Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte
Der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB entsteht häufig in dynamischen Situationen: bei einer Festnahme, einer Identitätsfeststellung, einer Anhalteverfügung, einem Polizeieinsatz im Nachtleben oder bei sonstigen Zwangsmaßnahmen. Entscheidend ist aber nicht allein, dass es zu körperlichem Kontakt mit Polizeibeamten gekommen ist.
- § 113 StGB setzt eine konkrete Vollstreckungshandlung voraus.
- Der Widerstand muss durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt geleistet werden.
- Die bloße Flucht oder rein passives Verhalten erfüllen den Tatbestand nicht ohne Weiteres.
- Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ist nach § 113 Abs. 3 StGB ein eigenständiger Prüfungspunkt.
- Für besonders schwere Fälle sieht § 113 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
- § 114 StGB erfasst den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte bei einer Diensthandlung und reicht hinsichtlich der dienstlichen Situation weiter als § 113 StGB.
Gerade bei Widerstandsvorwürfen entscheidet häufig die genaue Rekonstruktion weniger Sekunden: Wer griff wen zuerst an? Welche Maßnahme sollte durchgesetzt werden? War die Vollstreckung bereits begonnen oder beendet? Welche Zwangsmittel wurden eingesetzt? Was zeigen Bodycam, Videoaufnahmen, Einsatzberichte und unbeteiligte Zeugen?
Deshalb gilt auch hier: keine vorschnelle Einlassung, bevor die Ermittlungsakte und die dokumentierte Einsatzlage bekannt sind.
NICHT DISKUTIEREN.Später zählt der genaue Ablauf.
VERTRAULICH KONTAKT AUFNEHMEN089 41613831Wann liegt Widerstand
nach § 113 StGB vor?
§ 113 Abs. 1 StGB bestraft denjenigen, der einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet.
Der Tatbestand besteht damit aus mehreren selbständig zu prüfenden Elementen. Es genügt nicht festzustellen, dass eine Person gegenüber Polizeibeamten „unkooperativ“ war oder dass es während eines Einsatzes zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist.
- Es muss eine vom Tatbestand geschützte Person handeln.
- Diese Person muss eine konkrete Vollstreckungshandlung vornehmen.
- Die Diensthandlung muss im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB rechtmäßig sein.
- Der Beschuldigte muss Widerstand leisten.
- Der Widerstand muss durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt erfolgen.
- Auch der erforderliche Vorsatz muss nachweisbar sein.
Was ist eine
Vollstreckungshandlung?
Eine Vollstreckungshandlung ist eine Maßnahme einer hierzu berufenen Person zur notfalls zwangsweisen Verwirklichung eines im Einzelfall bereits konkretisierten staatlichen Willens.
Damit unterscheidet sich die Vollstreckungshandlung von der bloßen allgemeinen Dienstausübung. § 113 StGB schützt nicht jede Tätigkeit eines Polizeibeamten, sondern die konkrete Durchsetzung einer bereits individualisierten staatlichen Anordnung oder Maßnahme.
Typische Vollstreckungshandlungen
In Betracht kommen beispielsweise die Durchführung einer Festnahme, die Vollstreckung eines Haftbefehls, eine konkretisierte Weisung zur Feststellung der Identität oder eine Anhalteverfügung im Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Verfolgung einer Straftat.
Die Maßnahme muss sich nicht gegen den Beschuldigten richten
Für § 113 StGB ist nicht erforderlich, dass sich die konkrete Vollstreckungshandlung gerade oder ausschließlich gegen die Person richtet, der später Widerstand vorgeworfen wird. Entscheidend ist, dass der Widerstand in dem erforderlichen Zusammenhang mit einer geschützten Vollstreckungshandlung steht.
Vorbereitung, Durchführung und Absicherung
Zur Vollstreckung können auch Handlungen gehören, die der unmittelbaren Vorbereitung, Abwicklung oder Absicherung der eigentlichen Vollzugshandlung dienen. Maßgeblich bleibt der enge sachliche Zusammenhang mit dem konkreten staatlichen Vollzug.
