Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung institutioneller Abhängigkeit
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung institutioneller Abhängigkeit
Sexualstrafrecht bei asymmetrischen Abhängigkeitsverhältnissen
Die Tatbestände der §§ 174a, 174b und 174c StGB erfassen sexuelle Handlungen in besonderen Abhängigkeitsverhältnissen. Im Mittelpunkt steht nicht allein die Frage, ob eine sexuelle Handlung stattgefunden hat. Entscheidend ist, ob eine institutionelle, berufliche, behördliche, therapeutische oder betreuende Stellung für sexuelle Handlungen missbraucht wurde.
Gemeint sind Konstellationen mit einem strukturellen Machtgefälle: Haft, Verwahrung, Unterbringung in Einrichtungen, Amtsstellung, Strafverfahren, medizinische Behandlung, psychotherapeutische Behandlung, Beratung, Betreuung oder Pflege. Das Gesetz schützt Personen, die sich in solchen Situationen einer anderen Person in besonderer Weise anvertrauen müssen oder deren Entscheidungsspielraum durch die institutionelle Beziehung eingeschränkt sein kann.
§ 174a StGB: Gefangene, behördlich Verwahrte, Kranke und Hilfsbedürftige in Einrichtungen
Sexuelle Handlungen in besonderer institutioneller Lage
§ 174a StGB betrifft sexuelle Handlungen gegenüber Personen, die sich in einer besonderen institutionellen Lage befinden: Gefangene, behördlich verwahrte Personen sowie kranke oder hilfsbedürftige Menschen in Einrichtungen.
Gesetzlicher Kern: Strafbar ist, wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder behördlich verwahrten Person vornimmt, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, und dabei seine Stellung missbraucht.
Ebenfalls erfasst sind Personen, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen sind und dem Täter zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut wurden, wenn die sexuelle Handlung unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit erfolgt.
§ 174b StGB: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
Missbrauch einer verfahrensbedingten Abhängigkeit
§ 174b StGB richtet sich gegen Amtsträger, die an einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel oder einer behördlichen Verwahrung mitwirken.
Gesetzlicher Kern: Strafbar ist, wer als Amtsträger unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an der Person vornimmt, gegen die sich das Verfahren richtet, sexuelle Handlungen an sich vornehmen lässt oder diese Person zu sexuellen Handlungen mit Dritten bestimmt.
Die Vorschrift knüpft an die besondere Machtposition im Verfahren an. Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschuldigte überhaupt Amtsträger im Sinne der Norm war, ob er zur Mitwirkung an dem konkreten Verfahren berufen war und ob die sexuelle Handlung gerade unter Ausnutzung der verfahrensbedingten Abhängigkeit erfolgt sein soll.
§ 174c StGB: Beratungs-, Behandlungs-, Betreuungs- und Therapieverhältnisse
Sexuelle Handlungen in Behandlung, Therapie, Beratung oder Betreuung
§ 174c StGB betrifft sexuelle Handlungen in Beratungs-, Behandlungs-, Betreuungs- und psychotherapeutischen Verhältnissen. Besonders praxisrelevant sind ärztliche, therapeutische, psychotherapeutische, pflegerische und suchtbezogene Konstellationen.
Gesetzlicher Kern: Strafbar ist, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die ihm wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung, einschließlich einer Suchtkrankheit, zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, und dabei das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis missbraucht.
§ 174c StGB erfasst außerdem Personen, die dem Täter zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut sind. Gerade in psychotherapeutischen Behandlungsverhältnissen kann eine erhebliche persönliche Abhängigkeit entstehen, die das Gesetz besonders schützt.
Sexuelle Handlung und Missbrauch der asymmetrischen Beziehung
Sexuelle Handlung und strafrechtliche Erheblichkeit
Die Tatbestände der §§ 174a, 174b und 174c StGB setzen eine sexuelle Handlung voraus. Maßgeblich ist § 184h Nr. 1 StGB. Die Handlung muss im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein.
Nicht jede unangemessene Nähe, nicht jede Grenzverletzung und nicht jedes berufsrechtlich problematische Verhalten erfüllt automatisch einen Sexualstraftatbestand. Entscheidend sind Art, Intensität, Kontext, betroffene Körperregion und der konkrete Zusammenhang mit dem Abhängigkeitsverhältnis.
