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Sexueller Übergriff nach § 177 StGB: Strafverteidigung in München

Sexueller Übergriff nach § 177 StGB

Systematik des sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB

Der sexuelle Übergriff hat seinen Grundtatbestand in § 177 Abs. 1 StGB. Danach ist strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.

Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen.

§ 177 Abs. 2 StGB erweitert diesen Grundtatbestand. Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder sie zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn einer der gesetzlich genannten Ausnutzungstatbestände vorliegt.

Erfasst sind insbesondere Fälle, in denen der Täter ausnutzt, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, oder aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, etwa durch Konsum von Drogen oder Alkohol oder durch psychische Störungen.

Ebenfalls erfasst sind Fälle, in denen der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder die Person durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung nötigt.

Beruht die Unfähigkeit, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung, sieht § 177 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. In dieser Konstellation wird der sexuelle Übergriff zum Verbrechenstatbestand. Der Versuch ist nach § 177 Abs. 3 StGB strafbar.

Sexuelle Handlung und entgegenstehender Wille

Sexuelle Handlung: nicht jede Berührung genügt

Der Tatbestand setzt zunächst eine sexuelle Handlung voraus. Diese muss nach § 184h StGB von einiger Erheblichkeit sein.

Maßgeblich sind insbesondere Art, Intensität, Dauer, Kontext und die Bedeutung der betroffenen Körperregion. Eine sexuelle Handlung kann auch über der Kleidung vorgenommen werden; Hautkontakt ist nicht zwingend erforderlich.

Auch das Entkleiden einer Person kann bereits sexuellen Charakter haben und ist nicht zwingend nur Vorbereitung einer späteren Tat.

Erkennbarer entgegenstehender Wille

Zentral ist der erkennbare entgegenstehende Wille. Ein bloß innerer Vorbehalt reicht nicht aus. Die Ablehnung muss nach außen hervorgetreten sein.

Dies kann etwa durch ein klares „Nein“, durch körperliches Abwehren, Weinen, Erstarren in einer eindeutig ablehnenden Situation oder sonstiges unmissverständliches Verhalten geschehen.

Ob ein entgegenstehender Wille erkennbar war, lässt sich nie abstrakt beurteilen. Entscheidend sind Kommunikation, Vorgeschichte, Beziehung der Beteiligten, situativer Ablauf und Gesamtzusammenhang.

Einverständnis, Widerruf und Missverständnis

Ein wirksames Einverständnis schließt den Tatbestand aus. Eine Zustimmung kann jedoch jederzeit widerrufen werden.

Wird eine sexuelle Handlung zunächst einvernehmlich begonnen, muss ein späterer erkennbarer Widerruf beachtet werden.

Umgekehrt ist in der Verteidigung genau zu prüfen, ob die Kommunikation eindeutig war oder ob eine ambivalente Situation vorlag, in der ein entgegenstehender Wille gerade nicht sicher feststellbar ist.

Besondere Konstellationen beim sexuellen Übergriff

Stealthing und Grenzen des Einverständnisses

Auch sogenannte Stealthing-Konstellationen können unter § 177 Abs. 1 StGB fallen. Gemeint ist insbesondere das heimliche Abziehen eines Kondoms während eines ursprünglich einvernehmlichen Sexualkontakts, wenn zuvor ausdrücklich geschützter Geschlechtsverkehr vereinbart war.

Dann kann die Fortsetzung der sexuellen Handlung ohne Kondom vom ursprünglichen Einverständnis nicht mehr gedeckt sein.

Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit einem Sexualkontakt erfüllt jedoch automatisch den Tatbestand. Entscheidend ist, ob sich die Täuschung auf die Art des sexuellen Kontakts selbst auswirkt.

Vorsatz und Verteidigung beim sexuellen Übergriff

Vorsatz: Der Beschuldigte muss den entgegenstehenden Willen erkannt haben

Der Tatbestand des sexuellen Übergriffs verlangt vorsätzliches Handeln. Der Beschuldigte muss zumindest erkannt haben, dass die sexuelle Handlung dem Willen der anderen Person widerspricht.

Ein bloß objektiv missverständliches Verhalten genügt für eine Verurteilung nicht. Bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob der entgegenstehende Wille erkennbar war oder ob der Beschuldigte von einem Einverständnis ausging, ist dies ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

Aussage gegen Aussage beim sexuellen Übergriff

Gerade beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs stehen häufig keine eindeutigen objektiven Beweismittel zur Verfügung. Dann darf die Beweiswürdigung nicht davon abhängen, welche Schilderung auf den ersten Blick plausibler erscheint.

