Strafverteidigung beim Vorwurf der Vergewaltigung
Wer einen Anwalt für Strafrecht in München wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung sucht, benötigt frühzeitig eine auf Sexualstrafrecht und § 177 StGB ausgerichtete Verteidigung. Die Kanzlei Caroline Kromer übernimmt die Strafverteidigung bei Vergewaltigung in München im Ermittlungsverfahren und vor Gericht – insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, Vorladung, Haftbefehl und Untersuchungshaft.
Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB
§ 177 StGB erfasst den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung. Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ist kein eigenständiger Grundtatbestand, sondern ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall.
Eine Vergewaltigung wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bis höchstens 15 Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen.
Voraussetzung einer Vergewaltigung ist zunächst eine Tat nach § 177 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 StGB. Es muss also eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen, unter Ausnutzung besonderer Umstände oder unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels vorliegen.
Liegt zusätzlich ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 StGB vor, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Es handelt sich um ein Verbrechen.
Da § 177 Abs. 6 StGB als Regelbeispiel ausgestaltet ist, führt nicht jeder Fall automatisch zwingend zum besonders schweren Fall. In Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens eines Regelbeispiels eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, dass der erhöhte Strafrahmen nicht eröffnet ist.
Wann liegt eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB vor?
Wann gilt Beischlaf als Vergewaltigung?
Der praxisrelevanteste Fall der Vergewaltigung ist der Beischlaf. Gemeint ist der Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Der Vorwurf der Vergewaltigung setzt seit der Reform des Sexualstrafrechts nicht zwingend Gewalt oder eine Drohung voraus.
Auch ein Beischlaf gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person kann unter § 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB fallen. Kommen Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder eine schutzlose Lage hinzu, kann zusätzlich § 177 Abs. 5 StGB Bedeutung haben.
Welche sexuellen Handlungen mit Eindringen in den Körper werden erfasst?
§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erfasst neben dem Beischlaf auch ähnliche sexuelle Handlungen, die die betroffene Person besonders erniedrigen. Das Gesetz nennt insbesondere sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
Erfasst sein können insbesondere vaginale, anale oder orale Penetrationshandlungen sowie das Eindringen mit Körperteilen oder Gegenständen. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob in den Körper der betroffenen Person eingedrungen wird. Auch Handlungen der betroffenen Person am Täter, an einem Dritten oder an sich selbst können erfasst sein, wenn die Voraussetzungen des § 177 StGB vorliegen.
Nicht jede sexuelle Handlung ist deshalb automatisch eine Vergewaltigung. Entscheidend ist, ob die Handlung nach Art, Intensität und Gewicht den besonderen Schweregrad des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erreicht.
Wann ist eine sexuelle Handlung besonders erniedrigend?
Die besondere Erniedrigung besitzt vor allem Bedeutung bei sexuellen Handlungen, die nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Erforderlich ist eine objektive Bewertung der Handlung nach Art, Ausführung und Gewicht.
Eine besondere Erniedrigung liegt nicht bereits bei jeder erheblichen sexuellen Handlung vor. Erforderlich ist ein gesteigerter Unrechtsgehalt. Die Handlung muss die betroffene Person in besonderer Weise zum Objekt sexueller Willkür herabwürdigen.
Maßgeblich ist nicht, ob eine bestimmte Sexualpraktik für die betroffene Person persönlich ungewöhnlich ist. Entscheidend ist das objektive Gewicht der Handlung im konkreten Gesamtzusammenhang.
NICHT JEDER VORWURF.trägt.
VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831Gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB
Welche Voraussetzungen gelten bei der gemeinschaftlichen Begehung?
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel auch vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Diese Variante ist von der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB zu unterscheiden, steht aber im selben Absatz und führt ebenfalls zum erhöhten Strafrahmen.
Gemeinschaftliche Begehung setzt ein bewusstes Zusammenwirken mehrerer Personen voraus. Erforderlich ist ein aktives, arbeitsteiliges Vorgehen, durch das die Schutz- und Abwehrmöglichkeiten der betroffenen Person weiter eingeschränkt werden.
Nicht erforderlich ist, dass jeder Beteiligte selbst sexuelle Handlungen vornimmt. Entscheidend ist, ob das Zusammenwirken am Tatgeschehen den erhöhten Gefährlichkeits- und Schutzlosigkeitsgehalt begründet.
Unbenannter besonders schwerer Fall
Welche Bedeutung hat die Gesamtwürdigung von Tat und Täter?
Neben den ausdrücklich genannten Regelbeispielen des § 177 Abs. 6 StGB kann auch ein unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht kommen. Das setzt voraus, dass das Tatbild in seiner Gesamtwürdigung ein vergleichbares Gewicht erreicht.
In Betracht kommen etwa besonders grausame Vorgehensweisen, eine besondere Demütigung oder die Aufzeichnung der Tat auf einem Medium, weil dadurch der sexuelle Übergriff über die eigentliche Tat hinaus fortwirken kann.
Umgekehrt kann der besonders schwere Fall trotz eines Regelbeispiels ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass das konkrete Tatbild nicht die vom Gesetz vorausgesetzte Schwere erreicht.
Vorsatz bei § 177 Abs. 6 StGB
Worauf muss sich der Vorsatz des Beschuldigten beziehen?
Auch § 177 Abs. 6 StGB setzt Vorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich zunächst auf die zugrunde liegende Tat nach § 177 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 StGB beziehen.
Bei § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB muss der Täter außerdem die Umstände erfassen, die den besonders schweren Fall begründen: den Beischlaf, das Eindringen in den Körper oder die Umstände, aus denen sich die besondere Erniedrigung der sexuellen Handlung ergibt.
Bei § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB muss sich der Vorsatz auf das gemeinschaftliche Zusammenwirken mehrerer Personen beziehen.