Wann beginnt und endet
die Vollstreckung?
Die Vollstreckungshandlung muss bereits begonnen haben oder zumindest unmittelbar bevorstehen. Ebenso darf sie im Zeitpunkt des Widerstands noch nicht beendet sein.
Die Beurteilung erfolgt nicht rein formal. Die Vollstreckung dauert an, solange das Verhalten des Amtsträgers nach natürlicher Betrachtung noch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Vollzug steht.
Auch die Abwicklung kann noch dazugehören
Je nach konkretem Ablauf kann der Vollstreckungszusammenhang deshalb auch während unmittelbar anschließender Sicherungs- oder Abwicklungsmaßnahmen fortbestehen. Für die Verteidigung kann die zeitliche Rekonstruktion entscheidend sein: Eine Widerstandshandlung außerhalb des geschützten Vollstreckungszeitraums erfüllt § 113 StGB nicht allein deshalb, weil wenige Augenblicke zuvor eine polizeiliche Maßnahme stattgefunden hat.
Nicht jede Polizeitätigkeit
fällt unter § 113 StGB
Vom Vollstreckungsbegriff abzugrenzen sind Handlungen, bei denen noch kein im Einzelfall konkretisierter staatlicher Wille zwangsweise durchgesetzt wird.
Allgemeiner Streifendienst
Der bloße allgemeine Streifendienst der Polizei stellt für sich genommen keine Vollstreckungshandlung nach § 113 StGB dar. Anders kann die Lage werden, sobald aus der allgemeinen Dienstausübung eine konkrete hoheitliche Maßnahme entsteht, etwa eine Festnahme, Identitätsfeststellung oder sonstige zwangsweise durchsetzbare Weisung.
Privates Handeln bei Gelegenheit des Dienstes
Ebenso wenig genügt ein Verhalten, das ein Amtsträger lediglich bei Gelegenheit seiner Dienstausübung im eigenen privaten Interesse vornimmt. Geschützt ist die staatliche Vollstreckungsfunktion, nicht jede Auseinandersetzung mit einer Person, die Amtsträger ist.
DIE POLIZEI ERMITTELT.SIE SCHWEIGEN.ICH VERTEIDIGE.
Keine spontane Erklärung zum Einsatzgeschehen. Erst Akteneinsicht, dann Rekonstruktion, dann Verteidigungsstrategie.
JETZT STRAFVERTEIDIGERIN KONTAKTIEREN089 41613831§ 113 Abs. 3 StGB:
War die Maßnahme rechtmäßig?
Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ist bei § 113 StGB kein Randthema, sondern ein zentraler Bestandteil der Prüfung. Nach § 113 Abs. 3 StGB ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.
Für § 113 StGB gilt ein besonderer strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff. Es wird deshalb nicht schlicht danach gefragt, ob sich die Maßnahme in jeder Hinsicht als materiell richtig erwiesen hat. Maßgeblich ist insbesondere, ob die wesentlichen Voraussetzungen eines rechtmäßigen staatlichen Vollzugs eingehalten wurden.
Gesetzliche Eingriffsgrundlage
Für die polizeiliche Maßnahme muss eine gesetzliche Grundlage bestehen. Diese kann je nach Situation insbesondere aus dem Strafprozessrecht oder aus dem Polizei- und Sicherheitsrecht folgen.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Zu prüfen ist, ob die handelnden Amtsträger für die konkrete Maßnahme sachlich und örtlich zuständig waren.
Wesentliche Förmlichkeiten
Auch wesentliche gesetzlich vorgeschriebene Förmlichkeiten sind einzuhalten. Je nach Maßnahme kann beispielsweise die ordnungsgemäße Bekanntgabe oder das Vorzeigen beziehungsweise Aushändigen einer vollstreckbaren Anordnung eine Rolle spielen.
