CAROLINE KROMER.Strafverteidigung München
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SEXUALSTRAFRECHT / § 177 ABS. 5 STGBMÜNCHEN · STRAFVERTEIDIGUNG

ANWALT SEXUELLE NÖTIGUNG · MÜNCHENSEXUELLE NÖTIGUNG.Strafverteidigung bei § 177 Abs. 5 StGB.

Gewalt. Drohung. Schutzlose Lage. Aussage gegen Aussage. Akteneinsicht. Verteidigung.

SEXUALSTRAFRECHT / § 177 ABS. 5 STGB

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STRAFVERTEIDIGUNG SEXUALSTRAFRECHT089 41613831Vorladung · Akteneinsicht · § 177 Abs. 5 StGB · Verteidigung
01 / EINORDNUNG

Strafverteidigung bei sexueller Nötigung

Sexuelle Nötigung im System des § 177 StGB

§ 177 StGB erfasst den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung. Der sexuelle Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB knüpft an eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person an.

Die sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB setzt darüber hinaus ein qualifiziertes Nötigungsmittel voraus. Sie ist damit eine Qualifikation zu § 177 Abs. 1 StGB und § 177 Abs. 2 StGB. Einen Überblick über die weiteren Tatbestände und Verteidigungsfragen finden Sie unter Sexualstrafrecht in München.

Nach § 177 Abs. 5 StGB macht sich strafbar, wer bei dieser Tat Gewalt anwendet, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der die betroffene Person der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht; es handelt sich um ein Verbrechen.

Das Nötigungsmittel und die sexuelle Handlung müssen unterscheidbar sein. Der mit der sexuellen Handlung verbundene Körperkontakt ist für sich genommen noch keine Gewalt. Erforderlich ist ein eigenständiges Nötigungsmittel, das die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung ermöglicht, erzwingt oder absichert.

§ 177 ABS. 5 STGB / DIREKTER KONTAKTKeine Aussage bei der Polizei, bevor Aktenlage, Nötigungsmittel und Beweissituation geprüft sind.
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02 / GEWALT

Gewalt bei sexueller Nötigung

§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB: Anwendung von Gewalt

Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist körperlich wirkender Zwang. Erforderlich ist eine nicht nur unerhebliche körperliche Einwirkung, die geeignet ist, tatsächlich geleistete Gegenwehr zu überwinden oder erwarteten Widerstand von vornherein auszuschließen.

Entscheidend ist nicht der körperliche Aufwand des Täters, sondern die physische Zwangswirkung auf die betroffene Person.

Gewalt kann etwa vorliegen, wenn eine abwehrende Hand zur Seite geschoben, die Person festgehalten, eingeschlossen, durch Betäubungsmittel wie K.O.-Tropfen widerstandsunfähig gemacht oder durch körperliche Überlegenheit am Entweichen gehindert wird.

Nicht jede körperliche Nähe, nicht jedes Festhalten und nicht jede Berührung ist bereits Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB. Der bloße Körperkontakt, der mit der sexuellen Handlung als solcher einhergeht, genügt nicht. Die Gewalt muss als Nötigungsmittel hinzutreten.

Die Gewalt muss in einem tatbestandlichen Zusammenhang mit der sexuellen Handlung stehen. Sie kann der sexuellen Handlung vorausgehen oder mit ihr zusammentreffen, solange sie der Zwangsausübung dient.

Nachfolgende Gewalt ist dagegen für § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn sie nicht mehr auf die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung gerichtet ist.

§ 177 ABS. 5 NR. 1 STGB

NICHT JEDER KÖRPERKONTAKT.ist Gewalt.

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03 / DROHUNG

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB

§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB verlangt eine qualifizierte Drohung. Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen. Diese Gefahr liegt vor, wenn eine Körperverletzung oder der Tod angedroht wird.

Vage Andeutungen, bloßer sozialer Druck oder die Ankündigung leichter Nachteile genügen nicht. Auch die Drohung mit einem sonstigen empfindlichen Übel fällt nicht ohne Weiteres unter § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB, sondern kann allenfalls im Rahmen anderer Varianten des § 177 StGB Bedeutung haben.