Aussage gegen Aussage beim Vorwurf der Vergewaltigung
Wie wird die belastende Aussage aussagepsychologisch geprüft?
Der Vorwurf der Vergewaltigung steht häufig in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Raum. In diesen Konstellationen liegen keine eindeutigen objektiven Beweismittel vor, sondern in erster Linie steht die belastende Aussage der anzeigenden Person im Mittelpunkt.
Eine Verurteilung ist in solchen Fällen nicht ausgeschlossen. Die belastende Aussage muss deshalb besonders sorgfältig geprüft werden.
Im Rahmen der Strafverteidigung prüfen wir nach den Grundsätzen der Aussagepsychologie die belastende Aussage und beantragen gegebenenfalls frühzeitig ein aussagepsychologisches Gutachten.
Entscheidend sind Aussageentstehung, Aussageentwicklung, Konstanz der Angaben, Detailgrad, mögliche Widersprüche, etwaige Belastungsmotive und suggestive Einflüsse. Maßgeblich ist dabei stets, was sich nach Akteneinsicht tatsächlich aus der Ermittlungsakte ergibt.
NICHT DER ERSTE EINDRUCK.sondern die Analyse.
VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831Vorladung wegen Vergewaltigung
Keine Aussage ohne Akteneinsicht
Als Beschuldigter sollten Sie bei einer polizeilichen Vorladung wegen Vergewaltigung keine Angaben zur Sache machen, bevor Ihnen die Ermittlungsakte bekannt ist.
Eine Aussage ohne anwaltliche Beratung kann erhebliche Nachteile haben. Sinnvoll ist es, zunächst die Kanzlei Caroline Kromer zu kontaktieren. Wir beantragen umgehend Akteneinsicht und prüfen fundiert, ob überhaupt eine Einlassung abgegeben werden sollte.
Häufig kommt allenfalls eine schriftliche Stellungnahme über die Verteidigung in Betracht. Den Termin bei der Polizei sagen wir für Sie ab.
Weitere Hinweise für Beschuldigte finden Sie unter Vorladung als Beschuldigter sowie zum Schweigerecht im Strafverfahren.
Haftbefehl und Untersuchungshaft bei Vergewaltigungsvorwurf
Droht bei dem Vorwurf der Vergewaltigung Untersuchungshaft?
Ja. Bei dem Vorwurf der Vergewaltigung kann Untersuchungshaft drohen. Nach § 112 StPO müssen dringender Tatverdacht, Haftgründe sowie Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Als Haftgründe kommen insbesondere Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr in Betracht. Fluchtgefahr wird bei dem Vorwurf der Vergewaltigung häufig mit der erheblichen Straferwartung begründet. Das allein genügt jedoch nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen.
Verdunkelungsgefahr kann angenommen werden, wenn aus Sicht der Ermittlungsbehörden zu befürchten ist, dass auf Beweismittel, Zeugen oder die anzeigende Person eingewirkt wird und so die Wahrheitsermittlung gefährdet ist.
Bei Vorwürfen nach § 177 StGB kann außerdem der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO eine Rolle spielen. Auch hierfür genügt nicht der bloße Tatvorwurf.
Ein Haftbefehl muss stets verhältnismäßig sein. Zu prüfen ist deshalb, ob mildere Mittel ausreichen, etwa Meldeauflagen, Kontaktverbote, Abgabe von Ausweispapieren oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Wird ein Haftbefehl gegen Sie erlassen, kommen eine Haftprüfung sowie eine Haftbeschwerde in Betracht. Mehr dazu finden Sie auf der Seite Untersuchungshaft.
Bei einem Haftbefehl wegen eines Vergewaltigungsvorwurfs ist zusätzlich die spezialisierte Strafverteidigung in Untersuchungshaft entscheidend. Haftprüfung, Haftbeschwerde, dringender Tatverdacht und Haftgründe müssen getrennt vom Tatvorwurf geprüft werden.
HAFT IST KEIN AUTOMATISMUS.sie muss begründet sein.
VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831Verteidigung bei Vergewaltigungsvorwurf in München
Anwaltliche Hilfe im Sexualstrafrecht
Suchen Sie nach einem Anwalt für Sexualstrafrecht in München, sollten Sie beim Vorwurf der Vergewaltigung umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Kontaktieren Sie die Kanzlei Caroline Kromer für ein vertrauliches Beratungsgespräch und eine konsequente Verteidigung im Sexualstrafrecht.
Rechtsanwältin Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte beim Vorwurf der Vergewaltigung in München vehement, diskret und qualifiziert.
Die Kanzlei Caroline Kromer steht für Strafverteidigung in München bei schweren strafrechtlichen Vorwürfen. Wer wegen eines Ermittlungsverfahrens nach § 177 StGB einen Anwalt für Strafrecht in München oder gezielt einen Strafverteidiger München sucht, findet auf der Startseite weitere Informationen zur persönlichen Verteidigung in München und bundesweit.
Ablauf der Strafverteidigung im Überblick
Erste Einschätzung Ihrer Situation
Vereinbaren Sie einen Termin in der zentral gelegenen Kanzlei Caroline Kromer in München. In einem ersten Besprechungstermin können die Situation, vorhandene Unterlagen, der bisherige Verfahrensstand und offene Fragen rechtlich eingeordnet werden.
Akteneinsicht und Prüfung der Aktenlage
Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Erst auf Grundlage der Ermittlungsakte lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig bewerten. Dabei wird geprüft, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob rechtliche oder tatsächliche Schwachstellen bestehen.
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Nach Auswertung der Akte werden der Akteninhalt und das weitere Vorgehen besprochen. Je nach Verfahrensstand kommen eine Stellungnahme gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens, haftrechtliche Anträge oder die gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung in Betracht.
