Sexueller Übergriff Anwalt München Sexualstrafrecht Strafverteidigung Kanzlei Caroline Kromer

STRAFVERTEIDIGUNG MÜNCHEN

Anwalt Sexuelle Belästigung München

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB

Sexuelle Belästigung im System des Sexualstrafrechts

Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ist ein eigenständiger Straftatbestand. Er wurde geschaffen, um Fälle zu erfassen, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle einer sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB liegen, aber dennoch die sexuelle Selbstbestimmung verletzen.

§ 184i StGB setzt gerade keine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit voraus. Strafbar macht sich, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und sie dadurch belästigt.

Der Tatbestand steht damit unterhalb der schwereren Delikte des § 177 StGB. Sind zugleich schwerer bestrafte Delikte des 13. Abschnitts verwirklicht, ist § 184i StGB subsidiär.

Tatbestandsmerkmale der sexuellen Belästigung

Körperliche Berührung

§ 184i StGB verlangt eine körperliche Berührung. Bloße Worte, anzügliche Bemerkungen, Blicke, Nachrichten oder Gesten reichen für den Tatbestand nicht aus.

Die Berührung muss nicht Haut auf Haut erfolgen. Erfasst sind auch Berührungen über der Kleidung oder Berührungen, die durch einen Gegenstand vermittelt werden. Entscheidend ist, dass körperlich auf die betroffene Person eingewirkt wird.

Eine körperliche Berührung kann etwa bei einem Griff an Brust, Gesäß oder Genitalbereich vorliegen. Auch das Ausziehen von Kleidung kann eine körperliche Berührung im Sinne des § 184i StGB darstellen.

Berührung in sexuell bestimmter Weise

Die Berührung muss in sexuell bestimmter Weise erfolgen. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung der Handlung im konkreten Gesamtzusammenhang. Eine rein subjektive sexuelle Motivation des Täters genügt nicht.

Bei Berührungen der Intimsphäre, insbesondere an Geschlechtsorganen, Gesäß oder weiblicher Brust, liegt ein sexueller Bezug regelmäßig nahe. Auch ein Kuss auf den Mund kann sexuell bestimmt sein.

Bei ambivalenten Handlungen wie Umarmungen, Berührungen an Arm, Bein oder Wange kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend sind insbesondere Beziehung der Beteiligten, Ort, Situation, Intensität, Dauer und Begleitumstände der Berührung.

Handlungen ohne objektiven Sexualbezug werden nicht dadurch strafbar, dass der Täter innerlich sexuelle Vorstellungen hat. Das bloße sexuelle Interesse des Täters ersetzt den objektiven Sexualbezug der Berührung nicht.

Belästigungserfolg

Die körperliche Berührung muss die betroffene Person belästigen. Die Belästigung ist ein eigener Taterfolg und darf nicht mit der sexuell bestimmten Berührung gleichgesetzt werden.

Erforderlich ist eine negative, auf die sexuelle Selbstbestimmung bezogene Gefühlsempfindung von einigem Gewicht. In Betracht kommen etwa Schock, Schrecken, Ekel, Angst, Abscheu, Entrüstung, Ärger oder die Verletzung des Schamgefühls.

Nicht jede unerwünschte oder unangenehme Berührung genügt. Auch bei § 184i StGB bleiben bloße Bagatellen ausgenommen. Ist die betroffene Person mit der Berührung einverstanden, fehlt es bereits am Belästigungserfolg.

Vorsatz bei sexueller Belästigung

Vorsatz hinsichtlich Berührung, sexuellem Bezug und Belästigung

§ 184i StGB setzt Vorsatz voraus. Bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die körperliche Berührung, den sexuellen Bezug der Handlung und den Belästigungserfolg beziehen.

Der Täter muss also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die betroffene Person durch die Berührung sexuell belästigt wird. Leichtfertige oder versehentliche Berührungen reichen nicht aus.

Geht der Täter irrig von einem Einverständnis aus oder nimmt er an, dass keine negative Gefühlsempfindung hervorgerufen wird, kann ein vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum nach § 16 StGB in Betracht kommen.

Strafrahmen, besonders schwerer Fall und Strafantrag

Welche Strafe droht bei sexueller Belästigung?

Sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

§ 184i StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für geboten.

Verteidigung bei sexueller Belästigung in München

Wenn Ihnen eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB vorgeworfen wird und Sie einen Anwalt für Strafrecht in München suchen, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gerade bei sexualstrafrechtlichen Vorwürfen können bereits erste Angaben gegenüber der Polizei erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben.


Die Kanzlei Caroline Kromer bietet engagierte Strafverteidigung in München bei dem Vorwurf der sexuellen Belästigung. Im Mittelpunkt stehen Schweigerecht, Akteneinsicht, die genaue Prüfung des Tatbestands und eine Verteidigung, die den Vorwurf nicht vorschnell hinnimmt.


STRAFVERTEIDIGUNG BEI SEXUELLER BELÄSTIGUNG · DISKRET · KONSEQUENT

Vorwurf der sexuellen Belästigung?

Wird gegen Sie wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB ermittelt? Haben Sie eine Vorladung erhalten oder wurde gegen Sie Strafanzeige erstattet? Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist.

Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Sie bei sexualstrafrechtlichen Vorwürfen diskret, entschlossen und ohne Vorverurteilung. Wir übernehmen die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, beantragen Akteneinsicht und prüfen, ob die Voraussetzungen des § 184i StGB tatsächlich erfüllt sind.

