Sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB: Strafverteidigung in München
Sexuelle Nötigung im System des § 177 StGB
Qualifikation zu § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
§ 177 StGB erfasst den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung. Der sexuelle Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB knüpft an eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person an.
Die sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB setzt darüber hinaus ein qualifiziertes Nötigungsmittel voraus. Sie ist damit eine Qualifikation zu § 177 Abs. 1 StGB und § 177 Abs. 2 StGB.
Nach § 177 Abs. 5 StGB macht sich strafbar, wer bei dieser Tat Gewalt anwendet, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der die betroffene Person der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht; es handelt sich um ein Verbrechen.
Das Nötigungsmittel und die sexuelle Handlung müssen unterscheidbar sein. Der mit der sexuellen Handlung verbundene Körperkontakt ist für sich genommen noch keine Gewalt. Erforderlich ist ein eigenständiges Nötigungsmittel, das die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung ermöglicht, erzwingt oder absichert.
Gewalt und Drohung bei sexueller Nötigung
§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB: Anwendung von Gewalt
Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist körperlich wirkender Zwang. Erforderlich ist eine nicht nur unerhebliche körperliche Einwirkung, die geeignet ist, tatsächlich geleistete Gegenwehr zu überwinden oder erwarteten Widerstand von vornherein auszuschließen.
Entscheidend ist nicht der körperliche Aufwand des Täters, sondern die physische Zwangswirkung auf die betroffene Person.
Gewalt kann etwa vorliegen, wenn eine abwehrende Hand zur Seite geschoben, die Person festgehalten, eingeschlossen, durch Betäubungsmittel wie K.O.-Tropfen widerstandsunfähig gemacht oder durch körperliche Überlegenheit am Entweichen gehindert wird.
Nicht jede körperliche Nähe, nicht jedes Festhalten und nicht jede Berührung ist bereits Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB. Der bloße Körperkontakt, der mit der sexuellen Handlung als solcher einhergeht, genügt nicht. Die Gewalt muss als Nötigungsmittel hinzutreten.
Die Gewalt muss in einem tatbestandlichen Zusammenhang mit der sexuellen Handlung stehen. Sie kann der sexuellen Handlung vorausgehen oder mit ihr zusammentreffen, solange sie der Zwangsausübung dient.
Nachfolgende Gewalt ist dagegen für § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn sie nicht mehr auf die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung gerichtet ist.
§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB verlangt eine qualifizierte Drohung. Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen. Diese Gefahr liegt vor, wenn eine Körperverletzung oder der Tod angedroht wird.
Vage Andeutungen, bloßer sozialer Druck oder die Ankündigung leichter Nachteile genügen nicht. Auch die Drohung mit einem sonstigen empfindlichen Übel fällt nicht ohne Weiteres unter § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB, sondern kann allenfalls im Rahmen anderer Varianten des § 177 StGB Bedeutung haben.
Nach der Rechtsprechung muss die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eine Erheblichkeit von gewisser Intensität erreichen. Leichte Schläge genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür nicht.
Die Gefahr muss gegenwärtig sein. Die betroffene Person muss also unter dem Druck einer sofortigen Entscheidung stehen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Eintritt des in Aussicht gestellten Schadens jederzeit nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der Dinge zumindest wahrscheinlich ist, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Bei Drohungen, die erst in der Zukunft verwirklicht werden sollen, kommt es darauf an, welche Möglichkeiten bestehen, der angedrohten Gefahr auszuweichen.
Auch die Drohung muss auf die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung bezogen sein. Es genügt nicht, wenn eine Drohung lediglich verhindern soll, dass der sexuelle Übergriff später bekannt wird. Nötigungsmittel und sexuelle Handlung müssen auch hier voneinander unterscheidbar bleiben.
Fortwirkungsfälle
Besondere Probleme ergeben sich in sogenannten Fortwirkungsfällen. Eine frühere Gewaltanwendung oder Drohung kann im Einzelfall fortwirken.
Das betrifft insbesondere Konstellationen, in denen die betroffene Person noch unter dem Eindruck früherer Gewalt steht und deshalb auf Widerstand verzichtet.
Eine allgemeine, unspezifische Angst genügt dafür nicht. Erforderlich ist eine konkrete Fortwirkung der früheren Gewalt oder Drohung im Tatzeitpunkt.
Je länger der Zeitraum seit der früheren Einwirkung ist, desto genauer muss geprüft werden, ob noch von einer andauernden Bedrohungslage gesprochen werden kann.
Die Nötigung muss für jede sexuelle Handlung gesondert festgestellt werden. Es reicht nicht aus, pauschal auf ein früheres Gewaltgeschehen oder ein allgemeines Klima der Angst zu verweisen.
Ausnutzen einer schutzlosen Lage
§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB: Schutzloses Ausgeliefertsein
§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB erfasst Fälle, in denen der Täter eine Lage ausnutzt, in der die betroffene Person seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert ist.
Gemeint ist eine Situation, in der die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten der betroffenen Person so erheblich vermindert sind, dass sie dem Einfluss des Täters preisgegeben ist.