Nach der Rechtsprechung muss die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eine Erheblichkeit von gewisser Intensität erreichen. Leichte Schläge genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür nicht.

Die Gefahr muss gegenwärtig sein. Die betroffene Person muss also unter dem Druck einer sofortigen Entscheidung stehen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Eintritt des in Aussicht gestellten Schadens jederzeit nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der Dinge zumindest wahrscheinlich ist, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

Bei Drohungen, die erst in der Zukunft verwirklicht werden sollen, kommt es darauf an, welche Möglichkeiten bestehen, der angedrohten Gefahr auszuweichen.

Auch die Drohung muss auf die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung bezogen sein. Es genügt nicht, wenn eine Drohung lediglich verhindern soll, dass der sexuelle Übergriff später bekannt wird. Nötigungsmittel und sexuelle Handlung müssen auch hier voneinander unterscheidbar bleiben.

04 / FORTWIRKUNG

Fortwirkungsfälle bei sexueller Nötigung

Fortwirkungsfälle

Besondere Probleme ergeben sich in sogenannten Fortwirkungsfällen. Eine frühere Gewaltanwendung oder Drohung kann im Einzelfall fortwirken.

Das betrifft insbesondere Konstellationen, in denen die betroffene Person noch unter dem Eindruck früherer Gewalt steht und deshalb auf Widerstand verzichtet.

Eine allgemeine, unspezifische Angst genügt dafür nicht. Erforderlich ist eine konkrete Fortwirkung der früheren Gewalt oder Drohung im Tatzeitpunkt.

Je länger der Zeitraum seit der früheren Einwirkung ist, desto genauer muss geprüft werden, ob noch von einer andauernden Bedrohungslage gesprochen werden kann.

Die Nötigung muss für jede sexuelle Handlung gesondert festgestellt werden. Es reicht nicht aus, pauschal auf ein früheres Gewaltgeschehen oder ein allgemeines Klima der Angst zu verweisen.

05 / SCHUTZLOSE LAGE

Ausnutzen einer schutzlosen Lage

§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB: Schutzloses Ausgeliefertsein

§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB erfasst Fälle, in denen der Täter eine Lage ausnutzt, in der die betroffene Person seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert ist.

Gemeint ist eine Situation, in der die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten der betroffenen Person so erheblich vermindert sind, dass sie dem Einfluss des Täters preisgegeben ist.

Eine schutzlose Lage setzt regelmäßig voraus, dass die betroffene Person Angriffe nicht effektiv abwehren oder sich nicht sicher entziehen kann.

In Betracht kommen etwa Einsperren, räumliche Abgeschiedenheit, fehlende Flucht- oder Hilfemöglichkeiten, körperliche Unterlegenheit oder eine sonstige konkrete Situation, in der Widerstand aus Sicht der betroffenen Person aussichtslos erscheint.

Bloßes Alleinsein, eine günstige Gelegenheit oder eine unangenehme Situation genügen nicht. Auch die bloße Anwesenheit anderer Personen schließt eine schutzlose Lage nicht automatisch aus.

Entscheidend ist, ob diese Personen tatsächlich in der Lage und willens sind, wirksam einzugreifen.

Pauschale Angaben zum Tatort, zur Angst der betroffenen Person oder zu einer allgemeinen Überlegenheit des Täters reichen nicht aus. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller äußeren Umstände und der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten.

Maßgeblich sind insbesondere Ort, Erreichbarkeit von Hilfe, Fluchtmöglichkeiten, körperliche Kräfteverhältnisse, vorheriges Verhalten und die konkrete Wahrnehmung der Situation.

Die schutzlose Lage muss außerdem ausgenutzt werden. Der Täter muss die Umstände kennen, aus denen sich die Schutzlosigkeit ergibt, und diese Lage für die sexuelle Handlung verwenden.

Eine allgemeine unspezifische Angst vor dem Täter genügt nicht. Die Nötigungslage muss für die jeweilige sexuelle Handlung konkret festgestellt werden.

SCHUTZLOSE LAGE / § 177 ABS. 5 NR. 3 STGBBloßes Alleinsein genügt nicht. Entscheidend sind konkrete Schutz-, Flucht- und Hilfemöglichkeiten.
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SCHUTZLOSE LAGE

NICHT JEDE SITUATION.ist schutzlos.

