Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB
Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB
Sexuelle Belästigung im System des Sexualstrafrechts
Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ist ein eigenständiger Straftatbestand. Er wurde geschaffen, um Fälle zu erfassen, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle einer sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB liegen, aber dennoch die sexuelle Selbstbestimmung verletzen.
§ 184i StGB setzt gerade keine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit voraus. Strafbar macht sich, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und sie dadurch belästigt.
Der Tatbestand steht damit unterhalb der schwereren Delikte des § 177 StGB. Sind zugleich schwerer bestrafte Delikte des 13. Abschnitts verwirklicht, ist § 184i StGB subsidiär.
Tatbestandsmerkmale der sexuellen Belästigung
Körperliche Berührung
§ 184i StGB verlangt eine körperliche Berührung. Bloße Worte, anzügliche Bemerkungen, Blicke, Nachrichten oder Gesten reichen für den Tatbestand nicht aus.
Die Berührung muss nicht Haut auf Haut erfolgen. Erfasst sind auch Berührungen über der Kleidung oder Berührungen, die durch einen Gegenstand vermittelt werden. Entscheidend ist, dass körperlich auf die betroffene Person eingewirkt wird.
Eine körperliche Berührung kann etwa bei einem Griff an Brust, Gesäß oder Genitalbereich vorliegen. Auch das Ausziehen von Kleidung kann eine körperliche Berührung im Sinne des § 184i StGB darstellen.
Berührung in sexuell bestimmter Weise
Die Berührung muss in sexuell bestimmter Weise erfolgen. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung der Handlung im konkreten Gesamtzusammenhang. Eine rein subjektive sexuelle Motivation des Täters genügt nicht.
Bei Berührungen der Intimsphäre, insbesondere an Geschlechtsorganen, Gesäß oder weiblicher Brust, liegt ein sexueller Bezug regelmäßig nahe. Auch ein Kuss auf den Mund kann sexuell bestimmt sein.
Bei ambivalenten Handlungen wie Umarmungen, Berührungen an Arm, Bein oder Wange kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend sind insbesondere Beziehung der Beteiligten, Ort, Situation, Intensität, Dauer und Begleitumstände der Berührung.
Handlungen ohne objektiven Sexualbezug werden nicht dadurch strafbar, dass der Täter innerlich sexuelle Vorstellungen hat. Das bloße sexuelle Interesse des Täters ersetzt den objektiven Sexualbezug der Berührung nicht.
Belästigungserfolg
Die körperliche Berührung muss die betroffene Person belästigen. Die Belästigung ist ein eigener Taterfolg und darf nicht mit der sexuell bestimmten Berührung gleichgesetzt werden.
Erforderlich ist eine negative, auf die sexuelle Selbstbestimmung bezogene Gefühlsempfindung von einigem Gewicht. In Betracht kommen etwa Schock, Schrecken, Ekel, Angst, Abscheu, Entrüstung, Ärger oder die Verletzung des Schamgefühls.
Nicht jede unerwünschte oder unangenehme Berührung genügt. Auch bei § 184i StGB bleiben bloße Bagatellen ausgenommen. Ist die betroffene Person mit der Berührung einverstanden, fehlt es bereits am Belästigungserfolg.
Vorsatz bei sexueller Belästigung
Vorsatz hinsichtlich Berührung, sexuellem Bezug und Belästigung
§ 184i StGB setzt Vorsatz voraus. Bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die körperliche Berührung, den sexuellen Bezug der Handlung und den Belästigungserfolg beziehen.
Der Täter muss also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die betroffene Person durch die Berührung sexuell belästigt wird. Leichtfertige oder versehentliche Berührungen reichen nicht aus.
Geht der Täter irrig von einem Einverständnis aus oder nimmt er an, dass keine negative Gefühlsempfindung hervorgerufen wird, kann ein vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum nach § 16 StGB in Betracht kommen.
Strafrahmen, besonders schwerer Fall und Strafantrag
Welche Strafe droht bei sexueller Belästigung?
Sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
§ 184i StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für geboten.
Verteidigung bei sexueller Belästigung in München
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