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Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB

Vergewaltigung im System des § 177 StGB

Besonders schwerer Fall nach § 177 Abs. 6 StGB

§ 177 StGB erfasst den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung. Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ist kein eigenständiger Grundtatbestand, sondern ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall. Eine Vergewaltigung wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren bis höchstens 15 Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen. Sollten keine Gründe für eine Strafmilderung in Betracht kommen wie einem Geständnis oder einer Geldzahlung an das Opfer, fällt die Strafe regelmäßig über 2 Jahre Freiheitsstrafe aus und kann somit gesetzlich nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Wirft man Ihnen also vor, eine Vergewaltigung begangen zu haben, sollten Sie nicht zögern und schnellstmöglich Kontakt mit unserer Kanzlei für Strafrecht in München aufnehmen, um Ihre Rechtsposition zu schützen.

Voraussetzung einer Vergewaltigung ist zunächst eine Tat nach § 177 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 StGB. Es muss also eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen, unter Ausnutzung besonderer Umstände oder unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels vorliegen.

Liegt zusätzlich ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 StGB vor, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Es handelt sich um ein Verbrechen.

Da § 177 Abs. 6 StGB als Regelbeispiel ausgestaltet ist, führt nicht jeder Fall automatisch zwingend zum besonders schweren Fall. In Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens eines Regelbeispiels eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, dass der erhöhte Strafrahmen nicht eröffnet ist.

§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB: Beischlaf und Eindringen in den Körper

Beischlaf

Der praxisrelevanteste Fall der Vergewaltigung ist der Beischlaf. Gemeint ist der Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Der Vorwurf der Vergewaltigung setzt seit der Reform des Sexualstrafrechts nicht zwingend Gewalt oder eine Drohung voraus.

Auch ein Beischlaf gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person kann unter § 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB fallen. Kommen Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder eine schutzlose Lage hinzu, kann zusätzlich § 177 Abs. 5 StGB Bedeutung haben.

Ähnliche sexuelle Handlungen mit Eindringen in den Körper

§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erfasst neben dem Beischlaf auch ähnliche sexuelle Handlungen, die die betroffene Person besonders erniedrigen. Das Gesetz nennt insbesondere sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Erfasst sein können insbesondere vaginale, anale oder orale Penetrationshandlungen sowie das Eindringen mit Körperteilen oder Gegenständen. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob in den Körper der betroffenen Person eingedrungen wird. Auch Handlungen der betroffenen Person am Täter, an einem Dritten oder an sich selbst können erfasst sein, wenn die Voraussetzungen des § 177 StGB vorliegen.

Nicht jede sexuelle Handlung ist deshalb automatisch eine Vergewaltigung. Entscheidend ist, ob die Handlung nach Art, Intensität und Gewicht den besonderen Schweregrad des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erreicht.

Besonders erniedrigende sexuelle Handlungen

Die besondere Erniedrigung besitzt vor allem Bedeutung bei sexuellen Handlungen, die nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Erforderlich ist eine objektive Bewertung der Handlung nach Art, Ausführung und Gewicht.

Eine besondere Erniedrigung liegt nicht bereits bei jeder erheblichen sexuellen Handlung vor. Erforderlich ist ein gesteigerter Unrechtsgehalt. Die Handlung muss die betroffene Person in besonderer Weise zum Objekt sexueller Willkür herabwürdigen.

Maßgeblich ist nicht, ob eine bestimmte Sexualpraktik für die betroffene Person persönlich ungewöhnlich ist. Entscheidend ist das objektive Gewicht der Handlung im konkreten Gesamtzusammenhang.

§ 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB: gemeinschaftliche Tatbegehung

Gemeinschaftliche Begehung durch mehrere Personen

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel auch vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Diese Variante ist von der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB zu unterscheiden, steht aber im selben Absatz und führt ebenfalls zum erhöhten Strafrahmen.

Gemeinschaftliche Begehung setzt ein bewusstes Zusammenwirken mehrerer Personen voraus. Erforderlich ist ein aktives, arbeitsteiliges Vorgehen, durch das die Schutz- und Abwehrmöglichkeiten der betroffenen Person weiter eingeschränkt werden.

Nicht erforderlich ist, dass jeder Beteiligte selbst sexuelle Handlungen vornimmt. Entscheidend ist, ob das Zusammenwirken am Tatgeschehen den erhöhten Gefährlichkeits- und Schutzlosigkeitsgehalt begründet.

Unbenannter besonders schwerer Fall

Gesamtwürdigung von Tat und Täter

Neben den ausdrücklich genannten Regelbeispielen des § 177 Abs. 6 StGB kann auch ein unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht kommen. Das setzt voraus, dass das Tatbild in seiner Gesamtwürdigung ein vergleichbares Gewicht erreicht.

