MISSBRAUCH IN ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNISSEN
Sexualstrafrecht bei asymmetrischen Abhängigkeitsverhältnissen
Die Tatbestände der §§ 174a, 174b und 174c StGB gehören zum Sexualstrafrecht und erfassen sexuelle Handlungen in besonderen Abhängigkeitsverhältnissen. Im Mittelpunkt steht nicht allein die Frage, ob eine sexuelle Handlung stattgefunden hat. Entscheidend ist, ob eine institutionelle, berufliche, behördliche, therapeutische oder betreuende Stellung für sexuelle Handlungen missbraucht wurde.
Institutionelle Abhängigkeit im Sexualstrafrecht
Strukturelles Machtgefälle und besondere Vertrauensstellung
Gemeint sind Konstellationen mit einem strukturellen Machtgefälle: Haft, Verwahrung, Unterbringung in Einrichtungen, Amtsstellung, Strafverfahren, medizinische Behandlung, psychotherapeutische Behandlung, Beratung, Betreuung oder Pflege. Das Gesetz schützt Personen, die sich in solchen Situationen einer anderen Person in besonderer Weise anvertrauen müssen oder deren Entscheidungsspielraum durch die institutionelle Beziehung eingeschränkt sein kann.
§ 174a StGB: Institutionelle Schutzverhältnisse
Gefangene, Verwahrte, Kranke und Hilfsbedürftige
§ 174a StGB betrifft sexuelle Handlungen gegenüber Personen, die sich in einer besonderen institutionellen Lage befinden: Gefangene, behördlich verwahrte Personen sowie kranke oder hilfsbedürftige Menschen in Einrichtungen.
Gesetzlicher Kern: Strafbar ist, wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder behördlich verwahrten Person vornimmt, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, und dabei seine Stellung missbraucht.
Ebenfalls erfasst sind Personen, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen sind und dem Täter zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut wurden, wenn die sexuelle Handlung unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit erfolgt.
DIE STELLUNG ALLEIN.reicht nicht.
VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831§ 174b StGB: Ausnutzung einer Amtsstellung
Missbrauch einer verfahrensbedingten Abhängigkeit
§ 174b StGB richtet sich gegen Amtsträger, die an einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel oder einer behördlichen Verwahrung mitwirken.
Gesetzlicher Kern: Strafbar ist, wer als Amtsträger unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an der Person vornimmt, gegen die sich das Verfahren richtet, sexuelle Handlungen an sich vornehmen lässt oder diese Person zu sexuellen Handlungen mit Dritten bestimmt.
Die Vorschrift knüpft an die besondere Machtposition im Verfahren an. Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschuldigte überhaupt Amtsträger im Sinne der Norm war, ob er zur Mitwirkung an dem konkreten Verfahren berufen war und ob die sexuelle Handlung gerade unter Ausnutzung der verfahrensbedingten Abhängigkeit erfolgt sein soll.
§ 174c StGB: Behandlung, Beratung und Therapie
Behandlung, Therapie, Beratung oder Betreuung
§ 174c StGB betrifft sexuelle Handlungen in Beratungs-, Behandlungs-, Betreuungs- und psychotherapeutischen Verhältnissen. Besonders praxisrelevant sind ärztliche, therapeutische, psychotherapeutische, pflegerische und suchtbezogene Konstellationen. Bei Vorwürfen gegen Ärztinnen, Ärzte oder sonstige Behandelnde bestehen regelmäßig Berührungspunkte zum Medizinstrafrecht.
Gesetzlicher Kern: Strafbar ist, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die ihm wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung, einschließlich einer Suchtkrankheit, zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, und dabei das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis missbraucht.
§ 174c StGB erfasst außerdem Personen, die dem Täter zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut sind. Gerade in psychotherapeutischen Behandlungsverhältnissen kann eine erhebliche persönliche Abhängigkeit entstehen, die das Gesetz besonders schützt.
EINVERSTÄNDNIS ALLEIN.beendet die Prüfung nicht.
VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831Sexuelle Handlung nach § 184h StGB
Sexuelle Handlung und strafrechtliche Erheblichkeit
Die Tatbestände der §§ 174a, 174b und 174c StGB setzen eine sexuelle Handlung voraus. Maßgeblich ist § 184h Nr. 1 StGB. Die Handlung muss im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein.
Nicht jede unangemessene Nähe, nicht jede Grenzverletzung und nicht jedes berufsrechtlich problematische Verhalten erfüllt automatisch einen Sexualstraftatbestand. Entscheidend sind Art, Intensität, Kontext, betroffene Körperregion und der konkrete Zusammenhang mit dem Abhängigkeitsverhältnis.
Einverständnis und Missbrauch der Stellung
Missbrauch der asymmetrischen Beziehung
In Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs institutioneller Abhängigkeit steht häufig im Raum, ob die sexuelle Handlung einvernehmlich war. Ein äußeres Einverständnis schließt die Strafbarkeit aber nicht automatisch aus, wenn das Gesetz gerade den Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses unter Strafe stellt.