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06 / VORSATZ

Vorsatz und Zusammenhang bei sexueller Nötigung

Vorsatz hinsichtlich sexueller Handlung und Nötigungsmittel

Die sexuelle Nötigung setzt Vorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich auf die sexuelle Handlung und auf das jeweilige Nötigungsmittel beziehen.

Bei § 177 Abs. 5 StGB muss der Täter also erfassen, dass Gewalt angewendet, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht oder eine schutzlose Lage ausgenutzt wird.

Zwischen Nötigungsmittel und sexueller Handlung muss ein tatbestandlicher Zusammenhang bestehen. Die sexuelle Handlung muss gerade unter Einsatz von Gewalt, Drohung oder Ausnutzung der schutzlosen Lage vorgenommen, geduldet oder veranlasst worden sein.

07 / VORLADUNG

Vorladung wegen sexueller Nötigung

Keine Aussage ohne Akteneinsicht

Wer mit dem Vorwurf einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB konfrontiert wird, sollte bei einer polizeilichen Vorladung nicht ohne anwaltliche Vertretung gegenüber der Polizei aussagen.

Gerade bei einem derart schwerwiegenden Vorwurf ist der Wunsch verständlich, den Sachverhalt sofort richtigzustellen. Eine spontane Aussage kann jedoch erhebliche Nachteile haben.

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Sie haben ein Recht zu schweigen. Dieses Schweigen darf nicht gegen Sie gewertet werden.

In vielen Fällen ist es der entscheidende erste Schritt, um Ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren zu sichern.

Eine Aussage bei der Polizei wird Bestandteil der Ermittlungsakte. Sie wird später von Staatsanwaltschaft und Gericht ausgewertet werden.

Unklare Formulierungen, missverständliche Angaben, Erinnerungslücken oder eine unvollständige Protokollierung können die Verteidigung erheblich erschweren. Auch der Eindruck des vernehmenden Beamten kann in der Akte eine Rolle spielen.

Wichtig ist es, zunächst Akteneinsicht zu beantragen. Erst wenn bekannt ist, was konkret behauptet wird, welche Beweismittel vorliegen und wie die belastende Aussage dokumentiert wurde, kann gemeinsam entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

In Betracht kommt dann regelmäßig eine schriftliche Stellungnahme über die Verteidigung.

Aussageanalyse und Verteidigungsstrategie

In Verfahren wegen sexueller Nötigung liegt der Schwerpunkt regelmäßig auf der aussagepsychologischen Analyse der belastenden Aussage.

Zu prüfen sind insbesondere Aussageentstehung, Aussageentwicklung, Konstanz, Detailgrad, mögliche Widersprüche, Belastungsmotive und objektive Anknüpfungstatsachen.

Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist diese Prüfung für den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens entscheidend.

ERMITTLUNGSVERFAHREN

ERST AKTENEINSICHT.dann Strategie.

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08 / STRAFVERTEIDIGUNG

Verteidigung bei sexueller Nötigung in München

Strafverteidigung durch die Kanzlei Caroline Kromer

Die Kanzlei Caroline Kromer beantragt für Beschuldigte Akteneinsicht, sagt den Termin bei der Polizei ab und prüft auf Grundlage der Ermittlungsakte, ob eine schriftliche Verteidigungserklärung, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder eine andere Verteidigungsstrategie angezeigt ist.

Wenn Sie einen Anwalt für Sexualstrafrecht in München suchen, weil gegen Sie wegen sexueller Nötigung ermittelt wird, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Eine konsequente Strafverteidigung kann bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend sein.

09 / ABLAUF

Ablauf der Strafverteidigung im Überblick

01

Erste Einschätzung Ihrer Situation

Vereinbaren Sie einen Termin in der zentral gelegenen Kanzlei Caroline Kromer in München. In einem ersten Besprechungstermin können die Situation, vorhandene Unterlagen, der bisherige Verfahrensstand und offene Fragen rechtlich eingeordnet werden.

02

Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage

Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.