In Betracht kommen etwa besonders grausame Vorgehensweisen, eine besondere Demütigung oder die Aufzeichnung der Tat auf einem Medium, weil dadurch der sexuelle Übergriff über die eigentliche Tat hinaus fortwirken kann.

Umgekehrt kann der besonders schwere Fall trotz eines Regelbeispiels ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass das konkrete Tatbild nicht die vom Gesetz vorausgesetzte Schwere erreicht.

Vorsatz bei § 177 Abs. 6 StGB

Vorsatz beim besonders schweren Fall

Auch § 177 Abs. 6 StGB setzt Vorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich zunächst auf die zugrunde liegende Tat nach § 177 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 StGB beziehen.

Bei § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB muss der Täter außerdem die Umstände erfassen, die den besonders schweren Fall begründen: den Beischlaf, das Eindringen in den Körper oder die Umstände, aus denen sich die besondere Erniedrigung der sexuellen Handlung ergibt.

Bei § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB muss sich der Vorsatz auf das gemeinschaftliche Zusammenwirken mehrerer Personen beziehen.

Aussage gegen Aussage beim Vorwurf der Vergewaltigung

Aussagepsychologische Prüfung der belastenden Aussage

Der Vorwurf der Vergewaltigung steht häufig in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Raum. In diesen Konstellationen liegen keine objektiven Beweismittel vor, sondern in erster Linie steht die belastende Aussage des Opfers im Mittelpunkt. Darauf beruht der Verdacht gegen den Beschuldigten. Irrtümlicherweise besteht immer noch der Irrglaube, dass es so keine Verurteilung geben kann. Dem ist nicht so: das Opfer wird als Zeuge vernommen - von der Polizei, oftmals von einer Ermittlungsrichterin im Ermittlungsverfahren und schließlich im Hauptverfahren vom zuständigen Gericht. Gelangt dieses Gericht zur Überzeugung, dass die Aussage des Opfers der Wahrheit entspricht, kommt es zu einer Verurteilung.

Im Rahmen der Strafverteidigung prüfen wir nach den Grundsätzen der Aussagepsychologie die belastende Aussage und beantragen ggfs. frühzeitig ein aussagepsychologisches Gutachten. Entscheidend sind die Aussageentstehung, die Aussageentwicklung, die Konstanz der Angaben, der Detailgrad, die möglichen Widersprüche und etwaige Belastungsmotive.

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SEXUALSTRAFRECHT · § 177 ABS. 6 STGB · MÜNCHEN

FAQ Vergewaltigung

Was ist eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB?

Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ist kein eigener Grundtatbestand, sondern ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall.

Voraussetzung ist zunächst eine Tat nach § 177 StGB. Hinzukommen muss insbesondere Beischlaf oder eine ähnliche sexuelle Handlung, die die betroffene Person besonders erniedrigt, vor allem wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist.

Ist Vergewaltigung immer mit Gewalt verbunden?

Nein. Eine Vergewaltigung setzt seit der Reform des Sexualstrafrechts nicht zwingend voraus, dass Gewalt angewendet oder mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht wurde.

Auch ein Beischlaf gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person kann unter § 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB fallen. Gewalt, Drohung oder eine schutzlose Lage können zusätzlich Bedeutung haben, sind aber nicht zwingende Voraussetzung.

Wann liegt Beischlaf im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vor?

Beischlaf meint den Vollzug des Geschlechtsverkehrs im engeren Sinne.

Welche ähnlichen sexuellen Handlungen können als Vergewaltigung gelten?

Neben dem Beischlaf können auch ähnliche sexuelle Handlungen unter § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB fallen. Das Gesetz nennt insbesondere Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Erfasst sein können insbesondere vaginale, anale oder orale Penetrationshandlungen sowie das Eindringen mit Körperteilen oder Gegenständen. Auch Handlungen der betroffenen Person am Täter, an einem Dritten oder an sich selbst können erfasst sein, wenn die Voraussetzungen des § 177 StGB vorliegen.

Was bedeutet „besonders erniedrigende sexuelle Handlung“?

Eine besonders erniedrigende sexuelle Handlung liegt nicht bereits bei jeder erheblichen sexuellen Handlung vor. Erforderlich ist ein gesteigerter Unrechtsgehalt.

Die Rechtsprechung geht bei einem Eindringen in den Körper regelmäßig von einer besonderen Erniedrigung aus.

Wann verjährt eine Vergewaltigung?