Einverständnis und Missbrauch der asymmetrischen Beziehung
In Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs institutioneller Abhängigkeit steht häufig im Raum, ob die sexuelle Handlung einvernehmlich war. Ein äußeres Einverständnis schließt die Strafbarkeit aber nicht automatisch aus, wenn das Gesetz gerade den Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses unter Strafe stellt.
Umgekehrt genügt die bloße Existenz eines institutionellen Kontakts nicht. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, dass die besondere Stellung, das Verfahren, die Betreuung, Behandlung oder Beratung tatsächlich für die sexuelle Handlung missbraucht wurde.
Vorsatz, Strafrahmen und Versuch
Vorsatz
Die Tatbestände der §§ 174a, 174b und 174c StGB setzen Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich das besondere Abhängigkeitsverhältnis ergibt.
Der Vorsatz muss sich außerdem auf den Missbrauch der jeweiligen Stellung beziehen. Fehlt es an der Kenntnis der konkreten Abhängigkeit oder am Bewusstsein, die eigene institutionelle, amtliche, berufliche oder therapeutische Stellung für eine sexuelle Handlung auszunutzen, ist der Vorsatz sorgfältig zu prüfen.
Strafrahmen und Versuch
Der Strafrahmen beträgt bei § 174a StGB, § 174b StGB und § 174c StGB jeweils Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar.
Neben der strafrechtlichen Sanktion können erhebliche berufliche, dienstrechtliche und reputationsbezogene Folgen drohen. Das gilt insbesondere bei Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten, Pflegekräften, Amtsträgern, Beschäftigten in Einrichtungen sowie Personen mit Aufsichts- oder Betreuungsfunktion.
Vorladung wegen sexuellen Missbrauchs in einem Abhängigkeitsverhältnis
Keine Aussage ohne Akteneinsicht
Wer eine Vorladung wegen eines Vorwurfs nach § 174a, § 174b oder § 174c StGB erhält, sollte keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist.
Gerade in diesen Verfahren geht es häufig nicht nur um Aussage gegen Aussage, sondern auch um berufliche Stellung, Aktenvermerke, Behandlungsdokumentation, Dienstpläne, institutionelle Abläufe, interne Kommunikation und mögliche Nebenfolgen.
Sinnvoll ist es, zunächst den Termin bei der Polizei abzusagen, Akteneinsicht zu beantragen und danach zu prüfen, ob eine schriftliche Stellungnahme, ein Antrag auf Einstellung oder eine andere Verteidigungsstrategie angezeigt ist.
Ablauf der Strafverteidigung im Überblick
Erste Einschätzung Ihrer Situation
Vereinbaren Sie einen Termin in der zentral gelegenen Kanzlei Caroline Kromer in München. In einem ersten Besprechungstermin können die Situation, vorhandene Unterlagen, der bisherige Verfahrensstand und offene Fragen rechtlich eingeordnet werden.
Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage
Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Je nach Verfahrensstand kommen eine Stellungnahme gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder die gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung in Betracht.
Verteidigung bei sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung institutioneller Abhängigkeit
Wenn Ihnen sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses vorgeworfen wird und Sie einen Anwalt für Strafrecht in München suchen, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gerade bei Vorwürfen nach §§ 174a, 174b und 174c StGB können bereits erste Angaben gegenüber der Polizei erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben.
Die Kanzlei Caroline Kromer bietet engagierte Strafverteidigung in München bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung institutioneller Abhängigkeit. Im Mittelpunkt stehen Schweigerecht, Akteneinsicht, Tatbestandsprüfung, Aussageanalyse und die genaue Prüfung des behaupteten Abhängigkeitsverhältnisses.
VERTRAULICHE KONTAKTAUFNAHME · STRAFVERTEIDIGUNG BEI §§ 174A, 174B, 174C STGB
Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in einem Abhängigkeitsverhältnis?
Wird gegen Sie wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines institutionellen, beruflichen, amtlichen, therapeutischen oder betreuenden Abhängigkeitsverhältnisses ermittelt? Haben Sie eine Vorladung der Polizei erhalten?
Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor Ihnen die Ermittlungsakte bekannt ist. Gerade bei Vorwürfen nach §§ 174a, 174b und 174c StGB geht es häufig um berufliche Stellung, Behandlungsdokumentation, Dienstabläufe, institutionelle Rollen, Aussage gegen Aussage und mögliche berufsrechtliche oder dienstrechtliche Folgen.
Zurück zur Startseite – Anwalt Strafrecht München.