Strafverteidigung bei Bandendiebstahl in München.
Schwerwiegender Diebstahlsvorwurf mit erheblichem Strafrahmen
Wird Ihnen ein Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder ein schwerer Bandendiebstahl nach § 244a StGB vorgeworfen?
Der Vorwurf eines Bandendiebstahls wiegt erheblich schwerer als der Vorwurf eines einfachen Diebstahls. Die Ermittlungsbehörden gehen in solchen Verfahren regelmäßig von einer organisierten, auf Wiederholung angelegten Tatbegehung und einer erhöhten kriminellen Energie aus.
Ob tatsächlich eine Bande im strafrechtlichen Sinne vorliegt, ist jedoch keineswegs selbstverständlich. Entscheidend sind insbesondere die personelle Zusammensetzung der Gruppe, die behauptete Bandenabrede, die Dauer und Zielrichtung des Zusammenschlusses sowie die konkrete Beteiligung der einzelnen Beschuldigten.
Gerade bei mehreren Beschuldigten, umfangreicher Telekommunikationsüberwachung, ausgewerteten Mobiltelefonen oder einer Vielzahl vermeintlich zusammengehörender Taten kommt es frühzeitig auf eine sorgfältige Prüfung der Ermittlungsakte an.
NICHT ZUSAMMENWERFEN.jede Tat einzeln prüfen.
VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Wann liegt ein Bandendiebstahl vor?
Ein Bandendiebstahl liegt nicht bereits dann vor, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Diebstahl begehen. Die gemeinschaftliche Tatbegehung allein erfüllt die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch nicht.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter Mitglied einer Bande im strafrechtlichen Sinne ist und den konkreten Diebstahl unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Der Tatbestand setzt damit mehrere voneinander zu unterscheidende Merkmale voraus: Es muss eine Bande bestehen, der Beschuldigte muss dieser Bande angehören, die konkrete Tat muss vom gemeinsamen Bandenzweck getragen sein und mindestens ein weiteres Bandenmitglied muss an dieser Tat mitwirken.
Nicht jede gemeinschaftlich begangene Tat ist deshalb ein Bandendiebstahl. Ebenso ist nicht jede Tat eines Bandenmitglieds automatisch eine Bandentat.
Der strafrechtliche Bandenbegriff
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Bande ein auf gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig mehrere selbständige Diebstahls- oder Raubtaten zu begehen.
Entscheidend ist nicht nur die Beteiligung mehrerer Personen an einer einzelnen Tat. Erforderlich ist vielmehr eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, auf Wiederholung angelegte deliktische Verbindung.
Die Beteiligten müssen sich deshalb zur Begehung mehrerer künftiger Taten zusammengeschlossen haben. Welche Tatorte, Tatzeiten, Tatobjekte oder Opfer betroffen sein werden, muss bei Abschluss der Bandenabrede noch nicht im Einzelnen feststehen.
Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen
Grundlage der Bande ist die sogenannte Bandenabrede. Mindestens drei Personen müssen sich mit dem Willen verbinden, für eine gewisse Dauer mehrere selbständige Diebstahls- oder Raubtaten zu begehen.
Eine förmliche oder ausdrücklich ausgesprochene Vereinbarung ist nicht erforderlich. Die Bandenabrede kann auch stillschweigend beziehungsweise konkludent getroffen werden.
Allein der Umstand, dass mehrere Personen wiederholt miteinander in Kontakt stehen oder bereits gemeinsam Straftaten begangen haben, beweist jedoch noch keine Bandenabrede. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände.
Kann bereits die erste Tat eine Bandentat sein?
Auch die erste nach Abschluss der Bandenabrede begangene Tat kann bereits einen Bandendiebstahl darstellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Gruppe zuvor schon mehrere Diebstähle oder Raubtaten tatsächlich ausgeführt hat.
Maßgeblich ist nicht die Zahl der bereits verwirklichten Taten, sondern der Wille der Beteiligten im Zeitpunkt des Zusammenschlusses.
BANDE.nicht bloß Gruppe.
VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds.
Konkreter Tatbezug erforderlich
Zusätzlich verlangt § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass der Diebstahl unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen wird.
Erforderlich ist ein auf die konkrete Tat bezogenes Zusammenwirken von mindestens zwei Bandenmitgliedern. Dabei müssen nicht beide Personen gleichzeitig am Tatort anwesend sein oder die Wegnahmehandlung persönlich ausführen.
Auch ein außerhalb des unmittelbaren Tatorts geleisteter Beitrag kann genügen, wenn er sich auf die konkrete Tat bezieht und nach den allgemeinen Regeln als täterschaftliche Mitwirkung zu bewerten ist. Eine bloße Mitgliedschaft in der Bande oder allgemeine Unterstützung reicht dagegen nicht aus.
Nicht jede Tat eines Bandenmitglieds ist eine Bandentat
Die Zugehörigkeit zu einer Bande führt nicht dazu, dass sämtliche Straftaten eines Mitglieds automatisch dem Bandenzusammenhang zugerechnet werden können. Die konkrete Tat muss vielmehr von der Bandenabrede umfasst und Ausdruck der gemeinsamen deliktischen Verbindung sein.
Maßgeblich sind unter anderem Tatmotiv, Tatobjekt, Begehungsweise, Beteiligung weiterer Mitglieder und die Frage, ob die Tat dem vereinbarten Tätigkeitsbereich der Bande zugeordnet werden kann.
Abgrenzung zwischen Bande und bloßer Mittäterschaft
Für eine bloße Mittäterschaft kann sprechen, dass sich die Beteiligten nur aus einem konkreten Anlass zusammengefunden haben, lediglich eine einzelne oder abschließend festgelegte Tat durchführen wollten und keine darüber hinausgehende Bindung für weitere Tatgelegenheiten bestand.
