Sexueller Übergriff nach § 177 StGB: Strafverteidigung in München
Sexueller Übergriff nach § 177 StGB
Systematik des sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB
Der sexuelle Übergriff hat seinen Grundtatbestand in § 177 Abs. 1 StGB. Danach ist strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.
Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen.
§ 177 Abs. 2 StGB erweitert diesen Grundtatbestand. Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder sie zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn einer der gesetzlich genannten Ausnutzungstatbestände vorliegt.
Erfasst sind insbesondere Fälle, in denen der Täter ausnutzt, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, oder aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, etwa durch Konsum von Drogen oder Alkohol oder durch psychische Störungen.
Ebenfalls erfasst sind Fälle, in denen der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder die Person durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung nötigt.
Beruht die Unfähigkeit, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung, sieht § 177 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. In dieser Konstellation wird der sexuelle Übergriff zum Verbrechenstatbestand. Der Versuch ist nach § 177 Abs. 3 StGB strafbar.
Sexuelle Handlung und entgegenstehender Wille
Sexuelle Handlung: nicht jede Berührung genügt
Der Tatbestand setzt zunächst eine sexuelle Handlung voraus. Diese muss nach § 184h StGB von einiger Erheblichkeit sein.
Maßgeblich sind insbesondere Art, Intensität, Dauer, Kontext und die Bedeutung der betroffenen Körperregion. Eine sexuelle Handlung kann auch über der Kleidung vorgenommen werden; Hautkontakt ist nicht zwingend erforderlich.
Auch das Entkleiden einer Person kann bereits sexuellen Charakter haben und ist nicht zwingend nur Vorbereitung einer späteren Tat.
Erkennbarer entgegenstehender Wille
Zentral ist der erkennbare entgegenstehende Wille. Ein bloß innerer Vorbehalt reicht nicht aus. Die Ablehnung muss nach außen hervorgetreten sein.
Dies kann etwa durch ein klares „Nein“, durch körperliches Abwehren, Weinen, Erstarren in einer eindeutig ablehnenden Situation oder sonstiges unmissverständliches Verhalten geschehen.
Ob ein entgegenstehender Wille erkennbar war, lässt sich nie abstrakt beurteilen. Entscheidend sind Kommunikation, Vorgeschichte, Beziehung der Beteiligten, situativer Ablauf und Gesamtzusammenhang.
Einverständnis, Widerruf und Missverständnis
Ein wirksames Einverständnis schließt den Tatbestand aus. Eine Zustimmung kann jedoch jederzeit widerrufen werden.
Wird eine sexuelle Handlung zunächst einvernehmlich begonnen, muss ein späterer erkennbarer Widerruf beachtet werden.
Umgekehrt ist in der Verteidigung genau zu prüfen, ob die Kommunikation eindeutig war oder ob eine ambivalente Situation vorlag, in der ein entgegenstehender Wille gerade nicht sicher feststellbar ist.
Besondere Konstellationen beim sexuellen Übergriff
Stealthing und Grenzen des Einverständnisses
Auch sogenannte Stealthing-Konstellationen können unter § 177 Abs. 1 StGB fallen. Gemeint ist insbesondere das heimliche Abziehen eines Kondoms während eines ursprünglich einvernehmlichen Sexualkontakts, wenn zuvor ausdrücklich geschützter Geschlechtsverkehr vereinbart war.
Dann kann die Fortsetzung der sexuellen Handlung ohne Kondom vom ursprünglichen Einverständnis nicht mehr gedeckt sein.
Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit einem Sexualkontakt erfüllt jedoch automatisch den Tatbestand. Entscheidend ist, ob sich die Täuschung auf die Art des sexuellen Kontakts selbst auswirkt.
Vorsatz und Verteidigung beim sexuellen Übergriff
Vorsatz: Der Beschuldigte muss den entgegenstehenden Willen erkannt haben
Der Tatbestand des sexuellen Übergriffs verlangt vorsätzliches Handeln. Der Beschuldigte muss zumindest erkannt haben, dass die sexuelle Handlung dem Willen der anderen Person widerspricht.
Ein bloß objektiv missverständliches Verhalten genügt für eine Verurteilung nicht. Bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob der entgegenstehende Wille erkennbar war oder ob der Beschuldigte von einem Einverständnis ausging, ist dies ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.
Aussage gegen Aussage beim sexuellen Übergriff
Gerade beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs stehen häufig keine eindeutigen objektiven Beweismittel zur Verfügung. Dann darf die Beweiswürdigung nicht davon abhängen, welche Schilderung auf den ersten Blick plausibler erscheint.
Zu prüfen sind Aussageentstehung, Aussageentwicklung, Detailtiefe, Konstanz, mögliche Widersprüche, objektive Anknüpfungstatsachen und die Frage, ob alternative Erklärungen ernsthaft in Betracht kommen.
Mehr zur Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Sexualstrafrecht
Keine Aussage ohne Akteneinsicht
Wer mit dem Vorwurf eines sexuellen Übergriffs konfrontiert wird, sollte keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist.
Nehmen Sie keinen Kontakt zur anzeigenden Person auf. Schreiben Sie keine Nachrichten zur „Klärung“. Löschen Sie keine Chats, Fotos, Dateien oder Verläufe.
Gerade im Sexualstrafrecht können frühe Reaktionen später als belastende Indizien gewertet werden.
Ablauf der Strafverteidigung im Überblick
Erste Einschätzung Ihrer Situation
Vereinbaren Sie einen Termin in der zentral gelegenen Kanzlei Caroline Kromer in München. In einem ersten Besprechungstermin können die Situation, vorhandene Unterlagen, der bisherige Verfahrensstand und offene Fragen rechtlich eingeordnet werden.
Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage
Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Je nach Verfahrensstand kommen eine Stellungnahme gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder die gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung in Betracht.
Verteidigung bei sexuellem Übergriff in München
Anwaltliche Hilfe beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs
Wenn Sie einen Anwalt für Strafrecht in München suchen, weil gegen Sie wegen eines sexuellen Übergriffs ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Gerade im Sexualstrafrecht entscheidet eine konsequente Strafverteidigung in München häufig schon im Ermittlungsverfahren darüber, ob entlastende Umstände rechtzeitig gesichert, Aussagen richtig eingeordnet und vorschnelle Festlegungen vermieden werden.
Strafverteidigung durch die Kanzlei Caroline Kromer
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs in München diskret, präzise und ohne Vorverurteilung.
Im Mittelpunkt stehen Akteneinsicht, Tatbestandsprüfung, Aussageanalyse, digitale Beweismittel und eine Verteidigungsstrategie, die rechtsstaatlich prüft, was beweisbar ist.
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