Pflichtgemäße Ausübung staatlicher Befugnisse
Soweit der handelnden Behörde oder dem Amtsträger ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, kann auch dessen pflichtgemäße Ausübung für die Rechtmäßigkeitsprüfung Bedeutung gewinnen. Die genaue Prüfung hängt von der jeweiligen Eingriffsgrundlage und dem konkreten Einsatzgeschehen ab.
Verteidigungsrelevant ist deshalb häufig schon die Frage, welche Maßnahme überhaupt vollzogen werden sollte und auf welche Rechtsgrundlage sich die Beamten beriefen.
Rechtswidrige Maßnahme und Notwehr
Eine rechtswidrige staatliche Zwangsmaßnahme kann zugleich einen rechtswidrigen Angriff darstellen. Ob und in welchem Umfang eine Verteidigungshandlung durch Notwehr gerechtfertigt sein kann, ist jedoch eine eigenständige, streng einzelfallbezogene Frage. Aus der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme folgt keinesfalls pauschal, dass jede körperliche Gegenwehr zulässig wäre.
Was bedeutet
„Widerstand leisten“?
Widerstandleisten ist das auch untaugliche oder erfolglose Unternehmen, den Amtsträger durch ein aktives Vorgehen zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung zu nötigen oder deren Durchführung zu erschweren.
Der Widerstand muss damit Nötigungscharakter besitzen. Es reicht nicht, dass ein Verhalten für die Beamten lästig, unangenehm oder organisatorisch erschwerend ist. § 113 Abs. 1 StGB verlangt zusätzlich eine der beiden gesetzlich genannten Begehungsformen:
- Gewalt oder
- Drohung mit Gewalt.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist anhand des konkreten tatsächlichen Geschehens zu prüfen. Gerade bei kurzen körperlichen Auseinandersetzungen dürfen einzelne Bewegungen nicht aus ihrem zeitlichen Zusammenhang herausgelöst bewertet werden.
Wann ist körperliches Verhalten
Gewalt nach § 113 StGB?
Gewalt im Sinne des § 113 StGB setzt eine körperlich wirkende Kraftentfaltung voraus, die gegen die Vollstreckungshandlung gerichtet ist und deren Durchführung verhindern oder erschweren soll.
Losreißen und heftige Gegenbewegungen
Widerstand kann beispielsweise vorliegen, wenn sich eine Person aus dem Griff eines Polizeibeamten losreißt oder erhebliche körperliche Gegenbewegungen ausführt, um sich einer bereits begonnenen Vollstreckungsmaßnahme zu entziehen.
Der gesamte Einsatzablauf muss geprüft werden
Für die Verteidigung genügt es nicht, im Einsatzbericht lediglich den Satz „Beschuldigter leistete Widerstand“ zu übernehmen. Zu rekonstruieren ist vielmehr, welche polizeiliche Maßnahme vorausging, wann körperlicher Zwang eingesetzt wurde, wie der Beschuldigte darauf reagierte und ob die behaupteten Bewegungen tatsächlich auf die Erschwerung der Vollstreckung gerichtet waren.
Auch die Grenzen des von Polizeibeamten eingesetzten unmittelbaren Zwangs können für die rechtliche Bewertung Bedeutung gewinnen. Insbesondere bei dynamischen Zugriffssituationen müssen staatliche Zwangsanwendung und Reaktion des Beschuldigten zeitlich präzise voneinander getrennt werden.
Weglaufen ist nicht automatisch
Widerstand nach § 113 StGB
Bloße Flucht
Die bloße Flucht vor einer polizeilichen Maßnahme erfüllt für sich genommen grundsätzlich nicht die Gewaltalternative des § 113 StGB. Dass die Flucht die Durchführung einer Maßnahme tatsächlich erschwert, ersetzt nicht die gesetzlich erforderliche Gewalt oder Drohung mit Gewalt.