Eine schutzlose Lage setzt regelmäßig voraus, dass die betroffene Person Angriffe nicht effektiv abwehren oder sich nicht sicher entziehen kann.
In Betracht kommen etwa Einsperren, räumliche Abgeschiedenheit, fehlende Flucht- oder Hilfemöglichkeiten, körperliche Unterlegenheit oder eine sonstige konkrete Situation, in der Widerstand aus Sicht der betroffenen Person aussichtslos erscheint.
Bloßes Alleinsein, eine günstige Gelegenheit oder eine unangenehme Situation genügen nicht. Auch die bloße Anwesenheit anderer Personen schließt eine schutzlose Lage nicht automatisch aus.
Entscheidend ist, ob diese Personen tatsächlich in der Lage und willens sind, wirksam einzugreifen.
Pauschale Angaben zum Tatort, zur Angst der betroffenen Person oder zu einer allgemeinen Überlegenheit des Täters reichen nicht aus. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller äußeren Umstände und der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten.
Maßgeblich sind insbesondere Ort, Erreichbarkeit von Hilfe, Fluchtmöglichkeiten, körperliche Kräfteverhältnisse, vorheriges Verhalten und die konkrete Wahrnehmung der Situation.
Die schutzlose Lage muss außerdem ausgenutzt werden. Der Täter muss die Umstände kennen, aus denen sich die Schutzlosigkeit ergibt, und diese Lage für die sexuelle Handlung verwenden.
Eine allgemeine unspezifische Angst vor dem Täter genügt nicht. Die Nötigungslage muss für die jeweilige sexuelle Handlung konkret festgestellt werden.
Vorsatz und Zusammenhang bei sexueller Nötigung
Vorsatz hinsichtlich sexueller Handlung und Nötigungsmittel
Die sexuelle Nötigung setzt Vorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich auf die sexuelle Handlung und auf das jeweilige Nötigungsmittel beziehen.
Bei § 177 Abs. 5 StGB muss der Täter also erfassen, dass Gewalt angewendet, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht oder eine schutzlose Lage ausgenutzt wird.
Zwischen Nötigungsmittel und sexueller Handlung muss ein tatbestandlicher Zusammenhang bestehen. Die sexuelle Handlung muss gerade unter Einsatz von Gewalt, Drohung oder Ausnutzung der schutzlosen Lage vorgenommen, geduldet oder veranlasst worden sein.
Vorladung wegen sexueller Nötigung
Keine Aussage ohne Akteneinsicht
Wer mit dem Vorwurf einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB konfrontiert wird, sollte nicht vorschnell gegenüber der Polizei aussagen.
Gerade bei einem derart schwerwiegenden Vorwurf ist der Wunsch verständlich, den Sachverhalt sofort richtigzustellen. Eine spontane Aussage kann jedoch erhebliche Nachteile haben.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Sie haben das Recht zu schweigen. Dieses Schweigen darf nicht gegen Sie gewertet werden.
In vielen Fällen ist es der entscheidende erste Schritt, um Ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren zu sichern.
Eine Aussage bei der Polizei wird Bestandteil der Ermittlungsakte. Sie wird später von Staatsanwaltschaft und Gericht ausgewertet werden.
Unklare Formulierungen, missverständliche Angaben, Erinnerungslücken oder eine unvollständige Protokollierung können die Verteidigung erheblich erschweren. Auch der Eindruck des vernehmenden Beamten kann in der Akte eine Rolle spielen.
Wichtig ist es, zunächst Akteneinsicht zu beantragen. Erst wenn bekannt ist, was konkret behauptet wird, welche Beweismittel vorliegen und wie die belastende Aussage dokumentiert wurde, kann gemeinsam entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.
In Betracht kommt dann regelmäßig eine schriftliche Stellungnahme über die Verteidigung.
Aussageanalyse und Verteidigungsstrategie
In Verfahren wegen sexueller Nötigung liegt der Schwerpunkt regelmäßig auf der aussagepsychologischen Analyse der belastenden Aussage.
Zu prüfen sind insbesondere Aussageentstehung, Aussageentwicklung, Konstanz, Detailgrad, mögliche Widersprüche, Belastungsmotive und objektive Anknüpfungstatsachen.
Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist diese Prüfung für den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens entscheidend.
Mehr zur Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Sexualstrafrecht
Ablauf der Strafverteidigung im Überblick
Erste Einschätzung Ihrer Situation
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Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage
Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Je nach Verfahrensstand kommen eine Stellungnahme gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder die gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung in Betracht.
Strafverteidigung durch die Kanzlei Caroline Kromer
Die Kanzlei Caroline Kromer beantragt für Beschuldigte Akteneinsicht, sagt den Termin bei der Polizei ab und prüft auf Basis der Ermittlungsakte, ob eine schriftliche Verteidigungserklärung, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder eine andere Verteidigungsstrategie angezeigt ist.
Wenn Sie einen Anwalt für Strafrecht in München suchen, weil gegen Sie wegen sexueller Nötigung ermittelt wird, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Eine konsequente Strafverteidigung in München kann bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend sein.
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