Für eine Bande können demgegenüber eine auf Dauer angelegte Rollenverteilung, wiederkehrende Organisationsstrukturen, die gemeinsame Beschaffung von Tatmitteln, eine fortlaufende Verwertung der Beute oder Absprachen über künftige, noch nicht im Einzelnen festgelegte Taten sprechen.
Schwerer Bandendiebstahl nach § 244a StGB.
Qualifizierte Form des Bandendiebstahls
Der schwere Bandendiebstahl nach § 244a StGB gehört zu den gewichtigsten Diebstahlsdelikten des Strafgesetzbuchs.
Die Vorschrift knüpft an bereits qualifizierte oder besonders schwere Formen des Diebstahls an und erhebt deren bandenmäßige Begehung zu einem eigenständigen Verbrechenstatbestand.
Es genügt deshalb weder, dass mehrere Personen gemeinsam einen Diebstahl begehen, noch erfüllt jeder Bandendiebstahl automatisch die Voraussetzungen des § 244a StGB.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB reicht grundsätzlich von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Damit handelt es sich beim schweren Bandendiebstahl um ein Verbrechen.
§ 244a Abs. 2 StGB sieht für den minder schweren Fall einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
Wegen des erheblichen Strafrahmens kann insbesondere bei umfangreichen Tatserien, mehreren Beschuldigten oder angenommener Fluchtgefahr frühzeitig die Frage einer Untersuchungshaft relevant werden.
Welche Diebstahlsformen werden erfasst?
§ 244a StGB knüpft insbesondere an Fälle des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB und an den Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB an.
Wenn bereits eines der erforderlichen Merkmale nicht tragfähig nachgewiesen werden kann, kann der Vorwurf des schweren Bandendiebstahls entfallen.
JEDES MERKMAL.zählt.
VERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831Typische Beweismittel bei Ermittlungen wegen Bandendiebstahls.
Chatverläufe, Mobilfunkdaten und Telekommunikationsüberwachung
Verfahren wegen Bandendiebstahls beruhen häufig auf umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen. Ausgewertet werden insbesondere Chatverläufe, Mobilfunkdaten, Standortdaten, Telefonkontakte und Ergebnisse einer Telekommunikationsüberwachung.
Dabei ist genau zu prüfen, ob einzelne Nachrichten vollständig und im richtigen Zusammenhang wiedergegeben wurden. Umgangssprachliche, mehrdeutige oder verkürzte Kommunikation darf nicht ohne Weiteres als Beleg einer Bandenabrede oder konkreten Tatplanung verstanden werden.
Videoaufnahmen, Observationen und Zeugenaussagen
Weitere Beweismittel können Videoaufnahmen, Observationsergebnisse, Zeugenaussagen, Fahrzeugbewegungen, sichergestellte Gegenstände oder Spuren an vermeintlichen Tatorten sein.
Auch hier muss zwischen einer bloßen Anwesenheit, einer allgemeinen Verbindung zu anderen Beschuldigten und einer nachweisbaren Beteiligung an einer konkreten Tat unterschieden werden.
Durchsuchung und Auswertung sichergestellter Mobiltelefone
Häufig werden beim Verdacht eines bandenmäßigen Vorgehens Wohnungen, Fahrzeuge, Geschäftsräume oder sonstige Aufenthaltsorte durchsucht.
Nach einer Durchsuchung sollten Beschuldigte keine spontanen Erklärungen zu aufgefundenen Gegenständen, Mobiltelefonen oder Kontakten zu anderen Personen abgeben.
Erst nach Akteneinsicht kann beurteilt werden, welche Erkenntnisse die Ermittlungsbehörden tatsächlich gewonnen haben und welche rechtliche Bedeutung ihnen zukommt.
Strafverteidigung bei Bandendiebstahl.
Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht
Wenn gegen Sie wegen Bandendiebstahls oder schweren Bandendiebstahls ermittelt wird, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist.
Das gilt sowohl nach einer polizeilichen Vorladung als auch nach einer Festnahme, einer Durchsuchung oder bei drohender Untersuchungshaft.
Eine frühe Einlassung ohne Aktenkenntnis kann insbesondere dann problematisch sein, wenn mehrere Beschuldigte geführt werden und die Ermittlungsbehörden versuchen, aus einzelnen Angaben eine umfassende Bandenstruktur abzuleiten.
Situation einordnen
Vorladung, Durchsuchung, Festnahme und Verfahrensstand werden rechtlich eingeordnet.
Akteneinsicht
Ermittlungsakte, Kommunikationsdaten, Tatzuordnungen und die behauptete Bandenabrede werden ausgewertet.
Strategie
Für jede Einzeltat wird geprüft, ob Mitgliedschaft, Bandenzusammenhang und Mitwirkung tatsächlich nachweisbar sind.
Anwalt für Bandendiebstahl in München.
Kanzlei Caroline Kromer: Strafverteidigung in München
Wenn Sie einen Anwalt für Strafrecht in München suchen, weil gegen Sie wegen Bandendiebstahls oder schweren Bandendiebstahls ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Bandendiebstahl und schwerer Bandendiebstahl gehören zum allgemeinen Strafrecht und erfordern eine genaue Prüfung der Bandenabrede, der individuellen Tatbeiträge, der einzelnen Tatvorwürfe und der strafprozessualen Situation.
Die Kanzlei Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte im Ermittlungsverfahren ebenso wie nach Erhebung einer Anklage wegen Bandendiebstahls oder schweren Bandendiebstahls vor den Strafgerichten in München und bundesweit.