Rein passives Verhalten
Auch rein passiver Widerstand genügt grundsätzlich nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, ob über das bloße Nichtmitwirken hinaus eine körperliche Kraftentfaltung vorliegt, die gegen die Vollstreckung gerichtet ist.
Gewalt gegen sich selbst
Eine allein gegen die eigene Person gerichtete Kraftentfaltung ist von einer gegen die Vollstreckung gerichteten Gewaltanwendung abzugrenzen. Maßgeblich bleibt die konkrete Wirkung des Verhaltens auf die Vollstreckungssituation.
Nicht jede Drohung
erfüllt § 113 StGB
Die zweite Tatmodalität des § 113 Abs. 1 StGB ist die Drohung mit Gewalt. Eine beliebige Drohung genügt nicht. In Aussicht gestellt werden muss gerade eine Gewaltanwendung, die sich gegen die Durchführung der Vollstreckung richtet.
Für die Bewertung sind Wortlaut, Situation, Tonfall, körperliches Verhalten, räumliche Distanz und der gesamte Einsatzkontext von Bedeutung. Einzelne Äußerungen sollten deshalb nicht isoliert aus einem längeren Konfliktgeschehen herausgelöst werden.
Stehen daneben Vorwürfe wegen einer Bedrohung oder Beleidigung im Raum, müssen die Tatbestände jeweils eigenständig geprüft werden.
Was muss der Beschuldigte
erkannt haben?
§ 113 StGB setzt Vorsatz voraus. Dieser muss sich auf die tatsächlichen Umstände beziehen, aus denen sich die geschützte Vollstreckungssituation und die Widerstandshandlung ergeben.
Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung selbst muss dagegen nicht vom Vorsatz umfasst sein. Gerade deshalb enthält § 113 Abs. 4 StGB eine besondere Regelung für den Irrtum des Täters über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
In der Verteidigung kann deshalb zu prüfen sein, ob der Beschuldigte überhaupt erkannt hatte, dass bereits eine konkrete Vollstreckungshandlung stattfand, gegen welche Maßnahme sich sein Verhalten richtete und welche Bedeutung seine körperliche Reaktion in der konkreten Situation hatte.
Was gilt, wenn die Maßnahme
für rechtswidrig gehalten wurde?
§ 113 Abs. 4 StGB enthält eine besondere Irrtumsregelung für den Fall, dass der Täter bei Begehung der Tat irrtümlich annimmt, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig.
Vermeidbarer Irrtum
Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach § 113 StGB absehen.
Unvermeidbarer Irrtum
Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden, unterscheidet das Gesetz danach, ob es ihm nach den bekannten Umständen zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren. War dies nicht zumutbar, ist die Tat nicht nach § 113 StGB strafbar; war es zumutbar, kommen wiederum Strafmilderung oder ein Absehen von Bestrafung in Betracht.
Diese Regelung zeigt, dass die subjektive Bewertung einer polizeilichen Maßnahme nicht einfach mit deren objektiver Rechtmäßigkeit gleichgesetzt werden darf.
Welche Strafe droht
bei § 113 StGB?
Der Grundtatbestand des § 113 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
Der gesetzliche Strafrahmen sagt für sich allein jedoch noch wenig über die konkrete Rechtsfolge im Einzelfall aus. Für die Strafzumessung können insbesondere das Gewicht der zugrunde liegenden Vollstreckungsmaßnahme sowie Art, Intensität und Dauer der Widerstandshandlung eine erhebliche Rolle spielen.
Gewicht der Vollstreckungsmaßnahme
Eine kurze Auseinandersetzung bei einer vergleichsweise geringfügigen Vollstreckungssituation ist anders zu bewerten als eine erhebliche gewaltsame Gegenwehr gegen eine gewichtige staatliche Zwangsmaßnahme.