Zu prüfen sind Aussageentstehung, Aussageentwicklung, Detailtiefe, Konstanz, mögliche Widersprüche, objektive Anknüpfungstatsachen und die Frage, ob alternative Erklärungen ernsthaft in Betracht kommen.

Mehr zur Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Sexualstrafrecht

Keine Aussage ohne Akteneinsicht

Wer mit dem Vorwurf eines sexuellen Übergriffs konfrontiert wird, sollte keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist.

Nehmen Sie keinen Kontakt zur anzeigenden Person auf. Schreiben Sie keine Nachrichten zur „Klärung“. Löschen Sie keine Chats, Fotos, Dateien oder Verläufe.

Gerade im Sexualstrafrecht können frühe Reaktionen später als belastende Indizien gewertet werden.

Ablauf der Strafverteidigung im Überblick

01

Erste Einschätzung Ihrer Situation

Vereinbaren Sie einen Termin in der zentral gelegenen Kanzlei Caroline Kromer in München. In einem ersten Besprechungstermin können die Situation, vorhandene Unterlagen, der bisherige Verfahrensstand und offene Fragen rechtlich eingeordnet werden.

02

Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage

Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.

03

Entwicklung einer Verteidigungsstrategie

Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Je nach Verfahrensstand kommen eine Stellungnahme gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder die gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung in Betracht.

Verteidigung bei sexuellem Übergriff in München

Anwaltliche Hilfe beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs

Wenn Sie einen Anwalt für Strafrecht in München suchen, weil gegen Sie wegen eines sexuellen Übergriffs ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Gerade im Sexualstrafrecht entscheidet eine konsequente Strafverteidigung in München häufig schon im Ermittlungsverfahren darüber, ob entlastende Umstände rechtzeitig gesichert, Aussagen richtig eingeordnet und vorschnelle Festlegungen vermieden werden.

Strafverteidigung durch die Kanzlei Caroline Kromer

Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs in München diskret, präzise und ohne Vorverurteilung.

Im Mittelpunkt stehen Akteneinsicht, Tatbestandsprüfung, Aussageanalyse, digitale Beweismittel und eine Verteidigungsstrategie, die rechtsstaatlich prüft, was beweisbar ist.

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Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Übergriffs?

Wird gegen Sie wegen eines sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB ermittelt? Haben Sie eine Vorladung erhalten oder wurde gegen Sie Strafanzeige erstattet? Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen und keinen Kontakt zur anzeigenden Person aufnehmen. Entscheidend ist jetzt eine schnelle, diskrete und präzise Strafverteidigung.

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FAQ Sexueller Übergriff

Was ist ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB?

Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen wird. Erfasst ist auch, wenn eine Person sexuelle Handlungen von einer anderen Person vornehmen lässt oder diese Person zu sexuellen Handlungen mit einem Dritten bestimmt.

Welche Systematik hat § 177 StGB beim sexuellen Übergriff?

§ 177 Abs. 1 StGB enthält den Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs: eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person.

§ 177 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen sexuelle Handlungen unter Ausnutzung besonderer Umstände vorgenommen werden, etwa bei fehlender Fähigkeit zur Willensbildung oder Willensäußerung, erheblicher Einschränkung der Willensbildung, Überraschungsmoment, Zwangslage oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Der Versuch ist nach § 177 Abs. 3 StGB strafbar. Beruht die Unfähigkeit zur Willensbildung oder Willensäußerung auf Krankheit oder Behinderung, sieht § 177 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.

Wann liegt eine sexuelle Handlung im Sinne des Strafrechts vor?

Eine sexuelle Handlung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. In solchen Fällen kommt es nicht entscheidend darauf an, aus welcher Motivation heraus gehandelt wurde.

Eine besondere sexuelle Absicht ist bei eindeutig sexualbezogenen Handlungen nicht erforderlich. Schwieriger sind äußerlich ambivalente Handlungen. Dann muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden, ob der Handlung ein sexueller Charakter zukommt.

Wann ist eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit?

Nicht jede sexualbezogene Handlung erfüllt automatisch den Tatbestand. Nach § 184h Nr. 1 StGB muss die sexuelle Handlung im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein.

Maßgeblich sind vor allem Art, Intensität, Kontext und die Bedeutung der betroffenen Körperregion. Die Dauer allein ist nicht entscheidend. Die Grenze kann etwa bei einem direkten Griff an die unbekleidete Brust, einem festen Griff an die Genitalien auch über der Kleidung oder bei einem Zungenkuss überschritten sein.

Ist eine sexuelle Handlung nicht erheblich genug für § 177 StGB, kann im Einzelfall dennoch der Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB in Betracht kommen.