03

Entwicklung einer Verteidigungsstrategie

Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Je nach Verfahrensstand kommen eine Stellungnahme gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder die gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung in Betracht.

FAQ / § 177 ABS. 5 STGB / MÜNCHEN

SCHNELLEAntworten.

Was ist sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB?

Sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB setzt eine Tat nach § 177 StGB voraus und verlangt zusätzlich ein qualifiziertes Nötigungsmittel. Erfasst sind Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder das Ausnutzen einer Lage, in der die betroffene Person der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Welche Strafe droht bei sexueller Nötigung?

Bei sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht. Es handelt sich um ein Verbrechen.

Wann liegt Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB vor?

Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist körperlich wirkender Zwang. Erforderlich ist eine körperliche Einwirkung, die geeignet ist, Gegenwehr zu überwinden oder erwarteten Widerstand auszuschließen. Der bloße Körperkontakt, der mit der sexuellen Handlung selbst verbunden ist, genügt nicht.

Was bedeutet Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben?

§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB verlangt eine qualifizierte Drohung. Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen. Vage Andeutungen, sozialer Druck oder die Ankündigung leichter Nachteile reichen nicht aus.

Wann liegt eine schutzlose Lage vor?

Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten der betroffenen Person so erheblich vermindert sind, dass sie dem Einfluss des Täters ausgeliefert ist. Bloßes Alleinsein, eine günstige Gelegenheit oder eine unangenehme Situation genügen nicht.

Müssen Nötigungsmittel und sexuelle Handlung unterscheidbar sein?

Ja. Nötigungsmittel und sexuelle Handlung müssen voneinander unterscheidbar sein. Der mit der sexuellen Handlung verbundene Körperkontakt ist für sich genommen noch keine Gewalt. Erforderlich ist ein eigenständiges Nötigungsmittel.

Was sind Fortwirkungsfälle bei sexueller Nötigung?

Fortwirkungsfälle betreffen Konstellationen, in denen eine frühere Gewaltanwendung oder Drohung im Tatzeitpunkt noch fortwirkt. Eine allgemeine unspezifische Angst genügt nicht. Erforderlich ist eine konkrete Fortwirkung der früheren Gewalt oder Drohung.

Setzt sexuelle Nötigung Vorsatz voraus?

Ja. Die sexuelle Nötigung setzt Vorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die sexuelle Handlung als auch auf das jeweilige Nötigungsmittel beziehen.

Was bedeutet Aussage gegen Aussage bei sexueller Nötigung?

Aussage gegen Aussage bedeutet, dass der Tatvorwurf im Kern auf der Aussage der anzeigenden Person beruht und keine eindeutigen objektiven Beweismittel vorhanden sind. Zu prüfen sind insbesondere Aussageentstehung, Aussageentwicklung, Konstanz, Detailgrad, Widersprüche, Belastungsmotive und objektive Anknüpfungstatsachen.

Sollte man bei einer Vorladung wegen sexueller Nötigung zur Polizei gehen?

Beschuldigte sollten bei einer polizeilichen Vorladung wegen sexueller Nötigung keine Angaben zur Sache machen, bevor ihnen die Ermittlungsakte bekannt ist. Sinnvoll ist es, zunächst Akteneinsicht zu beantragen und danach zu prüfen, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

Kann ein Verfahren wegen sexueller Nötigung eingestellt werden?

Ja. Ein Verfahren wegen sexueller Nötigung kann eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder die Beweislage für eine Anklage nicht ausreicht. Relevant werden können insbesondere Zweifel an Gewalt, Drohung, schutzloser Lage, Vorsatz, tatbestandlichem Zusammenhang oder an der Belastbarkeit der Aussage.

MANDANTENSTIMMEN / STRAFVERTEIDIGUNG

VERTRAUEN.entsteht nicht durch Versprechen.SONDERN IM VERFAHREN.

Mandantinnen und Mandanten der Kanzlei Caroline Kromer schätzen insbesondere persönliche Mandatsführung, klare Kommunikation, schnelle Erreichbarkeit und eine ehrliche Einschätzung der Verfahrenslage. Gerade in umfangreichen Strafverfahren ist eine direkte und verlässliche Kommunikation entscheidend.

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