Umgekehrt genügt die bloße Existenz eines institutionellen Kontakts nicht. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, dass die besondere Stellung, das Verfahren, die Betreuung, Behandlung oder Beratung tatsächlich für die sexuelle Handlung missbraucht wurde.
Vorsatz bei §§ 174a–c StGB
Kenntnis des Abhängigkeitsverhältnisses und der eigenen Stellung
Die Tatbestände der §§ 174a, 174b und 174c StGB setzen Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich das besondere Abhängigkeitsverhältnis ergibt.
Der Vorsatz muss sich außerdem auf den Missbrauch der jeweiligen Stellung beziehen. Fehlt es an der Kenntnis der konkreten Abhängigkeit oder am Bewusstsein, die eigene institutionelle, amtliche, berufliche oder therapeutische Stellung für eine sexuelle Handlung auszunutzen, ist der Vorsatz sorgfältig zu prüfen.
Strafrahmen und Versuch bei §§ 174a–c StGB
Freiheitsstrafe und Versuchsstrafbarkeit
Der Strafrahmen beträgt bei § 174a StGB, § 174b StGB und § 174c StGB jeweils Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar.
Berufliche und dienstrechtliche Folgen
Strafverfahren und mögliche Nebenfolgen
Neben der strafrechtlichen Sanktion können erhebliche berufliche, dienstrechtliche und reputationsbezogene Folgen drohen. Das gilt insbesondere bei Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten, Pflegekräften, Amtsträgern, Beschäftigten in Einrichtungen sowie Personen mit Aufsichts- oder Betreuungsfunktion.
KEINE EINLASSUNG.ohne Akteneinsicht.
VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831Vorladung wegen §§ 174a–c StGB
Keine Aussage ohne Akteneinsicht
Wer eine polizeiliche Vorladung wegen eines Vorwurfs nach § 174a, § 174b oder § 174c StGB erhält, sollte keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist.
Beweislage, Dokumentation und Aussage
Institutionelle Abläufe und Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen
Gerade in diesen Verfahren geht es häufig nicht nur um Aussage gegen Aussage, sondern auch um berufliche Stellung, Aktenvermerke, Behandlungsdokumentation, Dienstpläne, institutionelle Abläufe, interne Kommunikation und mögliche Nebenfolgen.
Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie
Erst Akte, dann Einlassung
Sinnvoll ist es, zunächst den Termin bei der Polizei abzusagen, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen und Akteneinsicht zu beantragen. Erst danach sollte geprüft werden, ob eine schriftliche Stellungnahme, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder eine andere Verteidigungsstrategie angezeigt ist.
Anwaltliche Hilfe im Sexualstrafrecht
Vorwürfe nach §§ 174a bis 174c StGB
Wird Ihnen sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses vorgeworfen, sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Sexualstrafrecht in München einschalten. Gerade bei Vorwürfen nach §§ 174a, 174b und 174c StGB können bereits erste Angaben gegenüber der Polizei erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben.
VERTEIDIGUNG BEI MISSBRAUCH IN ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNISSEN
Diskret, präzise und ohne Vorverurteilung
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung institutioneller Abhängigkeit diskret, präzise und ohne Vorverurteilung.
Die Kanzlei ist auf Strafverteidigung in München ausgerichtet. Wenn Sie einen Anwalt für Strafrecht in München suchen oder gezielt nach einem Strafverteidiger München für ein Verfahren wegen eines Vorwurfs nach §§ 174a–c StGB suchen, finden Sie auf der Startseite weitere Informationen zur Verteidigung in Strafsachen.
Medizinische und therapeutische Konstellationen
Tatbestandsprüfung, Aussageanalyse und Medizinstrafrecht
Im Mittelpunkt stehen Schweigerecht, Akteneinsicht, Tatbestandsprüfung, Aussageanalyse und die genaue Prüfung des behaupteten Abhängigkeitsverhältnisses. Bei ärztlichen oder therapeutischen Konstellationen werden außerdem mögliche Bezüge zum Medizinstrafrecht berücksichtigt.
Ablauf der Strafverteidigung im Überblick
Erste Einschätzung Ihrer Situation
In einem ersten Besprechungstermin werden Vorwurf, institutionelle oder berufliche Stellung, vorhandene Unterlagen, Verfahrensstand und mögliche Nebenfolgen eingeordnet.
Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage
Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Geprüft werden insbesondere Aussagen, Dokumentationen, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisse, institutionelle Abläufe und die Frage, ob die besondere Stellung tatsächlich für die sexuelle Handlung missbraucht worden sein soll.
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Je nach Verfahrensstand kommen eine Stellungnahme, ein Antrag auf Einstellung oder die gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung in Betracht.