Art und Intensität des Widerstands
Zu berücksichtigen ist, ob es sich beispielsweise um ein kurzes Losreißen, länger andauernde massive Gegenwehr, gezielte Gewalthandlungen oder eine Eskalation mit Verletzungsfolgen handelt.
Gesamtumstände und Motivation
Auch die konkreten Gesamtumstände der Tat und die Motivation können strafzumessungsrechtliche Bedeutung haben. Maßgeblich bleibt stets eine einzelfallbezogene Würdigung und nicht die bloße Bezeichnung des Vorwurfs als „Widerstand gegen Polizeibeamte“.
§ 113 Abs. 2 StGB:
sechs Monate bis fünf Jahre
In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB nennt drei Regelbeispiele.
Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.
Für das Mitsichführen ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand tatsächlich eingesetzt wird. Entscheidend ist, dass er während des Tatgeschehens so verfügbar ist, dass auf ihn ohne wesentliche Schwierigkeiten zugegriffen werden kann. Eine konkrete Verwendungsabsicht verlangt das Regelbeispiel nicht.
Konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
Das zweite Regelbeispiel setzt voraus, dass der Täter den Angegriffenen durch eine Gewalttätigkeit in die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Eine bloß abstrakte Gefährlichkeit des Verhaltens reicht nicht aus.
Gemeinschaftliche Begehung
Ein besonders schwerer Fall liegt ferner in der Regel vor, wenn die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Der erhöhte Unrechtsgehalt knüpft an die gesteigerte tatbestandsspezifische Gefährlichkeit einer gemeinsam ausgeführten Widerstandshandlung an.
Gesamtwürdigung
Die gesetzlichen Regelbeispiele strukturieren die Strafzumessung, ersetzen aber nicht die Gesamtwürdigung des konkreten Falles. Auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels müssen sämtliche tat- und täterbezogenen Umstände in die Bewertung einbezogen werden.
VORWURF § 114 STGB?Keine Aussage. Jetzt Verteidigung.
Ein Polizeibericht ist noch kein Beweis. Einsatzablauf, Diensthandlung, Angriffsvorwurf und Beweismittel müssen geprüft werden.
JETZT STRAFVERTEIDIGERIN ANRUFEN089 41613831§ 114 StGB:
tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
§ 114 StGB ist vom Widerstand nach § 113 StGB zu unterscheiden. Wer einen geschützten Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird nach § 114 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 113: Vollstreckungshandlung
§ 113 StGB setzt eine konkrete Vollstreckungshandlung voraus. Geschützt ist also die zwangsweise Durchsetzung eines bereits konkretisierten staatlichen Willens.
§ 114: Diensthandlung
§ 114 StGB knüpft demgegenüber an eine Diensthandlung an. Die geschützte Person muss im Tatzeitpunkt aktuell und tatsächlich mit einer dienstlichen Tätigkeit befasst sein. Der Anwendungsbereich reicht damit über die klassische Vollstreckung hinaus und kann beispielsweise auch den allgemeinen Streifendienst erfassen.
Was ist ein tätlicher Angriff?
Ein tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper der geschützten Person zielende feindselige Einwirkung. Entscheidend ist die körperbezogene Angriffshandlung. Ob zugleich eine Körperverletzung vollendet wurde, ist eine davon zu trennende Frage.
Besonders schwere Fälle
§ 114 Abs. 2 StGB verweist auf § 113 Abs. 2 StGB. Die Regelbeispiele des besonders schweren Falles – Waffe oder gefährliches Werkzeug, konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung sowie gemeinschaftliche Begehung – gelten daher entsprechend.
Rechtmäßigkeit bei § 114 StGB
§ 114 Abs. 3 StGB verweist auf § 113 Abs. 3 und 4 StGB, wenn die Diensthandlung zugleich eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB ist. Gerade deshalb muss sauber zwischen allgemeiner Diensthandlung und konkreter Vollstreckung unterschieden werden.
In der Praxis können daneben insbesondere Vorwürfe wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung oder Beleidigung im Raum stehen.
