Therapie statt Strafe
Therapie statt Strafe kann in bestimmten Konstellationen bedeuten, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt wird. Das betrifft vor allem Fälle, in denen eine Straftat im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit steht.
STRAFVERFAHREN · MÜNCHEN
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