Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB
Vergewaltigung im System des § 177 StGB
Besonders schwerer Fall nach § 177 Abs. 6 StGB
§ 177 StGB erfasst den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung. Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ist kein eigenständiger Grundtatbestand, sondern ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall. Eine Vergewaltigung wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren bis höchstens 15 Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen. Sollten keine Gründe für eine Strafmilderung in Betracht kommen wie einem Geständnis oder einer Geldzahlung an das Opfer, fällt die Strafe regelmäßig über 2 Jahre Freiheitsstrafe aus und kann somit gesetzlich nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Wirft man Ihnen also vor, eine Vergewaltigung begangen zu haben, sollten Sie nicht zögern und schnellstmöglich Kontakt mit unserer Kanzlei für Strafrecht in München aufnehmen, um Ihre Rechtsposition zu schützen.
Voraussetzung einer Vergewaltigung ist zunächst eine Tat nach § 177 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 StGB. Es muss also eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen, unter Ausnutzung besonderer Umstände oder unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels vorliegen.
Liegt zusätzlich ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 StGB vor, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Es handelt sich um ein Verbrechen.
Da § 177 Abs. 6 StGB als Regelbeispiel ausgestaltet ist, führt nicht jeder Fall automatisch zwingend zum besonders schweren Fall. In Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens eines Regelbeispiels eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, dass der erhöhte Strafrahmen nicht eröffnet ist.
§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB: Beischlaf und Eindringen in den Körper
Beischlaf
Der praxisrelevanteste Fall der Vergewaltigung ist der Beischlaf. Gemeint ist der Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Der Vorwurf der Vergewaltigung setzt seit der Reform des Sexualstrafrechts nicht zwingend Gewalt oder eine Drohung voraus.
Auch ein Beischlaf gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person kann unter § 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB fallen. Kommen Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder eine schutzlose Lage hinzu, kann zusätzlich § 177 Abs. 5 StGB Bedeutung haben.
Ähnliche sexuelle Handlungen mit Eindringen in den Körper
§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erfasst neben dem Beischlaf auch ähnliche sexuelle Handlungen, die die betroffene Person besonders erniedrigen. Das Gesetz nennt insbesondere sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
Erfasst sein können insbesondere vaginale, anale oder orale Penetrationshandlungen sowie das Eindringen mit Körperteilen oder Gegenständen. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob in den Körper der betroffenen Person eingedrungen wird. Auch Handlungen der betroffenen Person am Täter, an einem Dritten oder an sich selbst können erfasst sein, wenn die Voraussetzungen des § 177 StGB vorliegen.
Nicht jede sexuelle Handlung ist deshalb automatisch eine Vergewaltigung. Entscheidend ist, ob die Handlung nach Art, Intensität und Gewicht den besonderen Schweregrad des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erreicht.
Besonders erniedrigende sexuelle Handlungen
Die besondere Erniedrigung besitzt vor allem Bedeutung bei sexuellen Handlungen, die nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Erforderlich ist eine objektive Bewertung der Handlung nach Art, Ausführung und Gewicht.
Eine besondere Erniedrigung liegt nicht bereits bei jeder erheblichen sexuellen Handlung vor. Erforderlich ist ein gesteigerter Unrechtsgehalt. Die Handlung muss die betroffene Person in besonderer Weise zum Objekt sexueller Willkür herabwürdigen.
Maßgeblich ist nicht, ob eine bestimmte Sexualpraktik für die betroffene Person persönlich ungewöhnlich ist. Entscheidend ist das objektive Gewicht der Handlung im konkreten Gesamtzusammenhang.
§ 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB: gemeinschaftliche Tatbegehung
Gemeinschaftliche Begehung durch mehrere Personen
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel auch vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Diese Variante ist von der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB zu unterscheiden, steht aber im selben Absatz und führt ebenfalls zum erhöhten Strafrahmen.
Gemeinschaftliche Begehung setzt ein bewusstes Zusammenwirken mehrerer Personen voraus. Erforderlich ist ein aktives, arbeitsteiliges Vorgehen, durch das die Schutz- und Abwehrmöglichkeiten der betroffenen Person weiter eingeschränkt werden.