Die Verjährung einer Vergewaltigung muss im Einzelfall genau geprüft werden. Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB ist als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall ausgestaltet. Deshalb richtet sich die Verjährung nicht immer allein nach dem erhöhten Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB, sondern nach dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Die Verjährungsfrist beträgt hier 5 Jahre.

Kommen jedoch qualifizierte Umstände hinzu, etwa das Anwenden von Gewalt, das Beisichführen/Verwenden einer Waffe oder wird das mutmaßliche Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, beträgt die Verjährungfrist 20 Jahre.

Wichtig ist jedoch hierzu eine Sonderregelung im Sexualstrafrecht. 2015 wurde aufgrund des 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und in Umsetzung der europäischen Vorgaben zum Sexualstrafrecht das Ruhen der Verjährung auf die Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers normiert, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Davon umfasst sind ebenfalls Taten, die bis zum 22.01.2015 noch nicht verjährt waren.

Welche Strafe droht bei Vergewaltigung?

Bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen.

Da die Mindeststrafe bei zwei Jahren Freiheitsstrafe liegt, handelt es sich um ein Verbrechen. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann gesetzlich nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Was bedeutet Aussage gegen Aussage beim Vorwurf der Vergewaltigung?

Aussage gegen Aussage bedeutet, dass der Tatvorwurf im Kern auf der belastenden Aussage der anzeigenden Person beruht und keine eindeutigen objektiven Beweismittel vorhanden sind.

Eine Verurteilung ist in solchen Fällen nicht ausgeschlossen. Die Aussage muss aber besonders sorgfältig geprüft werden. Entscheidend sind insbesondere Aussageentstehung, Aussageentwicklung, Konstanz der Angaben, Detailgrad, Widersprüche, mögliche Belastungsmotive und suggestive Einflüsse.

Sie haben eine Vorladung der Polizei wegen Vergewaltigung erhalten?

Als Beschuldigte sollten Sie bei einer polizeilichen Vorladung wegen Vergewaltigung keine Angaben zur Sache machen, bevor Ihnen die Ermittlungsakte bekannt ist.

Eine vorschnelle Aussage kann erhebliche Nachteile haben. Sinnvoll ist es, zunächst unsere Kanzlei für Strafrecht in München zu kontaktieren. Wir beantragen umgehend Akteneinsicht und prüfen fundiert, ob überhaupt eine Einlassung abgegeben werden sollte. Häufig kommt allenfalls eine schriftliche Stellungnahme über die Verteidigung in Betracht. Den Termin bei der Polizei sagen wir für Sie ab.

Kann ein Verfahren wegen Vergewaltigung eingestellt werden?

Ja. Ein Verfahren wegen Vergewaltigung kann eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO besteht: also die Beweislage für eine Anklage nicht ausreicht.

Relevant werden können insbesondere Widersprüche in der belastenden Aussage, eine nicht tragfähige Aussageentwicklung, entlastende digitale Kommunikation, objektive Anknüpfungstatsachen oder Zweifel daran, ob die einzelnen Voraussetzungen des § 177 Abs. 6 StGB sicher festgestellt werden können.

Droht bei dem Vorwurf der Vergewaltigung Untersuchungshaft?

Ja. Bei dem Vorwurf der Vergewaltigung kann Untersuchungshaft drohen. Nach § 112 StPO muss ein dringender Tatverdacht, Haftgründe sowie die Verhältnismäßigkeit zu bejahen sein.

Als Haftgründe kommen insbesondere Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr in Betracht. Fluchtgefahr wird bei dem Vorwurf der Vergewaltigung häufig mit der erheblichen Straferwartung begründet. Das allein genügt jedoch nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Erforderlich ist eine konkrete Würdigung der persönlichen Verhältnisse, sozialer Bindungen, beruflicher Einbindung, Wohnsitz und einem tragfähigen Auslandsbezug.

Verdunkelungsgefahr kann angenommen werden, wenn aus Sicht der Ermittlungsbehörden zu befürchten ist, dass auf Beweismittel, Zeugen oder die anzeigende Person eingewirkt wird und so die Wahrheitsermittlung gefährdet ist.

Bei Vorwürfen nach § 177 StGB kann außerdem der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO eine Rolle spielen. Auch hierfür genügt nicht der bloße Tatvorwurf. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, aus denen sich die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten ergibt.

Ein Haftbefehl muss stets verhältnismäßig sein. Zu prüfen ist deshalb, ob mildere Mittel ausreichen, etwa Meldeauflagen, Kontaktverbote, Abgabe von Ausweispapieren oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Wird ein Haftbefehl gegen Sie erlassen, kommt eine Haftprüfung sowie eine Haftbeschwerde in Betracht. Mehr dazu finden Sie auf der Seite Untersuchungshaft.

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