SEXUALSTRAFRECHT · § 184i STGB · MÜNCHEN

FAQ Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB

Was ist eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB?

Eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB liegt vor, wenn eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt wird.

Der Tatbestand schützt die sexuelle Selbstbestimmung. Er erfasst Fälle unterhalb der schwereren Delikte des § 177 StGB, setzt aber dennoch eine körperliche Berührung, einen sexuellen Bezug und einen Belästigungserfolg voraus.

Reichen Worte, Nachrichten oder Blicke für § 184i StGB aus?

Nein. § 184i StGB verlangt eine körperliche Berührung. Bloße Worte, anzügliche Bemerkungen, Nachrichten, Blicke oder Gesten reichen für diesen Tatbestand grundsätzlich nicht aus.

Solches Verhalten kann je nach Einzelfall anders rechtlich bewertet werden, etwa als Beleidigung. Eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB setzt aber gerade eine körperliche Einwirkung auf die betroffene Person voraus.

Muss die Berührung Haut auf Haut erfolgen?

Nein. Eine körperliche Berührung im Sinne des § 184i StGB kann auch über der Kleidung erfolgen.

Erfasst sein können außerdem Berührungen, die durch einen Gegenstand vermittelt werden. Entscheidend ist, dass körperlich auf die betroffene Person eingewirkt wird.

Wann ist eine Berührung sexuell bestimmt?

Eine Berührung ist sexuell bestimmt, wenn sie bei objektiver Betrachtung im konkreten Gesamtzusammenhang einen sexuellen Bezug aufweist.

Bei Berührungen der Intimsphäre, insbesondere an Geschlechtsorganen, Gesäß oder weiblicher Brust, liegt ein sexueller Bezug regelmäßig nahe. Bei ambivalenten Handlungen wie Umarmungen, Berührungen an Arm, Bein oder Wange kommt es dagegen auf die konkreten Umstände an.

Genügt eine sexuelle Motivation des Beschuldigten?

Nein. Eine rein subjektive sexuelle Motivation genügt nicht.

Handlungen ohne objektiven Sexualbezug werden nicht allein dadurch strafbar, dass der Beschuldigte innerlich sexuelle Vorstellungen gehabt haben soll. Entscheidend ist der objektive Sexualbezug der Berührung im konkreten Gesamtzusammenhang.

Was bedeutet Belästigungserfolg bei § 184i StGB?

Die körperliche Berührung muss die betroffene Person belästigen. Die Belästigung ist ein eigener Taterfolg und darf nicht automatisch mit der sexuell bestimmten Berührung gleichgesetzt werden.

Erforderlich ist eine negative, auf die sexuelle Selbstbestimmung bezogene Gefühlsempfindung von einigem Gewicht. In Betracht kommen etwa Schock, Schrecken, Ekel, Angst, Abscheu, Entrüstung, Ärger oder die Verletzung des Schamgefühls.

Ist jede unangenehme Berührung strafbar?

Nein. Nicht jede unerwünschte oder unangenehme Berührung erfüllt den Tatbestand der sexuellen Belästigung.

Auch bei § 184i StGB bleiben bloße Bagatellen ausgenommen. Erforderlich sind eine körperliche Berührung, ein sexueller Bezug und ein Belästigungserfolg von einigem Gewicht. Fehlt eines dieser Merkmale, ist der Tatbestand nicht erfüllt.

Welche Rolle spielt ein Einverständnis?

Ist die betroffene Person mit der Berührung einverstanden, fehlt es bereits am Belästigungserfolg.

Geht der Beschuldigte irrig von einem Einverständnis aus oder nimmt er an, dass keine negative Gefühlsempfindung hervorgerufen wird, kann ein vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum nach § 16 StGB in Betracht kommen.

Welche Strafe droht bei sexueller Belästigung?

Sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Braucht es bei sexueller Belästigung einen Strafantrag?

Ja. § 184i StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt.

Eine Strafverfolgung ist aber auch ohne Strafantrag möglich, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Sie haben eine Vorladung wegen sexueller Belästigung erhalten?

Beschuldigte sollten bei einer polizeilichen Vorladung wegen sexueller Belästigung keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist.

Sinnvoll ist es, zunächst anwaltlich Akteneinsicht zu beantragen und danach zu prüfen, ob überhaupt eine Einlassung abgegeben werden sollte. Den Termin bei der Polizei kann die Verteidigung für Sie absagen.

Kann ein Verfahren wegen sexueller Belästigung eingestellt werden?

Ja. Ein Verfahren wegen sexueller Belästigung kann eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht.

Das kommt insbesondere in Betracht, wenn eine körperliche Berührung nicht sicher nachweisbar ist, der sexuelle Bezug der Handlung fehlt, kein Belästigungserfolg festgestellt werden kann, ein Einverständnis vorlag oder der erforderliche Vorsatz nicht nachweisbar ist.

KONTAKT ZUR KANZLEI / STRAFVERTEIDIGERNOTDIENST

Nehmen Sie heute noch Kontakt auf, damit wir Ihre rechtliche Angelegenheit besprechen.

In strafrechtlichen Notfällen – etwa bei Durchsuchung oder Festnahme – ist schnelles, klares Handeln entscheidend. Sie erreichen mich unter meiner mobilen Notrufnummer 24/7, auch am Wochenende und an Feiertagen.


KANZLEI
Kanzlei Caroline Kromer
Platzl 5 · 80331 München
MOBIL
0173 2484991 (in Notfällen)
FAX
089 41613864
BÜROZEITEN
Termine nach Vereinbarung