Nicht erforderlich ist, dass jeder Beteiligte selbst sexuelle Handlungen vornimmt. Entscheidend ist, ob das Zusammenwirken am Tatgeschehen den erhöhten Gefährlichkeits- und Schutzlosigkeitsgehalt begründet.
Unbenannter besonders schwerer Fall
Gesamtwürdigung von Tat und Täter
Neben den ausdrücklich genannten Regelbeispielen des § 177 Abs. 6 StGB kann auch ein unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht kommen. Das setzt voraus, dass das Tatbild in seiner Gesamtwürdigung ein vergleichbares Gewicht erreicht.
In Betracht kommen etwa besonders grausame Vorgehensweisen, eine besondere Demütigung oder die Aufzeichnung der Tat auf einem Medium, weil dadurch der sexuelle Übergriff über die eigentliche Tat hinaus fortwirken kann.
Umgekehrt kann der besonders schwere Fall trotz eines Regelbeispiels ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass das konkrete Tatbild nicht die vom Gesetz vorausgesetzte Schwere erreicht.
Vorsatz bei § 177 Abs. 6 StGB
Vorsatz beim besonders schweren Fall
Auch § 177 Abs. 6 StGB setzt Vorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich zunächst auf die zugrunde liegende Tat nach § 177 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 StGB beziehen.
Bei § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB muss der Täter außerdem die Umstände erfassen, die den besonders schweren Fall begründen: den Beischlaf, das Eindringen in den Körper oder die Umstände, aus denen sich die besondere Erniedrigung der sexuellen Handlung ergibt.
Bei § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB muss sich der Vorsatz auf das gemeinschaftliche Zusammenwirken mehrerer Personen beziehen.
Aussage gegen Aussage beim Vorwurf der Vergewaltigung
Aussagepsychologische Prüfung der belastenden Aussage
Der Vorwurf der Vergewaltigung steht häufig in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Raum. In diesen Konstellationen liegen keine objektiven Beweismittel vor, sondern in erster Linie steht die belastende Aussage des Opfers im Mittelpunkt. Darauf beruht der Verdacht gegen den Beschuldigten. Irrtümlicherweise besteht immer noch der Irrglaube, dass es so keine Verurteilung geben kann. Dem ist nicht so: das Opfer wird als Zeuge vernommen - von der Polizei, oftmals von einer Ermittlungsrichterin im Ermittlungsverfahren und schließlich im Hauptverfahren vom zuständigen Gericht. Gelangt dieses Gericht zur Überzeugung, dass die Aussage des Opfers der Wahrheit entspricht, kommt es zu einer Verurteilung.
Im Rahmen der Strafverteidigung prüfen wir nach den Grundsätzen der Aussagepsychologie die belastende Aussage und beantragen ggfs. frühzeitig ein aussagepsychologisches Gutachten. Entscheidend sind die Aussageentstehung, die Aussageentwicklung, die Konstanz der Angaben, der Detailgrad, die möglichen Widersprüche und etwaige Belastungsmotive.
Anwalt für Strafrecht in München bei Vergewaltigungsvorwurf
Suchen Sie nach einem Anwalt für Strafrecht in München oder nach einer Strafverteidigung in München, sollten Sie beim Vorwurf der Vergewaltigung umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Kontaktieren Sie die Kanzlei Caroline Kromer für ein vertrauliches Beratungsgespräch und eine konsequente Verteidigung im Sexualstrafrecht.
Verteidigung bei Vergewaltigung in München
Rechtsanwältin Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte beim Vorwurf der Vergewaltigung in München vehement, diskret und qualifiziert.
VERTRAULICHE KONTAKTAUFNAHME · 24H IN DRINGENDEN STRAFSACHEN
Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung?
Wird gegen Sie wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB ermittelt? Haben Sie eine Vorladung erhalten oder wurde gegen Sie Strafanzeige erstattet? Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache machen und keinen Kontakt zur anzeigenden Person aufnehmen. Entscheidend ist jetzt eine schnelle, diskrete und qualifizierte Strafverteidigung.
Zurück zur Startseite – Anwalt Strafrecht München.