Bei Tatbeständen, die Minderjährige schützen, sind bei der Prüfung der Erheblichkeit weniger strenge Maßstäbe anzulegen. Minderjährige sind in ihrer sexuellen Entwicklung besonders schutzbedürftig.

Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen“?

Eine sexuelle Handlung an einer anderen Person ist strafbar, wenn sie ihrem erkennbaren Willen widerspricht. Der entgegenstehende Wille muss nach außen erkennbar geworden sein. Ein bloß innerer Vorbehalt reicht nicht aus.

Erkennbar ist der entgegenstehende Wille durch Worte, etwa durch ein klares „Nein“. Er kann sich aber auch aus eindeutigem Verhalten ergeben, etwa aus körperlichem Abwehren, Weinen, Sich-Entziehen oder einer sonst unmissverständlich ablehnenden Situation.

Ein Einverständnis schließt den Tatbestand aus.

Reicht ein innerer Vorbehalt für § 177 Abs. 1 StGB aus?

Nein. Ein bloß innerer entgegenstehender Wille genügt für § 177 Abs. 1 StGB nicht. Die Ablehnung muss nach außen erkennbar hervorgetreten sein.

Das bedeutet nicht, dass sich eine betroffene Person körperlich wehren muss. Es bedeutet aber, dass der entgegenstehende Wille feststellbar und nach außen wahrnehmbar gewesen sein muss. Gerade bei ambivalenten Situationen ist deshalb sehr genau zu prüfen, was gesagt, getan und wahrgenommen wurde.

Kann ein Einverständnis später widerrufen werden?

Ja. Ein zunächst erteiltes Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.

Wird ein sexueller Kontakt zunächst einvernehmlich begonnen, muss ein späterer erkennbarer Widerruf beachtet werden. Entscheidend ist aber auch hier, ob der Widerruf nach außen erkennbar war und ob der Beschuldigte ihn wahrgenommen hat oder jedenfalls erkennen konnte.

Muss der Beschuldigte den entgegenstehenden Willen erkannt haben?

Ja. Der sexuelle Übergriff setzt Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss zumindest erkannt haben, dass die sexuelle Handlung gegen den Willen der anderen Person erfolgt.

Ein bloß objektiv missverständliches Verhalten reicht für eine Verurteilung nicht aus. Bestehen Zweifel daran, ob der entgegenstehende Wille erkennbar war oder ob der Beschuldigte von einem Einverständnis ausging, ist das ein zentraler Verteidigungsansatz.

Ist Stealthing ein sexueller Übergriff?

Stealthing kann als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar sein, aber auch als Vergewaltigung. Gemeint ist das heimliche Entfernen eines Kondoms während eines ursprünglich einvernehmlichen Sexualkontakts.

Entscheidend ist, ob zuvor geschützter Geschlechtsverkehr vereinbart war. Wird diese Vereinbarung bewusst unterlaufen, kann die Fortsetzung ohne Kondom vom ursprünglichen Einverständnis nicht mehr gedeckt sein.

Was bedeutet Aussage gegen Aussage beim Vorwurf sexueller Übergriff?

Aussage gegen Aussage bedeutet, dass der Tatvorwurf im Kern auf der Aussage der anzeigenden Person beruht und keine eindeutigen objektiven Beweismittel vorhanden sind.

Eine Verurteilung ist in solchen Fällen nicht ausgeschlossen. Die Aussage muss aber besonders sorgfältig geprüft werden. Entscheidend sind insbesondere Aussageentstehung, Aussageentwicklung, Konstanz, Detailgrad, Widersprüche und mögliche Belastungsmotive.

Sie haben eine Vorladung wegen eines sexuellen Übergriffs erhalten?

Sie sollten bei einer Vorladung wegen eines sexuellen Übergriffs keine Angaben zur Sache machen, bevor Ihnen die Ermittlungsakte bekannt ist. Kontaktieren Sie frühzeitig eine Kanzlei für Strafrecht in München.

Nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird, welche Beweismittel vorliegen und ob eine Einlassung sinnvoll ist. Erst danach sollte eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Kann ein Verfahren wegen sexuellen Übergriffs eingestellt werden?

Ja. Ein Verfahren wegen sexuellen Übergriffs kann eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder die Beweislage für eine Anklage nicht ausreicht.

Das kann insbesondere relevant werden, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale nicht sicher nachweisbar sind: etwa die sexuelle Erheblichkeit, der erkennbare entgegenstehende Wille oder der Vorsatz des Beschuldigten, weil irrtümlich von einem Einverständnis ausgegangen wurde.

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