Was beweist
tatsächlich den Widerstand?
Widerstandsverfahren entstehen regelmäßig in schnellen, unübersichtlichen und emotional aufgeladenen Einsatzsituationen. Die strafrechtliche Bewertung darf deshalb nicht allein auf eine zusammenfassende Beschreibung im Polizeibericht gestützt werden.
Bodycam und Videoaufnahmen
Bodycam-Aufnahmen, Videoaufzeichnungen aus dem öffentlichen Raum, Aufnahmen von Mobiltelefonen oder Überwachungskameras können die zeitliche Reihenfolge des Geschehens objektivieren. Entscheidend ist häufig nicht nur die behauptete Gegenwehr selbst, sondern was unmittelbar davor geschah.
Einsatzberichte und dienstliche Stellungnahmen
Zu prüfen ist, ob die Darstellungen der beteiligten Beamten in sich und untereinander konsistent sind, ob sie mit objektiven Aufnahmen übereinstimmen und ob die konkrete Vollstreckungshandlung hinreichend beschrieben wird.
Unbeteiligte Zeugen
Gerade bei Einsätzen im öffentlichen Raum können unabhängige Zeugen eine erhebliche Bedeutung haben. Ihre Wahrnehmung kann von derjenigen unmittelbar beteiligter Einsatzkräfte oder Beschuldigter abweichen.
Verletzungen und ärztliche Dokumentation
Verletzungsbilder, ärztliche Befunde und deren zeitliche Entstehung können sowohl für den Tatvorwurf als auch für die Rekonstruktion des eingesetzten unmittelbaren Zwangs relevant sein.
Typische Konstellationen entstehen bei Festnahmen, Identitätsfeststellungen, Verkehrskontrollen, Demonstrationen, Fußballspielen, im Münchner Nachtleben und während des Oktoberfests.
So wird ein Widerstandsvorwurf
systematisch geprüft
- Welche konkrete staatliche Maßnahme fand statt? Zunächst muss festgestellt werden, was die Beamten tatsächlich durchsetzen wollten.
- Lag eine Vollstreckungshandlung vor? Nicht jede Diensthandlung genügt für § 113 StGB.
- Hatte die Vollstreckung bereits begonnen und dauerte sie noch an? Der zeitliche Zusammenhang ist eigenständig zu prüfen.
- War die Diensthandlung rechtmäßig? Eingriffsgrundlage, Zuständigkeit, wesentliche Förmlichkeiten und sonstige rechtlich relevante Voraussetzungen müssen geprüft werden.
- Was genau soll der Beschuldigte getan haben? Pauschale Begriffe wie „wehrte sich“ oder „leistete Widerstand“ ersetzen keine Tatsachenfeststellung.
- Lag Gewalt oder eine Drohung mit Gewalt vor? Flucht, Passivität und tatsächliche körperliche Gegenwehr sind sauber voneinander abzugrenzen.
- Wie entwickelte sich der Polizeieinsatz? Staatlicher Zwang und Reaktion des Beschuldigten müssen sekundengenau auseinandergehalten werden.
- Was zeigen objektive Beweismittel? Bodycam, Videos, Funkverkehr, Einsatzberichte, Verletzungsbilder und unabhängige Zeugen können entscheidend sein.
- Geht es tatsächlich um § 113 oder um § 114 StGB? Vollstreckungshandlung, Diensthandlung und tätlicher Angriff müssen voneinander getrennt geprüft werden.
- Liegt ein besonders schwerer Fall vor? Insbesondere das Mitsichführen eines gefährlichen Gegenstands, konkrete Gefahren und gemeinschaftliches Handeln können den Strafrahmen erheblich verschärfen.
Die Verteidigung beginnt deshalb nicht mit einer Rechtfertigung des Mandanten gegenüber der Polizei, sondern mit der Analyse der Ermittlungsakte und der Rekonstruktion des tatsächlichen Einsatzgeschehens.
